Entscheidung
V ZR 270/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/99 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 1999 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Freistaat Bayern ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebau- ten Grundstücks in M. . An diesem Grundstück wurde mit notarieller Ur- kunde vom 27. Juni 1933 zugunsten der Eheleute D. ein bis zum 31. De- zember 1999 befristetes Erbbaurecht zum Zwecke der Schaffung einer Klein- haussiedlung begründet. Die Beklagten sind die Erben der Eheleute D. . Mit notariellem Ver- trag vom 20. Juli 1994 verkauften sie der Klägerin das Erbbaurecht zum Preis - 3 - von 650.000 DM. Die Klägerin übernahm ausdrücklich das Risiko, daß das Erbbaurecht möglicherweise nicht verlängert würde. Der Freistaat verweigerte die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbau- rechts. Seine Zustimmung wurde durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 14. Mai 1996 ersetzt. Die Klägerin zahlte auf den Kaufpreis insgesamt 83.335,68 DM. In Höhe von 21.564,32 DM rechnete sie mit einer unstreitigen Gegenforderung auf. Gegen die von den Beklagten angedrohte Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hat die Klägerin Zwangsvollstreckungsgegenklage erho- ben. Sie ist aufgrund eines eingeholten Privatgutachtens der Auffassung, daß der Kaufvertrag sittenwidrig sei, weil der Verkehrswert des Erbbaurechts höch- stens 105.000 DM betragen habe. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der erbrachten Zahlung stattgegeben, und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zwangsvollstreckung für unwirksam erklärt, soweit mehr als 245.100 DM voll- streckt werden können. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel, daß die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt wird. Die Revision der Beklagten, die Klageabweisung haben erreichen wollen, soweit die Unzuläs- sigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 545.100 DM begehrt wird, hat der Senat nicht angenommen. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages über das Erbbaurecht nach § 138 BGB. Es stellt nach sachverständiger Bera- tung den Verkehrswert des Erbbaurechts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 350.000 DM fest, meint aber, zwischen diesem Wert und dem vereinbarten Kaufpreis von 650.000 DM bestehe kein besonders grobes Mißverhältnis, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Sittenwidrigkeit führe. Die Vorausset- zungen des § 138 Abs. 2 BGB habe die Klägerin nicht dargetan. Sie habe sich vielmehr in dem vollen Bewußtsein, daß das Erbbaurecht zum 31. Dezember 1999 ablief, und eingedenk des Risikos, daß es nicht verlängert würde, in spe- kulativer Absicht zu dem Kauf entschlossen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist z.B. angenommen worden, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt- - 5 - schaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus- nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der ande- re nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (Se- nat, Urt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1979, III ZR 182/77, WM 1980, 10; Urt. v. 26. Mai 1982, VIII ZR 123/81, WM 1982, 839). Ist das Mißverhältnis besonders groß, so ist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspart- ner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597 m.w.N.; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; v. 5. Juni 1981, V ZR 80/80, WM 1981, 1050, 1051; BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066 m.w.N.). 2. Diese Grundsätze verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme, ein besonders grobes Mißverhältnis sei vorliegend nicht gegeben. Hiervon ist nach der ständigen Senatsrechtspre- chung auszugehen, wenn der Wert der Leistung "knapp doppelt so hoch" ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 25. Februar 1994, V ZR 63/93, NJW 1994, 1344, 1347; ebenso BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066 m.w.N.). So hat der Senat ein solches Mißverhältnis z.B. bei folgenden Relationen bejaht: 45.000 DM zu 80.000 DM (Urt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597), ca. 165.000 DM zu 300.000 DM (Urt. v. 30. März 1984, V ZR 61/83, WM 1984, 874), 220.000 DM zu 400.000 DM (Urt. v. 18. Januar 1991, V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589). Gemessen