Beschluss
8 LA 174/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten, fallbezogenen Weise dargelegt sind oder nicht vorliegen.
• Bei Auswahlentscheidungen nach § 9 Abs. 4 SchfHwG liegt die Konkretisierung der abstrakten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Ermessen der zuständigen Behörde; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Anforderungsprofil sachgerecht ist oder sachfremde Erwägungen vorliegen.
• Die Unterlassung, die konkrete Gewichtung einzelner Auswahlmerkmale bereits bei Ausschreibung bekanntzugeben, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn Bewerber dadurch in ihren konkreten Bewerbungs- und Nachweismöglichkeiten entscheidend beeinträchtigt werden; eine ausschließliche Unterlassung der vorabigen Gewichtung ist nicht ohne Weiteres schadhaft.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Auswahlentscheidung bei Schornsteinfeger-Kehrbezirk • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten, fallbezogenen Weise dargelegt sind oder nicht vorliegen. • Bei Auswahlentscheidungen nach § 9 Abs. 4 SchfHwG liegt die Konkretisierung der abstrakten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Ermessen der zuständigen Behörde; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Anforderungsprofil sachgerecht ist oder sachfremde Erwägungen vorliegen. • Die Unterlassung, die konkrete Gewichtung einzelner Auswahlmerkmale bereits bei Ausschreibung bekanntzugeben, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn Bewerber dadurch in ihren konkreten Bewerbungs- und Nachweismöglichkeiten entscheidend beeinträchtigt werden; eine ausschließliche Unterlassung der vorabigen Gewichtung ist nicht ohne Weiteres schadhaft. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade, das seine Klage gegen die Besetzung des Kehrbezirks Rotenburg III zugunsten des Beigeladenen abgewiesen hatte. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Beklagten, insbesondere die formelle Gestaltung des Auswahlverfahrens und die materielle Bewertung von Fort- und Weiterbildungsnachweisen. Der Kläger rügte, die Bewertungsmatrix mit Gewichtung einzelner Kriterien sei nicht veröffentlicht worden, die Auswahlkommission sei nicht paritätisch besetzt gewesen und der Innungsvertreter habe die Neutralität verletzt. Weiter bemängelte er die Anrechnung beziehungsweise Punktbewertung konkreter Fortbildungsmaßnahmen. Der Beklagte hatte einen externen Sachverständigen beratend hinzugezogen, der jedoch nicht stimmberechtigtes Kommissionsmitglied war. Die Auswahl führte zu einer knappen Punkteführung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger. Der Kläger trug vor, durch Kenntnis der Gewichtung hätte er kurzfristig zusätzliche Qualifikationen erwerben können; insoweit machte er formelle und materielle Fehler der Entscheidung geltend. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Kläger hat die Zulassungsgründe (ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten, qualifizierten und fallbezogenen Weise substantiiert dargelegt; die vorgebrachten Einwände genügen insoweit nicht. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Hinzuziehung eines Innungsvertreters als beratendes Mitglied und die Beratung durch einen externen Sachverständigen sind nicht per se verfahrensfehlerhaft. Ein formeller Verstoß läge nur vor, wenn Externe mit Stimmrecht an der Entscheidung beteiligt würden; hier war der Sachverständige nur beratend tätig. • Neutralität und Objektivität: Allein die gemeinsame Mitgliedschaft des Innungsvertreters mit dem Kläger im Innungsvorstand begründet ohne konkrete Anhaltspunkte kein Gebot fehlender Neutralität; Anhaltspunkte für unmittelbaren Einfluss auf die Punktevergabe sind nicht ersichtlich. • Bekanntgabe der Bewertungsmatrix: Die Ausschreibung informierte hinreichend über die maßgeblichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale (u. a. Nachweise über Fortbildungen der letzten sieben Jahre). Eine vorabige Bekanntgabe der konkreten Gewichtung einzelner Kriterien ist nicht zwingend erforderlich, solange die wesentlichen Anforderungen und Nachweispflichten transparent sind und eine abschließende Entscheidung erst nach Auswahlgesprächen erfolgt. • Prüfungsmaßstab bei Auswahlentscheidungen: Die Behörde hat bei der Konkretisierung abstrakter Merkmale nach § 9 Abs. 4 SchfHwG einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle prüft vor allem, ob das Anforderungsprofil sachlich und der Bestenauslese entsprechend ist, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder sachfremde Erwägungen vorliegen. • Materielle Bewertung einzelner Fortbildungen: Konkrete Beanstandungen der Punktebewertung durch den Kläger sind nicht ausreichend begründet. Die angefochtene Punktevergabe liegt innerhalb des Ermessensrahmens; selbst bei anderweitiger Bewertung würden die Gesamtergebnisse zu Gunsten des Beigeladenen ausfallen. • Zulassungsgründe insgesamt: Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung sind nicht ersichtlich, weil die aufgeworfenen Fragen entweder nicht entscheidungserheblich sind oder keiner über den Einzelfall hinausreichenden Klärung bedürfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade wird abgelehnt. Begründend ist festzuhalten, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert wurden und die vorgebrachten Einwände gegen Form und Inhalt der Auswahlentscheidung nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen. Die Auswahlbehörde hat die Ausschreibung und die Anforderungen in hinreichender Weise bekannt gemacht; die Bewertung der Fort- und Weiterbildungen lag innerhalb des rechtlich gegebenen Beurteilungsspielraums. Kosten des Verfahrens sind dem Kläger auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird festgesetzt.