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Grundurteil

2 K 591/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0523.2K591.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, eine auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) ausgerichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Anordnung eines Schutzbereichs für eine militärische Verteidigungsanlage des Beigeladenen. Der Beigeladene betreibt auf niederländischem Gebiet südlich der Ortschaft F. (NL) und westlich der im Stadtgebiet von W. gelegenen Ortschaft F1. (D) eine Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage. Die Anlage wurde in den 60er-Jahren errichtet und diente damals der Überwachung des Ostblocks. Seit einer im Jahre 2007 fertig gestellten Modernisierung dient sie vor allem der globalen Überwachung von Hochfrequenzfunkverkehr. Ziel der Aufklärung sind insbesondere die Funksignale von Militärregimen und Terrororganisationen, auch aus großen Distanzen. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse werden von dem Beigeladenen mit NATO -Partnern, darunter auch Deutschland, geteilt. Zum Schutz der Verteidigungsanlage F. existieren auf niederländischer Seite schon seit geraumer Zeit Regelungen, die Baubeschränkungen innerhalb einer Zone von nahezu 5.000 m um die Antenne herum vorsehen. Der Beigeladene wirkte im Folgenden darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz der Verteidigungsanlage auch auf deutscher Seite getroffen würden. Die Klägerin möchte auf dem Gebiet des „D. Feldes“ in W1. , welches in einer Entfernung von ca. 3,4 km östlich der ------W. F. liegt, WEA errichten und betreiben. Zum Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA fasste der Rat der Stadt W1. am 25. August 2015 den Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“. Dass dem zugrunde liegende Standortkonzept wies neben vier weiteren Standorten auch die Zone „D. Feld“ als eine grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommende Fläche aus. Im Zuge der Behördenbeteiligung machten sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene Einwendungen gegen die Ausweisung dieser Potenzialfläche wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Funktion der Verteidigungsanlage F. geltend. Am 2. Februar 2016 fand im Rathaussaal der Stadt W1. ein Gesprächstermin zu der Frage, welche Auswirkungen eine vorgesehene Konzentrationszone „D. Feld“ auf die Verteidigungsanlage F. haben kann, statt, an dem Vertreter der Stadt W1. , die Beteiligten des hiesigen Verfahrens, der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr. H. sowie Dr. - I. vom G. Institut für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie (---) teilnahmen. Gegenstand war das von dem Beigeladenen eingeholte Gutachten der ------U. (----------------) vom 5. Februar 2016 zur Analyse von akustischen Signalen bei Windkraftanlagen (---------). Ferner lag eine Validierung des Anlagenherstellers S. hinsichtlich des Einflusses von Rauschquellen auf das HF Antennensystem vor (-------). Unter dem 7. März 2016 erfolgte eine ergänzende Äußerung der U. . In dieser stellte sie klar, dass ihre erfolgte Analyse WEA jeglicher Art in einer Entfernung von 3,1 bis 4 km zur Verteidigungsanlage betreffe. Die Funktionsfähigkeit der Anlage F. würde in einem nicht mehr akzeptablen Maße durch elektromagnetisches Rauschen gestört. Dies gelte selbst im Falle der Errichtung einer einzelnen WEA. Auch alternative Arten von WEA im Bereich des „D. Feldes“ oder eines anderen Bereiches mit einer Entfernung zur Hochfrequenzanlage von bis zu 4 km würden insoweit keinen positiven Effekt bewirken. Am 5. Juli 2016 fasste der Rat der Stadt W1. den Feststellungsbeschluss, die Zone „D. Feld“ im Rahmen der Abwägung aus verteidigungspolitischen Vorsorgegründen nicht als Konzentrationszone vorzusehen. Nach erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung unter Verzicht auf die Zone „D. Feld“ wurde am 8. Dezember 2016 der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt W1. mit vier Konzentrationszonen öffentlich bekannt gemacht. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Normenkontrollklage beim OVG NRW (10 D 97/17.NE) nahm diese unter dem 13. Februar 2019 zurück. Auf Anregung des Beigeladenen leitete die Beklagte ein Verfahren zur Anordnung eines Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage F. ein. Unter dem 29. Juni 2016 formulierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Bundesamt) eine mit dem Beigeladenen abgestimmte Schutzbereichseinzelforderung für die W. F. . Im Zuge des Beteiligungsverfahrens brachte die Stadt W1. hiergegen Einwendungen vor und verwies zudem auf die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 geäußerten Bedenken hin. Unter dem 17. Dezember 2018 legte das Bundesamt eine mit dem Beigeladenen abgestimmte überarbeitete Schutzbereichseinzelforderung vor. Diese enthielt – wie bereits die Vorgängerfassung – die Anordnung eines Schutzbereichs in einem Umkreis von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F. mit einem Elevationswinkel von 2°. Hiergegen erhob die Landesregierung O. unter dem 17. September 2019 keine Einwendungen; sie verwies aber auf den Bericht der Bezirksregierung N. , ausweislich dessen die Bedenken der Stadt W1. nicht ausgeräumt worden seien. In dem weiteren Anhörungsverfahren äußerte sich das L. ------------ O. ---- der Bundeswehr (------) mit Schreiben vom 19. März 2021 und fügte eine fachliche Stellungnahme des G. Instituts vom 16. März 2021 bei. In dieser empfahl der Sachverständige Dr. I. die Ausweisung eines Schutzbereichs von 5.000 m Ausdehnung. Bei der niederländischen HF-Erfassungsanlage handele es sich um eine hochmoderne Empfangs- und Peilanlage für den Frequenzbereich von 1-30 MHz. Diese weise aufgrund ihres modernden Aufbaus eine extrem hohe Empfindlichkeit auf, die weit unter dem am Antennenstandort vorhandenen Außenrauschen liege. Die Beeinträchtigung würde insbesondere eintreten, wenn zusätzliche Signale in Empfangsrichtung aufträten. Deshalb seien vom Militär strenge Grenzwerte der HF-Emissionen für neu zu errichtende große elektrische Systeme wie Windkraft- und Photovoltaikanlagen vorgegeben. Die vorliegenden Grenzwerte der HF-Emissionen seien bei einer angenommenen Entfernung des geplanten Windparks „D. Feld“ von 3.400 m von der U. (NL) mit einem Messverfahren berechnet worden. Zudem seien gute Erfahrungen mit einem Schutzbereich von 5 km bei der vergleichbaren deutschen Anlage bei C. gemacht worden. Neben der abgestrahlten HF-Leistung sei eine Höhenbeschränkung gegeben. Der minimale Elevationswinkel von 2°, ab dem die Antennenanlage F. hochempfindlich sei, entspreche dem technischen Stand vergleichbarer Antennenanlagen. Der Beigeladene schloss sich dieser Bewertung unter dem 30. März 2021 an. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 nahm die O. E. nochmals auf Nachfrage der Bundeswehr zu weiteren Punkten Stellung. Am 30. November 2021 erließ das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die hier streitgegenständliche Schutzbereichsanordnung. Es wurde ein Gebiet mit einem Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage zum Schutzbereich entsprechend des als Anlage beigefügten Schutzbereichsplans erklärt. Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke wurden explizit aufgelistet und als Anlage der Anordnung beigefügt. Nach der Schutzbereichsanordnung unterliegen in dem festgesetzten Schutzbereich von 5.000 m bestimmte bauliche Anlagen und Vorrichtungen (so u.a. Freileitungen aller Art, Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kw) dem Genehmigungsvorbehalt (s. Ziffer III 1). Ferner sind im Schutzbereich bauliche Anlagen genehmigungspflichtig, die eine gedachte Linie vom Antennenmittelpunkt mit einem Elevationswinkel von 2° überschreiten (Ziffer III 2.). Zudem werden im Umkreis von 2.500 m bestimmte emittierende Anlagen unabhängig von ihrer Höhe dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen (Ziffer III 3.). Zusätzlich enthält die Schutzbereichsanordnung Ausnahmen und Befreiungen (etwa für bestimmte Schweißmaschinen, Weidezaunsysteme und Tiertransponder). Die Schutzbereichsanordnung wurde am 12. Januar 2022 im Amtsblatt der Stadt W1. öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Februar 2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihre Klage sei zulässig. Insbesondere sei sie als potentielle Anlagenbetreiberin für Windkraft und Inhaberin entsprechender Nutzungsrechte an dem geplanten Anlagenstandort von dem angeordneten Schutzbereich betroffen und daher klagebefugt. Hierzu verweise sie auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag. Auch bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie könne im Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Schutzbereichsanordnung ihre Rechtsstellung verbessern, da hierdurch die Grundlage dafür geschaffen werde, dass die Stadt W1. die in Rede stehende Potenzialfläche „D. Feld“ doch noch als Konzentrationsfläche für WEA ausweise. Dass die Stadt dieses im Blick behalten wolle, ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 14. April 2016. Die Klage sei auch begründet, da die Schutzbereichsanordnung rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Die Anordnung des Schutzbereichs genüge unter mehreren Gesichtspunkten nicht dem in den §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 SchBerG niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Radius von 5.000 m sei für den Schutz der Verteidigungsanlage nicht nötig, jedenfalls sei dies nicht hinreichend nachgewiesen. Er stehe im Widerspruch zum Allgemeinen Umdruck 51 der Bundeswehr – Schutzbereiche für Funkstellen – und der Zentralrichtlinie A2-950/0-0-22, welche lediglich für den Schutz militärischer Funkstellen im elektromagnetischen Spektrum einen Radius von 2.500 m vorsähen. Es handele sich hierbei um eine für die Bundeswehrverwaltung verbindliche Dienstvorschrift. Dass die Zentralrichtlinie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt und durch die Zentralvorschrift A1-950-0-4548 ersetzt worden sei, sei seitens der Beklagten nicht belegt worden. Zudem sei maßgeblicher Beurteilungszeitraum der Erlass der Schutzbereichsanordnung. Des Weiteren sei das zitierte U. -Gutachten aus dem Jahre 2016 nicht aussagekräftig, da es keine Aussage zum Radius von 5.000 m treffe und überdies veraltet sei. Der alleinige Hinweis auf eine vergleichbare deutsche Verteidigungsanlage in C. , auf die auch der Sachverständige des G. -Instituts verweise, sei nicht ausreichend. Daher sei hinsichtlich des angesetzten Schutzradius von 5.000 m bislang nicht durch die Beklagte nachgewiesen, dass WEA, die in einer solchen Entfernung betrieben würden, tatsächlich eine erhebliche Störung für die Verteidigungsanlage F. darstellten. Überdies sei auch der Elevationswinkel von 2°, der für den hier in Rede stehenden Anlagenstandort in einer Entfernung von ca. 3,3 km zur Verteidigungsanlage eine max. Bauhöhe von 151,22 m vorsehe, unverhältnismäßig und nicht hinreichend begründet. Bis 2013 sei immer ein steilerer Elevationswinkel von 5-6° Grad kommuniziert worden. Auch die o.g. Bundeswehrrichtlinien sähen lediglich einen Elevationswinkel von 6° vor. Der Beigeladene habe selbst zugegeben, dass der Elevations- bzw. Abstrahlwinkel für die Funktionsweise der Verteidigungsanlage unerheblich sei. Die geplanten WEA würden insoweit keine Störung der Verteidigungsanlage verursachen, insbesondere drohe keine Beeinträchtigung durch die Rotation der Rotorblätter. Die elektromagnetischen Emissionen der geplanten WEA seien nur innerhalb eines Radius von 2.500 m beachtlich. Der Aspekt der elektromagnetischen Unverträglichkeit könne daher den gezogenen Radius des Schutzbereichs von 5.000 m nicht rechtfertigen. Zudem seien alle Einwände gegen die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten WEA durch die Stellungnahmen von Dr. H. widerlegt worden. Ferner stelle sich die Schutzbereichsanordnung als unverhältnismäßig dar, weil sie keine Werte für einzuhaltende elektromagnetische Abstrahlungen enthalte. Schließlich sei die technische Aufrüstung der Verteidigungsanlage nicht geprüft worden, obwohl diese nach den Angaben des Herstellers möglich sei. Die Klägerin beantragt, die die Verteidigungsanlage F. (---) betreffende Schutzbereichsordnung der Beklagten vom 30. November 2021 (--------------), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt W1. vom 12. Januar 2022, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe ihre Klagebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Allein die Vorlage des Gesellschaftsvertrages genüge für den Nachweis privatrechtlicher Nutzungsrechte nicht. Auch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Mangels Ausweisung einer Windkonzentrationszone im Gebiet des „D. Feldes“ im Flächennutzungsplan der Stadt W1. habe die Klägerin schon gar keine Möglichkeit, den von ihr geplanten Windpark dort zu errichten. Dass der Rat der Stadt W1. ggf. zukünftig eine solche Planung in den Blick nehmen könnte, sei zu vage und genüge nicht. