Urteil
4 K 3510/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0323.4K3510.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2012 wegen Dienstunfähigkeit zuletzt als Steueroberamtsrat (A 13 BBesG, g.D.) im Dienst des beklagten Landes. Mit Unfallanzeige vom 18. April 2011 an das Finanzamt D. beantragte er die bei ihm aufgetretene aerogene Kontaktdermatitis als Dienstunfall anzuerkennen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 überreichte er einen ärztlichen Befundbericht der Fachärztin O. vom 15. April 2011 in dem u.a. ausgeführt ist, der Kläger sei im November 2000 vom Außen- in den Innendienst der Oberfinanzdirektion gewechselt. Seitdem seien immer wieder Hautveränderungen, zunächst an den Händen, aufgetreten. In Schüben komme es zu Ekzemen im Gesicht, an den Händen, Augen und auch am Körper. Nach einer ersten Konsultation in der Universitätshautklinik Münster im Jahre 2005 und nach deutlicher Zunahme der Beschwerden seit 2009 sei nach weiteren Aufenthalten in der Universitätshautklinik im Januar 2011 die Diagnose aerogene Kontaktdermatitis gestellt worden. Der Kläger reagiere auf die hohe Tonerfeinstaubbelastung der im Gebäude befindlichen Laser‑Drucker und ‑kopierer allergisch. Des weiteren fügte der Kläger den Entlassungsbrief der Universitätshautklinik Münster vom 3. Januar 2011 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 3. Januar bis 7. Januar 2011 und vom 20. Januar 2011 über eine weitere stationäre Behandlung in der Zeit vom 17. Januar bis 21. Januar 2011 bei. In dem Entlassungsbrief vom 20. Januar 2011 ist ausgeführt, dass die stationäre Aufnahme bei Verdacht auf eine aerogene Kontaktdermatitis zur Exposition mit Druckern und Kopierern sowie Kontakt mit bedrucktem Papier erfolgt sei. Nach der Exposition hätten sich deutliche Hautveränderungen gezeigt, so dass von einer Kontaktallergie auszugehen sei. Der Aufenthalt in Räumen mit Druckern und Kopierern müsse in Zukunft vermieden werden. Durch Bescheid vom 2. August 2011 lehnte die Oberfinanzdirektion Münster den Antrag auf Anerkennung der aerogenen Kontaktdermatitis als Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz ‑ BeamtVG ‑, (jetzt LBeamtVG) ab. Zur Begründung ist ausgeführt, weder das Vorliegen eines Dienstunfalls noch das einer Berufskrankheit sei ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen nicht vor, weil es an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren und unvermittelt eingetretenen Schadensereignis fehle. Die aerogene Kontaktdermatitis könne auch nicht als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift gelte eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, an einer solchen Krankheit erkranke, es sei denn, der Beamte habe sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. In seinem Fall seien die Beschwerden keine typische Folge seines Dienstes, noch stehe fest, dass bei ihm eine Erkrankung im Sinne der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliege und dass ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der Tonerstaubbelastung in Dienstgebäuden bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei erforderlich, dass sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstelle. Maßgeblich komme es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG würden Erkrankungen gelten, die auf schädlichen Einwirkungen beruhten, die z. B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgingen. Denn es komme auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen räumlichen Bedingungen unter denen der Dienst stattfinde. Danach scheide eine Anerkennung der Kontaktallergie als Dienstunfall aus, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass Finanzbeamte auf Grund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als andere Personen der Gefahr von Erkrankungen auf Grund des Aufenthaltes in Räumen mit Laser‑Druckern ausgesetzt seien. Soweit sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die baulichen Gegebenheiten der Diensträume und aus der damit zusammenhängenden Raumluft ergeben haben sollten, würden Ansprüche gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG deshalb ausscheiden. Auf Grund des vom Kläger rechtzeitig eingelegten Widerspruchs wurde der Amtsarzt des Kreises D. im Anschluss an die am 21. September 2011 erfolgte Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung um Stellungnahme gebeten, ob der Kläger bei seiner bisherigen Tätigkeit im Finanzamt D. nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an einer aerogenen Kontaktdermatitis besonders ausgesetzt gewesen sei und es sich um eine Erkrankung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung handele. Der Amtsarzt beauftragt Prof. Dr. C. von der Klinik für Hautkrankheiten des Universitätsklinikum Münster mit der Erstellung eines fachärztlichen Zusatzgutachtens. Da Prof. Dr. C. zur Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit u.a. um Angaben zu den verwendeten Druckern und Kopierern sowie der Frage bat, ob in den Tonern Allergene nachweisbar gewesen seien, wurde von der Oberfinanzdirektion Münster das Labor Dr. G. mit der Bestimmung mehrerer Feststoffe im Tonerstaub beauftragt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dr. G. gelangte Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 27. August 2013 zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, dass im Beruf des Steuerbeamten eine besonders hohe Gefährdung bestehe, an einem Kontaktekzem zu leiden. Im Vollbeweis könne der Zusammenhang zwischen bei Beamten auftretenden Ekzemen und beruflicher Tätigkeit nicht erbracht werden. Auf Grund der anamnestischen Angaben und der früheren Untersuchungsbefunde könne durchaus eine berufsbedingte Erkrankung vorgelegten haben. Der Beweis, dass die betreffenden Allergene am Arbeitsplatz eine Rolle gespielt hätten, könne jedoch nicht erbracht werden. Diesen Ausführungen schloss sich der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 an. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wies die Oberfinanzdirektion Münster den Widerspruch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. März 2013 ‑ 5 L A 284/12 -, DÖD 2013, 149 ff., mit der vertiefenden Begründung zurück, von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit Laser‑Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch sei, könne angesichts der Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 31. März 2008, wonach auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt seien, nur 1,1 Verdachtsfälle entfielen, keine Rede sein. Dies stimme mit dem Ergebnis der fachgutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. C. und des Amtsarztes überein. Bereits dieser Umstand allein, dass eine Erkrankung an einer aerogene Kontaktdermatitis keine typische Folge des Dienstes darstelle, schließe den geltend gemachten Anspruch aus. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei die Art der dienstlichen Verrichtung, zu der er verpflichtet gewesen sei, entscheidend für die Entstehung der bei ihm vorliegenden Kontaktdermatitis. In den Kontakt mit dem Tonerstaub sei er in erster Linie durch die Schriftsätze aus dem Laser‑Drucker und durch Kopien aus dem Fotokopierer gekommen. Auf den Dienstposten, auf denen er eingesetzt gewesen sei, habe er seine Dienstleistung dergestalt zu verrichten gehabt, dass er Akten bearbeitet habe und somit ständig mit dem Tonerstaub in Berührung gekommen sei. Dieser Tonerstaub sei in dem Bereich, in dem die Laser‑Drucker und Fotokopierer stünden, zudem in der Raumluft enthalten. Da er im Rahmen der üblichen Dienstverrichtung auch Fotokopien habe anfertigen und Schriftstücke aus dem Drucker abholen müssen, sei er auch auf diese Art und Weise mit dem Tonerstaub in Berührung gekommen. Für seine Erkrankung erheblich seien somit nicht die baulichen Gegebenheiten im Finanzamt bzw. in der Oberfinanzdirektion gewesen. Entscheidend sei vielmehr, dass er mit bedrucktem Papier, auf dem sich der Tonerstaub befinde und der von dort auch in die Raumluft vordringen könne, habe körperlich umgehen müssen. Damit unterscheide sich die Art und Weise, in der er seinen Dienst zu verrichten gehabt habe, von derjenigen anderer Beamtinnen und Beamte, die beispielsweise ausschließlich im Außendienst tätig seien. Folglich sei gerade diese konkrete Art und Weise der Dienstverrichtung ursächlich für die bei ihm aufgetretene Erkrankung. Die besondere Art der Dienstverrichtung beinhalte auch die Gefahr, an einer Kontaktdermatitis, die auf dem Tonerstaub beruhe, zu erkranken. Dabei handele es sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht um ein äußerst seltenes Phänomen, denn in Deutschland seien bereits mehrere 1.000 Personen auf Grund von allergischen Reaktionen im Hinblick auf den Tonerstaub erkrankt. Bei der Stiftung Nano-Control seien zur Zeit 3.500 Betroffene registriert, die unter körperlichen Reaktionen von Tonerstaub litten. Auch im Bereich der Finanzverwaltung sei ein zweiter Fall aufgetreten, bei der eine Mitarbeiterin aufgrund von massiven Hautreaktionen bei Kontakt mit Tonerstaub arbeitsunfähig geworden sei. Daher sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt seien. Der Kläger beantragt, dass beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Münster vom 2. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 zu verpflichten, die bei dem Kläger bestehende Kontaktdermatitis als Dienstunfall anzuerkennen. hilfsweise beantragt er, die Berufung zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beim Kläger bestehende Kontaktdermatitis ist weder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG noch nach § 31 Abs. 3 LBeamtVG als Dienstunfall anzuerkennen. Die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG scheidet, wovon offensichtlich auch der Kläger selbst ausgeht, ersichtlich aus, weil es für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG an dem Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“ fehlt. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich, die einen Körperschaden hervorgerufen haben, sind nicht als plötzliches Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 LBeamtVG einzustufen und daher nicht geeignet, zur Anerkennung als Dienstunfall zu führen. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 ‑ 3 B 94.3181 ‑, juris. Die beim Kläger ‑ unstreitig ‑ bestehende aerogene Kontaktdermatitis, die nach den Feststellungen des Prof. Dr. M. vom Universitätsklinikum Münster in seinem Entlassungsbrief vom 20. Januar 2011 beim Umgang mit Druckern und Kopierern auftritt, kann auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift gilt eine Erkrankung grundsätzlich als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an ‑ durch Rechtsverordnung ‑ bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Hierdurch wird der Dienstunfallbegriff auf bestimmte Krankheiten erweitert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG (früher § 135 Abs. 3 Satz 1 BBG) nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet, vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 ‑ 2 B 106/95 ‑, juris, m.w.N.. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 ‑ 1 A 6168/96 ‑, juris, m.w.N., Beschluss vom 16. Dezember 2008 ‑ 21 A 2244/07 ‑. Dies bedeutet, dass die besondere Gefährdung unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein muss. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen dem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai 1989 ‑ 1 R 2/89 ‑, ZPR 1990, 60 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 1996 ‑ 2 A 11573/95 ‑, NVwZ, RR 1997, 45 ff. Hier ausgehend kann offen bleiben, ob die aerogene Kontaktdermatitis der Nr. 5101 der Anlage 1 zu Berufskrankheiten‑Verordnung unterfällt. Denn soweit es um in den Amtsräumen in der Luft befindlichen Tonerstaub geht, scheidet, worauf in den angefochtenen Bescheiden zutreffend abgehoben wurde, die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 LBeamtVG schon deshalb aus, weil es allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers ankommt. Insoweit wäre allenfalls an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu denken, die indes nicht Gegenstand der Klage sind. Vgl. hierzu auch bei Bay.VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 ‑ 3 B 93.3181 ‑, juris. Auch wenn man dem Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom 19. Februar 2014 folgt, wonach die Kontaktdermatitis auf die besondere Art der Dienstverrichtung ‑ Bearbeitung von Schriftstücken, die mit Tonerstaub belastet sind ‑ zurückführen wollte, führt dies gleichwohl nicht zur Anerkennung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. Denn es lässt sich nicht, wie nach den obigen Ausführungen erforderlich, feststellen, dass die in Rede stehende dienstliche Verrichtung typischerweise einen Gefährdungstatbestand beinhaltet, der zu einer Kontaktdermatitis führt. Das im Widerspruchsbescheid zitierte niedersächsische OVG vgl. Beschluss vom 18. März 2013 ‑ 5 LA 284/12 ‑, DÖD, 2013, 149 ff., Dienstunfall bei Tonerstaubbelastung verneinend auch OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 ‑ 1 L 161/11 ‑; juris, führt zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen aus, dass auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt sind, nur 1,1 Verdachtsfälle kommen. Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laser-Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch ist, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch der Amtsarzt des Kreises D. führt in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013, insoweit den Feststellungen des Prof. Dr. C. folgend, aus, dass im Beruf des Steuerbeamten keine besonders hohe Gefährdung bestehe, an einem Kontaktekzem zu leiden. Soweit der Kläger hierzu ausführt, die im vorgenannten Beschluss zitierte Studie stamme aus dem Jahre 2008 und sei damit überholt, bei der Stiftung Nano-Control seien zur Zeit 3.500 Betroffene registriert, die unter körperlichen Reaktionen von Tonerstaub litten, 20 % seien davon berufsunfähig geworden, lassen diese Ausführungen gerade nicht erkennen, dass die hier in Rede stehende dienstliche Verrichtung eines Steuerbeamten typischerweise zu einer Kontaktdermatitis führt. Im Übrigen beziehen sich die vom Kläger überreichten Unterlagen auf Untersuchungsergebnisse aus dem Jahre 2003 bis Ende 2005 (Dr. Q.) bzw. Oktober 2009 (Reihenuntersuchung im IUK Freiburg), umfassen jeweils nur sechs bzw. 28 Patienten und sind damit nicht repräsentativ und teilweise älter als die Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung. Neuere Erkenntnisse, insbesondere die von Nano-Control in der Pressemitteilung vom 26. Januar 2015 angekündigten weiteren „alarmierenden Forschungsergebnisse“, die die oben genannte Studie des Bundesinstituts grundsätzlich in Frage stellen könnten, wurden nicht vorgelegt. Zudem lässt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, in denen auf signifikante Unterschiede bei der Tonerstaubbelastung durch bestimmte Fabrikate, namentlich Kyocera-Druckern, hingewiesen wird, nicht entnehmen, dass auch die in der Landesfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen eingesetzten Drucker des Fabrikats Laserjet 1320 in gleicher Weise zu Tonerstaubbelastungen führen. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen ist im Ergebnis festzuhalten, dass angesichts von rund 16 Millionen in Betrieb befindlichen Laserdruckern in Deutschland vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 L 284/12 ‑, a. a. O. sich die Zahl der von einer Kontaktdermatitis durch Tonerstaub Betroffenen allenfalls im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegt. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch nur einen einzigen Vergleichsfall benannt, bei dem es innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Oberfinanzdirektion Münster (ganz NRW) ebenfalls zu einer Kontaktdermatitis gekommen ist. Auch der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 2009 (Az: S 4 U 119/06) führt zu keiner anderen Bewertung. Der dortige Kläger hatte als Vervielfältiger in einem Raum von einer Größe von ca. 30 qm, in dem zwei Kopierer und ein Hochleistungsdrucker standen, täglich 5.000 bis 10.000 Kopieraufträge auszuführen. Demgegenüber war der Kläger als Sachgebietsleiter und Steueroberamtsrat lediglich gelegentlich mit Kopiervorgängen befasst. Der Umstand, dass der Kläger auch nach seiner Abordnung an die OFD und der Ausstattung seines Dienstzimmers mit einem Gel-Drucker nach wenigen Tagen jeweils erkrankt ist, weil, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Tonerstaub, der sich aus anderen Dienstzimmern über den Flur verbreitet hat, bei ihm allergische Reaktionen ausgelöst hat, zeigt, dass nicht ein arbeitsplatztypisches erhöhtes Risiko zur Erkrankung des Klägers geführt hat, vielmehr die individuelle Veranlagung des Klägers entscheidender Auslöser für die Kontaktdermatitis ist. Da, wie oben ausgeführt, durch § 31 Abs. 3 LBeamtVG nicht die Folgen jeglicher Krankheit abgemildert werden soll, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, vielmehr nur besonderen Gefährdungen Rechnung getragen werden soll, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist, sind die Folgen der Realisierung eines allgemeinen Risikos vom Beamten selbst zu tragen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 ‑ 2 C 55/09 ‑, juris. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.