Beschluss
8 B 183/18
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einfache, nicht herausragende Teile der Zivilbevölkerung die mit der Fatah sympathisieren werden nicht durch die Hamas asylrelevant verfolgt. (Rn.6)
2. Eine Abschiebungsandrohung in die palästinensischen Autonomiegebiete ist rechtlich zulässig, obwohl es sich nicht um einen völkerrechtlichen Staat handelt.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einfache, nicht herausragende Teile der Zivilbevölkerung die mit der Fatah sympathisieren werden nicht durch die Hamas asylrelevant verfolgt. (Rn.6) 2. Eine Abschiebungsandrohung in die palästinensischen Autonomiegebiete ist rechtlich zulässig, obwohl es sich nicht um einen völkerrechtlichen Staat handelt.(Rn.8) Die Antragsteller sind ungeklärter Staatsangehörigkeit, palästinensischer Volkszugehörigkeit aus dem palästinensischen Autonomiegebiet (Gaza bzw. Westjordanland). Mit Bescheid vom 31.05.2017 lehnte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, das Asylbegehren und den subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete wurde angedroht. Die dagegen eingereichte Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 (8 A 272/17 MD) rechtskräftig abgelehnt. Am 09.04.2018 stellten die Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Ein Haftbefehl gegen den Antragsteller zu 1 sei ergangen. Das Innenministerium der Hamas habe ihn zur Befragung geladen. Sein Haus sei bombardiert worden. Dazu legte er ein Schreiben von 2005 sowie eine Vorladung des Staates Palästina aus den Jahren 2013 und 2014 vor. Diese Unterlagen habe er durch einen Rechtsanwalt mittels Anwaltsschreiben vom Juni 2017 aus der Heimat erhalten. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag durch Bescheid vom 04.07.2018 mangels Wiederaufgreifensgründen ab. Es wurde darauf verwiesen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 31.05.2017 weiter gültig und vollziehbar sei. Dagegen begehren die Antragsteller unter dem 26.07.2018 Rechtsschutz im Eilverfahren nach § 123 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Denn nach beiden Rechtsgrundlagen können sich die Antragsteller nicht gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 31.05.2017 erfolgreich wenden. Das Gericht folgt der Bewertung des Bundesamtes, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem ursprünglichen Bescheid vom 31.05.2017 eingetreten ist. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. Neue Beweismittel liegen nicht vor. Denn – soweit es sich überhaupt um solche handelt – hätten diese im Erstverfahren vorgelegt werden können. Das Anwaltsschreiben mit den Unterlagen aus der Heimat stammt vom 22.06.2017. Dazu wird auch auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 07.08.2018 verwiesen. Auseinandersetzungen zwischen der Hamas und der Fatah sowie der Hamas und Israel stellen für die Bevölkerung im Gazastreifen keine ernsthafte individuelle Bedrohung dar (vgl. VG Berlin, Urteil v. 22.06.2017, 34 K 254.13A; VG München, Urteil v. 02.02.2017, M 17 K 16.34829; VG Bayreuth, Urteil v. 28.1.2017, B 3 K 17.32895; alle juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1 etwa eine herausragende Stellung innerhalb der Fatah innegehabt hätte, wonach die Hamas ein gesteigertes Interesse an ihm hätte (vgl dazu: VG Sigmaringen, Urteil v. 09.03.2011, A 5 K 3151/10). Zutreffend kann mit dem Bundesamt davon ausgegangen werden, dass der - unterstellte - Haftbefehl oder eine entsprechende Vorladung veraltet sind. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne scheidet aus. Das Bundesamt führt zutreffend aus, dass die Antragsteller aufgrund der persönlichen Voraussetzungen in der Lage sind sich in den palästinensischen Autonomiegebieten - hier im Gaza-Streifen - eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Herkunftsland führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aufgrund des Vortrags ist die Schwelle zu einer Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Die Verhältnisse im Umfeld der Antragsteller gehen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner in der vergleichbaren Situation hinnehmen müssen. Der Antragsteller zu 1 hat bereits vor der Ausreise unter gleichen Bedingungen für sich und seine Familie sorgen können. Beide Antragsteller konnten sich auch frei ins Ausland und in die Heimat zurück bewegen. Sie verfügen in der Heimat über einen Familienverband der ihnen Schutz und Hilfe und eine Existenzgrundalge gewährt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller an diese Verhältnisse nicht anknüpfen könnten. Die Antragsteller sind jung, gesund und erwerbsfähig. Es ist ihnen, wie bereits früher, zuzumuten durch eigene Erwerbstätigkeit für sich und die Familie zu sorgen. Der Antragsteller zu 1 hat zudem studiert und ist damit gut ausgebildet. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Das OVG Lüneburg (Urteil v. 14.12.2017, 8 LC 99/17; juris) führt insoweit aus: "Zwar sind die Palästinensischen Autonomiegebiete kein Staat im völkerrechtlichen Sinn und deshalb vom Wortlaut des § 59 Abs. 2 AufenthG nicht unmittelbar umfasst (1), allerdings ist die Vorschrift unter Berücksichtigung des Europarechts dahingehend auszulegen, dass auch ein sonstiger Hoheitsträger unter bestimmten Umständen Zielstaat einer Abschiebung sein kann (2). 1. Die angefochtene Zielstaatsbestimmung ist nicht bereits deshalb rechtmäßig, weil sie sich auf einen Staat im völkerrechtlichen Sinne bezöge. Ziel einer Abschiebung ist nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 AufenthG ein Staat. Mit der Angabe des Zielstaates der Abschiebungsandrohung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Klärung der Zulässigkeit der Abschiebung bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung herbeigeführt und das weitere Vollstreckungsverfahren hiervon möglichst entlastet werden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 15.4.2015 - 2 A 343/14 -, Asylmagazin 2015, 256, juris Rn. 7 m.w.N.). Welche staatsrechtliche Qualität das Ziel der Abschiebung haben muss, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht dahin, dass Zielstaat einer Abschiebungsandrohung i. S. d. § 59 Abs. 2 AufenthG ein Staat im völkerrechtlichen Sinne sein müsse (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.4.2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 535, juris Rn. 5; für den Fall der völkerrechtlichen Sezession der Republik Kosovo von der Bundesrepublik Jugoslawien: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 -, InfAuslR 2008, 420, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 8.5.2003 - 1 C 4/02 -, InfAuslR 2004, 40, juris Rn. 20 für Serbien und Montenegro; zum Status von Berg-Karabach: Bayerischer VGH, Urt. v. 18.8.2006 - 9 B 04.30794 -, juris Rn. 19 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 59 Rn. 31 (Feb. 2016); Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 77 f. (Dez. 2016)). Um einen Staat im völkerrechtlichen Sinne handelt es sich, wenn sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 18.8.2006 - 9 B 04.30794 -, NVwZ-RR 2004, 788, juris Rn. 20 m.w.N.). Hierunter fallen die aus dem Gaza-Streifen und dem Westjordanland bestehenden Palästinensischen Autonomiegebiete, deren genaue Abgrenzung hier dahinstehen kann, nicht. Diese werden nicht als unabhängiger Staat, sondern lediglich als autonome politische Einheit mit der Palästinensischen Autonomiebehörde als Vertretung angesehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.4.2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788, juris Rn. 9; Urt. v. 26.1.2012 - 11 LB 97/11 -, InfAuslR 2012, 149, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.2.1989 - 18 A 858/87 -, NVwZ 1989, 790, juris Rn. 47; VG Augsburg, Urt. v. 6.9.2016, Au 6 K 16.30973 -, juris Rn. 32). Der Status der Palästinensischen Autonomiegebiete beruht auf Verträgen zwischen Israel und der PLO im Rahmen des sog. Oslo-Friedensprozesses. Insbesondere mit dem sog. Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gaza-Streifen vom 24. September 1995 (auch Oslo II genannt) bekamen die Palästinenser für etwa 18 % des Westjordanlandes (Zone A) autonome Regierungskompetenzen zugesprochen. In etwa 20 % des Gebietes teilen sich die Palästinensische Autonomiebehörde und Israel die Verwaltung (Zone B). Die restlichen 62% (Zone C) unterstehen ganz der israelischen Zivil- und Militärverwaltung (Südwest Presse v. 24.2.2012; Stettner, Legal Fact Sheet: Palästinensische Staatlichkeit nach Völkerrecht, Konrad-Adenauer-Stiftung 2012, S. 2). Das System der Verträge sieht eine beschränkte Übertragung ausdrücklich übertragener Kompetenzen auf die Palästinensische Autonomiebehörde vor. Hierzu gehören nicht die unabhängige und effektive Staatsgewalt und die Fähigkeit, mit anderen Staaten in Kontakt zu treten. Der Palästinensische Rat verfügt nur über eine begrenzte Regierungsfähigkeit unter israelischer Aufsicht (vgl. im einzelnen Hauswaldt, Der Status von Palästina, Diss. Leipzig 2008, S. 190 ff.). Damit fehlt die für die Annahme eines Staates erforderliche selbstgesetzte Staatsgewalt (vgl. Herdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, § 7 Rn. 7; Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, § 5 Rn. 7). 2. Die Palästinensischen Autonomiegebiete sind ein Staat im Sinne von § 59 Abs. 2 AufenthG und konnten von der Beklagten zu Recht als Ziel der angedrohten Abschiebung benannt werden. § 59 Abs. 2 AufenthG erfasst neben Staaten im völkerrechtlichen Sinne auch teilautonome Hoheitsträger, die über Einreise und Aufenthalt in dem von ihnen beherrschten Gebiet bestimmen können. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass Ziel der Abschiebung insbesondere ein Herkunftsland ist und dass dieser Begriff europarechtlich geprägt ist. Gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) ist „Rückkehr“ die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - in - deren Herkunftsland oder - ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder - ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Der Kläger unterfällt der Rückführungsrichtlinie, denn er ist kein Unionsbürger und hält sich nach Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis illegal im Bundesgebiet auf. Die Beklagte war - da eine Legalisierung des Aufenthaltes aufgrund der Ausweisung nicht in Betracht kommt - nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, d.h. eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird (Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie). Die Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Rückführungsrichtlinie (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.3.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 95), weil sie die Voraussetzung für eine zwangsweise Durchsetzung der Rückführung des Klägers in sein Herkunftsland begründet. Indem Art. 3 Nr. 3 1. Spiegelstrich Rückführungsrichtlinie die Rückkehr in das Herkunftsland vorsieht, verlangt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht zwingend, dass Ziel der Abschiebung ein Staat im völkerrechtlichen Sinne ist. Sie spricht von einem Land (in anderen Sprachfassungen: country, pays, paese) und nicht von einem Staat (state, état, stato). Mit dem Begriff des Herkunftslandes verwendet die Richtlinie zudem ein auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gebräuchliches Konzept. Dass die Zielstaatsbestimmung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG Bezüge zum Asylrecht aufweist, ergibt sich weiter aus dem Zweck der Vorschrift. Dem Ausländer wird Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen; die Zielstaatsbestimmung hat Mahn- und Warnfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, BVerwGE 110, 74, juris Rn. 15). Indem die Zielstaatsbezeichnung die Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ermöglicht, hat sie besonderen Bezug zum Asylrecht. Gemäß Art. 2 lit. n der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie n.F.) bezeichnet der Ausdruck „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Für den Kläger als staatenlosen Palästinenser sind die Palästinensischen Autonomiegebiete das Land des letzten Aufenthalts. Machte er eine Verfolgung geltend, so könnte er auf den Schutz der Palästinensischen Autonomiebehörde als Organisation i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie n.F. verwiesen werden. Da es sich zugleich um die einzige dieses Gebiet beherrschende Organisation handelt und dieses auch nicht das Staatsgebiet eines anderen Staates bildet, haben die Palästinensischen Autonomiegebiete für den Kläger dieselbe Funktion wie der Staat i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie n.F. für seine Staatsangehörigen (vgl. auch zum umgekehrten Fall der Verfolgung durch die staatsähnliche Gewalt ausübende PLO BVerwG, Urt. v. 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Die weite Auslegung des Begriffs des Staats findet Anwendung auch für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.1.2012, InfAuslR 2012, 149, juris Rn. 24 f.). Für diese weite Auslegung des Herkunftslandbegriffs spricht auch, dass die Rückführungsrichtlinie die Bestimmungen und Verfahren, die bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel zur Anwendung kommen, in der EU harmonisieren will, um zu gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird (Erwägungsgrund 6 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie). Zudem wäre es widersprüchlich, wenn es im Rahmen der Erteilung des Visums für die Einreise genügte, dass die Passpflicht i.S.d. § 3 AufenthG - wie im Fall des Klägers - durch ein Dokument der Palästinensischen Autonomiebehörde erfüllt werden kann, eine Abschiebung in das von dieser Behörde beherrschte Gebiet aber nicht angedroht werden könnte. Allerdings ist Voraussetzung der Bestimmung eines Gebiets, das kein Staat im völkerrechtlichen Sinne ist, zum Ziel der Abschiebung, dass die dort herrschende Organisation in Bezug auf die für die Rückführung maßgeblichen Verhältnisse eine staatsähnliche Gebietshoheit ausübt. Hierunter fällt insbesondere das Recht, über Einreisen zu bestimmen und Pässe auszustellen. Die Palästinensische Autonomiebehörde hat diese hoheitlichen Befugnisse, denn sie hat dem Kläger einen Reisepass ausgestellt, damit dieser im Ausland studieren kann, und ihm eine unbefristete Rückkehrmöglichkeit eröffnet. Zudem entscheidet sie autonom über die Gestattung von Einreisen, die von Jordanien aus erfolgen. Der Bezeichnung der Palästinensischen Autonomiegebiete als Ziel der Abschiebung stehen Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); der Kläger hat insoweit nichts geltend gemacht." Es mag dahinstehen, ob für Angehörige aus dem Gaza-Streifen das Westjordanland als Fluchtalternative wegen der zwingenden Einreise über Israel tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.03.2013, 11 LA 68/13; VG Sigmaringen, Urteil v. 09.03.2011, A 5 K 3151/10). Denn hier geht es um die Rückkehr in den Gaza-Streifen. Ob eine solche Abschiebung aufgrund der Einreisewege und –bestimmungen tatsächlich durchgeführt werden kann, muss hier nicht geklärt werden. Insgesamt darf auf den streitbefangenen Bescheid und die Antragserwiderung verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).