Urteil
A 7 K 2018/22
VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2022:0929.A7K2018.22.00
2mal zitiert
48Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Weder aus dem Völkerrecht, noch aus europäischem Recht noch aus nationalem Recht kann ein Anspruch auf „automatische Anerkennung“ einer in Griechenland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden.(Rn.16)
(Rn.19)
(Rn.21)
(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder aus dem Völkerrecht, noch aus europäischem Recht noch aus nationalem Recht kann ein Anspruch auf „automatische Anerkennung“ einer in Griechenland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden.(Rn.16) (Rn.19) (Rn.21) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte – im Einverständnis der Beteiligten – durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. In den ordnungsgemäß übersandten bzw. zugestellten Ladungen ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer „automatischen Übernahme“ der griechischen Flüchtlingsanerkennung (hierzu I.) noch aus „eigenem Recht“ (hierzu II.) Die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2022 ist, soweit darin ein entsprechender Anspruch des Klägers abgelehnt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf „automatische Zuerkennung“ der Flüchtlingseigenschaft deswegen, weil ihm bereits in einem anderen Mitgliedsstaat – hier: Griechenland – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 (1 C 26.21, vgl. Pressemitteilung auf juris; die Gründe liegen noch nicht vor) die Frage, ob im Falle einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union dieser Status „automatisch“, d.h. ohne eigenen Sachprüfung in anderen Mitgliedsstaaten übernommen werden muss (jedenfalls dann, wenn eine Rückkehr in den zuerkennenden Mitgliedsstaat wegen einer drohenden Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta - EUGrCH - ausgeschlossen ist), dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) vorgelegt; das Gericht hält gleichwohl eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zur Entscheidung des EuGH nicht für erforderlich, da aus Sicht des Gerichts – das im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht auch nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet ist – die Rechtslage zur Frage der „automatischen Anerkennung“ aus den nachstehenden Gründen (unten a)-c) unzweifelhaft ist und im Übrigen bei der nach § 94 VwGO eröffneten Ermessenentscheidung auch der im Asylrecht geltende Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Eine ausdrückliche Regelung, die die „automatische Anerkennung“ der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik in dem hier begehrten Sinne gebieten würde, nämlich dass das Bundesamt ohne eigene inhaltliche Prüfung die von den griechischen Behörden getroffene Zuerkennungsentscheidung übernimmt, existiert weder im Völkerrecht (hierzu a.) noch im Europarecht (hierzu b.) noch im nationalen Recht (hierzu c.; so auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.02.2022 - A 7 K 3174/21 -, juris; VG Aachen, Urteile v. 03.06.2022 -10 K 2844/20.A -, juris Rn. 36, 44 f. u.v. 09.06.2021 - 1 K 1646/20.A -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 18.08.2021 - 2 A 74/21 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 14.02.2022 - 5 A 512/20 -, juris). a. Die Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559) regelt zwar einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Vertragsstaates vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 21.02.2022 - A 7 L 3174/21 -, juris, S. 16 des Urteils). Auch Art. 2 FlüVÜbk (Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980, BGBl II 1994, S. 2645), wonach „die Verantwortung […] nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen [gilt], wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben“ beinhaltet keine solche Bindungswirkung, sondern regelt im Weiteren lediglich vereinzelte Rechte des als Flüchtling Anerkannten im Zweitstaat, wie bspw. den Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, vgl. Art. 5 FlüVÜbk oder eine erleichterte Familienzusammenführung, Art. 6 FlüVÜbk (weitergehend zu den Wirkungen des FLüVÜbk vgl. VG Gießen, Urt. v. 19.08.2021 - 6 K 5451/18.GI.A -, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris). Ein Anspruch auf umfassende Anerkennung im begehrten Sinne ergibt sich aus diesen Normen aber nicht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2022 - 11 S 1142/21 -, juris Rn. 41 ff.). b. Auch aus dem Unionsrecht folgt keine entsprechende Bindungswirkung. Zwar sieht Art. 78 Abs. 2 lit. a AEUV die Möglichkeit von