Beschluss
10 LA 12/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Prozesskostenhilfebeschluss eines Oberverwaltungsgerichts ist zulässig, soweit dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör in der letzten vorgesehenen Instanz geltend gemacht wird.
• Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
• Bei letztinstanzlichen Entscheidungen ist regelmäßig anzunehmen, dass das Gericht vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nur besondere Umstände sprechen gegen diese Annahme.
• Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf Wahlverfahren nicht anwendbar.
• Fehlerhafte Zuschreibung von Vorbringen durch Schreibfehler in der Entscheidungsniederschrift begründet keine Gehörsverletzung, wenn ersichtlich ist, dass das Vorbringen tatsächlich berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren PKH‑Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zulässig, aber unbegründet • Die Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Prozesskostenhilfebeschluss eines Oberverwaltungsgerichts ist zulässig, soweit dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör in der letzten vorgesehenen Instanz geltend gemacht wird. • Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Bei letztinstanzlichen Entscheidungen ist regelmäßig anzunehmen, dass das Gericht vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nur besondere Umstände sprechen gegen diese Annahme. • Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf Wahlverfahren nicht anwendbar. • Fehlerhafte Zuschreibung von Vorbringen durch Schreibfehler in der Entscheidungsniederschrift begründet keine Gehörsverletzung, wenn ersichtlich ist, dass das Vorbringen tatsächlich berücksichtigt wurde. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einem Kommunalwahlstreit. Der Senat des Oberverwaltungsgerichts lehnte den PKH‑Antrag unanfechtbar ab. Der Kläger erhob hiergegen eine Anhörungsrüge und rügte insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs: Er machte geltend, der Senat habe sein Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht richtig erfasst, habe die behauptete mangelhafte Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses der Wahl nicht gewürdigt, die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Art. 6 EMRK) übersehen und die Nachreichung einer Prozessvollmacht nicht berücksichtigt. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Anhörungsrüge und die substanziellen Gehörsrügen und erklärte die Rüge für unbegründet. • Zulässigkeit: Der Beschluss des Senats, mit dem der Antrag auf PKH für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde, ist nicht als durch § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossenes Verfahren zu qualifizieren; die Anhörungsrüge ist deshalb zulässig, insbesondere um den Justizgewährungsanspruch in der letzten gerichtlichen Instanz zu sichern. • Verfassungsrechtliche und prozessökonomische Erwägungen stützen die Zulässigkeit, weil bei kostenpflichtigen Verfahren mit Anwaltszwang die Gewährung von PKH den effektiven Zugang zum Recht und das Recht auf rechtliches Gehör schützt. • Begründetheit: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). • Grundsatz: Gerichte werden regelmäßig so behandelt, dass sie vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen haben; nur bei besonderen Umständen ist das anzuzweifeln. • Anwendung auf konkrete Rügen: (a) Der vom Kläger gerügte Fehler in der Bezugnahme auf sein Vorbringen (Tippfehler ‚unter 2. d)‘ statt 2. e)‘) stellt keine Gehörsverletzung dar, weil aus der Begründung ersichtlich ist, dass das korrekte Vorbringen berücksichtigt wurde. (b) Die Behauptung mangelhafter Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert hat. (c) Die Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK ist unbehelflich, weil dieser Artikel nicht auf Wahlverfahren anwendbar ist. (d) Die nachgereichte Vollmacht und die Diskussion zur Berufsbezeichnung der Bewerberin sind nicht entscheidungserheblich; das Gericht hat das Vorbringen berücksichtigt, ihm jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen. • Folgerung: Es fehlt an besonderen Umständen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Vorbringen des Klägers sei tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat die Zulässigkeit der Rüge bejaht, sie aber materiell verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Konkrete Beanstandungen des Klägers (fehlende Berücksichtigung der angeblich mangelhaften Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, Nachreichung der Vollmacht) wurden geprüft; der Senat hat jeweils dargelegt, dass die Vorbringen zur Kenntnis genommen und auf rechtlicher Grundlage bewertet wurden bzw. nicht entscheidungserheblich sind. Damit bleibt der unanfechtbare PKH‑Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bestehen und der PKH‑Antrag des Klägers ist nicht fortzuführen, da kein Gehörsmangel mit entscheidungserheblicher Wirkung vorliegt.