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Beschluss

6 B 362/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0525.6B362.23.00
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Leitsätze
1. Ein (strikter) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV oder des § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG, der einem Ausländer nach einer Einreise ohne das erforderliche Visum die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland ermöglichen könnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn zwar die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht alle erfüllt werden, aber ein atypischer Fall vorliegt. 2. Bei der Ermittlung und Bewertung der durch die Nachholung des Visumverfahrens zu erwartenden Dauer der familiären Trennung ist die Dauer der durch eine etwaige selbstverschuldete Abschiebung des ausreisepflichtigen Vaters ausgelösten Einreisesperre nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2023 – – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (strikter) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV oder des § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG, der einem Ausländer nach einer Einreise ohne das erforderliche Visum die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland ermöglichen könnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn zwar die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht alle erfüllt werden, aber ein atypischer Fall vorliegt. 2. Bei der Ermittlung und Bewertung der durch die Nachholung des Visumverfahrens zu erwartenden Dauer der familiären Trennung ist die Dauer der durch eine etwaige selbstverschuldete Abschiebung des ausreisepflichtigen Vaters ausgelösten Einreisesperre nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2023 – – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2023 gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 VwGO und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgetragenen Gründe, die die Beschwerdeinstanz gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll und abgeändert werden muss. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Dies ist hier nicht in überzeugender Weise geschehen. Der Antragsteller wendet sich, obgleich er auch seinen erstinstanzlichen Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, als Beschwerdeantrag aufrechterhält, argumentativ lediglich gegen die Ablehnung seines Hilfsantrags, „den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von der Abschiebung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vorläufig abzusehen“. Im Hauptsacheverfahren hat er Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG mit seiner jetzt 18 Monate alten Tochter erhoben, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für die er gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge innehat. Die diesbezüglichen Rügen sind jedoch nicht stichhaltig. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund hier zutreffend aus gesetzessystematischen Gründen verneint, weil Ausländer wie der Antragsteller, die die Anforderungen des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG für ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, grundsätzlich darauf verwiesen werden können, das Verfahren vom Ausland aus zu betreiben und die behördliche und ggf. auch die gerichtliche Entscheidung dort abzuwarten. Der Antragsteller tritt dieser Argumentation mit der Behauptung entgegen, sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Von seiner Abschiebung sei im Hinblick auf die Schutzwirkung des Art. 6 GG vorläufig abzusehen, weil seinem deutschen Kind nicht angesonnen werden könne, das Bundesgebiet zwecks Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu verlassen, und eine Trennung der Familie rechtlich unzulässig sei. Doch auch wenn sein Vorbringen wohlwollend dahingehend ausgelegt wird, dass er einen Anordnungsgrund geltend machen will, der ausnahmsweise zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommen kann, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 B 1049/20 –, Rn. 8 ff., juris), verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn weiter angenommen wird, dass er nicht – zumindest nicht vorrangig – die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung, sondern auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland begehrt, was sein Beschwerdeantrag mit der Bezugnahme auf das Klageverfahren wegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die sonstige Beschwerdebegründung nahelegen. Denn der Antragsteller setzt sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er sein Begehren weder auf einen der Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV stützen kann, noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG darzulegen vermag, weshalb es vor der Ausreise des Antragstellers zugleich an einem Anordnungsanspruch fehlt. Zwar steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Absehen von der Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist war, da ansonsten diese behördliche Handlungsoption ins Leere liefe. Der nach § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG mögliche Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens setzt gerade voraus, dass der Ausländer nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht hat, wie dies § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG eigentlich verlangt (vgl. den Wortlaut der Ausnahmevorschrift „Hiervon [d. h. von diesen beiden Voraussetzungen des ersten Satzes] kann abgesehen werden …“). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (der begehrten Aufenthaltserlaubnis) im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG erfüllt sind und die Nachholung des Visumverfahrens deshalb eine bloße Förmelei darstellen könnte, muss daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der vorherigen Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG ausgeklammert werden. Allerdings hat der Antragsteller diese Fehlannahme allenfalls indirekt gerügt und außerdem ist der Anwendungsbereich der ersten Alternative der Ausnahmevorschrift hier trotzdem nicht eröffnet, weil er aus anderen Gründen nicht den erforderlichen „strikten“ Rechtsanspruch (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 27, juris m. w. N.) auf Erteilung besitzt. Er hat nämlich durch seine unerlaubte Einreise und seinen jetzt schon mehr als 19 Monate andauernden illegalen Aufenthalt – weder vereinzelt noch geringfügig – gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verstoßen (auch wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt haben sollte) und dadurch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hervorgerufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 30, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 15, juris). Dass seine Ausweisung deswegen im Hinblick auf sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von dem Antragsgegner nicht erwogen wird, erlaubt entgegen der Auffassung des Antragstellers noch nicht die Schlussfolgerung, das Vorliegen dieses Privilegierungstatbestands müsse folgerichtig zugleich als Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gewertet werden, dass beim Vorliegen von Ausweisungsinteressen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Denn die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht annähernd mit dem Gewicht einer Ausweisung gleichzusetzen, vor der das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ggf. im Rahmen einer Abwägung mit dem durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestands hervorgerufenen Gewicht der öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthalts des Ausländers Schutz bieten kann. Dementsprechend ist bei der Prüfung von Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerheblich, ob eine Ausweisung im Einzelfall rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 5 AufenthG Rn. 54). Aber selbst wenn man bei der Abwägung im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. zum Erfordernis einer Abwägung BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 15, juris), zum Ergebnis käme, es sei von einer Atypik auszugehen, könnte diese keinen strikten Rechtsanspruch begründen. Denn ein strikter Rechtsanspruch muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, d. h. er setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt sind, kann indes im Fall des Fehlens von Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, dessen Voraussetzungen der Gesetzgeber gerade nicht in abschließender Weise vollumfänglich ausformuliert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 27, juris). Mit den Überlegungen des Antragstellers zu seinem Bleibeinteresse lässt sich deshalb im Falle seiner Duldung auch ein (strikter) Rechtsanspruch auf Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach § 39 Nr. 5 AufenthV nicht begründen. Soweit der Antragsteller meint, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG sei, geht er auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts nur am Rande ein und wiederholt stattdessen im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, obwohl der erstinstanzliche Richter ausgehend von denselben rechtlichen Grundsätzen und derselben höchstrichterlichen Rechtsprechung wie der Antragsteller im vorliegenden Fall zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Insbesondere nimmt der Antragsteller nicht zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass entgegen seinem Vortrag das Bundesverfassungsgericht nie, auch nicht in dem von ihm zitierten Kammerbeschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, entschieden hat, dass bei sehr kleinen Kindern selbst eine nur vorübergehende, kurzzeitige Trennung stets unzumutbar sei. Es hat in der genannten Entscheidung lediglich den gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründen in solchen Familienkonstellationen ein hohes Gewicht beigemessen und beanstandet, dass das Ausgangsgericht sich keine Gedanken darüber gemacht habe, welchen Trennungszeitraum es im Hinblick auf Art. 6 GG für zumutbar erachte. Der mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Streitfall betraf eine afghanische Familie mit Kleinkind, der durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene asylrechtliche Urteil zugemutet worden war, dass der Vater inländischen Schutz vor den ihn bedrohenden Taliban in Kabul suchen sollte, während die nicht durch die Aufständischen gefährdete Mutter mit der zweijährigen Tochter zwecks Existenzsicherung auf familiären Rückhalt in der weit entfernten Provinz Kandahar zurückgreifen sollte, was eine unvorhersehbar lange, möglicherweise mehrjährige oder dauerhafte Trennung zur Folge gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht festgestellt, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass einem Ausländer mit einem Kleinkind ein auch nur kurzzeitiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könne. Dagegen spricht aus Sicht der Berichterstatterin schon die höchstrichterliche Mahnung, das Tatsachengericht müsse den zumutbaren Trennungszeitraum definieren. Ähnliches gilt auch für die ebenfalls vom Antragsteller zur Stützung seiner Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofes. Diese knüpft ebenfalls an die höchstrichterliche Rechtsprechung an und stellt den Grundsatz, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Fall von Kleinkindern durchaus vereinbar sein kann, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen, nicht in Frage, sondern begründet seine einem Eilantrag stattgebende Entscheidung mit Besonderheiten des Sachverhalts, die hier nicht vorliegen (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 B 1049/20 –, Rn. 30 ff., juris). Schon der Wortlaut der Regelung, wonach für die Wertung der Durchführung des Visumverfahrens als unzumutbar auf besondere Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, macht deutlich, dass nicht die in der Praxis bedeutsamste Gruppe, bei der sich die Frage der Nachholung des Visumverfahrens stellt, nämlich die der illegal im Bundesgebiet anwesenden Väter von Kleinkindern, vom Visumverfahren generell ausgenommen sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist deshalb zuzustimmen, dass Anlass besteht, gerade in diesen Fällen an der allgemeinen Verfahrensweise festzuhalten und auf das Visumerfordernis nur im Ausnahmefall aufgrund rechtlich vorrangiger Gesichtspunkte zu verzichten. Denn nur eine Einzelfallentscheidung wird der Intention des Gesetzes, die Zuwanderung zu steuern, gerecht und birgt nicht das Risiko einer Aushöhlung des Visumverfahrens (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 6 B 1788/22 –, n. v.). Aus diesen generalpräventiven Gründen darf nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die bewusste Umgehung des Visumverfahrens für den Ausländer im Regelfall nicht folgenlos bleiben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 20, juris, m. w. N.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 20. Januar 2021 – 8 ME 136/20 –, Rn. 15, juris, und 12. November 2013 – 13 ME 190/13 –, Rn. 13, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 7 B 10493/19 –, Rn. 17, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 CE 17.550 –, Rn. 39 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 37 f., juris; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. April 2021 – 6 Bs 26/21 –, Rn. 18, juris). Entsprechende Einzelfallgesichtspunkte vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen und der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine dargetan. Dass die von der Vorinstanz – angesichts der vom Antragsgegner angebotenen Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums und seiner Duldung bis zum Vorsprachetermin bei der deutschen Botschaft in Algier – für realistisch erachtete Trennungsdauer von ein bis zwei Monaten unzumutbar sein soll, weil das Kind seine Beziehung zum Vater wegen seines Alters nicht durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne und die vorübergehende Trennung als endgültigen Verlust erfahren würde, stellt eine nicht einzelfallbezogene, formelhaft aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitete, durch nichts belegte Behauptung dar. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es in sehr vielen Familien aus den verschiedensten Gründen zu der vorübergehenden Abwesenheit eines der Elternteile komme, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder, selbst wenn sie noch sehr klein seien, allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. Es fehlt auch an Belegen, dass die Vater-Kind-Beziehung dadurch nachhaltig geschädigt wird, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die heutigen Möglichkeiten, über soziale Medien täglich audiovisuellen Kontakt zu halten, für kleine Kinder bedeutungslos sind, auch wenn dadurch nicht dieselbe emotionale Qualität wie bei einer physischen Begegnung erreicht werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 6 B 1788/22 –, n. v.