Gesetzgebungsmaßnahme vor, die einen in der gesamten Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen können; die bislang existierenden Gesetzgebungsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), u.a. die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie, QRL) und die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) dienen aber lediglich der Vereinheitlichung der materiell-rechtlichen Regelungen und der Verfahrensgrundsätze, sehen eine einheitlich gültige Statusentscheidung aber bislang nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29; zum GEAS vertiefend VG Osnabrück, Urt. v. 14.02.2022 - 5 A 512/20 -, juris Rn. 20 ff.). Gegen eine „automatische Anerkennung“ auf Grundlage des Europarechts sprechen im Übrigen die Regelungen der Art. 4 RL 2011/95/EU und Art. 5 RL 2013/32 /EU, die es jeweils den Mitgliedsstaaten freistellen bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes bzw. bezüglich der Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt, für den Antragsteller günstigere Bestimmungen einzuführen. Denn angenommen, ein Mitgliedstaat würde hiervor Gebrauch machen und somit „überobligatorisch“ Antragstellern einen Status zuerkennen, der dann ohne weitere Prüfung auch in anderen Mitgliedstaaten gelten würde, würde eine europarechtliche Regelung des Verfahrens und der materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterlaufen. Es könnte dann ein einzelner Mitgliedsstaat den anderen Mitgliedstaaten einseitig seine Regelungen „aufzwingen“. Schließlich lässt sich auch aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO, der vorsieht, dass der Antrag „von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft [wird], der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“, die gewünschte automatische Anerkennung nicht herleiten. Denn dem Wortlaut sowie der Systematik nach (der Artikel ist überschrieben mit „Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) regelt er lediglich die Zuständigkeit für die Prüfung und besagt nichts über den Inhalt derselben bzw. den Prüfungsumfang. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut lediglich, dass nur ein einziger Mitgliedsstaat prüfen soll. Aus dem Wortlaut könnte zwar folgen, dass ein weiterer Mitgliedstaat nicht prüfen darf und an die Entscheidung des erstprüfenden Staates gebunden ist, allerdings kann sich – dem Wortlaut nach – daraus genauso gut ergeben, dass ein weiterer Asylantrag im Zweitstaat bereits als unzulässig abzulehnen ist und deswegen inhaltlich überhaupt nicht geprüft wird. Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass das Dublin-System von letzterem ausgeht. Aus Art. 33 Abs. 2 lit a) Richtlinie 2013/32/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH in der Sache Hamed/Omar (Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 -, juris) folgt ebenfalls nicht, dass eine automatische Anerkennung zu erfolgen hätte (so auch Bülow/Schiebel, ZAR 2020, 72, 74, die verschiedene mögliche Konsequenzen der Entscheidung skizzieren). Der EuGH hat lediglich entschieden, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht ergehen darf, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedsstaat als anerkannten Flüchtling erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung im Sinne des Art. 4 der EUGrCH zu erfahren. In diesem Fall sei ein neues Asylverfahren durchzuführen. Die vom Bundesverwaltungsgericht präferierte aufenthaltsrechtliche Lösung wurde damit abgelehnt (vgl. hierzu auch vertiefend Vogt, NvWZ 2020, S. 139 f.). In welchem Umfang hier inhaltlich zu prüfen ist, hatte der EuGH nicht zu entscheiden und er hat sich hierzu auch nicht geäußert. Es spricht Vieles dafür, dass mit der Formulierung „ein neues Asylverfahren durchführen“ eine Vollprüfung gemeint sein dürfte (so auch OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101: das Bundesamt sei verpflichtet, den Asylantrag „materiell zu prüfen“; ebenso VG Aachen, Urt. v. 09.06.2021 - 1 K 1646/20.A -, juris Rn. 25 f.). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“. Dieser kann nämlich nur über den „Hebel“ einer – hier nicht vorhandenen – Regelung des Sekundärrechts als Auslegungshilfe dienen (so auch von Danwitz/Arbor, EuR 2020, 61, 66 m.w.N.). c. Aus dem nationalen Recht lässt sich eine Bindungswirkung ebenfalls nicht herleiten. Lediglich eine teilweise Bindungswirkung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Staat nach nationalem Recht insoweit „anzuerkennen“ ist, als dann ein Abschiebungsverbot festgestellt werden muss. Soweit teilweise argumentiert wird, dass die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates im Falle einer Ablehnung des Asylantrags „automatisch“ übernommen werde und in Deutschland über § 71a AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG dieselbe Wirkung entfalte wie ein in Deutschland abgelehnter Asylantrag, und deswegen auch im umkehrten Fall, also bei Zuerkennung eines Status in einem anderen Mitgliedstaat „ungefragt“ die Anerkennung erfolgen müsse (vgl. Becker, Asylmagazin 2020, 299, 301), ist dies nicht überzeugend. Denn für den umgekehrten Fall fehlt es – wie ausgeführt – an einer gesetzlichen Grundlage für die Anerkennung, die sich auch nicht aus der „Idee des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ oder dem „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“ herleiteten lässt (s.o.). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (aus „eigenem Recht“). Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II, S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Anders als beim subsidiären Schutzstatus - der dem Kläger zu Recht zuerkannt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in den Urteilen des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - und Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, jeweils juris) - setzt eine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (ergänzend) voraus, dass dem Betroffenen in seinem Herkunftsland eine Verletzung seiner fundamentalen Rechte in diskriminierender Weise „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Dazu gehören die Merkmale der „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zwischen dem Verfolgungsgrund und der -Handlung muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das heißt, die befürchtete Rechtsgutsverletzung muss sich gezielt auf einen dieser Gründe im Sinne eines „single out“ beziehen, sei es auch nur in Form unberechtigter Zuschreibung durch den Verfolger (§ 3b Abs. 2 AsylG, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 33 u. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 23). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Schutzsuchenden hervorgerufen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris u. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen (sog. „beachtliche Wahrscheinlichkeit“, auch „real risk“, vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 u. v. 20.02.2013 -10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Wenn der Betroffene bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsland eine Vorverfolgung erlitten hatte oder diese ihm dort unmittelbar gedroht hatte, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr erneut ausgesetzt würde (siehe Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Insoweit wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 - u.a. -, Rn. 92 ff., juris; BVerwG, Urteile v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15 u. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris). Die Frage, ob dem Schutzsuchenden in seinem Herkunftsland konkret eine Verfolgung droht, wird unter der Annahme einer - hypothetischen - Rückkehr nach Maßgabe der §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beurteilt. Dafür sind insbesondere die allgemeinen Erkenntnismittel sowie sein eigenes Vorbringen maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris, sowie Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris). Ihm obliegt es, unter Angabe genauer Einzelheiten zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (siehe dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteile v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris, m.w.N. u. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35). Aufgrund des danach ermittelten Sachverhalts kann auch eine aus der Vergangenheit hergeleitete Vermutung für eine erneute Verfolgung erschüttert oder gar widerlegt werden (BVerwG, Urteile v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23 u. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 19 u. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 25). II. Nach diesen Maßstäben kann hier nicht angenommen werden, dass dem Kläger im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. 1. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Demnach besteht auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr erneut ausgesetzt würde (siehe Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, er sei vor seiner Ausreise für zwei Monate inhaftiert gewesen und anschließend zur Militärpolizei gebracht worden um seinen Wehrdienst anzutreten; allerdings sei er dann – wie auch bereits zuvor – auf seinen Antrag nochmals wegen des Schulbesuchs zurückgestellt worden. Nach der Zurückstellung sei er sofort geflohen. Während der Haft sei er täglich gefoltert worden. Dies zugrunde gelegt war der Kläger bei Ausreise aufgrund seiner Rückstellung bis 24.10.2014 (siehe den Eintrag in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wehrbuch) noch nicht unmittelbar von Rekrutierung bedroht, so dass die Frage dahinstehen kann, ob eine unmittelbar bevorstehende Rekrutierung als solche bereits eine Verfolgungshandlung darstellen könnte. Soweit der Kläger von der Inhaftierung berichtet hat, ist ebenfalls nicht von einer Vorverfolgung auszugehen, weil das Gericht diesen Vortrag für unglaubhaft hält. Denn zum einen hat der Kläger auf Frage, warum er hiervon nicht schon beim Bundesamt berichtet hat, lediglich angegeben, danach sei er nicht gefragt worden, was aus Sicht des Gerichts diese Auslassung eines wesentlichen und einschneidenden Ereignisses nicht im Ansatz erklären kann, zumal der Kläger von anderen, ihn lediglich mittelbar betreffenden Umständen (z.B. Verschwinden des Bruders) durchaus ungefragt berichtet hat. Zum anderen wirkte er auch bei der Schilderung der angeblich täglich erfolgten Folterungen emotional vollständig unbeteiligt. Schließlich erscheint es völlig lebensfremd anzunehmen, das Regime würde einen „Wehrdienstentzieher“ zwei Monate inhaftieren und foltern, um ihn zur Ableistung des Wehrdienstes anzuhalten um ihm anschließend zum Zwecke des Schulbesuchs (erneut) eine Rückstellung vom Wehrdienst zuzubilligen. Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich solche Vorgehensweisen gerade nicht (vgl. EASO, Country Guidance: Syria, Nov. 2021, S. 81, wonach sich an die Haft der Wehrdienst anschließt). Im Übrigen spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Kläger – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – im Hinblick auf den Verbleib seines Wehrpasses beim Bundesamt gelogen hat. Nach seiner Aussage log er deswegen, weil ihm geraten worden sei, den Wehrpass besser nicht vorzulegen. Auch angesichts dieses Umstandes, dass der Kläger offensichtlich auf Rat anderer Personen und zur Erzielung eines für ihn „günstigen“ Ergebnisses falsche Angaben macht, erscheint seine Inhaftierungsgeschichte (auch aufgrund der bereits genannten weiteren Gründe) nicht glaubhaft. 2. Auch sonst ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers und den vorliegenden Erkenntnismitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen wird. a. Zwar dürfte dem Kläger bereits aufgrund des Umstands, dass er sich durch die Flucht nach Europa dem syrischen Militärdienst entzogen hat, eine schwerwiegende und zielgerichtete Verletzung seiner grundlegenden Rechte in seinem Herkunftsland tatsächlich drohen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche noch vor seiner Ausreise unmittelbar bevorstand. Denn zum einen müssen männliche sowie weibliche Rückkehrer in allen Landesteilen Syriens generell damit rechnen, willkürlichen Verhaftungen, an die sich Folter oder Tötung anschließen können, ausgesetzt zu werden. Diese gehören seit Jahren zu den gängigen Praktiken der syrischen Sicherheitsorgane, von denen nicht nur Regimekritiker oder Regimegegner betroffen sind, sondern auch unbeteiligte, die als Geiseln genommen werden und von den Informationen er-presst werden sollen (vgl. etwa AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 26 ff.; mit Fallbeispielen: Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrests Documented in Syria in August 2019; AI, "You're Going To Your Death" - Violations Against Syrian Refugees Returning To Syria, 07.09.2021; siehe auch Urt. der Kammer v. 09.06.2021 - A 7 K 826/21 -, juris Rn. 24; so auch VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 15 u. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 27-31 sowie v. 28.06.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 54; zuletzt VG München, Urt. v. 29.08.2022 - M 22 K 20.31102 -, juris Rn. 51). Zum anderen sind gerade männliche syrische Staatsangehörige im wehrfähigen Alter etwa bei Kontrollen an Checkpoints oder bei Verhaftungen von Misshandlungen seitens des syrischen Staates bedroht. Diese Maßnahmen stellen eine unmenschliche Behandlung im Sinne Art. 3 EMRK - mithin eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG - dar (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 17-31, m.w.N.). Es kann dabei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Wehrdienstverweigerung bereits dann vorliegt, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 26 bis 32; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 36), offengelassen werden, ob die geschilderten Handlungen („nur“) als Anwendung physischer oder psychischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG bzw. als unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu verstehen sind oder etwa auch im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erfolgen, der Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, wobei die Rechtsprechung sich uneinig ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG (der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfasst) aktuell in Syrien überhaupt noch vorliegen (verneinend etwa OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 78 - 82 f. u. Beschl. v. 18.07.