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Entscheidung

IX ZR 18/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/00 vom 23. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 23. Januar 2003 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 76.693,78 (150.000 DM) festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.). 1. Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung in dem Sinne ver- standen, der Beklagte übernehme die Haftung für die aus der Anlage konkret zu ersehenden Verbindlichkeiten, verpflichte sich also nicht etwa pauschal für alle zur Erstellung der Freizeitanlage noch abzuschließenden Leasingverträge. - 3 - Das steht in Einklang mit dem Parteivortrag und läßt keinen Rechtsfehler er- kennen. 2. Die gegen die Feststellung, bei Unterzeichnung durch den Beklagten sei die Anlage mit der Bürgschaftsurkunde noch nicht fest verbunden gewesen, erhobenen Revisionsrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO). 3. Auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ent- sprach die Bürgschaft nicht dem Schriftformerfordernis, weil - anders als in den vom Senat früher entschiedenen Fällen (BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886) - im Zeitpunkt der Willenserklärung nicht feststand, auf welche Hauptforderung sich die Haftung des Bürgen bezog. Wegen dieser bindenden tatrichterlichen Fest- stellungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 in der Sache IX ZR 44/00. 4. Die entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Klägerin das Wissen des mit der Erstellung des Bürg- - 4 - schaftsvertrages betrauten Zeugen F. zurechnen lassen muß (vgl. BGHZ 83, 293, 296; 117, 104, 106; BGH, Urt. v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser