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Beschluss

1 E 204/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0928.1E204.22.00
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Leitsätze
1. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens.(Rn.2) 2. Als Endentscheidung kommt grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem über die Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird.(Rn.3) 3. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.(Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens.(Rn.2) 2. Als Endentscheidung kommt grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem über die Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird.(Rn.3) 3. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.(Rn.5) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 -, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zurückgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Anhörungsrüge auch insoweit zulässig, als der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - geltend macht, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und entsprechend § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit – in dem der Antragsteller isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, die ihrerseits im Kern auf eine Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 gerichtet ist – zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken verwiesen wurde. Insoweit unterliegt er nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden – wie vorliegend – in Bezug auf ein Prozesskostenhilfeverfahren erhoben, hinsichtlich dessen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 - und vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, jeweils jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 - und vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, jeweils juris Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn sie richtet sich gegen einen die Beschwerde des Antragstellers zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und damit eine Endentscheidung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar ist unter einer „Endentscheidung“ im Sinne der genannten Vorschrift im Regelfall das Endurteil zu verstehen; in Betracht kommen jedoch nach der Gesetzesbegründung auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber in einem Beschwerderechtszug abschließen.2vgl. BT-Drucks. 15/3706, Seiten 22 und 16; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, jurisvgl. BT-Drucks. 15/3706, Seiten 22 und 16; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, juris Als Endentscheidung kommt daher grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem – wie vorliegend – über die Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird. Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin der Senat in dem angegriffenen, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zurückweisenden Beschluss vom 19.8.2022 - 1 E 148/22 - den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).3st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschlüsse vom 14.6.1960 - 2 BvR 96/60 - und vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, jeweils jurisst. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschlüsse vom 14.6.1960 - 2 BvR 96/60 - und vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, jeweils juris Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.4BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 -, jeweils jurisBVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 -, jeweils juris Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.“5BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, jurisBVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, juris Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht die Pflicht, die vorgebrachten Argumente explizit zu erwägen.6BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris Rn. 23BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris Rn. 23 Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.7ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, siehe Beschlüsse vom 13.2.2020 - 1 B 59/20 - und vom 12.12.2019 - 1 A 343/19 -, jeweils juris, m.w.N.ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, siehe Beschlüsse vom 13.2.2020 - 1 B 59/20 - und vom 12.12.2019 - 1 A 343/19 -, jeweils juris, m.w.N. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den angefochtenen Beschluss vom 19.8.2022 nicht verletzt. Dies gilt namentlich für die sinngemäßen Rügen des Antragstellers, der Senat habe die in seinem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -8jurisjuris fehlinterpretiert sowie weitere höchstrichterliche Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 26.5.1961 - VII C 7.61 -, und BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - 2 ARs 188/15 -)9jeweils jurisjeweils juris bei seiner Entscheidung nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Damit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung – in der er im Übrigen in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsauffassung des Antragstellers in der gebotenen Weise dargelegt hat, dass und warum das zugrunde liegende Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt und eine solche auch nicht aufgrund von Bestimmungen des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Betracht kommt – den entscheidungserheblichen Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus seinem Vorbringen ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Er versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung zu erreichen. Indem der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend macht, verkennt er aber den dargelegten Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn er hat sich in dem angegriffenen Beschluss vom 19.8.2022 mit dem Vorbringen des Antragstellers befasst und ist zu dem – von dessen Auffassung abweichenden – Ergebnis gelangt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen hat. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen des Antragstellers, mit denen er sich unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens gegen die Verweisung seines Prozesskostenhilfebegehrens wendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).