Beschluss
6 E 10512/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0705.6E10512.24.OVG.00
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Leitsätze
Für die Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Prüfungsanordnung nach § 51 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2024 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Prüfungsanordnung nach § 51 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2024 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – in Verbindung mit §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz, welcher den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Rechtssache an den Anwaltsgerichtshof verwiesen hat, unterliegt daher der Aufhebung. I. Zunächst hat das Verwaltungsgericht Mainz allerdings zutreffend festgestellt, der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2023 – 5 K 866/23.KO – sei hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindend. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in diesem Beschluss nicht vorab nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG über die Eröffnung des Rechtsweges, sondern nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO und § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG allein über die Frage der örtlichen Zuständigkeit entschieden. Ein solcher Verweisungsbeschluss nach § 83 Satz 1 VwGO entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtsweges (vgl. BAG, Beschluss vom 4. Januar 1993 – 5 AS 12/92 –, juris Rn. 18; OVG Nds, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, juris Rn. 29; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 Rn. 21). So enthält auch der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2023 keine Aussage zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Dieser regelt ausschließlich die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Koblenz und die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Mainz. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sind im Beschluss vom 16. Oktober 2023 lediglich inzident zur Begründung der Anwendbarkeit des § 52 VwGO erfolgt und beinhalten keine eigenständige rechtsmittelfähige (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17a Abs. 1 und 3 Satz 1 GVG. Der Verweisungsbeschluss ist deshalb nur hinsichtlich der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz bindend. II. Für die Klage ist aber gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil das Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art betrifft. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine auf §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes – GwG – gestützte öffentlich-rechtliche Prüfungsanordnung der Beklagten vom 5. September 2023. Prüfungsschwerpunkte dieser Vor-Ort-Prüfung sollen ausweislich des Bescheides die Einhaltung der allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 10 und § 15 GwG, die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 8 GwG sowie die Durchführung eines wirksamen Risikomanagements (Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen) gemäß §§ 4 ff. GwG sein. III. Es greift auch keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht. Insbesondere ist die öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht durch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 112a der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen worden. Nach § 112a BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). 1. Die Voraussetzungen dieser abdrängenden Sonderzuweisung sind nicht erfüllt. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 BRAO vor. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit nach dem Geldwäschegesetz, die vom Anwendungsbereich dieser Norm nicht umfasst ist. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung anderer Normen sind von § 112a Abs. 1 BRAO nämlich nicht erfasst (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2019, § 112a BRAO Rn. 5; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 40 Rn. 711). Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm, wonach bei auf gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen gestützten Anordnungen der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nur für auf die Bundesrechtsanwaltsordnung gestützte Maßnahmen („nach diesem Gesetz“) eröffnet ist. 2. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass für Aufsichtsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz eine Zuständigkeit der örtlich jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer (§§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG) und für Aufsichtsmaßnahmen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Zuständigkeit des Vorstandes der Rechtsanwaltskammern (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) begründet ist. Denn der Rechtsweg richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses richtet sich aber nicht nach der behördlichen Zuständigkeit, sondern nach dem erkennbaren Ziel der Klage, wie es im Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 – 2 BvH 1/75 –, juris Rn. 26 = BVerfGE 42, 103 [113]; GSOGB, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris Rn. 10 = BVerwGE 74, 368 [370]; s. a. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 40 Rn. 31 f.; und Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 40 Rn. 6). Die Beklagte hat die vom Kläger mit seiner Klage angegriffenen Maßnahmen ausdrücklich und allein auf geldwäscherechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt. Die im Bescheid vom 5. September 2023 genannten Prüfungsschwerpunkte (allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 10 und § 15 GwG, die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 8 GwG sowie die Durchführung eines wirksamen Risikomanagements gemäß §§ 4 ff. GwG) treffen nicht nur Rechtsanwälte, sondern grundsätzlich alle Verpflichteten nach § 2 GwG. Hinzukommt, dass sich die speziell im Geldwäschegesetz geregelten Prüfungsmaßnahmen auch von der allgemeinen Berufsaufsicht nach § 73 Abs 1, Abs. 2 Nr. 4 BRAO unterscheiden. So können diese ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 GwG), gelten grundsätzlich gegenüber allen Verpflichten nach dem Geldwäschegesetz (vgl. § 2 GwG), die Durchführung der Prüfungen kann vertraglich auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen werden (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GwG) und Häufigkeit und Intensität der Prüfungen müssen sich am individuellen Risikoprofil des betroffenen Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren (§ 51 Abs. 3 Satz 4 GwG). Zudem bestehen im Zusammenhang mit diesen speziell im Geldwäschegesetz geregelten Aufsichtsmaßnahmen besondere Betretungs- und Besichtigungsrechte der Aufsichtsbehörde und damit korrespondierende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Verpflichteten (vgl. § 52 Abs. 1 bis 3 GwG). 3. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2022 – NotZ 1/22 – (juris). Diese notarspezifische Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 der Bundesnotarordnung – BNotO – ist auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. So sind – wie bereits dargelegt – die speziell im Geldwäschegesetz geregelten Prüfungsmaßnahmen und damit verbundene Betretungs- und Besichtigungsrechte gegenüber Rechtsanwälten, die auch nur dann Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, wenn sie für einen Mandanten an der Planung oder Durchführung von enumerativ in § 2 Abs. 1 Nr. 10 aufgezählten Geschäften mitwirken, nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Berufsaufsicht nach § 73 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BRAO (so aber zum engen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der aufsichtsrechtlichen Prüfung der geldwäscherechtlichen und der sonstigen dienstlichen Verpflichtungen eines Notars BGH, Beschluss des Senats für Notarsachen vom 14. November 2022 – NotZ 1/22 –, juris Rn. 9 ff.). Zudem findet im Unterschied zu Notaren, denen als Träger eines öffentliches Amtes bei der Führung der Amtsgeschäfte entsprechende Amtspflichten obliegen, die allgemeine Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer über die Einhaltung der Berufspflichten eines Rechtsanwalts nach § 73 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BRAO auch nicht regelmäßig statt (vgl. dagegen § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Zwar ist ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO) und nach § 43 BRAO können sich allgemeine Berufspflichten auch aus anderen Gesetzen mit berufsrechtlicher Relevanz ergeben (vgl. Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43 Rn. 20; Bauckmann, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 43 Rn. 13 f.). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, eine klare Zuordnung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 73 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BRAO oder nach §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 GwG wäre regelmäßig nicht möglich (so aber spezifisch für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Notaren BGH, Beschluss des Senats für Notarsachen vom 14. November 2022 – NotZ 1/22 –, juris Rn. 13 f.). Denn eine gegenüber einem Rechtsanwalt, der für einen Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirkt, ausgesprochene und auf §§ 51 Abs. 3 GwG gestützte aufsichtsrechtliche Prüfungsanordnung unterliegt, insbesondere auch mit der Tatbestandsvorgabe, die Häufigkeit und die Intensität der Prüfung am individuellen Risikoprofil des Verpflichteten orientieren zu müssen, jedenfalls besonderen Voraussetzungen, die ebenso wie die damit verbundenen besonderen Betretungs- und Besichtigungsrechte (§ 52 Abs. 2 und 3 GwG) eine Zuordnung als spezifische Maßnahme nach dem Geldwäschegesetz zweifelsfrei erlaubt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht angefallen sind (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).