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 21; Sächs. OVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A -, juris Rn. 43; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 47; zur Begehung von Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 e) ii) und iv) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auch noch im Jahr 2020, allerdings beschränkt auf Nordsyrien: Amnesty International, „Nowhere is safe for us“, 01.05.2020; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG annehmend OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 LB 484/21 -, juris Rn. 54; ebenso wohl EASO, Country Guidance: Syria, Nov. 2021, S. 82 u. S. 220 – Stand September 2020). b. Allerdings kann inzwischen jedenfalls nicht (mehr) vom Bestehen einer Verknüpfung zwischen den oben genannten Verfolgungshandlungen und einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe ausgegangen werden. aa. Eine Verknüpfung folgt nicht automatisch aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 („EZ“ - C-238/19 -, juris). Danach spricht zwar eine „eine starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e QRL mit einem der fünf in Art. 10 QRL aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, wenn dieser im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs zu leisten wäre, welcher durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist und unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solche Verbrechen oder Handlungen umfasst. In so einem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person ist, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes rechnen muss (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, Rn. 37 und 54-57, juris). Allerdings resultiert aus dieser Beweiserleichterung keine von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängige unwiderlegliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließen würde (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 27u. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 32). Denn es ist weiterhin Sache der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Stellen, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung individuell zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, Rn. 23 und 56, juris; EASO, Country Guidance: Syria, Nov. 2021, S. 83). bb. Eine Verknüpfung kann indes nicht generell den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln über die Lage in Syrien entnommen werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris u. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 34, - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 16; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 83, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 99 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris). (1) Die Kriegssituation hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Bis 2019 war die syrische Armee von Wehrdienstleistenden abhängig, die die Mehrheit der Soldaten ausmachten. Heute hat die Armee hingegen nur noch rund ein Viertel ihrer ursprünglichen Größe. Einem Rundschreiben („circular“) der syrischen Regierung vom 10.01.2021 zufolge soll die Größe und Gefechtsstärke der Armee auf das vor 2012 geltende Niveau zurückgeführt werden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 15 m.w.N.). Auch der Ausbruch von COVID-19 hat dazu beigetragen, dass Rekrutierungsbemühungen zurückgegangen sind (EASO, Country Guidance: Syria, Nov. 2021, S. 81). Die syrische Armee ist in weiten Teilen in Korruption und Vetternwirtschaft versunken, was die wiederkehrenden Freikaufberichte plausibilisiert, und zudem exklusiver alawitisch geworden. Vom Regime wird geduldet, dass Wehrdienstpflichtige statt der Armee einer der zahlreichen Milizen beitreten, welche attraktivere Bedingungen bieten (EASO, Syria Military Service, S. 16 ff.; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 32 ff.; siehe auch