Beschluss
12 S 502/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Februar 2019 - 5 K 533/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers, eines 1991 geborenen serbischen Staatsangehörigen vom Volk der Roma, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.02.2019 hat keinen Erfolg. 2 Ein erster Asylantrag des Antragstellers im Jahre 2012 blieb ohne Erfolg. Auch ein weiterer Asylantrag - nach Wiedereinreise des Antragstellers im Februar 2013 - wurde nach erfolgloser Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.05.2013 bestandskräftig abgelehnt. In den Jahren 2015 und 2018 lehnte die Härtefallkommission zwei Härtefallersuchen des Antragstellers ab. 3 Am 21.08.2018 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, mit dem er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchsthilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend machte. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.01.2019 ab. Einen dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 20.02.2019 (A 5 K 340/19) ab. 4 Im Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsausbildung zum Verkäufer mit einer vorgesehenen Ausbildungszeit von 24 Monaten zum 01.10.2018 erteilte der Antragsgegner unter dem 30.10.2018 dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung mit dem Hinweis, dass die Duldung erlösche, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen werde. Die Duldung enthielt ferner die Nebenbestimmung „die Beschäftigungserlaubnis erlischt mit Ablehnung des Asylantrags“. Nachdem der Antragsteller das Ausbildungsverhältnis zum 08.11.2018 beendet hatte, beantragte er am 25.01.2019 erneut die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Hinblick auf die beabsichtigte Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung zum Bodenleger ab 01.08.2019. Der Antragsgegner verfügte unter dem 22.01.2019 wegen der Ablehnung des Asylfolgeantrags den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Beschäftigungserlaubnis bzw. deren Streichung in der Duldung und leitete unter dem 24.01.2019 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein. 5 Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung i.S.v. § 60a Abs. 2 Sätze 3, 4 und 10 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die dem Antragsteller erteilte erste Ausbildungsduldung sei nach Abbruch der Ausbildung im November 2018 erloschen. Der Antragsteller habe auch auf Grundlage von § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Duldung für sechs Monate zum Zwecke der Suche nach einer Ausbildungsstelle (etwa im Hinblick auf die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung im Bodenlegerhandwerk ab 01.08.2019). Dem geltend gemachten Anspruch stehe das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot seien im Hinblick auf die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamts vom Januar 2019 gegeben. Denn unter den Begriff „Asylantrag“ in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG fielen nicht nur Asylerst-, sondern auch Asylfolgeanträge. Beide Antragskonstellationen seien von der Legaldefinition des § 13 AsylG umfasst. 6 Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Begehren ist der Sache nach in erster Linie darauf gerichtet, durch eine einstweilige Anordnung das in der Hauptsache zu verfolgende Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 10 AufenthG zu sichern. Es fehlt allerdings an einem Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), da dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG entgegensteht. 7 Gemäß 60a Abs. 2 S. 3 kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Auf Grundlage der hier einschlägigen Regelung in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG sieht schließlich vor, dass im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs des Ausbildungsverhältnisses dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt wird. 8 1. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben kann der Antragsteller nach Abbruch seiner ersten qualifizierten Berufsausbildung zum Verkäufer im November 2018 eine weitere Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG zum Zweck der Suche bzw. der beabsichtigten Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung zum Bodenleger ab 01.08.2019 nicht beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Erteilung einer Anspruchsduldung nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen ist, da der Antragsteller, der aus Serbien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG) stammt, am 21.08.2019 (und damit nach dem Stichtag 31.08.2015) einen Asylfolgeantrag gestellt hat, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 10.01.2019 abgelehnt wurde. 9 Dem Einwand des Antragstellers, unter den Begriff „Asylantrag“ in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG falle nur ein Asylerstantrag und nicht - wie hier - ein Asylfolgeantrag, kann nicht gefolgt werden. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck sprechen dafür, die Vorschrift auch auf Asylfolgeanträge zu erstrecken. Im Einzelnen: 10 Nach allgemeiner Meinung ist auch ein Folgeantrag ein Asylantrag i.S.d. der Legaldefinition in § 13 Abs. 1 AsylG, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 10 für den Fall eines Zweitantrags nach § 71a Abs. 1 AsylG). Auch inhaltlich ist ein Folgeantrag ein Asylantrag, denn er ist darauf gerichtet, Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz i.S.d. Richtlinie 2011/95 zu erlangen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 13 AsylG Rn. 10). 11 Diese Auslegung des Begriffs „Asylantrag“ in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG wird auch durch die wortgleiche Verwendung dieser Formulierung im Rahmen anderer Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestätigt, in denen für Ausländer negative Folgen mit der Stellung bzw. Ablehnung eines Asylantrags normiert sind. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach allgemeiner Meinung etwa bei der Auslegung von § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG sowohl Asylerstanträge als auch Asylfolgeanträge (und auch Zweitanträge) unter den Begriff „Asylantrag“ subsumiert werden. Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser einheitlichen Verwendung des Begriffs „Asylantrag“ in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG eine enge, auf einen Asylerstantrag beschränkte Bedeutung dieses Begriffs beabsichtigt, hätte er dies - gerade auch in Abgrenzung zur Verwendung dieser Formulierung an anderer Stelle des Aufenthaltsgesetzes - deutlich gemacht und dementsprechend das Beschäftigungsverbot ausdrücklich an die Stellung eines Asylerstantrags geknüpft. 12 Die getroffene Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG, die im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 24.10.2015 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz war aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um die mit der beispiellos gestiegenen Zahl von Asylsuchenden verbundenen Herausforderungen - allein für das Jahr 2015 rechnete der Gesetzgeber mit ca. 800 000 Asylsuchenden - im Herbst 2015 bewältigen zu können. Deshalb sollte das Asylverfahren beschleunigt werden, Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger sollten vereinfacht und Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen könnten, sollten beseitigt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten in diesem Zusammenhang insbesondere die Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten und damit die Asylanträge von regelmäßig als nicht schutzbedürftig angesehenen Personen beschleunigt bearbeitet werden (vgl. zum Ganzen: BT-Drs 18/6185 vom 29.09.2015, S. 1; siehe auch BR-Drs 446/15 vom 29.09.2015, S. 1). 13 Danach war mit den gesetzlichen Neuregelungen zum einem beabsichtigt, Anreize für die weitere (ungeordnete) Einreise von Personen aus sicheren Herkunftsländern (insbesondere aus den Ländern des Westbalkans) zum Zwecke der Asylnachsuche zu reduzieren. Deshalb ist mit der Ablehnung eines Asylerstantrags, der nach dem Stichtag gestellt wurde und wird, unmittelbar ein Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsländern verbunden. 14 Auf Grundlage der dargestellten Zielsetzungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist mit der Regelung eines Beschäftigungsverbots in § 60 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG aber auch beabsichtigt, Anreize für Asylantragsteller aus sicheren Herkunftsländern zur Stellung weiterer Asylfolgeanträge zu reduzieren, um auch insoweit das Bundesamt von der Bearbeitung weiterer Asylanträge von regelmäßig nicht schutzbedürftigen Personen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, zu entlasten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Statistik des Bundesamts für das Jahr 2015, in dem die Neuregelung beschlossen worden ist, für den sicheren Herkunftsstaat Serbien ca. 8.000 Folgeverfahren ausweist, d.h. im Jahre 2015 betrug der Anteil der Asylfolgeverfahren ca. ein Drittel der gesamten Asylanträge aus dem Herkunftsstaat Serbien. Dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Reduzierung der Anzahl der Asylfolgeanträge von regelmäßig nicht schutzbedürftigen Personen mittelbar dazu führt, die zahlreichen Asylanträge aus den Jahren 2013 bis 2015, die beim Bundesamt in großer Anzahl „auf Halde“ lagen, beschleunigt abarbeiten zu können, liegt auf der Hand. Damit sollte die Neuregelung insbesondere auch dazu dienen, mit den Kapazitäten des Bundesamts die zahlreichen Asylgesuche von tatsächlich schutzbedürftigen Personen zu entscheiden und die teilweise sehr lange Verfahrensdauer im Interesse dieses Personenkreises zu reduzieren. 15 Schließlich kann im Hinblick auf die dargestellte Gesetzesbegründung auch angenommen werden, dass das Beschäftigungsverbot im Fall eines Asylfolgeantrags einer nicht schutzbedürftigen Person grundsätzlich geeignet ist, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger aus sicheren Herkunftsstaaten zu vereinfachen bzw. zu beschleunigen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass auch Asylfolgeanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern geeignet sind, die Rückführung der betreffenden Personen erheblich hinaus zu zögern. Im Fall des Antragstellers benötigte das Bundesamt bis zu seiner ablehnenden Entscheidung über viereinhalb Monate. In diesem Zusammenhang ist aber zudem noch zu berücksichtigen, dass - neben der Regelung in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG - im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine Sonderregelung in § 26 Abs. 2 BeschV neu eingeführt worden ist, mit der die legalen Beschäftigungsmöglichkeiten für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten deutlich ausgeweitet worden sind. Um die Fehlanreize des Asylsystems zu vermeiden und stärkere Anreize für eine legale Einreise zu bieten, hat der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zeitgleich mit einer Verschärfung der Nutzung des Asylsystems für asylfremde Zwecke (sichere Herkunftsstaaten) eine Erleichterung des Zugangs zur Arbeitsmigration beschlossen. In den Jahren 2016 bis 2020 können Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden, sofern sie nicht illegal bzw. als Asylbewerber eingereist sind und in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Diese Einschränkung gilt aber nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen. Damit soll zur Vermeidung von Abschiebungen ein zusätzlicher Anreiz zur sofortigen Ausreise von Asylsuchenden ohne Erfolgs-aussichten gegeben werden. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtsystematik des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes leuchtet die Einbeziehung von Asylfolgeanträgen in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG unmittelbar ein. 16 Danach kann auch der Gegenauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 20.12.2017 - 22 L 4570/17 - juris Rn. 33) nicht gefolgt werden, wonach ein nach dem Stichtag gestellter Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehe, da nach dem Normzweck des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG Anreize für weitere Einreisen aus sicheren Herkunftsstaaten beseitigt werden sollten und dieser Zweck in Bezug auf Personen, die bis zum Stichtag bereits eingereist waren und Asyl beantragt hatten (wie hier der Antragsteller), nicht mehr zu erreichen sei (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 7 ohne Begründung). Zwar besteht ein Zweck der Regelung darin, Fehlanreize für weitere Einreisen aus sicheren Herkunftsstaaten zu beseitigen, dies ist aber - wie dargelegt - nicht der einzige Zweck. Fehl gehen auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (aaO, juris Rn. 34), dass ein Folgeantrag von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten kein Mittel zur Verhinderung oder Verzögerung der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht sei, da Folgeanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nicht die Sperrwirkung im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 (am Ende) AsylG entfalten würden. § 71 Abs. 5 S. 2 (am Ende) AsylG betrifft - so zu Recht das Verwaltungsgericht - die seltene Konstellation einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat und gerade nicht die typische Abschiebung in den Herkunftsstaat. Damit kann ein Asylfolgeantrag durchaus dazu dienen, eine Abschiebung hinauszuzögern, wie sich bereits an der Bearbeitungsdauer des hier zu beurteilenden Asylfolgeantrags zeigt. 17 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG tritt zudem das Beschäftigungsverbot - und der sich daraus unmittelbar ergebende Ausschluss einer Ausbildungsduldung - unmittelbar mit Ablehnung des Asylantrags ein, ohne dass es auf die Bestandskraft dieser Ablehnung ankäme. Hätte der Gesetzgeber das Beschäftigungsverbot an eine unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags geknüpft, hätte er dies wie beispielsweise in § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG auch ausdrücklich geregelt. 18 2. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm auf Grundlage von § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, etwa im Hinblick auf dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern würde, ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung in der Hauptsache bei einer Klage auf Erteilung einer Duldung einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR zugrunde. Jedenfalls dann, wenn im Falle einer Ausbildungsduldung aus Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar.