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Beschluss

3 K 43/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0923.3K43.20.00
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Leitsätze
1. Ein Normenkontrollantrag ist gegen eine erlassene Rechtsvorschrift grundsätzlich nur solange zulässig, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist.(Rn.17) 2. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt.(Rn.18) 3. Nach einer weiteren Ausnahme von diesem Grundsatz bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind.(Rn.19)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vorstreckbar. Der jeweilige Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag ist gegen eine erlassene Rechtsvorschrift grundsätzlich nur solange zulässig, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist.(Rn.17) 2. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt.(Rn.18) 3. Nach einer weiteren Ausnahme von diesem Grundsatz bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind.(Rn.19) Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vorstreckbar. Der jeweilige Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Mit Antrag vom 3. April 2020 - per Fax am gleichen Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen - wenden sich die Antragsteller im Wege der Normenkontrolle gegen die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020. Nach Hinweis des Gerichts zum Außerkrafttreten der streitbefangenen Verordnung am 2. April 2020 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag unter dem 17. April 2020 dahingehend, dass sie die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. April 2020 und der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 begehren. Der Senat trennte mit Beschluss vom 24. April 2020 das die Dritte und Vierte Verordnung betreffende Verfahren ab und wies dem abgetrennten Verfahren das Aktenzeichen 3 K 66/20 zu. Dass die Zweite Verordnung betreffende Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 43/20 fortgeführt. Zur Begründung ihrer Normenkontrolle tragen die Antragsteller vor, dass ihr Antrag zulässig sei, weil die - die streitbefangene Zweite Verordnung ablösende - Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt am „3. April 2020“ noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt verkündet gewesen sei, als ihre Antragsschrift vom 3. April 2020 per Faxübermittlung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sei. Im Übrigen äußern die Antragsteller formell- sowie materiell-rechtliche Bedenken hinsichtlich der streitbefangenen Verordnung und rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 3, 8, 11, 12, 14 und 19 Abs. 2 GG. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, festzustellen, dass die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. April 2020 nichtig, hilfsweise unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Dritte Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 2. April 2020 verkündet (GVBl. LSA 9/2020, S. 112 ff.) und dieses am gleichen Tag ausgegeben worden sei. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 23. Juli 2021 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Senat wegen des umfassend aufgeklärten Sachverhalts eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und eine Entscheidung im Beschlusswege beabsichtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 AGVwGO LSA) über den Normenkontrollantrag der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung, ob es einer mündlichen Verhandlung bedarf, liegt im richterlichen Ermessen. Dieses ist im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss weder vom Einverständnis der Beteiligten abhängig noch Entscheidungen in einfach gelagerten Fällen vorbehalten. Für die Ermessensentscheidung kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 13 D 107/20.NE - juris Rn. 7 m.w.N.). Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und die Beteiligten haben ihre Rechtsstandpunkte hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen umfassend ausgetauscht. Ausgehend von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags (dazu im Folgenden) bedarf es einer mündlichen Verhandlung zur weitergehenden Klärung des Sachverhalts und der von den Antragstellern zur Begründetheit ihres Normenkontrollantrags aufgeworfenen Rechtsfragen nicht. Obgleich es keines gerichtlichen Hinweises zur beabsichtigten schriftlichen Entscheidung bedurfte (im Einzelnen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2021, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.), sind die Beteiligten hierzu angehört worden, ohne dass sie sich hierzu erklärt haben. 2. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Ein Normenkontrollantrag ist gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist. Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 - juris Rn. 53 f. m.w.N.). a. Zum einen kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten - auch dem individuellen Rechtsschutz. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es nicht. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O. Rn. 56-59 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). b. In dem weiteren - hier allein in Betracht zu ziehenden - Ausnahmefall bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. In dieser Fallgestaltung besteht die für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung trotz einer Aufhebung oder eines Außerkrafttretens mit bloßer Wirkung ex nunc fort; durch die Rechtsvorschrift verursachte Nachteile, die nicht durch deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eintreten, müssen außer Betracht bleiben (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O. Rn. 55 m.w.N. aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 2. September,1983 - BVerwG 4 N 1.83 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - juris Rn. 11). Mit diesen zwei Ausnahmen wird Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen (im Einzelnen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O. Rn. 60 ff.). Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen fordern indes nicht, dass gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsvorschrift auch dann noch zulässigerweise ein Normenkontrollantrag gestellt werden kann, wenn die Rechtsvorschrift keine Rechtswirkungen mehr zu äußern vermag und nur ein individuelles Interesse an der Führung eines Normenkontrollverfahrens besteht. Für eine damit verbundene Ausdehnung der Fortsetzungsfeststellungsstreitigkeiten auf reine Feststellungsstreitigkeiten bestünde allenfalls dann ein verfassungsrechtliches Bedürfnis, wenn ein Hauptsacheverfahren gegen den zu überprüfenden Akt öffentlicher Gewalt vor dessen Erledigung gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden könnte. Bei einer zumindest mehrtägigen bzw. mehrwöchigen Geltungsdauer der Rechtsvorschrift ist für ein solches verfassungsrechtliches Bedürfnis indes nichts ersichtlich (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). In Anwendung dieses Maßstabs ist der die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 (GVBl. LSA 2020, 54) - im Folgenden: 2. SARS-CoV-2-EindV - betreffende Normenkontrollantrag unzulässig. Die 2. SARS-CoV-2-EindV, hinsichtlich derer die Antragsteller die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit begehren, war im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags bereits nicht mehr in Kraft. Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. April 2020 (im Folgenden: 3. SARS-CoV-2-EindV) am 3. April 2020 (vgl. § 22 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2-EindV), die in dem am 2. April 2020 ausgegebenen Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt verkündet wurde (GVBl. LSA 2020, 112), trat die 2. SARS-CoV-2-EindV außer Kraft, so dass im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 3. April 2020, der bei Gericht am gleichen Tag per Fax einging, die streitbefangene 2. SARS-CoV-2-EindV schon keine Geltung mehr beanspruchte. Ein Ausnahmefall, in dem das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst, liegt nicht vor. Einerseits folgt weder aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass die streitgegenständliche Verordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiterhin nach ihr zu entscheiden sind, noch liegt dies für den Senat auf Hand. Andererseits war die Geltungsdauer der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht derart kurz, dass es den Antragstellern unmöglich gewesen wäre, während dieser Geltungsdauer - hier mehr als eine Woche - zulässigerweise einen Normenkontrollantrag zu stellen und diesen nach Aufhebung oder Außerkrafttreten der Verordnungsregelungen bei Vorliegen eines berechtigten individuellen Interesses als Feststellungsantrag fortzuführen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO, wobei für jeden Antragsteller der Auffangwert zugrunde zu legen ist.