Beschluss
13 ME 298/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 ff. AufenthG ist nur bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung und vorbehaltlich der aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen zu gewähren.
• Eine Duldung zum Zweck der Ausbildung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts vorbereitet sind.
• Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist zudem erforderlich, dass die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen werden kann, insbesondere die erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsduldung ausgeschlossen bei Vorbereitung konkreter Abschiebungsmaßnahmen • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 ff. AufenthG ist nur bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung und vorbehaltlich der aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen zu gewähren. • Eine Duldung zum Zweck der Ausbildung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts vorbereitet sind. • Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist zudem erforderlich, dass die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen werden kann, insbesondere die erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegt. Die Antragstellerin, albanische Staatsangehörige, begehrte die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zur Absolvierung einer Ausbildung zur Hotelfachfrau ab 1. Juni 2018. Ihr Asylantrag war 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden; sie hielt sich ununterbrochen in Deutschland auf. Die Ausländerbehörde hatte zuvor Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 19. Juli 2018 befristet, und am 27. Februar 2018 ein Abschiebungsersuchen mit dem Hinweis auf ein mögliches Ablaufdatum der Abschiebung ab 19. Juli 2018 an das Landeskriminalamt gerichtet. Die Antragstellerin hatte bei der Bundesagentur und der Ausländerbehörde um die Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer hierzu passenden Beschäftigungserlaubnis ersucht. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. • Rechtsgrundlage ist § 60a Abs. 2 AufenthG (Integrationsgesetz). Danach kommt eine Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nur in Betracht, wenn die Ausbildung aufgenommen ist oder aufgenommen wird, die sonstigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 nicht vorliegen und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. • Der Senat folgt der vorinstanzlichen Bewertung: Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung müssen nicht bereits vollzogen sein; es genügt, dass Abschiebungsvorbereitungen getroffen werden, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung stehen. Beispiele hierfür sind Abschiebungsersuchen, Kontaktaufnahme mit Auslandsvertretungen, Beantragung von Passersatzpapieren oder Festlegung von Abschiebeterminen. • Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde am 27. Februar 2018 ein Abschiebungsersuchen gestellt und darin die Durchführung der Abschiebung ab dem 19. Juli 2018 in Aussicht gestellt. Darüber hinaus informierte sie die Familie am 1. März 2018, dass nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes keine Duldungsgründe mehr bestünden und die Familie das Bundesgebiet verlassen müsse. Diese Maßnahmen begründen das Bevorstehen konkreter Aufenthaltsbeendungsmaßnahmen und schließen die Ausbildungsduldung aus. • Zudem setzt die Ausbildungsduldung voraus, dass die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen werden kann; dafür bedarf es der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit §§ 32 BeschV. Im Streitfall lag nur eine Zustimmung für einfache Beschäftigung als Housekeeperin vor, nicht aber eine Zustimmung für die Berufsausbildung zur Hotelfachfrau; ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Beschäftigungserlaubnis bestand nicht ersichtlich, insbesondere da die übrigen Voraussetzungen der Ausbildungsduldung fehlten. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorbereitet waren (Abschiebungsersuchen, Mitteilungen der Behörde), sodass nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen ist. Ferner konnte die Ausbildung nicht rechtskonform begonnen werden, weil eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis für die Berufsausbildung zur Hotelfachfrau nicht vorlag. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.