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Schutzbereichsanordnung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Schutzbereichsanordnung unterfalle dem Anwendungsbereich des § 1 SchBerG. So diene die Verteidigungsanlage F. nicht nur der Sicherheit des niederländischen Staates, sondern werde auch für den Schutz von Nato-Bündnispartnern und insbesondere auch der Bundesrepublik Deutschland für Verteidigungszwecke sowie zur Abwehr terroristischer Übergriffe genutzt. Die Schutzbereichsanordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie sei auch erforderlich, da sonst eine nicht hinnehmbare wesentliche Störung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F. durch verschiedene Anlagen zu befürchten sei. Hierzu habe es der Festlegung eines Schutzbereichs mit einem Radius von 5.000 m bedurft. Die von der Klägerin angeführten Bundeswehrrichtlinien mit einem vorgesehenen Radius von 2.500 m ständen der Schutzbereichsanordnung nicht entgegen. Sie hätten keine Außenwirkung und seien im Übrigen durch die Allgemeine Regelung A1-950-0-4548 ersetzt worden, die seit dem 23. Juli 2023 unter Nr. 301 für stationäre Anlagen einen erforderlichen Radius von 5.000 m festlege. Der von der Klägerin geplante Windpark in ca. 3-4 km Entfernung von der Verteidigungsanlage F. würde deren Funktionsfähigkeit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen. Dieses folge aus dem im Jahre 2016 erstellten Gutachten der U. . Dort sei nachgewiesen worden, dass Störungen nicht nur bei 3.200 m, sondern auch bei 4.000 m Entfernung zur Verteidigungsanlage zu erwarten seien. Da die von WEA verursachten Störungen mit steigender Entfernung nicht schlagartig, sondern nur graduell abnähmen, herkömmliche Windkraftanlagen immer größer würden und die Verteidigungsanlage durch fortlaufende Modernisierung immer sensibler würde, seien Störungen auch in einem Umkreis von 5.000 m und darüber hinaus zu besorgen. Dies habe sich mehrfach in der Vergangenheit beispielsweise bei der deutschen Verteidigungsanlage bei C. bestätigt. Auch sei der Elevationswinkel von 2° zwingend erforderlich, um dem Zweck und der Funktionsweise der Verteidigungsanlage hinreichend Rechnung zu tragen. Die Abweichung zum ursprünglich geforderten Elevationswinkel von 5-6° erkläre sich durch neue Erkenntnisse der Studien der U. und des G. -Instituts über den notwendigen Schutz der Verteidigungsanlage. Zudem sei der Elevationswinkel auch in der Funktionsweise der Anlage begründet. Um die globale Aufklärung leisten zu können, empfange die Verteidigungsanlage Hochfrequenzfunksignale über die sog. Raumwelle, d.h. über die an leitfähigen Schichten der Atmosphäre reflektierten Signale. Je größer die Entfernung der abzufangenden Signale sei, desto geringer müsse der Elevationswinkel des Einzugsbereichs der Verteidigungsanlage sein. Die heutige weitere Distanz der Aufklärungsziele erfordere somit kleinere Elevationswinkel. Die Verteidigungsanlage F. operiere daher ab einem Elevationswinkel ab 2°. In diesem Bereich müssten physische Hindernisse und andere potentielle Signalstörungen, wie insbesondere elektromagnetische Strahlung, vermieden werden. Die Ausführungen des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters Dr. H. seien nicht überzeugend gewesen. Mithin sei ermessensfehlerfrei entschieden worden, dass von den in der Schutzbereichsanordnung aufgeführten Anlagen im maßgeblichen Umkreis nicht mehr hinnehmbare Störungen für die Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F. auftreten könnten. Ob dann die durch die einzelne Anlage eintretende Störung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F. konkret aus militärischer Sicht noch hinnehmbar sei, werde im Rahmen eines im Anschluss an die Schutzbereichsanordnung folgenden Einzelgenehmigungsverfahrens zu entscheiden sein, bei dem die einzelne konkrete Baumaßnahme auf ihre Genehmigungsfähigkeit innerhalb des Schutzbereichs geprüft werde. Insgesamt sei die Anordnung verhältnismäßig und beruhe auf einer gerechten Abwägung der unterschiedlichen Belange gegeneinander. Insoweit könne sie sich auf einen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum berufen. Schließlich komme auch kein milderes Mittel, insbesondere keine Aufrüstung der Verteidigungsanlage in Betracht. Der Hinweis der Klägerin, die Herstellerfirma habe auf die Aufrüstungsmöglichkeit der Verteidigungsanlage hingewiesen, sei unzutreffend. Die Anlage sei bereits auf dem neuesten Stand der Technik und werde stets weiter modernisiert. Durch die dabei immer weiter gesteigerte Empfangsempfindlichkeit werde die Empfangsreichweite und -qualität erhöht, so dass auch aus den weiter entfernt liegenden Regionen sicherheitsrelevante Erkenntnisse erzielt werden könnten. Dies führe mithin dazu, dass die Anlage empfindlicher und sensibler für lokale Störungen werde und nicht umgekehrt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt sich der Begründung der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d i g u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei der Schutzbereichsanordnung vom 30. November 2021 um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2, 2. Fall des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 – 4 V 19.83 –, juris, Rn. 11 unter Änderung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. Oktober 1968 – IV C 101.67 –, juris; OVG O. , Urteil vom 19. Februar 2001 – 11 A 5502/99 –, juris, Rn. 24. II. Die Klägerin besitzt auch die gemäß § § 42 Abs. 2, 2. Var. VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift setzt die Klagebefugnis voraus, dass ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend hierfür ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h. es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206) ; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101 ; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184) . Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin keine Eigentumsrechte an den von der Schutzbereichsanordnung betroffenen Flächen hat. Denn zum Kreis nachteilig Betroffener können neben den Eigentümern von Grundstücken u.a. die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2017 – 12 KN 206/15 –, juris Rn. 22. Insofern genügt es, wenn der potentielle Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Schutzbereich WEA errichten zu wollen, und über entsprechende privatrechtliche Nutzungsrechte verfügt, in denen er durch den von der Schutzbereichsanordnung festgesetzten Genehmigungsvorbehalt betroffen ist. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13, juris, Rn. 28; s. auch zu § 47 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 BN 14/20 –, juris Rn. 4; OVG N. Urteil vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE –, juris Rn. 39; Notwendig ist, dass der Betroffene die Ernsthaftigkeit seiner Absicht, auf dem Grundstück WEA errichten zu wollen, durch einen substantiierten Sachvortrag glaubhaft darlegt und sich nicht mit bloßen Formalbehauptungen begnügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 BN 14/20 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2021 – 12 KN 159/18 –, juris Rn. 94; jeweils zu § 47 Abs. 2 VwGO. Vorliegend hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass sie weiterhin beabsichtigt, auf dem Gebiet des „D. Feldes“ und damit im ausgewiesenen Schutzbereich die geplanten WEA errichten zu wollen. Sie hat dazu den Vertrag zur Gründung ihrer GbR vom 23. Mai 2012 vorgelegt. Gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrages ist Zweck der auf unbestimmte Dauer geschlossenen Gesellschaft die gemeinsame Planung mehrere WEA, u.a. im Bereich D1. . Hierzu haben die Gesellschafter der Klägerin, die über Grundstückseigentum an Flächen im „D. Feld“ verfügen, dieses zum Zwecke der gemeinsamen Planung mehrerer WEA in die GbR eingebracht (s. § 2 des Vertrages sowie Auflistung der Grundstücke). Zur Sicherung der Durchführung des Gesellschaftszweckes sind u.a. entsprechende Verpflichtungen der Gesellschafter sowie der spätere Abschluss von Nutzungsverträgen (s. § 7 des Vertrages) vorgesehen. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass an dem Gesellschaftsvorhaben zur Errichtung von WEA im Bereich des „D. Feldes“ auch weiterhin festgehalten werde. Die Verfolgung des Vorhabens habe in einer im Vorfeld zum Gerichtstermin erfolgten Gesellschafterversammlung ausdrücklich Bestätigung gefunden. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Zweifel an der weiterhin bestehenden Ernsthaftigkeit zur Umsetzung eines geplanten Windparks im „D. Feld“ seitens der Klägerin. Es ist daher nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Klägerin durch die Schutzbereichsanordnung in der Nutzung der für WEA vorgesehenen Flächen im „D. Feld“ möglicherweise beeinträchtigt wird. III. Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist durch das Vorliegen der spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist. Damit sollen solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist. Es genügt daher für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzinteresses, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich etwa aus einer Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weitere für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben. Demzufolge muss eine erfolgreiche Klage den Kläger nicht unmittelbar zu seinem Ziel führen, sondern nur näher dahin. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 40 Rn. 37. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil durch die Schutzbereichsanordnung lediglich ein zusätzliches formelles Bauverbot, d.h. ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt, verfügt wird und der von der Klägerin geplante Windpark im Genehmigungsverfahren zugelassen werden könnte. Denn auch wenn das formelle Bauverbot durch die Schutzbereichsanordnung durch Einholung bzw. Einklagung einer Genehmigung im Einzelfall aufgehoben werden kann, stellt es eine beachtliche zusätzliche rechtliche Hürde für die Realisierung betroffener Vorhaben der Klägerin dar. Da infolge der Schutzbereichsanordnung eine weitere Behörde ermächtigt ist, das allgemeine formelle Bauverbot wegen zusätzlicher, verteidigungspolitischer Kriterien zu perpetuieren, hat die Klägerin ein legitimes Interesse daran, gerade gegen die Schutzbereichsanordnung vorzugehen und muss sich nicht auf das Genehmigungsverfahren bzw. eine Verpflichtungsklage im Zuge der Realisierung eines konkreten Vorhabens verweisen lassen, in dessen Rahmen auf Grundlage der bestandskräftigen Schutzbereichsanordnung zu entscheiden wäre. Ferner entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht dadurch, dass dem Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des § 35 Abs. 3 S. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) entgegensteht, weil die Stadt W1. in ihrem Flächennutzungsplan andere Flächen als Konzentrationszonen für Windkraftenergie als diejenigen der Klägerin im Schutzbereich ausgewiesen hat. Denn zumindest liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Stadt W1. abhängig von dem Ausgang dieses Klageverfahrens durchaus erwägt, die betreffenden Flächen im Wege einer isolierten Positivplanung nach § 249 Abs. 1 BauGB doch noch als Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Hierfür spricht der Auszug aus dem Protokoll des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt W1. vom 14. April 2016 (s. Seite 8), in dem auf die Möglichkeit, über die Konzentrationszone „D. Feld“ im Rahmen eines Änderungsverfahrens zum bestehenden Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ aufgrund neuerer Entwicklungen neu zu entscheiden, verwiesen wird. Zudem war zum damaligen Planungsstadium die hier streitgegenständliche Frage der Beeinträchtigung der Verteidigungsanlage F. durch WEA maßgeblich für die Planungsentscheidung der Stadt W1. , keine Flächen im jetzigen Schutzbereich als Konzentrationsflächen für WEA darzustellen. Insoweit erscheint es zumindest möglich, dass die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Falle des Erfolgs ihrer Anfechtungsklagen durch eine dementsprechend angepasste gemeindliche Planung noch zukünftig entfallen könnte. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Schleswig, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, juris, Rn. 27. IV. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es bereits gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, da Schutzbereichsanordnungen durch eine oberste Bundesbehörde, nämlich durch das Bundesministerium der Verteidigung (vgl. § 9 Abs. 1 des Schutzbereichgesetz - SchBerG) erlassen werden. V. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gewahrt. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG galt die Schutzbereichsanordnung erst zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Schutzbereichsanordnung im Amtsblatt W1. , welche am 12. Januar 2022 erfolgte, als bekanntgegeben, so dass die Klage vom 14. Februar 2022 rechtzeitig erhoben wurde. B. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Schutzbereichsanordnung der Beklagten vom 30. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Formelle Bedenken gegen die Schutzbereichsanordnung sind nicht gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren wurden eingehalten; insbesondere ist die nach § 1 Abs. 3 SchBerG erforderliche Stellungnahme der Landesregierung O. nach Durchführung einer Anhörung der von der Schutzbereichsanordnung betroffenen Stadt W1. durch das Land eingeholt worden. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es nicht, da die Spezialvorschriften des § 1 Abs. 3 SchBerG diesbezüglich das VwVfG (s. § 1 Abs. 1, 2 VwVfG) verdrängen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 24. Im Übrigen sind formelle Mängel weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. II. Die auf der Grundlage des Schutzbereichgesetzes erlassene Schutzbereichsanordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Die Vorschriften des Schutzbereichgesetzes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und sind somit verfassungsgemäß. Dies ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 4 B 37/09 –, juris. Der allgemeine geäußerte Einwand der Klägerin, das Schutzbereichsgesetz enthalte keine hinreichend konkreten Anforderungen für den Erlass einer Schutzbereichsanordnung und verstoße daher gegen rechtstaatliche Anforderungen, vermag nicht zu greifen. Dass das Schutzbereichgesetz keine detaillierten Angaben darüber enthält, wo und mit welcher Ausdehnung ein Schutzbereich anzuordnen ist, liegt in der Natur der Sache, mithin an den Besonderheiten der Regelungsmaterie, da der Schutzbereich abhängig ist von dem konkreten Verteidigungsvorhaben. So müssen die Eigenart der geregelten Materie des Schutzes von Verteidigungsanlagen und ihre Vielgestaltigkeit einerseits dem berechtigten Interesse nach Geheimhaltung der Nutzung der Verteidigungsanlage Rechnung tragen sowie andererseits Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörde lassen. Dabei darf der Gesetzgeber im Rahmen der Optimierung verschiedener rechtsstaatlicher Interessen auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Auslegung und Konkretisierung bedürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Diese Vorgaben sind nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Regelungen des Schutzbereichgesetzes hinreichend gewährleistet, da zu dessen Auslegung und Konkretisierung etwa gesicherte Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten sowie die von der Bundeswehr erlassenen Zentralrichtlinien, auch wenn diese für die Verwaltungsgerichte nicht bindend sind, herangezogen werden können. Zudem unterliegt der Erlass einer Schutzbereichsanordnung den strikten gesetzlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 SchBerG). 2. Die angefochtene Schutzbereichsanordnung entspricht auch selbst den Erfordernissen hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 37 VwVfG. Der räumliche Geltungsbereich der Schutzbereichsanordnung ist klar festgelegt. Sie enthält den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBerG erforderlichen Plan über den Umfang des Schutzbereichs. Dem beigefügten Schutzbereichsplan lässt sich das zum Schutzbereich erklärte Gebiet durch die rote Umrandung eindeutig entnehmen. Zudem sind die einzelnen Grundstücke mit Angabe der Flurnummern nebst Gemarkung in der als Anlage beigefügten Übersicht einzeln aufgeführt. Ferner bezeichnet die Schutzbereichsanordnung hinreichend klar die baulichen Anlagen und Vorrichtungen, die dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. 3. Die Schutzbereichsanordnung erfüllt zudem die gesetzlichen Vorgaben des Schutzbereichgesetz. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in den Regelungen der §§ 1, 2 und 9 SchBerG. Gemäß § 1 Abs. 1 SchBerG ist ein Schutzbereich ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung des Bundesministers für Verteidigung, vgl. §§ 9, 2 Abs. 1 SchBerG, für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist. Der Schutzbereich dient gemäß § 1 Abs. 2 SchBerG zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen. Gemäß § 1 Abs. 4 SchBerG darf ein Gebiet zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Die Anordnung ist dabei auf das unerlässliche Maß zu beschränken und so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchBerG. a) Die angefochtene Schutzbereichsanordnung für die auf dem Gebiet der Beigeladenen gelegene Verteidigungsanlage F. unterfällt dem Anwendungsbereich des Schutzbereichsgesetzes. Sie dient dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 SchBerG. Die Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage F. , deren Schutz von der Schutzbereichsanordnung bezweckt wird, ist eine Verteidigungsanlage im Sinne dieser Vorschrift. Entsprechend dem Zweck des Schutzbereichgesetzes, die militärische Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten (s. Gesetzesentwurf Bundesregierung, Drs. 1664/53, S. 6), ist hierunter eine Anlage zu verstehen, welche der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient. Ausweislich der Angaben der Beklagten werden die mithilfe der Verteidigungsanlage F. gewonnenen Daten und Erkenntnisse insbesondere mit der O1. und den O1. -Bündnispartnern geteilt. Insoweit dient die Verteidigungsanlage auch der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und ist somit eine Verteidigungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 SchBerG. Dass die Verteidigungsanlage F. im Staatsgebiet des Beigeladenen belegen ist, in deren Eigentum steht und auch von dem Beigeladenen betrieben wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Anwendbarkeit des Schutzbereichgesetzes ist es nicht erforderlich, dass die Verteidigungsanlage , um deren Schutz es geht, im Bundesgebiet belegen ist und/oder im Eigentum der Bundesrepublik steht. Eine solche Einschränkung ist vom Wortlaut nicht geboten und würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Denn insbesondere wegen der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) können auch im Ausland belegene und im fremden Eigentum stehende militärische Anlagen der Verteidigung der Bundesrepublik dienen. Aus der Bestimmung in § 1 Abs. 1 SchBerG, eine Schutzbereichsanordnung könne für Zwecke der Verteidigung ergehen, „insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen“, lässt sich gerade kein Gegenschluss ziehen. Erstens handelt es sich hierbei lediglich um ein besonderes Beispiel für die vorangestellten allgemeinen „Zwecke der Verteidigung“. Zweitens bringt diese Bestimmung gerade zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Schutzbereichgesetzes insbesondere Fälle vor Augen hatte, in denen durch die Anordnung eines Schutzbereichs auch militärische Interessen anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. b) Des Weiteren besteht die für die Anordnung eines Schutzbereiches erforderliche begründete Besorgnis, dass eine uneingeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage F. beeinträchtigen kann. Anknüpfend an den gesetzlich allein zulässigen Zweck der Schutzbereichsanordnung, dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen zu dienen (s. § 1 Abs. 2 SchBerG), setzt die Anordnung eines Schutzbereiches voraus, dass überhaupt eine (mögliche) Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Sinne einer nachteiligen Beeinflussung der Funktion besteht. Dies ist eine - der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende - naturwissenschaftlich-technische Frage. Die Darlegungslast trifft insoweit die Beklagte. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 34; VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 –, juris Rn. 55. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete zu ändernde oder zu errichtende bauliche Anlage eine Störung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage, zu deren Schutz der Schutzbereich angeordnet wurde, bewirkt. Eine Schutzbereichsanordnung dient allgemein, also unabhängig von einem konkreten Vorhaben, dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (§ 1 Abs. 2 SchBerG). Mit einer solchen Anordnung wird die Benutzung von Grundstücken eingeschränkt, um zukünftigen Beeinträchtigungen unter anderem durch bauliche Anlagen, durch die Veränderung von Gewässern, die Art und Weise der Bodennutzung oder auch die sonstige Nutzung eines Grundstücks innerhalb des Schutzbereichs vorzubeugen. Dieser vorbeugenden Zielsetzung entsprechend führt eine Schutzbereichsanordnung nicht automatisch zur Unzulässigkeit einer bestimmten baulichen Anlage. Sie begründet vielmehr im Fall der Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen im Schutzbereich (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchBerG) primär einen Genehmigungsvorbehalt sowie die Möglichkeit von Nutzungseinschränkungen (§ 5 Abs. 1 SchBerG). Dies folgt auch daraus, dass es dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach § 3 SchBerG vorbehalten bleibt, nunmehr für ein konkretes Vorhaben zu prüfen, ob dieses eine relevante Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen oder Funkstelle bewirkt und daher nicht genehmigungsfähig ist. Erst auf dieser Stufe muss die Genehmigungsbehörde in Bezug auf ein konkretes Vorhaben nachweisen, dass dieses die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage in relevanter Weise beeinträchtigt. Vgl. OVG Lüneburg., Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 – juris, Rn. 9, 11; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 9, n.v.