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Beschluss

5 ME 92/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Umsetzung in einen anderen Dienstposten ist grundsätzlich vom Dienstherrn im weiten Ermessen vorzunehmen; ein Anspruch auf Beibehaltung des konkreten Dienstpostens besteht nicht. • Zur Annahme einstweiliger Regelungen wegen unzumutbarer Nachteile muss der Antragsteller die Dringlichkeit glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Lange Pendelstrecken allein begründen nicht ohne Weiteres Unzumutbarkeit; besondere gesundheitliche Einschränkungen sind durch ärztliche Nachweise zu belegen. • Bei kurz verbleibender Restdienstzeit und Urlaubs-/Freistellungsansprüchen können die zu erwartenden Belastungen entfallen und einen Anordnungsgrund ausschließen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Beschluss über einstweiligen Rechtsschutz bei Umsetzung von Beamten abgewiesen • Eine Umsetzung in einen anderen Dienstposten ist grundsätzlich vom Dienstherrn im weiten Ermessen vorzunehmen; ein Anspruch auf Beibehaltung des konkreten Dienstpostens besteht nicht. • Zur Annahme einstweiliger Regelungen wegen unzumutbarer Nachteile muss der Antragsteller die Dringlichkeit glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Lange Pendelstrecken allein begründen nicht ohne Weiteres Unzumutbarkeit; besondere gesundheitliche Einschränkungen sind durch ärztliche Nachweise zu belegen. • Bei kurz verbleibender Restdienstzeit und Urlaubs-/Freistellungsansprüchen können die zu erwartenden Belastungen entfallen und einen Anordnungsgrund ausschließen. Der Kläger ist Erster Kriminalhauptkommissar (A13) und beantragte, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr zu verschieben. Die Verwaltung lehnte ab; die Hauptsacheklage läuft noch. Auf einstweiligen Rechtsschutz hin ordnete das Oberverwaltungsgericht vorläufig die Hinausschiebung des Ruhestands an. Daraufhin verfügte die Verwaltung mit Wirkung vom 1. März 2021 seine Umsetzung auf die Leitung einer Polizeistation am neuen Dienstort. Der Kläger suchte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz, um die Umsetzung zu verhindern; er rügte unzureichende Begründung, unterbliebene Anhörungen und unberücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen sowie eine unzumutbare tägliche Fahrzeit von nahezu 2 Stunden 40 Minuten. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zu prüfen; die Überprüfung beschränkt sich auf die im §146 Abs.4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Grenzen. • Anordnungsgrund: Nach §123 Abs.1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur ausnahmsweise zu gewähren; der Antragsteller muss die Unzumutbarkeit glaubhaft machen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Ermessen des Dienstherrn: Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Beamten auf Beibehaltung des konkret-funktionellen Dienstpostens; der Dienstherr kann den Aufgabenbereich im weiten Ermessen ändern, sofern statusrechtliche und abstrakt-funktionelle Anforderungen gewahrt bleiben. • Pendlersituation: Allein die Angabe einer täglichen Wegstrecke von nahezu 170 km bzw. 2:40 Stunden genügt nicht zur Annahme von Unzumutbarkeit, weil viele Beamte längere Wege tatsächlich in Kauf nehmen. • Gesundheitliche Einschränkungen: Zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit wegen Schwerbehinderung oder Erkrankungen sind fachärztliche Nachweise erforderlich; bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Zeitlicher Umfang: Die Belastungen sind nur für einen sehr kurzen Zeitraum relevant, da der Kläger binnen weniger Wochen in den Ruhestand tritt und Urlaub/Freistellungen verbleibende Dienste zusätzlich reduzieren. • Folgerung: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund war die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht nicht zu ändern. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat; weder die Pendelstrecke noch die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausreichend nachgewiesen. Die Umsetzung liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn und ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der kurzen verbleibenden Dienstzeit und bestehender Urlaubs-/Freistellungszeiten würden die zu erwartenden Belastungen überwiegend entfallen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.