Beschluss
2 LB 218/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine alleinige illegale Ausreise, ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland und die Stellung eines Asylantrags begründen nicht ohne weitere besondere Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien.
• Die Entziehung vom Wehrdienst begründet nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft; es fehlt bei bloßer Wehrdienstentziehung regelmäßig an der erforderlichen Verknüpfung zu einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund.
• Für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung ist erforderlich, dass die Sanktionen nicht nur Ahndung eines Pflichtverstoßes, sondern gezielt wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen.
• Eine Reflex- oder Sippenverfolgung von Familienangehörigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Angehörigen ist ohne hinzutretende gefahrerhöhende Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei einfacher Ausreise oder Wehrdienstentziehung (Syrien) • Eine alleinige illegale Ausreise, ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland und die Stellung eines Asylantrags begründen nicht ohne weitere besondere Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien. • Die Entziehung vom Wehrdienst begründet nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft; es fehlt bei bloßer Wehrdienstentziehung regelmäßig an der erforderlichen Verknüpfung zu einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund. • Für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung ist erforderlich, dass die Sanktionen nicht nur Ahndung eines Pflichtverstoßes, sondern gezielt wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen. • Eine Reflex- oder Sippenverfolgung von Familienangehörigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Angehörigen ist ohne hinzutretende gefahrerhöhende Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Kläger sind ein 1980 geborener Vater und sein 2010 geborener Sohn, syrische Staatsangehörige, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Sie begehrten mit Aufstockungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Vater schilderte Vorgänge in Syrien bis zur Ausreise 2015, darunter Behinderungen an Kontrollposten und die Befürchtung, zum Reservedienst eingezogen oder zwangsrekrutiert zu werden. Die Behörde lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab; das Verwaltungsgericht gab den Klägern zunächst statt und sah beachtliche Verfolgungsgefahren, insbesondere wegen Wehrdienstentziehung. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die rechtliche Bewertung, insbesondere dass Ausreise, Auslandsaufenthalt und Asylantrag Verfolgung nicht begründeten und Wehrdienstentziehung allein nicht asylrelevant sei. Der Senat hat die Berufung als begründet angesehen und die Klage abgewiesen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 3, § 3a, § 3b, § 3c AsylG sowie Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU; Maßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk). • Vorverfolgung: Die Kläger sind nach ihrer Darstellung nicht vorverfolgt ausgereist; die geschilderten Behinderungen stellen typische willkürliche Kriegserlebnisse dar, keine Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG, sodass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht greift. • Wehrdienstentziehung: Nach der Senats- und ständiger Rechtsprechung begründet einfache Wehrdienstentziehung allein keine politische Verfolgung; es fehlt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Bestrafung und einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund. Das Regelbeispiel des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG greift nicht, weil nicht dargelegt ist, dass Militärdienst Verbrechen im Sinne der Ausschlussklauseln umfassen würde, noch dass Sanktionen gezielt wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen. • Entwicklung nach Ausreise: Es liegen keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vor, die die Gefährdungslage der Kläger dahingehend verändern würden, dass nun eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit anzunehmen wäre (§ 28 Abs. 1a AsylG). • Reflex- und Sippenverfolgung: Für den minderjährigen Sohn ergibt sich kein Anspruch durch Reflexverfolgung; Sippenhaft ist ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich. • Rechtsprechungsbezug: Der Senat stützt seine Entscheidung auf frühere Senatsentscheide und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach Rückkehrern ohne besonderes Profil regelmäßig keine politische Verfolgung droht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil weder bei der Ausreise noch aufgrund späterer Entwicklungen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dargelegt ist. Insbesondere reicht die bloße illegale Ausreise, der Aufenthalt im westlichen Ausland oder die Stellung eines Asylantrags nicht aus; auch die Wehrdienstentziehung des Vaters begründet ohne weitere besondere Umstände keine Verfolgung im Sinne des AsylG. Folglich scheidet eine auf dieser Grundlage gestützte Reflexverfolgung des Sohnes aus. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.