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Beschluss

2 Wx 41/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2020:0408.2WX41.19.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses anlässlich des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA, insbesondere zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei einer Person, welche der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen ist.(Rn.10) (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses anlässlich des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA, insbesondere zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei einer Person, welche der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen ist.(Rn.10) (Rn.15) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Mit seinem Schreiben vom 13.05.2019 hat der Beteiligte zu 1) den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beantragt. Er hat sich darauf gestützt, dass dem Beteiligten zu 2) mit einem – diesem noch nicht zugestellten – Bescheid vom 13.05.2019 sämtliche ihm erteilten Waffenerlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit widerrufen und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet worden seien. Wegen des Vorbringens des Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt des Antrags sowie auf den Inhalt des Bescheids vom 13.05.2019 Bezug genommen. Das angerufene Amtsgericht Gardelegen hat am 21.05.2019 angeordnet, dass die Vollzugsbeamten des Beteiligten zu 1) berechtigt seien, die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum des Beteiligten zu 2), welches mit diesen Räumen in Verbindung steht, zu betreten und zu durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen, soweit es die Durchsetzung der Maßnahme des Beteiligten zu 1) erfordere. Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) am 03.07.2019 den Bescheid vom 13.05.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt und die Durchsuchung durchgeführt. Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 03.07.2019 übergebenen Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen mit einem am 17.07.2019 vorab per Fax beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Darin hat er ausgeführt, dass er die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufweise, und dass deswegen die Durchsuchung und Sicherstellung seiner Waffen unverhältnismäßig erscheine. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung übersandt. Im Beschwerdeverfahren hatten beide Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie jeweils keinen Gebrauch gemacht haben. B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Beschwerde ist nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 44 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist innerhalb der hier einschlägigen einmonatigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG formgerecht eingelegt worden. Dem Beteiligten zu 2) fehlt es auch nicht etwa an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die richterlich angeordnete Durchsuchung bereits vollzogen worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob wegen einer (vom Beteiligten zu 2) angegebenen, hier nicht aktenkundigen) Sicherstellung von Waffen die richterliche Anordnung noch fortwirkt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, zu denen die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung gehört, selbst dann fort, wenn der Eingriff bereits erledigt ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 19.06.1997, 2 BvR 941/91, nach juris). Das Beschwerdegericht hat in einem solchen Fall nach § 62 Abs. 1 FamFG darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (vgl. erkennender Senat, Beschluss v. 13.03.2015, 2 Wx 9/15). II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 21.05.2019 ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers unter anderem dann betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1 SOG LSA sichergestellt werden darf. Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Richtigerweise hat das Amtsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschriften im vorliegenden Fall bejaht. 2. Im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 21.05.2019 hat das Amtsgericht davon ausgehen dürfen, dass ein – erheblicher – Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften bereits eingetreten war. Der Beteiligte zu 1) hatte am 13.05.2019 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Beteiligten zu 2) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts angeordnet. Damit kam dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2) die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs und – im Misserfolgsfall – einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung des Bescheids hat, für die bereits eingetretene Unzulässigkeit des Waffenbesitzes des Beteiligten zu 2) keine rechtlich erhebliche Bedeutung mehr zu. Sämtliche vorgenannte Rechtsbehelfe hatten aus sich heraus keine aufschiebende Wirkung. 3. Da dem Beteiligten zu 2) zuvor waffenrechtliche Erlaubnisse für insgesamt sieben Waffen erteilt worden waren, auf welche sich der o.g. Widerruf bezog, ist auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass sich diese Waffen und zugehörige Munition in den von der Anordnung erfassten Räumlichkeiten des Beteiligten zu 2) befanden. 4. Die Waffen und die Munition unterlagen auch einem Sicherstellungsbedürfnis. Eine gegenwärtige Gefahr, wie sie von § 45 Nr. 1 SOG LSA verlangt wird, ist anzunehmen, wenn im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird und wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (§ 3 Nr. 3 lit. a und b SOG LSA). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht bei einem Waffenbesitz durch eine waffenrechtlich unzuverlässige Person regelmäßig und so auch hier. Dem steht das pauschale Bestreiten seiner Unzuverlässigkeit durch den Beteiligten zu 2) nicht entgegen. Der Beteiligte zu 2) ist, wie dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 13.05.2019 im Einzelnen zu entnehmen ist, der sog. Reichsbürgerbewegung zuzurechnen. Es entspricht inzwischen gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, Anlass zu der Befürchtung geben, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht befolgen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 18.07.2017, 11 ME 181/17, NJW 2017, 3256, in juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.10.2017, 1 S 1470/17, in juris Tz. 27 f.; BayVGH, Beschluss v. 15.01.2018, 21 Cs 17.1519, in juris Tz. 12; VGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.07.2018, 20 B 1624/17, in juris Tz. 13 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss v. 03.12.2018, 3 B 379/18, in juris Tz. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.03.2019, OVG 11 S 16.19, in juris Tz. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.10.2019, 7 A 10555/19, in juris Tz. 29 ff.). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird, sondern es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. 5. Der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist schließlich auch verhältnismäßig gewesen. a) Die Durchsuchungsanordnung ist erforderlich gewesen, um die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Vorschriften auf dem Hausgrundstück des Beteiligten zu 2) zu beseitigen. Denn nach § 46 Abs. 4 Satz 2 SOG LSA bedarf eine Durchsuchung einschließlich der o.g. Zutritts- und Öffnungsrechte grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur durch eine Durchsuchung konnte der Beteiligte zu 1) als die sachlich zuständige Behörde für die Durchsetzung dieser Vorschriften feststellen, ob und ggf. welche Waffen und Munition der Beteiligte zu 2) in Besitz hatte. b) Der Zweck der Durchsuchung konnte durch eine die Grundrechte des Beteiligten zu 2) weniger beeinträchtigende Maßnahme nicht erreicht werden. Insbesondere musste sich der Beteiligte zu 1) nicht auf den Versuch einlassen, auf freiwilliger Basis – also mit Einwilligung des Beteiligten zu 2) – eine Durchsuchung durchzuführen; ein solches Vorgehen wäre geeignet gewesen, den Erfolg der Durchsuchung endgültig zu vereiteln. c) Angesichts der für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehenden Gefahr des Waffen- und Munitionsbesitzes einer als waffenrechtlich unzuverlässigen Person stellte die Durchsuchungsanordnung auch eine angemessene Maßnahme dar. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. II. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Manshausen Weiß-Ehm Wiedemann