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Beschluss

8 PA 90/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Festsetzung von Rückzahlungsraten für bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist mit der Beschwerde grundsätzlich angreifbar; § 146 Abs. 2 VwGO schließt dies nicht zwingend aus. • Bei Auslegung restriktiver Rechtsmittelausschlussvorschriften ist Zurückhaltung geboten; eine Erweiterung des § 146 Abs. 2 VwGO auf Fälle nach §§ 120a, 124 ZPO kann nicht erfolgen. • Bei der Ermittlung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 ZPO; § 82 Abs. 1 SGB XII); steuerliche Frei- oder Teilfreistellungen mindern nicht das anzusetzende Einkommen. • Angemessene Versicherungsbeiträge sind nur abzugsfähig, soweit sie der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, 115 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Ratenfestsetzung und Berechnung der PKH-Bedürftigkeit • Die nachträgliche Festsetzung von Rückzahlungsraten für bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist mit der Beschwerde grundsätzlich angreifbar; § 146 Abs. 2 VwGO schließt dies nicht zwingend aus. • Bei Auslegung restriktiver Rechtsmittelausschlussvorschriften ist Zurückhaltung geboten; eine Erweiterung des § 146 Abs. 2 VwGO auf Fälle nach §§ 120a, 124 ZPO kann nicht erfolgen. • Bei der Ermittlung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 ZPO; § 82 Abs. 1 SGB XII); steuerliche Frei- oder Teilfreistellungen mindern nicht das anzusetzende Einkommen. • Angemessene Versicherungsbeiträge sind nur abzugsfähig, soweit sie der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, 115 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erhielt 2015 rückzahlungsfreie Prozesskostenhilfe. In einem Überprüfungsverfahren setzte der Urkundsbeamte 2018 aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse monatliche Rückzahlungsraten fest. Auf Erinnerung senkte das Verwaltungsgericht die Rate, jedoch nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang. Die Klägerin begehrt mit der Beschwerde die Wiederherstellung der ursprünglich rückzahlungsfreien Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist zum einen die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen und zum anderen die korrekte Ermittlung ihrer Bedürftigkeit. Die Parteien stritten insbesondere über die anzusetzenden Einkünfte, abzugsfähige Positionen und die Berücksichtigung eines späteren Einkommensteuerbescheids. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die von der Klägerin zuletzt gemachten Angaben zu Einkommen und Renten sowie verschiedene Abzugspositionen. Der Senat prüfte die rechtliche Reichweite des Beschwerdeausschlusses des § 146 Abs. 2 VwGO und die materielle Berechnung der PKH-Bedürftigkeit. • Zulässigkeit: Der Senat hält eine Anwendung des Beschwerdeausschlusses des § 146 Abs. 2 VwGO auf die nachträgliche Anordnung von Raten nicht für geboten; die Regelung betrifft nach Wortlaut die Ablehnung der PKH, eine erweiternde Auslegung würde gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstoßen. • Rechtsprechung und Materialien: Entgegen vereinzelter Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg) folgt der Senat der herrschenden Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den Ausschluss nicht auf Fälle der nachträglichen Änderungen überträgt; Gesetzesmaterial lässt keine eindeutige Erweiterungsintention erkennen. • Unterschiede der Entscheidungen: Die Erstbewilligung der PKH ist gebunden (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115 ZPO, 82 SGB XII), während Entscheidungen nach §§ 120a, 124 ZPO ein weiteres Ermessen aufweisen; Bewilligung ist Leistungsgewährung, nachträgliche Beschränkung ein Eingriffsakt. • Materielle Prüfung: Zur Ermittlung der Bedürftigkeit sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 ZPO; § 82 Abs. 1 SGB XII); das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem für PKH anzusetzenden Einkommen. • Abzugsfähigkeit: Von den Einkünften sind Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag) und nach den gesetzlichen Vorgaben weitere Abzüge zu berücksichtigen; bestimmte Aufwendungen (Telefon, GEZ, Strom) sind durch Freibeträge abgedeckt und nicht gesondert abzugsfähig. • Versicherungen: Zusätzliche privat abgeschlossene Zusatzversicherungen (hier DKV-Zusatzversicherung Zähne) sind nicht als abzugsfähig anzuerkennen, wenn Anspruchsberechtigte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind (§§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, 115 Abs. 1 ZPO). • Ergebnis der Berechnung: Unter Zugrundelegung der aktuellen Angaben der Klägerin und Berücksichtigung der nicht abzugsfähigen Positionen ergibt sich keine Grundlage für eine weitere Herabsetzung der monatlichen Rückzahlungsrate. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Senat erachtet die Beschwerde gegen die nachträgliche Anordnung von Raten als zulässig, sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte monatliche Rückzahlungsrate bleibt bestehen, weil bei korrekter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge kein niedrigerer Zahlungsbetrag ermittelt werden konnte. Zusätzliche private Zusatzversicherungen sind nicht abzugsfähig, sodass keine weiteren Entlastungen der Klägerin zu gewähren sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.