Urteil
11 LC 121/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für den hier streitigen Auskunftsanspruch eröffnet.
• Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO steht nur der betroffenen natürlichen Person selbst zu; er ist höchstpersönlich und geht nicht kraft Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über.
• Ein Insolvenzverwalter kann gegenüber Finanzbehörden keinen umfassenden Anspruch auf Übersendung eines Steuerkontoauszugs aus Art. 15 DS‑GVO herleiten, wenn er nicht selbst Betroffener ist oder keine andere einschlägige Anspruchsgrundlage erfüllt.
• Soweit nationale Auskunftsansprüche in Betracht kommen, sind sie vor dem Hintergrund der DS‑GVO vorrangig zu prüfen; jedenfalls hat der Kläger hier kein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt, das einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde begründen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung des Auskunftsrechts nach Art.15 DS‑GVO auf den Insolvenzverwalter • Der Verwaltungsrechtsweg ist für den hier streitigen Auskunftsanspruch eröffnet. • Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO steht nur der betroffenen natürlichen Person selbst zu; er ist höchstpersönlich und geht nicht kraft Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über. • Ein Insolvenzverwalter kann gegenüber Finanzbehörden keinen umfassenden Anspruch auf Übersendung eines Steuerkontoauszugs aus Art. 15 DS‑GVO herleiten, wenn er nicht selbst Betroffener ist oder keine andere einschlägige Anspruchsgrundlage erfüllt. • Soweit nationale Auskunftsansprüche in Betracht kommen, sind sie vor dem Hintergrund der DS‑GVO vorrangig zu prüfen; jedenfalls hat der Kläger hier kein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt, das einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde begründen würde. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter eines Schuldners bestellt worden. Er forderte das beklagte Finanzamt zur Übersendung eines umfassenden Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners auf; das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis ab, der Antrag sei nicht ausreichend begründet und verneinte ein Auskunftsrecht nach Abgaben‑ oder Insolvenzordnung. Der Kläger behauptete, er sei als Insolvenzverwalter wegen seiner Stellung Betroffener oder jedenfalls Vertreter des Schuldners und könne daher Auskunft nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz bzw. nach der DS‑GVO verlangen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat hat über die Berufung entschieden. • Zulässigkeit des Rechtswegs: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; insoweit wurde auf verfahrensrechtliche Vorgaben und Verzicht des Beklagten auf Rügen verwiesen (§ 17a GVG, § 173 VwGO). • Anwendbare Normen: Seit 25.05.2018 ist das Auskunftsrecht nach Art.15 DS‑GVO maßgeblich; ergänzende nationale Regelungen sind zu beachten, insbesondere §§32a ff., 32c AO und §32e AO zur Bereichsbegrenzung. • Betroffeneneigenschaft: Art.4 Nr.1 DS‑GVO definiert Betroffene als die natürliche Person, auf die sich die Daten beziehen. Der Kläger verlangt Daten des Insolvenzschuldners, nicht seine eigenen Daten; daher ist er kein Betroffener i.S.v. Art.15 DS‑GVO. • Höchstpersönlichkeit des Auskunftsrechts: Art.15 DS‑GVO stellt ein höchstpersönliches Betroffenenrecht dar, dessen Schutzzweck und Systematik (Transparenz, Kontrolle, Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte) eine Übertragung auf Dritte nicht zulassen. • Insolvenzrechtliche Überlegungen: §80 InsO überträgt Verwaltungsbefugnis über zur Masse gehörendes Vermögen, jedoch nur geldwerte Rechte. Höchstpersönliche Rechte (wie das Auskunftsrecht nach Art.15) gehören nicht zur Insolvenzmasse (§36 InsO) und gehen daher nicht auf den Insolvenzverwalter über. • Nationale Anspruchsgrundlagen: Nationale oder bereits in der Rechtsprechung entwickelte Auffangansprüche (z. B. aus §242 BGB oder verfassungsrechtlicher Herleitung) sind vor dem Hintergrund der DS‑GVO zu prüfen; die DS‑GVO ist in der Regel vorrangig und begründet selbst einen gebundenen Auskunftsanspruch. • Ermes sens und berechtigtes Interesse: Selbst wenn ein nationaler, ermessensabhängiger Anspruch in Betracht stünde, müssten konkrete Gründe und ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt werden; ein bloßer Verdacht auf anfechtbare Zahlungen reicht nicht. • Ergebnis der Anwendung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung des umfassenden Steuerkontoauszugs; die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung des umfassenden Steuerkontoauszugs des Insolvenzschuldners, weil Art.15 DS‑GVO ausschließlich der betroffenen Person selbst zusteht und kein Übertrag der Betroffeneneigenschaft auf den Insolvenzverwalter erfolgt. Nationale oder sonstige Anspruchsgrundlagen vermögen dies im vorliegenden Fall nicht zu tragen, zumal der Kläger kein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt hat, das eine Auskunft durch die Finanzbehörde rechtfertigen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Höchstpersönlichkeit des Art.15‑Anspruchs zugelassen.