Urteil
5 U 148/19
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0915.5U148.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 5 O 53/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 5 O 53/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob eine offene Handelsgesellschaft (OHG) aufgelöst worden ist oder ob die Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht - was unstreitig ist - ein „tiefgreifendes Zerwürfnis“, sie sind „zerstritten“ bzw. „heillos zerstritten und nicht in der Lage, sich auf eine einvernehmliche Führung und Entscheidungen in der Vorname1 Nachname1 OHG zu einigen“ (LGU 2). Streitig zwischen den Parteien ist allein, was und wer für das Zerwürfnis bzw. den Streit welche Ursachen gesetzt hat und wer in welchem Maße dafür Verantwortung trägt. Die Parteien führten und führen noch wegen unterschiedlicher gemeinsamer Verbindungen diverse Rechtsstreitigkeiten in unterschiedlichen Konstellationen miteinander. Im Jahr 1960 gründeten die Eheleute Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2, und Vorname1 Nachname1 gemeinsam mit Herrn Vorname3 Nachname2 die Nachname2 KG, die laut § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 7, Bl. 52 ff. d. A.) in Stadt1-Stadtteil1 eine Ziegelei betrieb, einen Sandgruben- und Baggerbetrieb unterhielt und mit Baumaterialien handelte. Jeder der drei Gesellschafter sollte einen Gesellschaftsanteil mit einer Einlage von 30.000,00 DM halten. Ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages waren persönlich haftende Gesellschafter Vorname1 Nachname1 und Vorname3 Nachname2, Vorname2 Nachname1 war Kommanditistin. Im Übrigen wird für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags vom 23.1.1960 auf die Anlage B 7 (Bl. 52 ff. d. A.) verwiesen. Nach dem Tod von Herrn Nachname2 änderten die Eheleute Nachname1, die - was nach § 7 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen war - als Gesellschafter die Gesellschaft fortführten, gemäß notarieller Vereinbarung vom 23.12.1976 (Bl. 63 ff. d. A.) die Firma in Vorname1 Nachname1 KG. Der Gesellschaftszweck gemäß § 1 wurde zugleich dahingehend geändert, dass nunmehr die „reine Vermögensverwaltung wie Vermieten und Verwalten des eigenen Grundbesitzes“ Gegenstand des Unternehmens sein sollte. Außerdem wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die Einlage der Kommanditistin Vorname2 Nachname1 nur noch 10.000,00 DM betragen sollte. Nachdem Vorname1 Nachname1 Ende Januar 1983 verstorben war, nahm die verbleibende Gesellschafterin Vorname2 Nachname1 mit notarieller Vereinbarung vom 29.3.1983 (Bl. 60 ff. d. A.) ihre drei Kinder, die Klägerin zu 1., die Mutter der Kläger zu 2. bis 4. (Frau Vorname4 Vorname5 Nachname3) und den Vater der Beklagten (Vorname6 Vorname1 Nachname1) durch Abtretung des ihr von Vorname1 Nachname1 vererbten Gesellschaftsanteils zu je 1/3 in die Gesellschaft als Mitgesellschafter auf, während sie selbst mit einem Kommanditanteil von 10.000,00 DM in der Gesellschaft verblieb. Der ursprüngliche § 8 des Gesellschaftsvertrags wurde dahingehend geändert, dass im Falle des Todes von Vorname2 Nachname1 ihre Kinder zu je 1/3 in deren Gesellschafterstellung eintreten und jeweils 1/3 der Gesellschaftsanteile halten sollten. Im Falle des Todes der Kinder von Vorname2 Nachname1 sollten danach deren gesetzliche Erben in die Gesellschafterstellung eintreten. Vorname1 Nachname1 verstarb am XX.XX.2012. Der Vater der Beklagten verstarb im März 2013, woraufhin die Beklagten als Erben in dessen Gesellschafterstellung eintraten und fortan neben ihren beiden Tanten, d.h. der Mutter der Kläger zu 2. bis 4. sowie der Klägerin zu 1., Gesellschafter der KG, deren Rechtsform im Jahr 2015 in eine OHG geändert wurde. Die Rechtsformänderung wurde am 29.5.2015 ins Handelsregister (Handelsregister des Amtsgerichts Hanau, HRA …) eingetragen. Die OHG ist Eigentümerin eines Grundstücks - grundbuchrechtlich aufgeteilt in mehrere Teile - in Stadt1-Stadtteil1 (im Einzelnen: Bl. 255 f. d. A.). Unter anderem handelt es sich dabei um ein gewerblich genutztes Hallengrundstück mit Freifläche. In einem Gebäude auf einem Grundstück der OHG befindet sich sowohl das Steuerberaterbüro des Klägers zu 2., das Architekturbüro des Ehemanns der Klägerin zu 1. sowie die geschäftliche Niederlassung des Beklagten zu 1. Die Ver- und Entsorgung der Grundstücke der OHG erfolgt großenteils über andere Grundstücke, die wiederum im Eigentum des Beklagten zu 1. oder aller Beteiligter gemeinsam stehen. In eines dieser Grundstücke (Flurstück …/…), dem bei der Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Grundstücken der OHG eine Schlüsselrolle zukommt, betreiben die Kläger die Teilungsversteigerung. Besagtes Grundstück steht im Eigentum einer aus den Parteien bestehenden WEG „A-Straße 8 in Stadt1-Stadtteil1“ (im Folgenden: WEG). Darüber hinaus sind die Parteien noch in einer GbR/Bauherren- bzw. Grundstücksgemeinschaft „A-Straße12 in Stadt1-Stadtteil1“ (im Folgenden: GbR) miteinander verbunden (zu weiteren Einzelheiten: Bl. 139 d. A.). In der WEG betrieben die hiesigen Beklagten gerichtliche Verfahren auf Bestellung eines Vertreters der Gesellschaft (Bl. 22 d. A., Anlage K 4, Bl. 27 ff. d. A.) und trugen dort ebenfalls vor, dass die (hiesigen) Parteien in der WEG „nicht mehr zu einer einheitlichen Willensbildung fähig“ und „heillos zerstritten“ seien, was sich auch in „zahlreichen Prozessen manifestiert“ habe. Für die WEG wurde vom Amtsgericht Gelnhausen (Az.: 54 C 19/17 (74)) ein Liquidator und Verwalter bestellt. Auch für die GbR wurde auf Antrag ein Liquidator bestellt. Gemeinsam mit dem weiteren Grundstück unter der Adresse A-Straße 4-6, hinsichtlich dieses Grundstücks haben die Kläger streitig (Bl. 195 d. A.) vorgetragen, dass die vom Beklagten zu 1. gehaltene Nachname2 Tiefbau GmbH Eigentümerin sei, waren die vorgenannten Grundstücke in ihrer Gesamtheit das später aufgeteilte Gesamtbetriebsgelände des ursprünglich von den Eltern/Großeltern der Parteien und Herrn Vorname3 Nachname2 gegründeten Unternehmens, das später von der OHG betrieben wurde. Im Zusammenhang mit den Grundstücken kam es zu diversen weiteren Uneinigkeiten zwischen den Klägern und den Beklagten. Die Mutter der Kläger zu 2. bis 4. verstarb am XX.XX.2017. In der Folge hielten jeweils 1/3 der Geschäftsanteile an der OHG - die Klägerin zu 1., - die Kläger zu 2. bis 4. und - die Beklagten. Mit einstweiligem Verfügungsantrag vom 22.11.2018 begehrten die Beklagten letztlich erfolglos den Erlass einer Verfügung, mit der den Klägern verboten werden sollte, Verfügungen über ein Konto der OHG bei der Bank1 eG vorzunehmen (Bl. 127 ff. d. A.). Mit Fax vom 17.5.2019 erklärte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Klägervertreter zur OHG: „Wir sind uns darüber einig, dass die OHG aufgelöst werden muss. Der Weg dorthin ist allerdings durchaus strittig. (…)“ (Bl. 173 d. A.). Am 6.6.2019 unterzeichneten die Kläger zu 2. bis 4. einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag (UR … des Notars X, Bl. 736 ff. d. A.) betreffend den noch nicht auseinandergesetzten Nachlass ihrer Mutter, zu dem ausweislich Ziffer I. 2. a) der notariellen Urkunde auch die Beteiligung an der OHG gehörte, die nach Ziffer II. 1. (am Tag der Unterzeichnung, vgl. Ziffer IV. Abs. 1 der Urkunde) der Kläger zu 2. erhalten sollte. Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, infolge der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Parteien, die auch einer einvernehmlichen Auflösung der gemeinsamen Gesellschaftsbeteiligung im Wege stehe, liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 HGB vor, der zur Auflösung der OHG führen müsse. Obwohl alle Beteiligten sich mehrfach darauf verständigt hätten, die von der OHG gehaltenen Immobilien zu verkaufen (Bl. 142 f. d. A.), um den Streitigkeiten den Boden zu entziehen, boykottierten die Beklagten dann doch jegliche Verkaufsbemühungen der Kläger. Ziel der Beklagten sei es, die Immobilien selbst zu einem günstigen Preis zu erwerben und dies dadurch durchzusetzen, dass man Stress mache, z.B. potentielle Käufer abschrecke. So hätten die Beklagten entgegen einer Absprache einen Vertrag zur Beauftragung eines Maklers zur Veräußerung der Immobilien nicht unterzeichnet. Auch habe der Beklagte zu 1. um einen kaufinteressierten Mieter in der von der OHG vermieteten Halle abzuschrecken, eigenmächtig Regenfallrohre abgeklemmt, was zu einem Wasserschaden in der Immobilie geführt habe; der betreffenden Mieter habe deswegen in der Folge das Mietverhältnis gekündigt. Nachdem die Kläger den Verkehrswert der Immobilie der OHG ermittelt hätten, seien die Beklagten ebenfalls nicht bereit gewesen, den entsprechenden Preis zu zahlen. Auch ein darüber liegendes Kaufangebot eines Dritten hätten die Beklagten nicht annehmen wollen. Ein Ausschluss der Kläger, den die Beklagten mit der Widerklage verfolgen, komme indes nicht in Betracht. Soweit die Beklagten den Ausschluss darauf stützen wollen, dass die Kläger sie angeblich nicht am Nachlass der Vorname2 Nachname1 beteiligt hätten, sei dieser Vortrag bereits unzutreffend. Der Beklagte zu 1. habe einen Schlüssel zum Haus der Verstorbenen gehabt und sich aus dem Hausrat nehmen können, was er gewollt habe. Die Klägerin zu 1. habe den Beklagten auch eine detaillierte Auskunft über den Nachlass gegeben und ihnen angeboten, diverse Sachen zu übergeben. Die Beklagten hätten aber keine Gegenstände abgeholt. Ein Ausschluss der Kläger aus der OHG sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die OHG eine Rechnung über 9.520,00 Euro für auf dem Wohngrundstück der verstorbenen Vorname2 Nachname1 (B-Straße, Stadt1-Stadtteil1) durchgeführte Kanalanschlussarbeiten, die die zur damaligen Zeit vom Beklagten zu 1. als Geschäftsführer geleitete Nachname2 Tiefbau GmbH durchgeführt hatte, habe bezahlen müssen. Dies sei bereits nicht so, da nicht die OHG, sondern die Erbengemeinschaft - die das Grundstück verkauft und sich im Kaufvertrag aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Gemeinde gegenüber den Käufern zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet habe - den betreffenden Auftrag an die Nachname2 Tiefbau GmbH erteilt habe (Bl. 149 d. A.). Soweit die Beklagte zu 2. den Rechnungsbetrag gleichwohl vom Konto der OHG an die Gesellschaft des Beklagten zu 1. (Nachname2 Tiefbau GmbH) überwiesen habe, habe die OHG diesen Betrag zu Recht zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht, in dem die OHG den Betrag von der Nachname2 Tiefbau GmbH zurückforderte (LG Hanau, 1 O 1130/15, Bl. 150 d. A.). Die Beklagten sind der Klage erstinstanzlich entgegengetreten, haben ihrerseits - soweit im Berufungsverfahren noch anhängig - Widerklage mit dem Ziel erhoben, die Kläger aus der ihrer Ansicht nach fortgeführten Gesellschaft auszuschließen. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, die Klage sei bereits deswegen unbegründet, weil sie arglistig erhoben worden sei. Die Kläger hätten die Gesellschaft nämlich zum 30.6.2018 kündigen können. Stattdessen hätten sie die Möglichkeit verstreichen lassen und nur wenige Tage nach Ablauf des vorgenannten Datums die hiesige Auflösungsklage erhoben, für die ihnen deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, der Streit zwischen den Parteien habe sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Kanalarbeiten am Hausanwesen B-Straße (ehemaliges Wohnhaus der Vorname2 Nachname1) entzündet, als der Beklagte zu 1., der diese Arbeiten mit seiner Firma, der Nachname2 Tiefbau GmbH, erbracht habe, der Erbengemeinschaft den Freundschaftspreis in Rechnung gestellt habe, woraufhin die Miterben die Zahlung verweigerten. In der hiesigen Klageerhebung liege zugleich eine außerordentliche Kündigungserklärung der Kläger mit der Rechtsfolge des § 6 des Gesellschaftsvertrages, so dass die Beklagten die Gesellschaft ohne Liquidation weiterführen können. Ein wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft liege trotz der Zerstrittenheit der Parteien ebenfalls nicht vor. Denn der Ausschluss der Kläger nach §§ 140, 133 HGB stelle gegenüber einer Auflösung der Gesellschaft die mildere Maßnahme dar und ein wichtiger Grund für einen Ausschluss der Kläger aus der OHG sei gegeben. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, die „Tanten“ hätten gemacht, was sie wollten. Sie hätten sich maßlos überhöhlte Beträge für ihre „Verwaltungstätigkeiten“ betreffend die OHG und die GbR gezahlt und damit „Kasse machen“ wollen. Die „beiden Tanten“ der Beklagten - also die Klägerin zu 1. und die Mutter der Kläger zu 2. bis 4. - hätten ferner den Nachlass der verstorbenen Vorname2 Nachname1 abgewickelt, ohne die Beklagten zu beteiligen. Die Kläger hätten überdies „ständig in die Kasse gegriffen“ (Bl. 200 d. A.), das Limit des Gesellschaftskontos überzogen und die Miete für das in Räumlichkeiten der OHG betriebene Architekturbüro des Ehemanns der Klägerin zu 1. und das Steuerbüro des Klägers zu 2. nicht erhöht. Die Mieten seien auch teilweise nicht bzw. nicht vollständig erbracht worden (Bl. 205 d. A.). Zudem sei den Beklagten eine Einsicht in Geschäftsunterlagen nicht gewährt bzw. Informationen betreffend die Gesellschaft nicht freiwillig zur Verfügung gestellt worden. Ferner hätten „die Tanten“ vom Konto der OHG Ende 2016 ohne Berechtigung einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro entnommen. Außerdem ließen die Kläger einen Teil der Objekte der Gesellschaft leer stehen und verhinderten eine Neuvermietung und damit Einnahmen der Gesellschaft, wohl um die Beklagten „auszuhungern“ (Bl. 259 f. d. A.). Dass Verhalten ihrer Mutter müssten sich die Kläger zu 2. bis 4. zurechnen lassen, auch, dass „die Tanten“ versucht hätten, die Beklagten auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2014 mit dem mit der Widerklage in erster Instanz noch gegenständlichen Beschluss zu entmündigen. Im Übrigen würden die Kläger hinsichtlich von zu begleichenden Kostenrechnungen ihrer eigenen Rechtsanwälte in Höhe von mehreren tausend Euro das Konto der OHG belasten. Die Kläger führten einen Privatkrieg gegen die Beklagten auf Kosten der Gesellschaften, die - insbesondere die OHG - fast 40.000,00 Euro hätten dafür leisten müssen, während die Beklagten ihre Anwaltskosten selbst aufgebracht hätten. Davon, dass die Kläger die Kosten durch die Gesellschaften gezahlt hätten, hätten die Beklagten nur nach und nach erfahren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und die dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, soweit diese in der Berufungsinstanz noch anhängig ist (soweit das Landgericht dem Widerklageantrag zu 2. stattgegeben hat, haben die Kläger das Urteil nicht angefochten), abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Auflösungsklage könne gemäß § 133 HGB jeder Gesellschafter erheben, ohne dass es - wie die Beklagten meinen - eines Gesellschafterbeschlusses hierzu bedürfe. Den Kläger käme insoweit ein Rechtsschutzinteresse zu. Der Auflösungsklage stehe die einen Monat vor der Klageerhebung gegebene Kündigungsmöglichkeit nicht entgegen, zumal diese Kündigung zum Ausscheiden der kündigenden Gesellschafter führe, wonach diesen gemäß Gesellschaftsvertrag lediglich der buchmäßige Kapitalanteil über drei Jahre hinweg auszuzahlen sei (§ 6) und ein Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Wert des Unternehmens nicht bestehe. Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft einen ganz anderen Gesellschaftszweck als den ursprünglichen verfolge, könnten die Kläger nicht auf die Kündigung und diese Rechtsfolge verwiesen werden. Die Auflösungsklage sei begründet, da gemäß §§ 131 Abs. 1 Ziff. 4, 133 Abs. 1 HGB in dem tiefgreifenden Zerwürfnis der unstreitig heillos zerstrittenen Parteien ein wichtiger Grund vorliege. Ein milderes Mittel um die Auflösung zu vermeiden, gebe es nicht. Insbesondere könne keine dritte Person mit der Führung der Geschäfte der OHG beauftragt werden, weil - was vergleichbare frühere Konstellationen zeigten - insoweit ein Einvernehmen der Gesellschafter nicht zu erwarten sei. Der wichtige Auflösungsgrund entfalle auch nicht deshalb, weil eine Ausschließung der die Auflösung betreibenden Kläger aus der OHG gerechtfertigt sei. Dass ein Ausschließungsgrund vorliege, hätten die Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen. Aus dem pauschalen und weitgehend unstrukturierten Vortrag der Beklagten, der zum Teil nicht die Kläger zu 2. bis 4., sondern der Mutter der Kläger zu 2. bis 4., und teilweise nicht einmal die OHG betreffe, lasse sich ein Ausschließungsgrund nicht herleiten. Insbesondere könne das Verhalten von deren Mutter nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund im Sinne von § 133 HGB betreffend die Kinder begründen. Eine gesellschaftsrechtliche Verfehlung der Kläger könne sich auch nicht aus dem Vorwurf, die Beklagten nicht in die Erbauseinandersetzung der Vorname2 Nachname1 eingebunden zu haben, ergeben, zumal die Kläger zu 2. bis 4. und auch die Beklagten zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht Gesellschafter der OHG gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die auf den Ausschluss der Kläger gerichtete Widerklage unbegründet. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Darüber hinaus seien nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weitere Ereignisse eingetreten und bekannt geworden, die nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen seien und die einen wichtigen Grund für die Ausschließung der Kläger rechtfertigten. Insofern hätten die Kläger im Juli 2019 - d.h. nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - heimlich und eigenmächtig über das gesamte Vermögen der Gesellschaft verfügt, wovon die Beklagten nur zufällig Kenntnis erlangt hätten. Die Klägerin zu 1. habe unter Ausnutzung ihrer Alleinvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den gesamten Grundbesitz der Gesellschaft mit drei notariellen Verträgen vom 30.7.2019 verkauft (Anlagen BK 1, 2 und 3, Anlagenband Berufungsbegründung), wobei die Kaufpreise in allen drei Fällen erheblich unter dem Verkehrswert der verkauften Grundstücke gelegen hätten und die Käufer in zwei Verträgen die Klägerin zu 1. sowie der Kläger zu 2. selbst seien, worin ein pflichtwidriges Mitwirken des Klägers zu 2. zu sehen sei. Insgesamt sei ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin zu 1. mit den Käufern zum Nachteil der OHG zu vermuten, was wiederum einen Ausschließungsgrund begründe. Die von der Klägerin zu 1. vorgenommenen Kaufvertragsabschlüsse seien schon deswegen pflichtwidrig erfolgt, weil sie ohne die nach § 116 Abs. 2 HGB erforderliche Zustimmung jedenfalls auch der Beklagten, die die Klägerin zu 1. auch nicht versucht habe einzuholen, erfolgt seien. Der Grundbesitz sei das einzige Vermögen der Gesellschaft, die über sonst keinen Geschäftsbetrieb verfüge. Das Verhalten erfülle zugleich den Straftatbestand der Untreue. Der Beklagte zu 1. hätte der Veräußerung im Hinblick auf den Vertragsgegenstand zu UR-NR. … nicht zugestimmt, da er selbst für sein benachbartes Unternehmen auf ein mit der Gesellschaft vertraglich vereinbartes, nicht im Grundbuch eingetragenes Wegerecht, angewiesen sei, damit eine Zufahrt auf sein Grundstück möglich sei. Die Kläger könnten sich letztlich nicht darauf berufen, dass die Gesellschaft nach dem landgerichtlichen Urteil ohnehin bereits aufgelöst (gewesen) sei, da die Gestaltungswirkung des Auflösungsausspruchs erst mit Rechtskraft entfaltet werde, das Urteil infolge der hiesigen Urteilsanfechtung aber gerade nicht rechtskräftig sei. Im Übrigen wären selbst im Falle der Auflösung nach dem hier einschlägigen § 150 Abs. 1 HGB nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsberechtigt. Das Landgericht Hanau habe schließlich auch mit Urteilen vom 23.9.2019 den Klägern zu 1. und 2. untersagt, die beiden Grundstückskaufverträge, nach denen Grundstücke an den Kläger zu 2. verkauft werden sollen, zu vollziehen (Anlagen BK 5 und 6, Anlagenband Berufungsbegründung). Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen. Ferner sei in jedem der drei Kaufverträge für die Kaufpreiszahlung ein Empfängerkonto angegeben worden, das kein Konto der OHG - d.h. der Verkäuferin - sei, was wiederum für eine Absicht der Kläger spreche, die Kaufpreise veruntreuen zu wollen, denn Kontoinhaber sei der Kläger zu 2. Auf dieses Konto habe der Kläger zu 2. auch Zahlungen von Mietern der OHG ab August 2019 „umgeleitet“, indem er die Mieter instruiert habe, fortan auf ein anders Konto, ein Konto des Klägers zu 2., zu überweisen. Wenngleich die Kläger zu 3. und 4. bei den Untreuehandlungen nicht nach außen in Erscheinung getreten seien, sei auch deren Ausschluss aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Die Kläger zu 3. und 4. seien nämlich ständig in alle Handlungen der Kläger zu 1. und 2. eingebunden, über diese informiert gewesen und hätten diese gebilligt. Im Übrigen ließen sich von letzteren bei Gesellschafterversammlungen vertreten. Wenn die Kläger zu 3. und 4. doch nicht involviert gewesen wären, seien sie aber aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten, sich der Klage der Beklagten auf Ausschluss der Kläger zu 1. und 2. anzuschließen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hanau 1. die Klage abzuweisen; 2. die Kläger aus der Vorname1 Nachname1 OHG auszuschließen; hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2. gegen den Kläger zu 3. abgewiesen werden sollte, den Kläger zu 3. zu verurteilen, der Ausschließung der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 4. aus der Vorname1 Nachname1 OHG zuzustimmen; sowie hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2. gegen den Kläger zu 4. abgewiesen werden sollte, den Kläger zu 4. zu verurteilen, der Ausschließung der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. aus der Vorname1 Nachname1 OHG zuzustimmen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht der Auffassung sein sollte, dass die OHG nicht aufzulösen sei, weil Ausschlussgründe vorlägen, haben die Kläger angekündigt, zu beantragen, die Beklagten werden aus der Vorname1 Nachname1 OHG ausgeschlossen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und tragen vor, während sie zum Vorteil aller Gesellschafter das Ziel verfolgten, den gesamten Grundbesitz der OHG zu veräußern, die OHG zu liquidieren und den Erlös unter den Gesellschaftern aufzuteilen, um auch die Ursache der Streitigkeit zu beenden, verfolgten die Beklagten das Ziel, die Kläger unter Verweis auf die (in Vermögensverwaltungsgesellschaften unzulässige) Buchwertklausel im Gesellschaftsvertrag auszuschließen. So hätten die Beklagten mehrfach Veräußerungsversuchen und Angeboten widersprochen, ohne selbst bereit gewesen zu sein, einen Preis für die Grundstücke zu zahlen, der dem Verkehrswert oder den Angeboten Dritter entspreche. Wie schamlos die Beklagten zum Schaden der OHG vorgingen, zeige sich auch darin, dass die Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. am 19.8.2019 ein Grundstück der OHG zu einem Preis verkauft habe, der 20 % unter dem Verkehrswert gelegen habe (Notarieller Kaufvertrag, Anlage K 66). Der von den Beklagten gegen die Kläger erhobene Vorwurf der Untreue werde zurückgewiesen. Tatsächlich sei es so, dass das Gesellschafts-Entnahmekonto des Beklagten zu 1. den höchsten Entnahmebetrag ausweise. Die Kläger hätten keine unberechtigten Entnahmen getätigt, auch die von den Beklagten vorgelegten Anlagen B 14 bis B 17 wiesen solche nicht aus, der Beklagtenvortrag zu den angeblichen unberechtigten Entnahmen über rund 10.000,00 Euro und weitere 1.100,00 Euro sei unsubstantiiert und unzutreffend. Der Beklagte zu 1. bzw. seine Nachname2 Tiefbau GmbH habe in 2019 für angebliche erbrachte Leistungen ca. 15.000,00 Euro vom Konto der OHG erhalten. Die Überweisungen habe die Beklagte zu 2. veranlasst. Dass die Beklagten versucht hätten, Gelder der OHG zu veruntreuen, ergebe sich auch im Zusammenhang mit angeblichen Zahlungen auf ein ohne Zustimmung der Kläger durch einen Rechtsanwalt der Beklagten eingerichtetes Treuhandkonto. Die Zahlungen auf dieses Konto seien immer genau dann erfolgt, wenn die Kreditlinie der OHG dies zugelassen habe. So habe der Beklagte zu 1. z. B. in 2019 in 17 Fällen ca. 15.000,00 Euro von Konten der OHG für angebliche Leistungen an sich oder seine Firmen überweisen lassen. All das zeige im Übrigen, dass die Beklagten über die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft informiert gewesen seien. Dieses überwiesene Geld hätten die Beklagten dann aber für eigene Zwecke und nicht für Zwecke der OHG verwendet. Der Verkauf der Grundstücke nach Schluss der mündlichen Verhandlung im landgerichtlichen Verfahren durch die Klägerin zu 1. sei nicht pflichtwidrig erfolgt. Es habe Konsens zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass die Grundstücke hätten verkauft werden sollen, so dass es an den Missbrauchsvoraussetzungen fehle. Die Veräußerung der Grundstücke sei Gegenstand in drei Gesellschafterversammlungen vom 18.4.2018, 25.10.2018 und vom 19.8.2019 gewesen, wobei jedenfalls über einen Verkauf Einigkeit bestanden habe. Nur wegen des Kaufpreises sei ein gleichzeitiges Einverständnis aller Gesellschafter nicht zu erreichen gewesen. Im Außenverhältnis seien die Verträge wirksam, weil die Klägerin zu 1. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Hinsichtlich des Kaufvertrages gemäß der notariellen Urkunde ... sei bekannt gewesen, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben werde, was auch geschehen sei, ohne dass die Beklagten der Ausübung widersprochen hätten. Hinsichtlich des Grundstücks gemäß der Urkunde ... hätten die Kläger den Beklagten zuvor angeboten, dieses zum Marktpreis zu übernehmen, weswegen der Vorwurf, die Kläger wollten das Grundstück an sich ziehen bzw. Vermögen veruntreuen, abwegig sei. Bezüglich dieses Grundstücks habe auch kein Wegerecht des Beklagten zu 1. bestanden, da diese Durchwegung nur geduldet gewesen sei, solange die Teilnutzung der Ver- und Entsorgungsleistung in die OHG eingebracht gewesen sei. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. sich für die Nutzung von der Beklagten zu 2. Geld vom Konto der OHG überweisen lassen habe und die Forderung nunmehr an die Nachname2 Tiefbau GmbH abgetreten habe, habe er im Gegenzug auch das Wegerecht nicht mehr. Auch der Vertrag Nr. ... sei rechtlich im Hinblick auf die Gestaltung des Kaufpreises nicht zu beanstanden. Unrichtig sei schließlich, dass die Kaufpreise in den drei Verträgen unter dem Verkehrswert lägen. Im Übrigen hätten die Beklagten einer Veräußerung eines Teils der Grundstücke an die Firma Nachname4 & Nachname5 im Mediationsverfahren zu Preisen zugestimmt, die den nunmehr angegriffenen entsprochen hätten. Damit, dass in den Kaufpreisen schließlich als Empfängerkonto ein Treuhandkonto des Klägers zu 2. angegeben sei, habe verhindert werden sollen, dass die Beklagten sich diese nach Zahlungseingang auf dem Gesellschaftskonto sogleich unter Hinweis „auf dubiose Gegenrechnungen (…) vereinnahmen“ (Bl. 533 d. A.). Stattdessen sollte das Treuhandkonto ordnungsgemäß durch quotale Verteilung unter den Gesellschaftern abgewickelt werden. Schließlich sei es unzutreffend, dass die Kläger zu 3. und 4. stets in alle Handlungen der Kläger zu 1. und 2. eingebunden gewesen seien. Die Kläger zu 3. und 4. seien passive Gesellschafter, die aber mangels objektiven Grundes nicht aus der OHG ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich des Ausschlusses der Kläger aus der OHG fehle es bereits an einem Gesellschafterbeschluss und der dafür erforderlichen Mehrheit, da die Kläger als Mehrheitsgesellschafter jeweils wechselseitig die betreffenden Beschlüsse bezüglich der anderen Kläger ablehnten und die Beklagten dann über keine Mehrheit verfügten. Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die der Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis der Auflösungsklage stattgegeben und die Widerklage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen. A. Die Auflösungsklage ist zulässig, insbesondere kommt den Klägern - von denen jeder einzeln als Gesellschafter ohne Gesellschafterbeschluss klagebefugt war und ist (vgl. zum Klagerecht der Gesellschafter: Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 133 Rn. 13) - für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zu. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Auflösungsklage entfällt nicht etwa deswegen, weil die Kläger - worauf die Beklagten rekurrieren - auch die Möglichkeit gehabt hätten, den Vertrag gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages bis zum 30.6.2018 zum Jahresende zu kündigen und diese Kündigungsmöglichkeit arglistig hätten verstreichen lassen, um mit der hiesigen Klage vom 3.7.2018 die Auflösung der OHG zu verfolgen. Denn die Kündigung gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages gewährt den Klägern nicht die Möglichkeit, dieselbe Rechtsfolge, d.h. die Auflösung der OHG herbeizuführen. Soweit die gesellschaftsvertragliche Kündigungsmöglichkeit lediglich den eigenen Austritt bewirken und die verbleibenden Gesellschafter - wie vorliegend gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages - die Gesellschaft ohne den Kündigenden fortführen können, fehlt das Rechtschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage nicht (vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 133 Rn. 3). Dabei ist vorliegend auch noch zu berücksichtigen, dass - worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - für die Kläger die Gefahr besteht, dass sich die Beklagten im Falle einer Kündigung unabhängig von ihrer Wirksamkeit auf die Buchwertklausel in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags berufen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Beklagten, mit der Klageerhebung hätten die Kläger die OHG gekündigt, unzutreffend. 2. Klage und Widerklage begegnen auch nicht deswegen Zulässigkeitsbedenken, weil sie weiterhin von den Klägern zu 3. und 4. erhoben bzw. gegen diese gerichtet sind, obwohl diese zwischenzeitlich nicht (mehr) Gesellschafter der OHG sind. a) Der Senat hat bereits im Beschluss vom 5.7.2022 (Bl. 773 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Kläger zu 3. und 4. infolge des mit dem Kläger zu 2. geschlossenen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages vom 6.6.2019 (UR-Nr. … des Notars X mit Amtssitz in Stadt2) ihre Anteile an der OHG dem Kläger zu 2. übertragen haben. An dieser Ansicht hält der Senat fest. In Ziffer II. Nr. 1 haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass der Kläger zu 2. die Beteiligung an der OHG erhalt, die er gemeinsam mit den Klägern zu 3. und 4. infolge des Ablebens ihrer gemeinsamen Mutter Vorname4 Vorname5 Nachname3, geb. Nachname1, in Entsprechung von § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der durch notarielle Urkunde vom 29.3.1983 (UR-Nr. … des Notars Y mit Amtssitz in Stadt3, Anlage B 9, Bl. 60 ff. d. A.) geänderten Fassung zu je einem Drittel geerbt hatten. Der Senat ist zudem der Ansicht, dass die für die Anteilsübertragung mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendige Zustimmung aller Mitgesellschafter (vgl. Fleischer, in: MüKo/HGB, 5. Auflage (2022), § 105 Rn. 453, 457, 461) vorliegend gegeben ist. Zwar haben die Klägerin zu 1. und die Beklagten der Anteilsübertragung, die nach Ziffer IV. 1. des Vertrages am Tag des Vertragsschlusses wirksam sein sollte, nicht bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erbauseinandersetzungsvertrages zugestimmt. Das ist aber unschädlich, weil die Anteilsübertragung in diesem Fall schwebend unwirksam war und von den Mitgesellschaftern auch (nachträglich) genehmigt werden konnte (vgl. Klimke, in: BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theimert, 36. Edition (Stand: 15.1.2022), § 105 Rn. 197). Die nachträglichen Einwilligungen der Mitgesellschafter der Kläger zu 2., 3. und 4., d.h. der Klägerin zu 1. sowie der Beklagten liegen nach Ansicht des Senats vor. Die Genehmigung der Klägerin zu 1. ergibt sich daraus, dass sie - was unstreitig geblieben ist - mit den Klägern zu 2., 3. und 4. gemeinsam die Anmeldung des aus der Übertragung resultierenden Wechsels der Gesellschafterstellung zum Handelsregister veranlasst hat (§ 108 S. 1 HGB) und damit zugleich gegenüber den weiteren Klägern - was für den Zugang der Genehmigungserklärung gemäß § 182 Abs. 1 BGB ausreicht - zum Ausdruck gebracht und konkludent erklärt hat, mit der Übertragung der Anteile auf den Kläger zu 2. einverstanden zu sein. Die Beklagten haben ihre Genehmigung ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Bl. 666 R d. A.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.4.2022 erklärt, also auch gegenüber dem im Termin anwesenden Kläger zu 2. und gegenüber dem anwaltlichen Vertreter auch der weiteren Kläger. Dass die Klägerin zu 1. ihre Einwilligung, deren Vorliegen sich indirekt auch aus dem Schreiben des Notars X vom 12.6.2022 an die Beklagte zu 2. ergibt, zwischenzeitlich widerrufen haben könnte, hat sie selbst nicht geltend gemacht, weder im Schriftsatz vom 23.5.2022, noch im Schriftsatz vom 26.8.2022 (Bl. 787 ff. d. A.). Soweit die Kläger geltend machen, aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag lasse sich keine Erklärung entnehmen, dass die Kläger zu 3. und 4. ihren Austritt aus der OHG bzw. die Kündigung erklärt hätten, weil das auch zu einem Anwachsen der Geschäftsanteile bei der Klägerin zu 1. geführt hätte, ist nach den vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des insoweit eindeutigen Wortlauts des Erbauseinandersetzungsvertrages ohne Belang, weil danach zugrunde zu legen ist, dass der Kläger zu 2. im Einvernehmen mit den weiteren Gesellschaftern die Anteile, die zuvor von der aus den Klägern zu 2., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft gehalten wurden, übertragen bekommen hat. Die Mitgliedschaft in einer OHG ist als Ganzes übertragbar, ohne dass darin ein kombinierter Ein- und Austritt zu sehen ist bzw., es dieser Schritte bedarf (vgl. Fleischer, in: MüKo/HGB, 5. Auflage (2022), § 105 Rn. 453 m. w. N.), weswegen der Verweis der Kläger auf eine fehlende Austrittserklärung nicht erheblich ist. Im Schriftsatz vom 26.8.2022 (Bl. 787 ff. d. A.) machen die Kläger nicht geltend, dass es an der Zustimmung aller Gesellschafter fehlen könnte. Soweit die Kläger andeuten, es könne an der Ernsthaftigkeit der Genehmigungserklärung der Beklagten fehlen, ohne zu erklären, welche Folge dieser Einwand ihrer Ansicht nach haben könnte, ändert dieser Vortrag am Vorliegen der Zustimmungen auch der Beklagten nichts. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagten die Zustimmungserklärung entgegen der Verlautbarung tatsächlich und in für die Erklärungsempfänger ersichtlicher Weise überhaupt nicht hätten abgeben wollen. Zum einen erklären die Kläger im vorgenannten Schriftsatz doch selbst, dass die Beklagten durch die Zustimmung einem ihrer Ziele näherkämen, was aus Sicht der Kläger dafürspricht, dass die Zustimmungserklärung ernst gemeint war. Soweit die Klägerin zum anderen meinen, dass die Beklagten die Erklärung nicht ernsthaft gewollt hätten, ergibt sich daraus, dass die Beklagten bzw. ihre anwaltlichen Vertreter auch nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Kläger zu 3. und 4. als Gesellschafter behandelt hätten, ebenfalls nicht, dass die Erklärung nicht ernstlich gemeint gewesen sein könnte, zumal - worauf die Beklagten im Schriftsatz vom 5.9.2022 auch hinweisen - sie die Kläger zu 3. und 4. lediglich vorsorglich, bis zur Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits weiter als Gesellschafter behandeln. Vor diesem Hintergrund kann das betreffende Verhalten der Beklagten nicht den Rückschluss zulassen, dass die Beklagten die Genehmigungserklärung für die Kläger im Verhandlungstermin bereits ersichtlich nicht ernsthaft hätten abgeben wollen. Nach alledem ist die Anteilsübertragung der OHG-Anteile auf den Kläger zu 2. mit dem Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages am 6.6.2019 als wirksam anzusehen, was Ziffer IV. Abs. 1 desselben bestimmt und weil die nachträgliche Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - auf die Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Auf die noch nicht vorgenommene Eintragung des Gesellschafterwechsels ins Handelsregister kommt es dabei nicht an. b) Dass die Kläger zu 3. und 4. in der Folge nicht mehr Gesellschafter der OHG sind und damit im Hinblick auf die Auflösungsklage nicht mehr aus diesem Grund aktiv- und im Hinblick auf die Ausschließungswiderklage bzw. Klage auf Zustimmung zum Ausschluss der Kläger zu 1. und 2. nicht mehr passivlegitimiert sind, ist für die Zulässigkeit der Klage ohne Belang. Denn nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Streitbefangen ist ein Gegenstand, wozu auch Rechte gehören, wenn mit dessen Übertragung die Sachlegitimation wechseln würde (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage (2022), § 265 Rn. 3). Folge des § 265 ZPO ist, dass der bisherige Kläger im eigenen und in gesetzlicher Prozessstandschaft über das fremde Recht prozessiert (vgl. Foerste, a. a. O. Rn. 6), was im vorliegenden Fall bedeutet, dass die Kläger zu 3. und 4. ihre Sachlegitimierung - d.h. ihr Klagerecht - nicht verlieren, es aber in der Sache - z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens eines wichtigen Auflösungs- oder Kündigungsgrundes - nicht auf ihre Person, sondern die Person des Klägers zu 2. ankommt, dessen Rechte als Gesellschafter der OHG die Kläger zu 3. und 4. auch nach der Abtretung weiter geltend machen. B. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat die OHG im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für aufgelöst erklärt. 1. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB wird eine OHG aufgelöst durch gerichtliche Entscheidung. Nach § 133 Abs. 1 HGB kann die Auflösung der Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach Abs. 2 ist ein solcher Grund insbesondere gegeben, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Ein wichtiger Grund zur Auflösung ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage (2021), § 133 Rn.5 m. w. N.; Schmidt, in: MüKo/HGB, 4. Auflage (2016), § 133 Rn. 7). Zur Entscheidung hierüber hat das entscheidende Gericht die Gesamtheit der Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu würdigen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ein wichtiger Grund kann auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen und zwar ohne Rücksicht auf die Ursachen hierfür (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris), d.h. für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Auflösung einer OHG rechtfertigt, ist ohne Belang, wer das Bestehen des tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses letztlich zu vertreten hat. Zwischen den Parteien ist, was das Landgericht zutreffend festgestellt hat, unstreitig, dass sie heillos zerstritten sind und dass zwischen ihnen ein derart tiefgreifendes Zerwürfnis besteht - und zwar insbesondere zwischen der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. einerseits sowie den Beklagten andererseits -, dass gemeinsame Entscheidungen auch in der OHG nicht getroffen werden können. Der Senat ist vorliegend zunächst an das entsprechende, mit Tatbestandswirkung festgestellte unstreitige Vorbringen der Parteien gebunden (§ 314 S. 1 ZPO), zumal die Parteien insoweit keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angebracht haben. Ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass sich das Zerwürfnis u.a. darin manifestiere, dass sich die Parteien gegenseitig Pflichtverletzungen vorwerfen, z.B. unrechtmäßig und unter Ausnutzung der allseits gegebenen Vertretungsbefugnisse Gelder vom Konto der Gesellschaft oder eigentlich ihr zustehende Gelder an der Gesellschaft vorbei an sich oder Dritte zu überweisen, um dieses Geld für sich zu nutzen. Auch zeigt sich in der unterschiedlichen Darstellung der gescheiterten Versuche, neben den weiteren von den Parteien gemeinsam gehaltenen auch die Immobilien der OHG zu veräußern, dass zwischen den Parteien seit mehreren Jahren ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, das in diverse gerichtliche Auseinandersetzungen mündete und noch immer mündet. Letztlich manifestiert sich auch in den zahlreichen, auch vor dem Senat anhängig gewesenen und teilweise noch anhängigen Gerichtsverfahren der letzten Jahre, in denen sich die Parteien wechselseitig zahlreiche vermeintliche Pflichtverletzungen vorhalten, dass zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andererseits ein gedeihliches Zusammenwirken in der OHG mitnichten zu erwarten ist. 2. Letztlich gebietet im konkreten Fall auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Vorrang von Anpassungsmaßnahmen vor der Auflösung der Gesellschaft. Ein wichtiger Auflösungsgrund gemäß § 133 Abs. 1 HGB liegt dann nicht vor, wenn die Auflösung durch zumutbare Anpassung oder weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann. Die Auflösung der Gesellschaft ist stets nur ultima ratio (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 133 Rn. 6 m. w. N.). Ein Auflösungskläger muss sich vor diesem Hintergrund unter Umständen auch - als milderes Mittel - auf ein eigenes Ausscheiden aus der Gesellschaft verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris). D.h. im Interesse des Fortbestands der Gesellschaft kann die Auflösung dann nicht verlangt werden, wenn die Ausschließung des Auflösungsklägers gemäß § 140 HGB gerechtfertigt ist und von den Mitgesellschaftern betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1981, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302, 2303). Entsprechendes gilt, wenn der wichtige Grund z.B. durch eine Neuregelung der Geschäftsführung und Vertretung erreicht werden kann (vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 133 Rn. 6). Dies ist dann der Fall, wenn die gesellschaftliche Treuepflicht des Gesellschafters ihn dazu anhält, selbst auszuscheiden, wenn er an der Fortsetzung der Gesellschaft kein Interesse mehr hat und wenn der Auflösungskläger das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern in einer Weise verschuldet hätte, die seine Ausschließung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1981, II ZR 229/79, Rn. 10 - Juris). Insofern ist Basis des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einem Vorrang der Ausschließung auszugehen, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt und der wichtige Auflösungsgrund auch die Ausschließung behoben werden kann (vgl. Schmidt, in: MüKo/HGB, 4. Auflage (2016), § 133 Rn. 7). Dies kann aber freilich nur gelten, wenn der Auflösungskläger durch seinen eigenen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht schlechter gestellt wird im Vergleich dazu, wie er bei einer Liquidation der Gesellschaft stehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris). D.h., dass eine Auflösung nach § 133 HGB nicht begehrt werden kann, wenn der wichtige Grund durch Ausschließung eines Gesellschafters bzw. einzelner Gesellschafter in der Mehrpersonengesellschaft behoben werden kann und die Fortsetzung der Gesellschaft ohne den bzw. die auszuschließenden Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern zuzumuten ist und jedenfalls von einem Teil der Mitgesellschafter verlangt und gefordert wird (vgl. Schmidt, in: MüKo/HGB, 4. Auflage (2016), § 133 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. a) Nach § 140 Abs. 1 HGB kann vom Gericht dann, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 140 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich derselbe wie in § 133 Abs. 1 HGB, d.h. den die Ausschließung beantragenden Gesellschaftern muss die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Gesellschafter nach einer umfassenden Interessenabwägung bei Schluss der mündlichen Verhandlung unzumutbar sein. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.9.1997, II ZR 97/96, NJW 1998, 146). D.h. das Nachschieben von Gründen ist bis zu diesem Zeitpunkt zulässig (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage (2021), HGB, § 140 Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig bei nachhaltigem Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Haupt- und Nebenpflichten vor, es genügt aber auch, dass sich das Verhalten des Gesellschafters bzw. dessen Folgen negativ auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken, wobei private Verfehlungen nur in Ausnahmefällen beachtlich sein sollen. Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann ausreichen (vgl. Schmidt, in: MüKo/HGB, 4. Auflage (2016), § 140 Rn. 18 f. m. w. N.). Ein Verhalten eines Rechtsvorgängers eines Gesellschafters ist diesem als Beteiligung an einer Verfehlung des Rechtsvorgängers grundsätzlich nicht zuzurechnen (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 140 Rn. 12 m. w. N.; Schmidt, in: MüKo/HGB, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Im Unterschied zu § 133 Abs. 1 HGB muss bei § 140 Abs. 1 HGB, bei dessen Anwendung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1975, II ZR 16/73, Rn. 12 - Juris), der wichtige Grund aber gerade in der Person des Auszuschließenden liegen (vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 140 Rn. 5). D.h. erforderlich ist eine Störung des Gesellschaftsverhältnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter, während sich die anderen Gesellschafter gesellschaftstreu verhalten (Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage (2021), HGB, § 140 Rn. 11). Dabei braucht der Auszuschließenden den Ausschlussgrund nicht allein zu vertreten haben, gleichwohl ist das Verschulden bei der Beurteilung der Schwere des wichtigen Grundes von Belang, da das Verbleiben eines Gesellschafters in der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Regelfall eher zumutbar sein wird, wenn kein oder nur ein geringer Schuldvorwurf zu erheben ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1975, II ZR 16/73, Rn. 16 - Juris). Die Ausschließung ist dabei das letzte Mittel, wenn nur noch so Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden kann mit der Folge, dass die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treueverpflichtung sie nur erlaubt, wo sich kein anderer zumutbarer Weg findet (vgl. OLG München, Urteil vom 30.4.2009, 23 U 3970/08, NZG 2009, 944). Beispiele für mildere Mittel können beispielsweise die Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht bzw. Geschäftsführung oder die Ausübung der Gesellschafterrechte nur durch einen Treuhänder sein, wobei solche Alternativen besonders sorgfältig zu prüfen sind, zumal bei der Ausschließung aus einer Familiengesellschaft, bei der auch an eine Übertragung des Anteils auf einen anderen Familienangehörigen zu denken ist (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage (2021), § 140 Rn. 6 m. w. N.). Liegt bei den Gesellschaftern, die die Ausschließung eines anderen Gesellschafters verfolgen ebenfalls ein wichtiger Grund im Sinne von § 140 HGB vor, so hindert dies die Ausschließung (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1991, II ZR 234/89, Rn. 13 - Juris), es sei denn, das Verschulden des Auszuschließenden überwiegt so deutlich, dass die Verfehlung der anderen Gesellschafter völlig in den Hintergrund treten (vgl. Lorz, in: Ebenroth/Boujonog/Jost/Strohn, HGB, 4. Auflage (2020), § 140 Rn. 16 m. w. N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht festzustellen, dass ein wichtiger Grund besteht, der nach umfassender Abwägung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Ausschließung der Kläger zu 1. und 2. aus der OHG rechtfertigt. Ein solcher, wichtiger Grund ergibt sich weder aus dem bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrag der Beklagten, letztlich aber auch nicht im Zusammenhang mit den erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegten drei notariellen Grundstückskaufverträge. Im Hinblick auf den letzten Umstand hält der Senat an seiner vorläufigen Rechtsansicht, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung als solche geäußert hat, nicht fest. (1) Sofern die Beklagten mit ihrem Vorbringen überhaupt geltend machen wollen - was nicht ganz klar wird, da in der Klageerwiderung (Bl. 45 d. A.) dieses Geschehen nicht genannt wird -, ein wichtiger Grund für einen Ausschluss der Kläger bestehe deswegen, weil - was zwischen den Parteien streitig ist - „die beiden Tanten“ (Bl. 40 d. A.) der Beklagten den Nachlass der (Groß-)Mutter abgewickelt hätten, ohne die Beklagten zu beteiligen, begründet dieser Vortrag keinen wichtigen Grund, der einen Ausschluss der Kläger aus der gemeinsamen OHG rechtfertigen könnte, auch wenn es sich bei der OHG um eine Familiengesellschaft handelt und familiäre Streitigkeiten auch auf das Verhältnis der Gesellschafter durchschlagen können. Denn alleine ein Streit um ein von der OHG und ihren gesellschaftlichen Belangen ohne weiteres zu trennenden (Erbrechts-)Verhältnis der Gesellschafter führt nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der OHG, was sich auch daraus ergibt, dass Frau Vorname2 Nachname1 bereits am XX.XX.2012 verstorben ist und keiner der Gesellschafter das darauffolgenden Geschehen zum Anlass genommen hat, eine Ausschließung eines Gesellschafters bzw. Auflösung der Gesellschaft zu begehren. Der Kläger zu 2. - auf die Kläger zu 3. und 4., für die Entsprechendes gilt, kommt es, wie oben ausgeführt, nach der Übertragung der Geschäftsanteile in der Sache nicht mehr an - war zu dieser Zeit selbst auch noch kein Gesellschafter und auch nach dem insoweit ohnehin unsubstantiierten Vortrag überhaupt nicht an der Nachlassverteilung unmittelbar beteiligt. Eine Zurechnung eines etwaigen Verhaltens der Mutter (Vorname4 Vorname5 Nachname3) auf den Kläger zu 2. scheidet aus. (2) Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, nachdem die Kläger sich geweigert, obwohl sie hierzu nach einem Gesellschafterbeschluss verpflichtet seien, die von der Firma Nachname2 Tiefbau GmbH für aufgrund Anforderungen der Gemeinde an das Hausgrundstück der Erbengemeinschaft (Haus der verstorbenen Vorname2 Nachname1) unter der Anschrift B-Straße geforderten Kanalarbeiten gestellte Rechnung über 9.520,00 Euro auszugleichen, hätten die Beklagten die Zahlung selbst angewiesen (Bl. 41, 201 ff. d. A.), ergibt sich aus diesem Geschehen ebenfalls kein wichtiger Grund, die Kläger zu 1. und 2. aus der OHG auszuschließen. Das haben die Beklagten erstinstanzlich zum einen bereits selbst konstatiert (Bl. 203 d. A.). Zum anderen ist unstreitig geblieben, dass nicht die OHG, sondern die Erbengemeinschaft den Auftrag an die vom Beklagten zu 1. geleitete Nachname2 Tiefbau GmbH erteilt hat, so dass die Vergütung auch von dieser und nicht von der OHG geschuldet war, weswegen eine Verweigerung der Kläger, den Rechnungsbetrag von der OHG zahlen zu lassen, nicht pflichtwidrig, sondern pflichtgemäß ist. Vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten zu 2. veranlasste Zahlung durch Mittel der OHG mangels Zustimmung der Mitgesellschafter zu Unrecht erfolgte, ergibt sich auch daraus kein wichtiger Grund für die Ausschließung der Kläger. Im Letztlich widerlegt aber auch der Zeitablauf zwischen dem vorstehend geschildertem Geschehen und der mit der Widerklage erhobenen Ausschließungsklage, dass die Beklagten eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Klägern nicht wegen der Verweigerung der Zahlung auf die Rechnung als unzumutbar angesehen haben. (3) Ein wichtiger Grund ergibt sich ebenfalls nicht aus dem im Übrigen auch unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen der Beklagten, die Klägerin zu 1. und die Mutter des Klägers zu 2. hätten sich für ihre Geschäftsführertätigkeit überhöhte Entschädigungen ausbezahlt. Im Hinblick auf den Kläger zu 2. ist - wie ausgeführt - ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten seiner verstorbenen Mutter ihm nicht ohne Weiteres zuzurechnen, wobei die Beklagten keine Umstände, die eine Zurechnung geboten erscheinen lassen könnten, geltend gemacht haben. Im Übrigen haben die Beklagten das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger, dass die Entschädigung für die Verwaltung und Geschäftsführung beschlossen gewesen sei (Bl. 148 d. A.), nicht in Abrede genommen, so dass in der Zahlung der Entschädigung an die Klägerin zu 1. und die Mutter des Klägers zu 2. ein pflichtwidriges Verhalten, das einen wichtigen Ausschließungsgrund begründen könnte, nicht zu erkennen ist. Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend gemacht haben, das bankmäßig eingeräumte und von den „beiden Tanten“ geführte Konto der OHG sei immer wieder überzogen worden, obwohl hierauf auch die Beklagten hafteten, haben die Beklagten auch damit einen wichtigen Grund für eine Ausschließung der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es ist nach dem Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nämlich schon nicht nachvollziehbar, welcher der Kläger überhaupt welchen Betrag von dem Konto der OHG zu Unrecht und ohne zutreffende Buchung in den Geschäftsbüchern der OHG entnommen haben soll. Dass das Konto im Dispositionsrahmen geführt wurde, haben die Kläger nicht bestritten. Soweit die Beklagten geltend machen, die Kläger hätten zwar die Mieten für Mieter in dem im Eigentum der OHG stehenden Objekt A-Straße erhöht, die Mieten für die vom Kläger zu 2. für seine Steuerberatungs-GmbH und die vom Ehemann der Klägerin zu 1. für dessen Architekturbüro genutzten Räumlichkeiten aber nicht, noch seien diese durchweg in voller Höhe gezahlt worden, liegt auch insoweit ein wichtiger Ausschließungsgrund nicht vor, zumal der klägerische Vortrag auch insoweit ohne Substanz hinsichtlich Höhe und Zeiträumen der unterbliebenen Mietzahlungen geblieben ist. Die Klägerin zu 1. hat sich insoweit schon selbst nicht pflichtwidrig verhalten, zumal nicht dargetan wurde, dass sie eine angeNachname3te Erhöhung der Miete für die von ihrem Ehemann gemieteten Räumlichkeiten vereitelt haben könnte. Hinsichtlich des Klägers zu 2. begründet ein Mietrückstand der von ihm gehaltenen GmbH ebenfalls für sich genommen keinen Grund, dass für die übrigen Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft mit dem Kläger zu 2. unzumutbar würde, zumal - wenn die Steuerberatungsgesellschaft vertraglich zur Mietzahlung verpflichtet ist - die OHG gegen diese einen Anspruch hätte, der auch gegen den Willen des Klägers zu 2. namens der Gesellschaft durchsetzbar ist. Unstreitig geblieben sein dürfte aber auch der Vortrag der Kläger, dass die übrigen Mieten deswegen nicht vergleichbar seien, weil sich in den Räumlichkeiten des Steuer- und des Architekturbüros wertsteigernde Mieterausbauten fänden. Entsprechendes gilt für etwaige Mietrückstände des Ehemanns der Klägerin zu 1. Die Ausschließung der Kläger aus der OHG rechtfertigen diese unsubstantiiert vorgetragenen Behauptungen jedenfalls nicht. Soweit die Beklagten schließlich pauschal behaupten, die Kläger führten auf Kosten der OHG einen Privatkrieg mit den Beklagten, da sie für ihre anwaltliche Vertretung mit Mitteln der Gesellschaft fast 40.000,00 Euro aufgebracht hätten (Bl. 197, 200 d. A.), ist dieser Vortrag ebenfalls mangels Substanz nicht geeignet, einen wichtigen Grund zu rechtfertigen. Letztlich haben die Beklagten auch insoweit schon nicht dargetan, dass ihnen die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Klägern wegen dieser Umstände derart unzumutbar ist, dass sie zeitnah nach Kenntnis von diesen die Ausschließung der Kläger verfolgt hätten. (4) Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, „die Tanten“ bzw. die Kläger hätten ihnen ab dem Tod des Vaters der Beklagten die geschäftlichen Unterlagen (z.B. Summen- und Saldenlisten, Schlüsselkonten der Buchhaltung, Bl. 42 d. A.), die den Steuererklärungen der Gesellschaft zugrunde gelegen hätten, nicht vorgelegt, weswegen die Beklagten „die beiden Tanten“ mit Erfolg gerichtlich auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen in Anspruch genommen und den Titel auch vollstreckt hätten. Gleichwohl hätten sie die Einsicht zunächst nicht vollständig und dann nur scheibchenweise erhalten. Dieser Vortrag - auf den die Kläger im Übrigen mit dem Vorbringen, der Ehemann der Beklagten zu 2. habe mehrere Tage lang die Bücher der OHG eingesehen und Kopien angefertigt, erwidert haben, was wiederum die Beklagte ihrerseits lediglich pauschal bestritten haben - begründet einen wichtigen Grund ebenfalls nicht. Es wird nämlich schon nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, welche Unterlagen die Beklagten nicht hätten einsehen können. Dass die Einsicht nur „scheibchenweise“ - was immer das heißen mag - möglich gewesen sei, heißt im Übrigen nicht, dass eine Einsicht letztlich in Teilen überhaupt nicht, d.h. letztlich nicht doch vollständig, möglich gewesen sei. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 11.6.2019 vorgetragen haben, sie hätten keine Einsicht in Summen- und Saldenlisten und das Konto Rechts- und Beratungskosten gehabt, dürfte das zwar das Kontrollrecht der Gesellschafter gemäß § 118 Abs. 1 HGB verletzen, weswegen die Beklagten nach ihrem Vorbringen ja bereits einen auf Einsicht gerichteten Titel erwirkt hat. Dieser Umstand begründet jedoch auch keinen wichtigen Grund zur Ausschließung der Kläger. Denn als milderes Mittel dürfte hier wohl in Betracht kommen, die Klägerin zu 1. von Geschäftsführungsmaßnahmen der OHG auszuschließen bzw. zunächst einmal den auf Einsicht gerichteten Titel zu vollstrecken. Dass dies nicht möglich sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen. (5) Ein wichtiger Grund für die Ausschließung der Kläger dürfte auch nicht deswegen gerechtfertigt sein, weil die Klägerin zu 1. und die Mutter des Klägers zu 2. in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2014 einen Beschluss gefasst haben, nach dem die Geschäftsführung der OHG nur noch Geschäfte bis 1.000,00 Euro alleine abschließen darf und dass es für darüber hinausgehende Geschäfte und Überweisungen von mehr als 1.000,00 Euro eine Zustimmung von mindestens 60 % (Geschäft) bzw. 50 % (Überweisung) der Gesellschafter bedürfe. Zwar hätte ein derartiger Beschluss zur Folge gehabt, dass die Beklagten (im HR als pHG eingetragen ist neben der Klägerin zu 1. nur der Beklagte zu 1.), die zusammen über 1/3 der Geschäftsanteile verfügen, in der Geschäftsführung auf Geschäfte und Überweisungen bis 1.000,00 Euro beschränkt wären. Jedoch begründet diese Beschlussfassung für sich genommen keinen wichtigen Grund, da sie alle geschäftsführenden Gesellschafter gleichermaßen und nicht nur die Beklagten trifft. Im Übrigen bestände der wichtige Grund, so er denn überhaupt einer wäre, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt (letzte mündliche Tatsachenverhandlung) nicht mehr, da das Landgericht in der insoweit nicht angegriffenen Ausgangsentscheidung rechtskräftig die Unwirksamkeit des Beschlusses festgestellt hat, was die Kläger nicht angegriffen haben. Einen erneuten Versuch, einen derartigen Beschluss ohne Einladungsmängel zu fassen, hat es ebenfalls nicht gegeben. Letztlich spricht auch der Zeitablauf zwischen Beschlussfassung und Ausschließungsklage dagegen, dass dieser den Beklagten die Fortsetzung der OHG mit den Klägern unzumutbar gemacht hätte. (6) Letztlich rechtfertigt auch die Vornahme der notariellen Grundstückskaufverträge (Anlagen BK 1 - BK 3, Anlagenband Berufungsbegründung) - die unstreitig und damit im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen ist - einen Ausschluss der Kläger zu 1. und 2. nicht. aa) Zwar dürften diese - auch im Hinblick auf die Umstände der geplanten Durchsetzung - sich wie der Versuch einer kalten und stillen (heimlichen) Liquidation der OHG ohne Beteiligung der Beklagten darstellen. Auch ist dieses Verhalten der Kläger zu 1. und 2. im Hinblick auf ihre Gesellschafterstellung pflichtwidrig gewesen. Denn durch den Abschluss der drei betreffenden Grundstückskaufverträge, die faktisch - da sie alle von der OHG gehaltenen und verwalteten Grundstücke umfassen - zu einer kalten Liquidation Gesellschaft führen würden, die einzig die Verwaltung der Immobilien bezweckte, haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. schwerwiegend gegen § 116 Abs. 2 