OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 237/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0121.1A237.21A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger allein gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. 1. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wäre, dass das Verwaltungsgericht den – in der mündlichen Verhandlung abwesenden – Kläger nicht persönlich angehört hat. a. Die Möglichkeit der Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten, der ihn in dem Termin vertreten kann, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser – wie hier – an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 A 3158/20.A –, juris, Rn. 6. Einen darüber hinausgehenden generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger sieht die Prozessordnung auch im Asylrechtsstreit nicht vor. Etwas anderes gilt im Einzelfall allerdings dann‚ wenn gewichtige Gründe vorliegen und substantiiert dargelegt werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen. Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung kann daher je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. September 2021 – 4 LA 171/21 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 4 ZB 20.30838 –, juris, Rn. 4 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 4 LA 204/18 –, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – 10 B 74.07 –, juris, Rn. 8 (zu § 130a VwGO). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Gericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die richterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können. Unter welchen Voraussetzungen sich das Gericht danach allein auf der Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit entscheiden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören, wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde es getan hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 392.01 –, juris, Rn. 5 f. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65. b. Nach Maßgabe dessen zeigt das Zulassungsvorbringen das Vorliegen eines Gehörsverstoßes nicht auf. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im hier vorliegenden Einzelfall ohne eine persönliche Anhörung des Klägers nur aufgrund seiner Angaben bei der Bundesamtsanhörung – ebenso wie das Bundesamt (vgl. S. 3 bis 6 des Bundesamtsbescheides vom 24. April 2019) – auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens und zudem – über die Feststellungen des Bundesamtes hinaus – ausnahmsweise auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers schließen durfte (UA, S. 9 f.). Jedenfalls kann der Kläger sich auf eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er die ihm zumutbare Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen und sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht wahrgenommen hat. Von dieser ist er (ohne Angabe von Gründen) ferngeblieben. Einen Antrag, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, den Kläger persönlich anzuhören und/oder die mündliche Verhandlung zu vertagen, hat der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gestellt. Zudem zeigt die Zulassungsbegründung nicht (substantiiert) auf, was der Kläger bei einer persönlichen Anhörung noch hätte vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre. 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es wäre gehalten gewesen, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern nach § 138 VwGO, die von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2020– 1 A 1656/20.A –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).