EUAA, Syria: Security situation, 01.09.2022, S. 26 f.). Ein funktionierendes, durchorganisiertes staatliches Überwachungs- und Rekrutierungssystem zur syrischen Armee existiert trotz eingerichteter Rekrutierungszentralen offenbar nicht mehr (in den von der SDF kontrollierten Gebiete in Hasaka, Quamishli, Manbij und Tal Tamr gibt es – trotz Anwesenheit der syrischen Armee – keine Wehrpflicht. Rekrutierungen erfolgen hier nur auf freiwilliger Basis; im Übrigen beschränken sich Rekrutierungen landesweit auf mehr oder weniger zufälliges Aufgreifen von Wehrpflichtigen an Checkpoints. Während teilweise berichtet wird, es fänden auch Hausdurchsuchungen zur Ergreifung von Wehrpflichtigen statt, wird dies in anderen Quellen mit dem Hinweis verneint, das Regime sehe hiervon ab um nicht neue Aufstände zu provozieren, vgl. ausführlich EASO, Syria Military Service, S. 20 ff.). Vor dem Hintergrund dieser politischen Spannungsfelder und einer „chaotischen Kriegssituation mit vielen Fronten“ wird plausibel, dass aktuelle Quellen nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern berichten, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. auch HRW, Syrian „Military Evaders“(…), 09.02.2021; Danish Immigration Service [DIS], Syria - Military Service, 01.05.2020, S. 11 ff.; UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 8 f.; Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrest in Syria in August 2019, S. 6). Angesichts dieser Entwicklungen kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an (hierzu auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 468-470/21 -, juris; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63 ff. u. Beschlüsse v. 11.05.2022 – 2 LB 52/22 -, juris LS u.v. 18.07.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urt. v. 23.08.2022 - 14 A 3389/20.A -, juris Rn. 50). (2) Gegen eine Verknüpfung sprechen ferner – unabhängig von ihrer asylrechtlichen Bewertung – die von der syrischen Regierung in letzter Zeit immer weiter ausgeweiteten Möglichkeiten, sich von der Ableistung des Militärdienstes „freizukaufen“ (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 10.08.2022, S. 87; DIS, 01.05.2020, S. 32 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 11.06.2019, S. 8f.; heute: legislatives Dekret Nr. 31/2020 vom 08.11.2020, http://www.syria.law/index.php/recent-legislation/). Auch wenn angesichts der herrschenden Willkür und Korruption in Anwendung dieser Möglichkeiten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zwar nicht allein unter Verweis auf juristische Freikaufoptionen oder möglicherweise geltende Amnestieregeln verneint werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 35; anders VG München, Urt. v. 29.08.2022 – M 22 K 20.31102 -, juris Rn. 49, das darauf abstellt, dass konkrete Hinweise auf eine „regelhafte Missachtung der Amnestieregelungen“ nicht vorlägen), so zeigt doch die Existenz und Ausweitung solcher Angebote, dass für das syrische Regime auch in Hinblick auf Wehrdienstverweigerer derzeit die Erschließung von Finanzierungsquellen bzw. die Gewinnung weiterer Streitkräfte im Vordergrund steht, nicht jedoch deren Verfolgung und Bestrafung wegen vermeintlich abweichender politischer Einstellungen (vgl. auch BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien - Wehrdienst vom 27.01.2022 mit insoweit divergierenden Expertenmeinungen). In die gleiche Richtung weisen die in den Jahren 2018, 2019, 2020 – also nach dem vom EuGH im Urteil „EZ“ berücksichtigten Zeitraum – durch das syrische Regime erlassenen weiteren Amnestien für Wehrdienstflüchtige, auch wenn diese ebenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung herabzusetzen vermögen. In diesen Amnestieregelungen wird jeweils unterschieden zwischen „normalen“ Wehrdienstflüchtigen, für die die Amnestie greift (allerdings nur in dem Sinne, dass sie von Bestrafung verschont bleiben, den Wehrdienst gleichwohl ableisten müssen) und solchen Wehrdienstflüchtigen, die als „oppositionell“ betrachtet werden und die folglich von den Amnestieregelungen ausgenommen wurden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 38 ff m.w.N.). Nicht zuletzt hieran zeigt sich, dass Wehrdienstentziehung auch aus Sicht des Regimes nicht per se mit oppositioneller Haltung gleichgesetzt wird (so auch VG Stuttgart, Urt. v.11.02.2021 - A 4 K 2581/19 -, juris Rn. 68 f.; VG Regensburg, Urt. v. 25.02.2021 - RO 11 K 20.31897 -, juris Rn. 83 ff.; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.10.2020 - OVG 3 B 68.18 -, juris Rn. 101; siehe zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 