Urteil
1 U 565/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0130.1U565.13.0A
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Leitsätze
Hat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor (BGH, 16. November 2007, IX ZR 194/04).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 07.06.2013, Az. 3 O 673/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 07.06.2013, Az. 3 O 673/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W & M B GmbH ist, macht mit der Klage insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche geltend. Die MRS B GmbH hatte offene Forderungen gegen die W Sp GmbH, die eine Schwesterfirma der Schuldnerin ist. Über das Vermögen der W Sp GmbH ist am 29.04.2009 und damit am selben Tag wie über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die MRS B GmbH veräußerte die gegenüber der W Sp GmbH bestehenden Forderungen aus den Rechnungen Nr. 809235 und Nr. 809149 an die T R F S.A. E H Luxemburg und trat die Forderungen ihr ab. Diese veräußerte die Forderungen durch den Forderungsankauf- und Abtretungsvertrag vom 21.11.2008 einschließlich des von der E H Kreditversicherung AG Hamburg für die B GmbH bei der Commerzbank Frankfurt geführten Kontos an die Beklagte und trat diese Forderungen ihr ab. Der Forderungskauf und die Abtretung wurden der W Sp GmbH angezeigt. Die Schuldnerin leistete unter Angabe der obigen Rechnungsnummern der B GmbH auf das bei der Commerzbank Frankfurt geführte und an die Beklagte abgetretene Konto am 12.12.2008 15.805,53 € und am 23.12.2008 49.136,79 €. Bei der letztgenannten Überweisung vermerkte die Schuldnerin zudem zusätzlich "für WSB", wobei WSB für W Sp GmbH gemeint war. Im Zeitpunkt der Überweisung war die W Sp GmbH bereits insolvenzreif. In einem vor dem Landgericht Mühlhausen geführten Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) machte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W Sp GmbH, Dr. St, Ansprüche nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO gegenüber der T R F S.A. E H Luxemburg in Höhe von 64.942,28 € geltend Dabei handelte es sich um die zugunsten der W Sp GmbH von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen. In diesem Rechtsstreit schlossen die dortigen Prozessparteien einen Vergleich, durch den sich die T R F S.A. E H Luxemburg verpflichtete, an den Insolvenzverwalter Dr. St 32.500 € zahlen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 32.442,28 € macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen einer Schenkungsanfechtung gegen die Beklagte geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.06.2013 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.442,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass der von dem Kläger im Wege der Schenkungsanfechtung geltend gemachte Anfechtungsanspruch durch die in dem Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) verfolgte Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters Dr. St ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die durch eine Deckungsanfechtung und die auf einer Schenkungsanfechtung geltend gemachten Ansprüche zwar konkurrierende Ansprüche für verschiedene Insolvenzmassen. Da sie indes auf denselben Gegenstand gerichtet seien, sei nur einer der jeweiligen Anfechtungsansprüche durchsetzbar. Dabei komme der Deckungsanfechtung ein Vorrang zu, da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln seien, als habe der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar von dem Schuldner erhalten. Für die Durchsetzbarkeit der Schenkungsanfechtung sei auch nicht auf den Umfang der Durchsetzung der Deckungsanfechtung abzustellen. Der Bundesgerichtshof knüpfe allein daran an ob eine Deckungsanfechtung erfolgt sei. In welchem Umfang der auf einer Deckungsanfechtung beruhende Anspruch tituliert sei, komme es nicht an. Bei Zugrundelegung der von dem Landgericht zugrunde gelegten Rechtsansicht würden auch Wertungswidersprüche zu der Regelung des § 144 InsO entstehen. Nach dieser Vorschrift lebe zur Vermeidung einer Bereicherung der Insolvenzmasse die der Deckungsanfechtung zugrunde liegende Forderung wieder auf und könne zur Tabelle angemeldet werden. Wäre die Schenkungsanfechtung hinsichtlich des Teils der Zahlungen zulässig, auf den der Insolvenzverwalter Dr. St im Rahmen des Vergleichs verzichtet habe, müsste die Beklagte diesen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, ohne diesen Forderungsteil zur Insolvenztabelle anmelden zu können. Denn in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W Sp GmbH scheide eine Anmeldung zur Tabelle aus, da durch den Verzicht des Insolvenzverwalters Dr. St auf einen Teil der Forderung Erfüllung eingetreten sei. Die Beklagte könne die im Rahmen der Schenkungsanfechtung zu leistende Zahlung auch nicht zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hiesigen Schuldnerin anmelden, da sie keine Forderung gegenüber der W & M B GmbH habe. Aus diesem Grund sei in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen. Dass der Insolvenzverwalter Dr. St in dem Vergleich auf einen Forderungsteil verzichtet habe, führe nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Geltendmachung der Forderung ausgegangen werden könne. Durch den Vergleich sei der gesamte in dem Rechtsstreit geltend Anspruch in Höhe von 64.942,28 € erloschen. Aus diesem Grund könne er auch nicht mehr im Rahmen einer Schenkungsanfechtung geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 07.06.2013 - Az. 3 O 673/12 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat verkannt, dass die mit der Klage geltend gemachte Schenkungsanfechtung durch die von dem Insolvenzverwalter Dr. St geltend gemachte Deckungsanfechtung und durch den mit der T R F S.A. E H Luxemburg in dem Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) vereinbarten Vergleich ausgeschlossen ist. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. a) Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht an ihn, sondern an einen Gläubiger des Schuldners zu erbringen (vgl. BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, BGHZ 138, 291; BGH NZI 2008, 163). Es ist anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die Mittelsperson auf den dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (vgl. RGZ 133, 290, 291 f; BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt. b) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus (vgl. BGH NZI 2008, 163). Hat jemand - wie hier - über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor (vgl. BGH NZI 2008, 163). Die unmittelbar von der Schuldnerin erbrachten Zahlungen sind der eigentlichen Schuldnerin, der W Sp GmbH, zuzurechnen, so dass sie mittelbar also von dieser geleistet worden sind. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich, wie bereits ausgeführt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der Leistungsempfänger, also der befriedigte Gläubiger, die Leistung unmittelbar von seinem Schuldner, der den Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten, ist die Leistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verhältnis zurück zu gewähren. c) Dafür ist zwar grundsätzlich maßgebend, ob die mittelbare Zuwendung an die Schuldnerin wirklich anfechtbar war (vgl BGH NZI 2008, 163). Vorliegend kann indes dahinstehen, ob die von dem Insolvenzverwalter Dr. St in dem Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) geltend gemachte Deckungsanfechtung begründet war. Denn durch den von den Prozessparteien in dem dortigen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich ist die gesamte in dem Rechtsstreit geltend gemachte Deckungsanfechtung in Höhe von 64.942,28 € abgegolten worden. Dass der Insolvenzverwalter Dr. St in dem Vergleich auf einen Forderungsteil verzichtet habe, führt nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Geltendmachung der Deckungsanfechtung ausgegangen werden kann. Denn durch die in dem Vergleich vereinbarte Abgeltungsvereinbarung ist über die gesamte Forderung, die der Deckungsanfechtung zugrunde lag, eine abschließende Regelung von den Prozessparteien getroffen worden. 2. Dieser Umstand führt dazu, dass die Forderung nicht mehr im Rahmen einer Schenkungsanfechtung geltend gemacht werden kann. a) Ist sowohl die Deckungs- als auch die Schenkungsanfechtung begründet, hat dies nicht zur Folge, dass die Leistungen doppelt zurück zu zahlen sind (vgl. BGHZ 142, 284, 289). Die Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des Anfechtungsgegners ist nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Zahlungen nur einmal erhalten, und aus ihrer Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden. Unterstellt, die Zahlungen waren sowohl durch den Kläger als auch durch den Insolvenzverwalter Dr. St anfechtbar, beide aber weder Gesamt- noch Teilgläubiger sind und die Beklagte die ihr zugeflossenen Leistungen nur einmal zurückzugewähren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegenstand gerichtete Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor. Im Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen. Hat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor. b) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des Dr. St für die W Sp GmbH ergibt sich daraus, dass die Schenkungsanfechtung des Klägers gegen die Beklagte letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schenkungsanfechtung ist nur deshalb begründet, weil die Forderung der Beklagten gegen die W Sp GmbH im Zeitpunkt der Erfüllung wirtschaftlich wertlos war. Dieser Gesichtspunkt - Erfüllung einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung nur noch eine Insolvenzforderung gewesen wäre - rechtfertigt aber gerade die Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters Dr. St. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Verhältnis zur W Sp GmbH. In einem solchen Fall verdient die Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters Dr. St, der die Interessen der Gläubiger der W Sp GmbH vertritt, der Vorrang (vgl. BGH NZI 2008, 163). c) Wäre die Schenkungsanfechtung hinsichtlich des Teils der Zahlungen zulässig, auf den der Insolvenzverwalter Dr. St im Rahmen des Vergleichs verzichtet hat, müsste die Beklagten diesen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, ohne diesen Forderungsteil zur Insolvenztabelle anmelden zu können. Denn in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W Sp GmbH scheidet eine Anmeldung zur Tabelle aus, da durch den Verzicht des Insolvenzverwalters Dr. St auch dieser Forderungsteil erloschen ist. Die Beklagte kann die im Rahmen der Schenkungsanfechtung zu leistenden Zahlungen auch nicht zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hiesigen Schuldnerin anmelden, da sie keine Forderung gegenüber der W & M B GmbH hat. Aus diesem Grund ist in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen. Es kann daher dahinstehen, ob die mit der Klage geltend gemachte Schenkungsanfechtung in der Sache begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.