Beschluss
5 LA 284/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG ist erforderlich, dass der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist.
• Die bloße Nutzung eines im Büro üblichen Laserdruckers begründet keine typische und in erheblich höherem Maße bestehende Gefährdung gegenüber der Allgemeinbevölkerung.
• Für die Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Keine Dienstunfallanerkennung für Atemwegserkrankung durch Büro-Laserdrucker • Zur Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG ist erforderlich, dass der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist. • Die bloße Nutzung eines im Büro üblichen Laserdruckers begründet keine typische und in erheblich höherem Maße bestehende Gefährdung gegenüber der Allgemeinbevölkerung. • Für die Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Der Kläger, zuletzt Steueramtsinspektor im Dienst des Landes, litt seit etwa 20... zunehmend an obstruktiven Atemwegserkrankungen. Sein Büro und die übrigen Arbeitsplätze im Finanzamt waren mit Laserdruckern ausgestattet; der Kläger macht die Emissionen dieser Drucker als Ursache seiner Erkrankung geltend. Die Dienststelle lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab mit der Begründung, es fehle an einem besonderen Dienstbezug; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Einwendung, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. eines Dienstunfalls lägen vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Exposition am konkreten Arbeitsplatz eine für die dienstliche Verrichtung typische und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erheblich erhöhte Gefährdung darstellt. • Rechtliche Grundlage ist § 31 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit der Aufführung relevanter Erkrankungen in der Berufskrankheiten-Verordnung; obstruktive Atemwegserkrankungen sind dort genannt. • Nach § 31 Abs. 3 BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass die Art der dienstlichen Verrichtung eine besondere Gefährdung bewirkt, die für diese Verrichtung typisch und erheblich häufiger als in der Allgemeinbevölkerung ist. • Die Vorschrift verfolgt das Ziel, nur solchen dienstlichen Risiken Rechnung zu tragen, die im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt außergewöhnlich sind; dies geht über die sozialrechtlichen Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus (§ 9 SGB VII wird herangezogen zur Abgrenzung der Begriffsinhaltigkeit). • Das Vorbringen des Klägers genügt nicht, um festzustellen, dass Büro-Laserdrucker typischerweise obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen; es bestehen Unsicherheiten über die gesundheitliche Relevanz technisch einwandfreier Druckeremissionen und epidemiologische Daten zeigen nur sehr wenige Verdachtsfälle im Verhältnis zur Verbreitung der Geräte. • Selbst bei Annahme einer möglichen Kausalität handelt es sich nach den vorgelegten Studien um ein außerordentlich seltenes Phänomen, kein arbeitsplatztypisch erhöhtes Risiko. Der Kläger hat zudem vorgetragen, dass er auch außerhalb des Dienstes Emissionen ausgesetzt ist, sodass allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko und keine dienstlich typische Gefährdung vorliegt. • Mangels Nachweises einer dienstplatztypischen, erheblich erhöhten Gefährdung entfällt die Anspruchsgrundlage nach § 31 Abs. 3 BeamtVG; weitergehende Zulassungsgründe für die Berufung (Ernstlichkeit der Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler) sind nicht erfüllt. • Da die Voraussetzung der besonderen Gefährdung fehlt, kommt es nicht mehr auf weitere Fragen wie etwa Fristversäumnisse nach § 45 Abs.1 BeamtVG an. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Erkrankung des Klägers ist nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen, weil es an einer für die dienstliche Verrichtung typischen und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erheblich erhöhten Gefährdung fehlt. Die verbreitete Nutzung von Laserdruckern auch außerhalb des Dienstes und epidemiologische Befunde sprechen gegen ein arbeitsplatzbezogen erhöhtes Risiko. Daher trägt der Dienstherr die Folgen der Erkrankung nicht im Wege der Dienstunfallanerkennung; weitergehende rechtliche Zulassungsgründe für eine Berufung sind nicht gegeben.