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, Rn. 43, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 7 B 11148/21.OVG –, Rn. 9 ff., juris). Soweit der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass seiner in Art. 6 GG geschützten Rechtsposition mit einer Vorabzustimmung nicht genügend Rechnung getragen werde, weil sie weder eine Garantie für ein zügiges Visumverfahren noch für die tatsächliche Erteilung des Visums sei, da die Botschaft Herrin des Verfahrens sei, vermag die Berichterstatterin diese Auffassung nicht zu teilen. Sie sieht, anders als der Antragsteller, kein erhebliches Risiko, dass sich das Verfahren trotz Vorabzustimmung – z.B. durch Personalmangel, hohe Antragszahlen oder Zweifel der Botschaft, wie er vorträgt – verzögern wird. Der Angabe der Verfahrensdauer mit ein bis zwei Monaten liegen Erfahrungswerte zugrunde; in der Person des Antragstellers begründete Hinderungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; dies gilt insbesondere dann, wenn er durch seine freiwillige Ausreise zum Ausdruck bringt, dass er nunmehr gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu respektieren. Soweit er ferner darauf rekurriert, im Falle einer Abschiebung, mit der ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Monaten verbunden sei, werde es zu einer längerfristigen Trennung kommen, hat es der Antragsteller in der Hand, diese Konsequenz durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen und dadurch eine Abschiebung heraufbeschwören, kann er sich nicht auf eine infolgedessen verlängerte Trennungszeit berufen, also rechtliche Vorteile aus seinem Rechtsverstoß ziehen. Wäre es ihm möglich, mit gezielt rechtswidrigem Verhalten seinen Interessen faktisch Geltung zu verschaffen, könnten die Ausländerbehörden die Nachholung des Visumverfahrens bei ausländischen Vätern deutscher Kleinkinder nicht mehr durchsetzen, wodurch Anreize gesetzt würden, das für die Steuerung der Zuwanderung vom Gesetzgeber für unerlässlich erachtete Visumverfahren bewusst zu umgehen, wie der Antragsteller dies offenkundig versucht (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 14. November 2022 – 6 B 1618/22 – und vom 13. Januar 2023 – 6 B 1788/22 –, beide n. v.). Aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdevorbringen auch insoweit, als der Antragsteller meint, bei einem noch sehr kleinen Kind wie seiner Tochter müsse jegliches Risiko einer längerfristigen Trennung ausgeschlossen werden können, was nicht möglich sei. Denn die als zumutbar angesehene Trennungsdauer ist anhand des im konkreten Fall zu erwartenden, üblichen Ablaufs des Visumverfahrens zu bestimmen; unvorhergesehene Verzögerungen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, vor dessen Unwägbarkeiten auch Art. 6 GG keinen lückenlosen Schutz bietet. Die anzustellende Prognose der Trennungsdauer muss daher lediglich einzelfallbezogen und realistisch sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2023, a. a. O.). Sofern das Rechtsschutzbegehren entgegen dem Antragswortlaut daneben auf die Sicherung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gerichtet sein sollte, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Dahinstehen kann, ob die darin liegende konkludente Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt statthaft ist. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Grundsätzlich kann einem derartigen inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nicht durch die Erteilung einer Duldung entsprochen werden. Denn mit Hilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden, während das Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG (bzw. aus Art. 8 EMRK) aus Sicht des Antragstellers, der die Nachholung eines Visumverfahrens generell ablehnt, dauerhaft besteht. Eine Duldung ist aber in ihrer gesetzlichen Funktion nicht als vorbereitendes oder ersatzweise gewährtes Aufenthaltsrecht vorgesehen. Deshalb kommen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG in der Regel nur vorläufige und kurzzeitige Abschiebungshindernisse in Betracht, die nicht gleichzeitig Regelungsgegenstand einer spezielleren aufenthaltsrechtlichen Bestimmung sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 3 B 1431/16 –, n. v.; VG Darmstadt, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 5 L 275/21.DA –, n. v.). Da der Familiennachzug eines Ausländers zu seinen berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Umsetzung der den Familienmitgliedern zustehenden Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich abschließend durch die Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG geregelt ist, kann nicht ohne weiteres durch die Annahme einer aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK hergeleiteten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der weitere Aufenthalt erreicht werden, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Familiennachzugs nicht erfüllt werden (VG Darmstadt, a. a. O.). Die Anforderungen an den Familiennachzug können darum grundsätzlich nicht durch die Erteilung einer Duldung umgangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung durch eine hälftige Reduzierung des Streitwerts in der Hauptsache. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).