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, juris, Rn. 34. Fehlt es bei der Schutzbereichsanordnung mithin an einem konkreten Vorhabenbezug, bedarf es naturgemäß nicht des Nachweises einer konkreten Störung der geschützten Verteidigungsanlage durch ein bestimmtes Vorhaben. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen anzunehmen ist, dass eine unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage beeinträchtigen kann. Die begründete Möglichkeit solcher Beeinträchtigungen rechtfertigt selbst dann die Anordnung eines Schutzbereichs, wenn gegenwärtig noch keine Beeinträchtigungen vorliegen. Vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, Rn. 10, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 10, n.v.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, juris, Rn. 34. Nach diesen Maßstäben ist eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage F. durch eine uneingeschränkte Grundstücksnutzung gegeben. Dass der Empfang von Funksignalen durch die Verteidigungsanlage F. , insbesondere durch elektromagnetische Strahlung, wie sie etwa WEA und Photovoltaikanlagen hervorrufen können und durch Objekte, die in die Empfangsrichtung der Anlage hineinragen, grundsätzlich gestört werden kann, steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Zudem ist der Umstand, dass Hochbauten, insbesondere WEA, im Nahbereich einer Funkempfangs- oder Radaranlage grundsätzlich geeignet sind, deren Funktion zu beeinträchtigen, als eine allgemeine Erkenntnis anzusehen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, juris, Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13, juris, Rn. 35 m.w.N.. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass Anlagen, die Hochfrequenzemissionen verursachen können, den Empfang von Hochfrequenzfunkanlagen stören können. c) Die Schutzbereichsanordnung ist zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage auch verhältnismäßig. aa) Die Schutzbereichsanordnung stellt sich als geeignete Maßnahme dar. Der legitime Zweck der Schutzbereichsanordnung ist – wie oben ausgeführt – einer nachgewiesenen abstrakten Gefahr durch eine unbeschränkte Grundstücksnutzung entgegenzuwirken. Dies wird durch die vorliegende Schutzbereichsanordnung, die eine Genehmigungspflicht für eine Vielzahl von baulichen Anlagen und Vorrichtungen innerhalb eines Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage statuiert, zweifelsfrei erreicht. Denn durch den Genehmigungsvorbehalt wird eine unbeschränkte Grundstücksnutzung unterbunden. So kann durch das formelle Bauverbot im Einzelfall überprüft werden, ob eine bestimmte Nutzung eine konkrete Gefahr für die Verteidigungsanlage F. darstellt oder nicht. Dies gilt insbesondere für Hochbauten und Vorrichtungen bzw. Geräte mit elektromagnetischer Strahlung, die für Abhöreinrichtungen potentiell besonders gefahrenträchtig sind und Einfluss auf den Empfang elektromagnetischer Impulse im Funkverkehr haben. bb) Die Schutzbereichsanordnung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte hat – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Entwicklung im Bereich von höheren baulichen Anlagen mit Störpotential auf die Funkwellen einerseits sowie angesichts der mit fortschreitender Modernisierung zunehmenden Sensibilität der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage andererseits in einem Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F. die begründete Besorgnis einer Funktionsbeeinträchtigung der Funkempfangsanlage durch die in diesem Bereich einem Genehmigungsvorbehalt unterworfenen Bauten besteht. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die Anordnung des Schutzbereiches mit einem Radius von 5.000 m nicht allein schon deswegen als nicht erforderlich, weil sie im Widerspruch zum Allgemeinen Umdruck 51 der Bundeswehr – Schutzbereiche für Funkstellen – und der Zentralrichtlinie der A2-950/0-0-22 steht, die für festzusetzende Schutzbereiche lediglich einen Radius von 2.500 m vorsehen. Unabhängig davon, dass diese Richtlinien bereits durch die Allgemeine Regelung A1-950-0-4548 ersetzt wurden, die seit dem 23. Juli 2023 unter Nr. 301 für stationäre Anlage einen erforderlichen Radius von 5.000 m festlegt, handelt es sich bei den Zentralen Dienstvorschriften und Richtlinien der Bundeswehr um norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien ohne Außenwirkung, an die die Verwaltungsgerichte nicht gebunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 4 B 37/09 – juris Rn. 5. Die erfolgte Anordnung des Schutzbereichs beruht zudem auf einer konkret-individuellen Einzelfallbetrachtung der Verteidigungsanlage F. mit ihren spezifischen Besonderheiten. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 32. So hat die Beklagte unter Hinzuziehung externer Sachverständiger zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar die Erforderlichkeit des angeordneten Schutzbereiches von 5.000 m für die Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F. dargelegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass insbesondere für einen Radius von 5.000 m die allgemeine Erkenntnis gilt, dass Hochbauten, insbesondere Windenergieanlagen, im Nahbereich einer Funkempfangsanlage grundsätzlich geeignet sind, deren Funktion zu beeinträchtigen. So erreichen bspw. WEA aufgrund der zunehmenden technischen Entwicklung Größen von mehr als 230 m und führen im Nahbereich von Funkempfangs- und Radaranlagen zu einer messtechnisch eindeutig nachweisbaren Herabsetzung der Empfangsfeldstärke. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, juris, Rn. 12; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 35; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2012 – 4 B 808/06 –, juris, Rn. 93; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 11, n.v.. Dass eine derartige Funktionsbeeinträchtigung für die als hochempfindlich einzustufende Hochfrequenzfunkanlage F. innerhalb eines Radius von 5.000 m zu gewärtigen ist, wurde seitens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und durch die Hinzuziehung externer Gutachten belegt. So wurde bereits im Verfahren zur geplanten Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt W1. zwecks Ausweisung von Konzentrationsflächen für WEA explizit der für den beabsichtigten Windpark der Klägerin im Bereich des „D. Feldes“ vorgesehene Standort einer sachverständigen Untersuchung unterzogen. Hierzu legte die von dem Beigeladenen beauftragte Organisation für angewandte naturwissenschaftliche Forschung, U. unter dem 5. Februar 2016 ein Gutachten (-------------------) vor und fügte am 7. März 2016 eine ergänzende Stellungnahme bei. In dieser Analyse berechnete die U. mit einem Messverfahren die entsprechenden HF-Emissionen speziell für das geplante Vorhaben der Klägerin mit 6 WEA in einer Entfernung von ca. 3.200 m bis 4.000 m zur Verteidigungsanlage F. . Das Gutachten der U. gelangte zu dem Ergebnis, dass WEA jeglicher Art in dieser Entfernung inakzeptable Störungen der Verteidigungsanlage F. verursachen würden. Es stellte zudem klar, dass selbst die Errichtung einer einzelnen WEA durch elektromagnetisches Rauschen eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung bedinge. Dieses gelte auch für alternative WEA in dem untersuchten Entfernungsbereich zur Hochfrequenzanlage F. in einem Radius von 4.000 m. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch von dem durch die Beklagte hinzugezogenen G. Institut geteilt. Dieses lässt sich der schriftlichen Stellungnahme des hiermit befassten Sachverständigen des G. Instituts Dr. I. vom 16. März 2021 entnehmen. Dass die Begutachtung der U. sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen von WEA in einer Entfernung von bis zu 4.000 m zur Verteidigungsanlage F. bezieht, steht der getroffenen Wahl eines Schutzradius von 5.000 nicht entgegen. Da bereits in dieser Reichweite WEA für unangemessen störend gehalten werden, bestärkt dies die Besorgnis, dass potentielle Störungen auch in einer Entfernung von bis zu 5.000 m zu befürchten sind. Zudem weist die Beklagte für das Gericht plausibel darauf hin, dass die Störungen ab der Grenze von 4.000 m nicht schlagartig enden, sondern sich lediglich entsprechend dem Abstand der WEA zur Verteidigungsanlage reduzieren. Ferner ist einzustellen, worauf die O. in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 verweist, dass sich – u.a. durch den Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen – die Qualität und Quantität der Störquellen verändert hat, was zu einer wesentlichen Vergrößerung der Störwahrscheinlichkeit und der Störauswirkungen für derartige Anlagen führt. Hinzu kommt nach Darlegung der O. die gewandelte sicherheitspolitische Lage, die auch den Empfang von sehr viel weiter entfernteren Aussendungen und damit auch schwächeren Signalen erfordere als dies noch vor Jahren der Fall gewesen sei. Verwiesen wird insoweit überdies auf die vergleichbare deutsche Verteidigungsanlage C. mit einem Schutzradius von 5.000 m. Auch von dem Sachverständigen Dr. I. wird ein Radius von 5.000 m befürwortet, wie seiner sachverständigen Stellungnahme vom 16. März 2021 entnommen werden kann. Diese Einschätzung hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dem Gericht erläutert. Zur Überzeugung des Gerichts ist mithin hinreichend belegt, dass Bauten, insbes. WEA innerhalb eines Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F. geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Anlage generell, d.h. losgelöst von einem konkreten Vorhaben zu beeinträchtigen. (2) Des Weiterem stellt sich auch der nach der Schutzbereichsanordnung in dem Radius von 5.000 m zur Anwendung kommende Elevationswinkel von 2° als erforderlich dar, um dem Zweck und der Funktionstüchtigkeit der Verteidigungsanlage F. ausreichend Rechnung zu tragen. Wie bereits aufgeführt, sind Hochbauten, insbesondere WEA, im Nahbereich einer Funkempfangs- oder Radaranlage grundsätzlich geeignet, deren Funktion zu beeinträchtigen. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass einerseits hohe Anlagen als physisches Hindernis den Empfang stören können und von ihnen störende elektromagnetische Emissionen ausgehen können. Letzteres wird durch die o.g. Einschätzungen des Anlagenherstellers S. sowie das U. -Gutachten zur Störung der Verteidigungsanlage durch Windkraftanlagen vom 5. Februar 2016 unterstrichen. Das Gutachten der U. stellt fest, dass die nach dem Industriestandard EN55011 zulässigen elektromagnetischen Emissionen einer sich in 3,5 km von der Verteidigungsanlage entfernten und in 148 m Höhe befindlichen WEA bereits nicht hinnehmbar seien. Die von der Beklagten getroffene Wahl eines Elevationswinkels von 2° ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, mit einem Elevationswinkel von 5° bis 6°, wie er auch ursprünglich von der Beigeladenen gefordert worden sei, könne dem Schutzbedürfnis der Verteidigungsanlage hinreichend Rechnung zu tragen, vermag nicht zu greifen. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Verteidigungsanlage F. wegen ihrer besonderen Funktionsweise und Zielrichtung ab einem Elevationswinkel von 2° operiert und Signale empfängt. Sie verweist darauf, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage den ungehinderten Empfang von Funksignalen ab einem Elevationswinkel von 2° erfordere. Nur so könnten Funksignale, die in großer Entfernung abgestrahlt werden und dadurch in einem sehr flachen Winkel als sog. „Raumwelle“ an der Ionosphäre (in ca. 60 bis 400 km Höhe) reflektiert werden, die Antenne der Anlage erreichen. Je weiter die Abhörmöglichkeit reichten, umso geringer müsse dabei der Elevationswinkel sein. Denn bei dem Empfang der Raumwelle eines weit entfernten Senders gelte, dass der Empfangswinkel umso flacher werde, je weiter entfernt sich der Sender befinde. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und findet überdies Bestätigung durch die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I. vom G. Institut vom 16. März 2016. So weist der Sachverständige darauf hin, dass der minimale Elevationswinkel von 2°, ab dem die Antennenanlage bei F. hochempfindlich sei, dem technischen Stand vergleichbarer moderner Antennenanlagen entspreche. Es sollten daher keine massiven elektrisch leitenden Strukturen in den entsprechenden Kegel hineinragen. Angesichts dessen hat das Gericht keine Zweifel an der Notwendigkeit der Höhenbegrenzung von baulichen Anlagen oder Vorrichtungen in dem angeordneten Schutzbereich von 5.000 m, wie er sich aus der Anwendung des Elevationswinkels von 2° ergibt. Soweit sich demgegenüber die Klägerin auf die gutachterlichen Stellungnahmen des von ihr beauftragten Gutachters Dr. H. aus den Jahren 2015 und 2016 beruft und darauf verweist, dass durch die Rotation der Rotorblätter der von ihr geplanten WEA keine Signalstörungen entständen, vermag dies die Notwendigkeit des gewählten Elevationswinkels von 2° nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten von Dr. H. , welches die Klägerin nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, methodisch von unzutreffenden Annahmen ausgeht und deshalb für die vorstehende Beurteilung nicht geeignet ist. So verwies die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren darauf, dass der Gutachter u.a. unzutreffend von Elevationswinkeln von 5° bis 20° ausgegangen sei. Darüber hinaus berücksichtige das von Dr. H. verwendete Messverfahren impulsartige Störungen nur im Rahmen von sehr weiten zeitlichen Mitteilungen, also quasi als Durchschnittswert. Dies könne bei vielen (v.a. zivilen) Anwendungsfällen angemessen sein, z.B. um den allgemein guten Höreindruck beim Empfang einer nur punktuell gestörten Rundfunksendung zu quantifizieren und danach zu bewerten. Bei der hier erforderlichen Fähigkeit zur militärischen (also „nicht-kooperativen“) Signalerfassung seien jedoch gerade impulsartige Störungen relevant. Mit diesen seien z.B. bei den heute auch im Kurzwellenfunk üblichen hocheffizienten Datenübertragungsverfahren (u.a. mit Kurzzeitaussendungen, sog. „burst“-Signalen) zwangsläufig unwiederbringliche Informationsverluste verbunden. Diese Informationsverluste ständen ganz unmittelbar der eigentlichen Zweckbestimmung und Funktionsfähigkeit der Anlage entgegen. Das von Dr. H. gewählte Messverfahren vernachlässige indes diese wesentlichen Effekte und Umstände bzw. blende sie implizit aus. Auch der Sachverständigen Dr. I. sieht in seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 die vom Gutachter Dr. H. vorgenommene Interpretation der Messwerte als falsch an und verweist auf die unterschiedlichen Messmethoden bei Anwendung ziviler Normen im Vergleich zu Messvorschriften der Bundeswehr. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht die vorgenommene Einschätzung der Beklagten für plausibel und nachvollziehbar. Auch ist die Klägerin den dezidierten Einwänden der Beklagten, die gegen die Verwertbarkeit der gutachterliche Einschätzung von Dr. H. sprechen, im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Zugunsten der Beklagten ist überdies zu berücksichtigen, dass entsprechend der o.g. Maßstäbe die Schutzbereichsanordnung nur zur Abwehr potentieller Gefahren erforderlich sein muss. Dass sie im Einzelfall auch Vorhaben erfasst, die nicht störend sind, ist insoweit unschädlich. Ob solche Auswirkungen im Einzelfall tatsächlich nachzuweisen sind, ist vielmehr Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 SchBerG und der sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Kontrolle ( § 26 SchBerG ). Daher greift auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe den Nachweis konkreter Beeinträchtigungen durch ihre geplanten WEA nicht erbracht, nicht durch. Schließlich ist zu beachten, dass nach dem Schutzbereichgesetz gar keine Elevationslinie vorgesehen ist, sondern schlichtweg alle Anlagen im Schutzbereich genehmigungsbedürftig sind. Insoweit hat die Beklagte durch die Festsetzung eines Elevationswinkels bereits von ihrer gemäß § 3 Abs. 2 SchBerG bestehenden Befugnis, Befreiung von der ansonsten für alle baulichen Anlagen im gesamten angeordneten Schutzbereich bestehenden Genehmigungspflicht zuzulassen, Gebrauch gemacht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 15, n.v.. cc) Des Weiteren steht auch kein anderes milderes Mittel zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F. zur Verfügung. Die Beklagte hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass eine technische Aufrüstung der Verteidigungsanlage F. nicht möglich bzw. kein gleich geeignetes Mittel ist. Da es sich bei der Verteidigungsanlage um eine der wichtigsten ihrer Art in Europa handelt, liegt es nahe, dass diese, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, auf dem neuesten Stand der Technik befindet und fortlaufend modernisiert wird. Unmittelbar einleuchtend ist auch, dass dies eher zu einer erhöhten Sensibilität gegenüber Störgeräuschen führt. Schließlich ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Herstellerfirma S. vom 16. Dezember 2015, auf die sich die Klägerin beruft, dass eine technische Modifikation der Anlage kein gleich geeignetes Mittel ist. Zwar könnten die von Windturbinen verursachten Emissionen grundsätzlich aus dem Empfang der Anlage ausgeschlossen werden, indem diese als Fixpunkte in die Berechnungen der Verteidigungsanlage einbezogen und Signale aus dieser Richtung ignoriert würden. Dies würde aber auch alle anderen Signale aus derselben Richtung, aber aus größerer Entfernung betreffen. Zudem würde nach den Herstellerangaben eine technische Modifikation der Anlage in keinem Fall die potentielle Gefahr durch eine unbeschränkte Grundstücksnutzung beseitigen. Vielmehr könnte lediglich im Einzelfall die Störung durch bestimmte Vorrichtungen und Anlagen abgewendet bzw. gemindert werden. dd) Schließlich ist die Anordnung des Schutzbereichs auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBerG ergehende Anordnung ist, wie insbesondere aus der Verfahrensvorschrift des § 1 Abs. 3 SchBerG folgt, das Ergebnis eines besonderen Raumordnungsverfahrens und setzt damit eine planerische Abwägung voraus. Es bedarf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange; in den Abwägungsvorgang müssen alle nach Lage der Dinge erheblichen öffentlichen und privaten Belange eingestellt und unter Beachtung des Verfahrensrechts und der die planerische Gestaltungsfreiheit begrenzenden Planungsleitsätze abgewogen werden. Dabei darf weder die Bedeutung der durch das Verfahren betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2009 – 1 S 893/08 –, Rn. 32, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 38. Unter Anwendung dessen ist die Anordnung des Schutzbereichs mit einem Radius von 5.000 m und einem Elevationswinkel von 2° im Rahmen der nur eingeschränkt überprüfbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle abwägungsfehlerfrei ergangen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beklagten hinsichtlich der Frage, welche Einschränkungen aus militärischer Sicht noch hinzunehmen sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 – juris, Rn. 56; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 34. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt. Sie hat die für die Abwägung relevanten Belange im Rahmen des vorgesehenen Abwägungsvorganges eingestellt. Insbesondere hat sie entsprechende Anregungen im Anhörungsverfahren aufgegriffen und vorgetragene Bedenken intensiv geprüft. Sie hat dabei die Bedeutung der widerstreitenden Belange, insbesondere der Bedeutung der Windenergie, nicht verkannt. Sie ist in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des Zwecks der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage, Funksignale über sehr große Entfernung zu empfangen und damit einen wichtigen Beitrag zur globalen Aufklärung im militärischen Bereich und der Terrorbekämpfung zu leisten, zu der Einschätzung gelangt, dass das Interesse an der Verhinderung von Störungen der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage die Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten überwiegt. Sie hat dabei zutreffend in Rechnung gestellt, dass die Schutzbereichsanordnung für die Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte sich im Wesentlichen in einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 SchBerG für zukünftig beabsichtigte Bauten oder Änderung von Bauten erschöpft und nicht per se zur Unzulässigkeit bestimmter Vorhaben führt. Den Belangen der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hat sie auch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bestehende bauliche Anlagen und Gebäude von der Schutzbereichsanordnung ausgenommen wurden und insoweit Bestandsschutz genießen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).