HGB und damit ihre gesellschaftliche Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern verstoßen. Nach § 116 Abs. 2 HGB ist für Handlungen der Geschäftsführung, die über diejenigen hinausgehen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, ein Beschluss sämtlicher, d.h. auch der nicht geschäftsführenden, Gesellschafter erforderlich. Der Ausnahmecharakter der Handlung kann sich aus dem besonders großen Umfang oder den ungewöhnlichen Bedingungen des Geschäfts ergeben (vgl. Klimke, in: BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, 35. Edition (Stand: 15.1.2022), § 116 Rn. 6 m. w. N.). Ein außergewöhnliches Geschäft liegt regelmäßig in der Veräußerung von Vermögenswerten, die sich als Grundlage des Betriebes darstellen. Außerdem wird in Grundstücksgeschäften schon im Allgemeinen wegen ihrer hohen wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Auswirkungen auf die Bilanz ein außergewöhnliches Geschäft zu sehen sein (vgl. Jickeli, in: MüKo/HGB, 4. Auflage (2016), § 116 Rn. 23). Die Veräußerung aller im Eigentum der OHG liegenden Grundstücke am selben Tag stellt nach den vorstehenden Maßstäben unabhängig davon ein außergewöhnliches Geschäft im Sinne von § 116 Abs. 2 HGB dar (vgl. auch: Meier, Verfügungen über das gesamte Vermögen bei Personengesellschaften, DNotZ 2020, 246 ff.), dass die Grundstücke mit drei unterschiedlichen notariellen Kaufverträgen verkauft worden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht im Gesellschaftsvertrag von diesem Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses abgewichen worden, was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7.6.2010, II ZR 210/09, RN. 17 m. w. N. - Juris; Lieder, in: Oetker, HGB, 7. Auflage (2021), § 116 Rn. 12 m. w. N.). Dahinstehen kann, ob in dem erstinstanzlich streitgegenständlichen Beschluss vom 22.12.2014 eine dahingehende Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages zu sehen sein könnte, indem darin bestimmt werden sollte, dass bei allen Geschäften über 1.000,00 Euro ein Mehrheitsbeschluss von 60 % der Geschäftsanteile ausreicht. Denn das Landgericht hat mit rechtskräftiger, da von den Klägern insoweit nicht angegriffener Entscheidung festgestellt, dass der Beschluss keine Wirkung entfaltet. Somit verbleibt es beim Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter der OHG gemäß § 116 Abs. 2 HGB. Mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 7, Bl. 52 ff. d. A.) kann ein zustimmender Beschluss der Gesellschafter zwar sogar außerhalb einer Gesellschafterversammlung und sogar mündlich gefasst werden (vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 119 Rn. 26). Für die Wirksamkeit einer Zustimmung der Gesellschafter, d.h. der Ermächtigung der Geschäftsführung, zu einem Vertrag betreffend ein derartiges außergewöhnliches Geschäft reicht die Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Vertrages aus, um die (mit Bezug zu einem Vergleich einer KG: vgl. BGH, Beschluss vom 24.7.2012, II ZR 185/10, Rn. 10 - Juris). Eine Zustimmung der Beklagten zu den drei konkreten Grundstückskaufverträgen lässt sich nicht feststellen, so dass es an einer Zustimmung aller Gesellschafter der OHG fehlt. Eine solche Zustimmung ergibt sich - insoweit entgegen der Ansicht der Kläger - schon deswegen nicht aus einer allgemeinen Zustimmung der Beklagten (die dies bestreiten) im Hinblick auf eine Veräußerung der Grundstücke, da die Zustimmung sich auf das betreffende, außergewöhnliche Geschäft beziehen muss und eine bloß abstrakte Zustimmung dazu, den Verkauf der Grundstücke anzustreben, hierfür nicht ausreicht. Dass die Beklagten den Kaufverträgen, die die durch die Klägerin zu 1. vertretene OHG mit der Nachname4 und Nachname5 GmbH (Anlage BK 1, Anlagenband Berufungsbegründung) bzw. mit der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. abgeschlossen hat, zugestimmt haben, haben die Kläger nicht behauptet, weswegen der Beklagtenvortrag, dass dies nicht geschehen sei, unstreitig ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), was wiederum zu einer Berücksichtigungsfähigkeit im Berufungsverfahren unabhängig davon führt, ob die Voraussetzungen des § 531 ZPO vorliegen. Letzteres gilt - wie ausgeführt - auch für den Umstand, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die drei Grundstückskaufverträge für die OHG bzw. für sich abgeschlossen haben. bb) Dieses pflichtwidrige Verhalten der Kläger zu 1. und 2. rechtfertigt aber vorliegend gleichwohl nicht ihren Ausschluss aus der OHG. Denn ein Verhalten eines Gesellschafters kann nur dann seinen Ausschluss aus einer OHG rechtfertigen, wenn - worauf die Kläger mit Schriftsatz vom 23.5.2022 letztlich zutreffend hingewiesen haben - dieses Verhalten ein tiefgreifendes Zerwürfnis, das einer Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Gesellschafter entgegensteht, überhaupt erst überwiegend verursacht hat. Dass aber das nach Abschluss des erstinstanzliche Verfahrens entfaltete Verhalten der Kläger adäquat-kausal für das tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter der OHG geworden sein könnte, kann vorliegend im Ergebnis schon deswegen nicht festgestellt werden, weil, was auch der Berufungsentscheidung aufgrund der Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen ist (§ 314 S. 1 ZPO), das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Klägern zu 1. und 2. und den Beklagten bereits vor Abschluss der Grundstückskaufverträge seit längerer Zeit unstreitig gegeben war. Mit anderen Worten war zwischen den Beteiligten schon vor Abschluss der Grundstückskaufverträge unstreitig, dass ein Sachverhalt vorliegt, der den Klägern eine Fortsetzung der OHG mit den Beklagten und vice versa den Beklagten mit den Klägern unzumutbar macht. Dass ein solcher Sachverhalt vor Abschluss der Grundstückskaufverträge vorlag, haben die Parteien demnach unstreitig angenommen, was auch hier zugrunde zu legen ist. D.h. die Parteien sind schon vor dem Verhalten der Kläger im Juli 2019 im Zusammenhang mit den Grundstückskaufverträgen übereinstimmend davon ausgegangen, dass für die Zukunft ein gedeihliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (vgl. Karsten Schmidt/Fleischer, in: MüKo/HGB, 5. Auflage (2022), § 133 Rn. 12), so dass es einer weitergehenden Feststellung dieses prognostischen Tatbestandes - anders als im Falle einer einseitigen Behauptung eines tiefgreifenden Zerwürfnisses - nicht bedurfte. Wie der Senat im Beschluss vom 5.7.2022 (Ziffer 3.) ausgeführt hat, ist zwar auch der nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils geschehene unstreitige Abschluss der Grundstückskaufverträge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Jedoch beruht das tiefgreifende Zerwürfnis im Sinne einer wechselseitig als solche angesehene Unzumutbarkeit, die Gesellschaft mit der jeweils anderen Seite fortzuführen, nicht auf dem pflichtwidrigen Versuch der Kläger, die Gesellschaft kalt zu liquidieren. Aus Sicht der Beklagten war schon vorher nicht davon auszugehen, dass die OHG mit den Klägern gedeihlich fortgesetzt werden würde, weswegen nicht erst durch das spätere Verhalten der Kläger dieser Zustand eingetreten ist, was § 140 HGB aber voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 HGB eine Ausschließung der Kläger aus der OHG als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft nicht in Betracht. Auch andere mildere Mittel (z.B. Bestellung eines Fremdgeschäftsführers) gegenüber der Auflösung der OHG sind vorliegend zur Lösung des tiefgreifenden Konflikts der Parteien nicht ersichtlich. cc) Auf die Prüfung, ob - was die Kläger meinen - die Beklagte ihrerseits jedenfalls in nicht untergeordneter Art und Weise die Zerrüttung der Gesellschafter verursacht hätten, was einer Ausschließung der Kläger als milderes Mittel gegenüber Auflösung im Rahmen einer Gesamtabwägung entgegenstehen könnte, kommt es nach alledem vorliegend nicht an. 3. Nach alledem hat das Landgericht letztlich auch die Widerklage - soweit sie im Berufungsverfahren noch anhängig war - zu Recht abgewiesen, da die Beklagten die Ausschließung der Kläger zu 1. und 2. nicht verlangen können. Nachdem die Kläger zu 3. und 4. nicht mehr Gesellschafter sind, kann die Beklagte auch deren Ausschluss nicht verlangen. Ebenso wenig kann gegen diese ein etwaiger Anspruch auf Zustimmung zur Ausschließung der Kläger zu 1. und 2. bestehen bzw. besteht für die Beklagten überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Hinsicht mehr, weil die Kläger zu 3. und 4. als ausgeschiedene Gesellschafter ihre Zustimmung nicht mehr erteilen müssen. C. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.