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Urteil

12 KN 206/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) ist in einem Normenkontrollverfahren überprüfbar, wenn es als Satzung beschlossen wurde. • Vorranggebiete für Windenergie dürfen nicht pauschal zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG entfalten, wenn der Planungsprozess und die Abwägung mangelhaft sind. • Die Unterschrift (Ausfertigung) der geänderten Fassung einer Satzung nach Maßgaben ist Wirksamkeitsvoraussetzung; das Unterlassen kann zur Nichtigkeit führen. • Bei der Ermittlung von Tabuzonen ist zwischen ‚harten‘ (rechts- oder tatsachenbedingt dauerhaft ungeeigneten) und ‚weichen‘ (abwägungsfähigen) Tabuzonen zu unterscheiden; pauschale Einstufungen (z. B. zu Siedlungsflächen, Wald, Schutzgebieten) sind nur zulässig, wenn sie sachlich hinreichend begründet und dokumentiert sind. • Ein pauschaler Abstand von 450 m um jede in Flächennutzungsplänen ausgewiesene Siedlungsfläche als ‚harte‘ Tabuzone ist rechtlich nicht vertretbar, wenn er auf einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung beruht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Eignungswirkung von Vorranggebieten Windenergie wegen Verfahrens- und Abwägungsmängeln • Ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) ist in einem Normenkontrollverfahren überprüfbar, wenn es als Satzung beschlossen wurde. • Vorranggebiete für Windenergie dürfen nicht pauschal zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG entfalten, wenn der Planungsprozess und die Abwägung mangelhaft sind. • Die Unterschrift (Ausfertigung) der geänderten Fassung einer Satzung nach Maßgaben ist Wirksamkeitsvoraussetzung; das Unterlassen kann zur Nichtigkeit führen. • Bei der Ermittlung von Tabuzonen ist zwischen ‚harten‘ (rechts- oder tatsachenbedingt dauerhaft ungeeigneten) und ‚weichen‘ (abwägungsfähigen) Tabuzonen zu unterscheiden; pauschale Einstufungen (z. B. zu Siedlungsflächen, Wald, Schutzgebieten) sind nur zulässig, wenn sie sachlich hinreichend begründet und dokumentiert sind. • Ein pauschaler Abstand von 450 m um jede in Flächennutzungsplänen ausgewiesene Siedlungsfläche als ‚harte‘ Tabuzone ist rechtlich nicht vertretbar, wenn er auf einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung beruht. Die Antragstellerin, Betreiberin geplanter Windenergieanlagen, klagte gegen den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP 2013) des Landkreises Stade. Der Kreistag beschloss das RROP 2013 im Juli 2014, die Genehmigung des Amtes für regionale Landesentwicklung erfolgte mit Maßgaben, denen der Kreistag im Dezember 2014 beitrat; die Bekanntmachung erfolgte im Januar 2015. Das RROP wies Vorranggebiete für Windenergienutzung aus und verlieh diesen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG. Der Antragsgegner hatte bei der Ausweisung „harte“ und „weiche“ Tabuzonen sowie pauschale Schutzabstände (u. a. 450 m) bestimmt und Wald, Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete für Vogelbrut/‑rast größtenteils pauschal als „hart“ ausgeschlossen. Die Antragstellerin begehrte die Unwirksamkeit jenes Teils des RROP, soweit Vorranggebiete Eignungswirkung entfalten sollten, und rügte Verfahrensfehler (fehlende Ausfertigung, mangelhafte erneute Auslegung) sowie materielle Abwägungsmängel. • Zulässigkeit: Das RROP als Satzung unterliegt der gerichtlichen Normenkontrolle; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie konkrete, durch langfristige Nutzungsverträge abgesicherte Planungsvorhaben im betroffenen Gebiet verfolgt und so in eigenen Rechten gefährdet ist (§ 47 VwGO). • Formeller Mangel: Die Satzung wurde in der nach Maßgaben geänderten Fassung nicht vom zuständigen Landrat ausgefertigt; Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Identitäts- und Gewährleistungsfunktion) und der Mangel ist nicht nachträglich geheilt. • Grundsatz: Raumordnerische Konzentrationsflächenplanung erfordert ein nachvollziehbares gesamträumliches Planungskonzept; die Ermittlung von Tabuzonen hat in den Stufen ‚harte‘ und ‚weiche‘ zu erfolgen und ist zu dokumentieren (vgl. § 8 Abs. 7 ROG, § 35 Abs. 3 BauGB). • Fehler bei Tabuzonen: Der Kreis wertete pauschal ‚Siedlungsflächen gem. Bauleitplanung‘ (auch ausschließliche Flächennutzungsplan‑Ausweisungen) sowie Wald und bestimmte Schutzgebiete als ‚harte‘ Tabuzonen. Das ist rechtsfehlerhaft, weil Flächennutzungspläne lediglich in die Abwägung einzubeziehen sind; bloße Ausweisungen begründen kein dauerhaftes Ausschlusshindernis. • Fehler bei Schutzabständen: Die Festlegung eines einheitlichen 450‑m‑Abstands um Siedlungsflächen als ‚harte‘ Ausschlusszone beruhte auf einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung zur ‚optisch bedrängenden Wirkung‘; die Rechtsprechung verlangt für den Bereich zwischen dem Zweifachen und Dreifachen der Anlagenhöhe eine Einzelfallprüfung, nicht einen pauschalen harten Ausschluss. • Wald und Schutzgebiete: Die pauschale Klassifizierung von Waldflächen und von Vogelbrut/‑rastgebieten landesweiter Bedeutung als ‚harte‘ Tabuzonen war unzureichend begründet; es fehlte an konkreter Prüfung und Dokumentation, ob dort dauerhafte rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen. • Dokumentation und Nachvollziehbarkeit: Änderungen (z. B. Behandlung des ‚Alten Landes‘) sind nicht widerspruchsfrei im Plan und seinen Anlagen dargestellt; die für die Abgrenzung relevanten Karten und Dokumentationen lassen die Nachvollziehbarkeit der Potenzialflächen nicht erkennen. • Rechtsfolgebegrenzung: Aufgrund des Antragsbegehrens war das Gericht gebunden; es erklärte nur den Teil für unwirksam, der den Vorranggebieten Eignungswirkung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG geben sollte, nicht die gesamte Satzung. Der Antrag war überwiegend erfolgreich. Das Gericht erklärte den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des RROP insoweit für unwirksam, als die dort ausgewiesenen Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG entfalten sollten. Begründet wurde dies mit formellen Mängeln (fehlende Ausfertigung der geänderten Fassung) und erheblichen Abwägungsfehlern: pauschale und unzureichend begründete Einstufungen von ‚harten‘ Tabuzonen (insbesondere Flächennutzungsplan‑Siedlungsflächen, Wald, Schutzgebiete) sowie die fehlerhafte Anwendung eines pauschalen 450‑m‑Abstands wegen einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung. Die übrigen Festsetzungen des RROP bleiben unberührt; der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.