09.06.2021 - A 7 K 826/21 -, juris). c. Im Falle des Klägers sind auch sonst keine zusätzlichen individuell gefahrerhöhenden Umstände feststellbar, die zur Annahme führen könnten, er persönlich würde vom syrischen Staat als Regimefeind angesehen werden und deshalb würde ihm politische Verfolgung drohen. Soweit er angegeben hat, er habe sich bereits in Haft befunden, erachtet das Gericht dies aus den o.g. Gründen für nicht glaubhaft. Auch der von ihm geltend gemachte Umstand, dass die Militärpolizei nach seiner Ausreise mehrfach nach ihm gefragt haben soll, belegt nichts anderes, sondern lässt sich damit erklären, dass ein Interesse des Regimes besteht, die Wehrpflichtigen auch zur Ableistung des Wehrdienstes beizubringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am X.1993 in X/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er sein Herkunftsland im August/September 2014 (Anhörung zur Zulässigkeit) bzw. im März 2014 (Anhörung zu den Asylgründen) und reiste auf dem Landweg nach Aufenthalten in der Türkei (insgesamt gut drei Jahre), und Griechenland (drei Jahre) über Dänemark am 07. oder 08.09.2020 in die Bundesrepublik ein. Am 11.09.2020 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines Schreibens der griechischen Behörden vom 12.10.2020 war dem Kläger am 07.09.2018 dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29.06.2022 erklärte der Kläger, er habe Syrien 2014 verlassen. Den dort 2019 ausgestellten Pass habe er über seine Familie beantragt und erhalten. Einen Wehrpass habe er 2011 erhalten, dieser sei ihm auf der Flucht in Griechenland gestohlen worden. Bis zur Ausreise habe er immer in Hama gelebt, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (drei ältere Brüder und drei Schwestern). Während der Flucht habe er in der Türkei geheiratet, seine Ehefrau sei nun zurück in Syrien bei seinen Eltern. Bereits 2012 hätte er den Militärdienst ableisten sollen, er sei aber aufgrund seines „Studium“ zweimal zurückgestellt worden. Da ein weiterer Aufschub nicht möglich gewesen sei, habe er sich für die Flucht entschieden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und zwei Brüder lebten noch in Syrien, ein weiterer Bruder sei 2011 bereits verschwunden. Er habe bis zur 9. Klasse die Schule besucht, aber nie eine Universität. Seine Rückstellung vom Militär habe er wegen des Schulbesuchs bekommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, Hauptgrund sei der drohende Wehrdienst gewesen. Außerdem sei die allgemeine Lage sehr schlecht gewesen, er sei jung gewesen, habe sich unsicher geführt und keine Zukunft für sich gesehen. Seine Familie habe entschieden, dass er nicht zum Militär gehen solle; seine Brüder hätten ihren Wehrdienst geleistet. Er wolle sich nicht am Konflikt beteiligen. Nach seiner Flucht sei die Militärpolizei „mehr als zweimal“ vorbeikommen um nach ihm zu fragen. Ein Cousin väterlicherseits, der denselben Namen trage, sei seit 2016 oder 2017 verschwunden. Er sei wegen der Namensgleichheit inhaftiert worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, erklärte er, er kenne außer seiner Familie niemanden mehr in diesem Land. Viele seien gestorben, er könne nicht nochmal ein neues Leben anfangen. Es wäre schwer für ihn, dort wieder zu leben. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2022, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1). Die weitergehenden Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen jedoch nicht vor. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung stelle keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Selbst wenn dem Kläger bei unterstellter Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung drohen sollte, mangele es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund anzunehmen sein müsste. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das syrische Regime jeden Rückkehrer pauschal unter den Generalverdacht stelle, der Opposition anzugehören. Es fehle die Anknüpfung der möglichen Verfolgungshandlung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG. Da schon die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, seien auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfüllt. Der Kläger hat am 27.07.2022 Klage erhoben, die er mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur Wehrpflicht begründete. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts sowie die Gerichtsakten vor. Diese sind - neben den Erkenntnismitteln aus den Erkenntnismittelliste „Syrien“ (Stand 3. Quartal 2022, abrufbar unter www.vghmannheim.de) - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.