Beschluss
13 KN 127/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
• Eine Verordnungsbestimmung, die ausdrücklich nur die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt, stellt kein Betriebsverbot für medizinisch notwendige Behandlungen in Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen dar.
• Ein Normenkontrollantrag gegen bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschriften ist nur ausnahmsweise zulässig; maßgeblich ist, ob noch Rechtswirkungen bestehen oder ein berechtigtes individuelles Interesse (z. B. wegen Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen oder Wiederholungsgefahr) an der Fortführung besteht.
Entscheidungsgründe
Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnungen: Fehlende Antragsbefugnis wegen nicht bestehender Betroffenheit • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Eine Verordnungsbestimmung, die ausdrücklich nur die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt, stellt kein Betriebsverbot für medizinisch notwendige Behandlungen in Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen dar. • Ein Normenkontrollantrag gegen bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschriften ist nur ausnahmsweise zulässig; maßgeblich ist, ob noch Rechtswirkungen bestehen oder ein berechtigtes individuelles Interesse (z. B. wegen Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen oder Wiederholungsgefahr) an der Fortführung besteht. Die Antragstellerin betreibt eine Rehabilitationsklinik in Niedersachsen mit 192 Betten. Sie beantragte Normenkontrolle gegen Regelungen mehrerer niedersächsischer Corona-Verordnungen, insbesondere § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Verordnung vom 17. April 2020, und machte geltend, der Betrieb von Reha-Einrichtungen sei verboten worden, wodurch sie in ihren Grundrechten verletzt worden sei. Die Verordnungen enthielten Regelungen zur Untersagung touristischer Beherbergungen und Beschränkungen von Besuchen sowie Bestimmungen über Aussetzung nicht dringender Behandlungen in Krankenhäusern und Regelungen für Reha-Einrichtungen. Die fraglichen Verordnungen sind zwischenzeitlich außer Kraft getreten; die Antragstellerin änderte die Anträge mehrfach und berief sich ergänzend auf Vorbereitung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und wies darauf hin, dass § 1 Abs. 4 Satz 2 nur touristische Beherbergungen untersage und keine Verbotswirkung für medizinisch notwendige Heilbehandlungen entfalte. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist grundsätzlich statthaft nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; die Antragserweiterung war sachdienlich zuzulassen. Entscheidend ist jedoch die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO). • Keine individuelle Betroffenheit durch § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Verordnung: Aus Wortlaut und Systematik ergibt sich, dass diese Regelung allein die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt; medizinische Behandlungen zu Heilungs- und Pflegezwecken blieben gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 zulässig. Die Ausnahme für Anschlussheilbehandlungen in Satz 3 bekräftigt nur, dass touristische Beherbergungen in diesem Zusammenhang zulässig sein sollten, erweitert aber nicht die Verbotswirkung. • Kein Anknüpfungspunkt an die älteren Verordnungen: Die weitergehenden angegriffenen Regelungen der Verordnung vom 18. März 2020 und der Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb waren bei Antragstellung bereits außer Kraft. Normenkontrollanträge gegen bereits außer Kraft getretene Vorschriften sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn die Vorschrift noch Rechtswirkungen entfaltet oder ein berechtigtes individuelles Interesse (Präjudiz für Amtshaftungs-/Schadensersatzansprüche oder Wiederholungsgefahr) besteht. • Hier liegen die Ausnahmen nicht vor: Es ist nicht ersichtlich, dass die auf die früheren Verordnungen gestützten Rechtswirkungen fortbestehen. Die Geltungsdauer war hinreichend lang, sodass die Antragstellerin ohne erkennbare Hinderungsgründe während der Wirksamkeit einen ggf. zulässigen Antrag hätte stellen können. Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. • Verfahrensrechtliches: Mangels Antragsbefugnis ist der Normenkontrollantrag unzulässig; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 47 Abs. 5 VwGO). Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird verworfen, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung vom 17. April 2020 verbot lediglich touristische Beherbergungen in Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen und sprach kein allgemeines Betriebs- oder Behandlungsverbot für medizinisch notwendige Heilbehandlungen aus; damit war die Antragstellerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die weitergehenden angegriffenen Verordnungen waren bei der Antragserweiterung bereits außer Kraft getreten, und es liegen keine Ausnahmegründe vor, die eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens rechtfertigen würden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.