daran ist hier - 6 - ein besonders grobes Mißverhältnis zu bejahen, und zwar schon dann, wenn man zugrunde legt, daß der Wert des Erbbaurechts zum Zeitpunkt des Rechts- geschäfts 350.000 DM betrug. Diese Wertfeststellung, die das Berufungsge- richt mit Hilfe des Sachverständigen getroffen hat, leidet im übrigen darunter, daß sie von der unzutreffenden, vom Berufungsgericht dem Sachverständigen vorgegebenen Annahme ausgeht, daß der Freistaat Bayern ein konkretes An- gebot auf Verlängerung des Erbbaurechts bis 2056 abgegeben habe. Ein sol- ches Angebot hat der Freistaat erst zu einem späteren, nach dem Vertrags- schluß liegenden Zeitpunkt gemacht. Die Unsicherheit hinsichtlich der Laufzeit, die bei Vertragsschluß noch bestand, läßt erwarten, daß der Wert zu hoch be- messen wurde, so daß das Mißverhältnis in Wahrheit noch krasser ausfällt. Im Falle eines besonders groben Mißverhältnisses ist der Schluß auf eine bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragsgeg- ner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes allerdings nicht unumstößlich, sondern nur im Rahmen tatrichterlicher Würdigung zuläs- sig. Ob es sich dabei um einen Anscheinsbeweis handelt, worauf hindeutet, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung häufig von einem "zwingend naheliegenden" Schluß die Rede ist (z.B. RGZ 150, 1, 6; Senat, Urt. v. 14. Juli 1969, VIII ZR 245/67, NJW 1969, 1255, 1256; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 138 Rdn. 34 a, spricht von einer tatsächlichen Vermutung, die im Ergebnis dem Anscheinsbeweis entsprechen kann, vgl. MünchKomm-ZPO/ Prütting, § 292 Rdn. 23; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdn. 97 mit Fn. 271), oder ob das besonders grobe Mißverhältnis lediglich ein - allerdings gewichtiges - Indiz darstellt (so wohl Senat, Urt. v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405), spielt keine Rolle. Jedenfalls beruht der Schluß auf einer Lebenserfahrung, daß in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne - 7 - Grund zugestanden werden und daß der Begünstigte diese Erfahrung teilt (Se- nat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155). Infolgedessen kön- nen besondere Umstände des Geschäfts, die einer solchen Lebenserfahrung entgegenstehen, dazu führen, daß trotz eines besonders groben Mißverhält- nisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu verneinen ist (Senat aaO). a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher be- sonderer Umstand allerdings nicht darin zu sehen, daß sich die Klägerin in dem Bewußtsein, daß das Erbbaurecht Ende 1999 ablief und seine Verlänge- rung ungewiß war, "in spekulativer Absicht" zu dem Kauf entschlossen hätte. Der spekulative Charakter des Geschäfts hat Einfluß auf die Wertberechnung und hätte der Klägerin Rechte versperrt, wenn sich ihre Hoffnung auf eine Verlängerung des Erbbaurechts nicht erfüllt hätte. Er ändert aber nichts an dem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der Le- benserfahrung, daß im Regelfall niemand ohne Grund bereit ist, ein für ihn derart ungünstiges Geschäft zu tätigen. Daß eine "spekulative Erwartung" die Klägerin dazu veranlaßt haben könnte, einen "Liebhaberpreis" zu zahlen, ent- behrt der Grundlage. Wer spekuliert, hofft darauf, wenigstens den Wert zu er- halten, den der Gegenstand im Falle einer günstigen Entwicklung hat. Hier war das Erbbaurecht nach der vom Berufungsgericht übernommenen Wertfeststel- lung des Sachverständigen aber auch unter Berücksichtigung einer Verlänge- rung nur 350.000 DM wert. b) Ob sich aus anderen Umständen, etwa aus den subjektiven Vorstel- lungen der Parteien vom Wert des Erbbaurechts, Zweifel an der Berechtigung des Lebenserfahrungssatzes im konkreten Fall ergeben, unterliegt der Prüfung - 8 - durch den Tatrichter. Feststellungen dazu sind nicht getroffen. Der Vortrag der Parteien - wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt - ist dazu wider- sprüchlich. Einerseits sieht sich die Klägerin übervorteilt, was eine Kenntnis der Beklagten von den wahren Wertverhältnissen bedingt; andererseits hat sie vorgetragen, beide Kaufvertragsparteien, also auch die Beklagten, seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß der Wert des Erbbaurechts 650.000 DM betrage. Das wiederum haben aber gerade die Beklagten bestrit- ten. Wenzel Schneider Wiebel Klein Gaier