Beschluss
2 B 42/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0307.2B42.22.00
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Leitsätze
1. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung.(Rn.2)
2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.(Rn.4)
3. Der Gesetzgeber hat das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen.(Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2022 - 2 B 14/22 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung.(Rn.2) 2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.(Rn.4) 3. Der Gesetzgeber hat das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen.(Rn.5) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2022 - 2 B 14/22 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1.2.2022 - 2 B 14/22 -, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2022 - 3 L 92/22 - verworfen wurde, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Anhörungsrüge auch insoweit zulässig, als der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend macht. Insoweit unterliegt er nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden - wie vorliegend - in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.1vgl. den Beschluss des Senats vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 - m.w.N., jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 - m.w.N., juris Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn sie richtet sich gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes gerichtskostenpflichtiges Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und damit eine Endentscheidung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar ist unter einer „Endentscheidung“ im Sinne der genannten Vorschrift im Regelfall das Endurteil zu verstehen; in Betracht kommen jedoch nach der Gesetzesbegründung auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber in einem Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, Seiten 22 und 16).2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, juris Als Endentscheidung kommt daher grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem - wie vorliegend - über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 1.2.2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren mit dem Antrag, „dem Oberbürgermeister der Kreisstadt S... im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Stadtratssitzung am 27.1.2022 in Präsenzsitzung durchzuführen“, sich nach Durchführung der betreffenden Sitzung erledigt hat und dass demzufolge kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung eines darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens mehr besteht. Dagegen macht der Antragsteller im Gewand der Anhörungsrüge geltend, das Rechtsschutzinteresse müsse bereits deshalb uneingeschränkt bejaht werden, weil er durch die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht beschwert sei. Nachdem ihm der Zugang zu der Bibliothek des Verwaltungsgerichts verwehrt worden sei, das Landgericht ihm hingegen „Wissens-Asyl“ gewährt habe und er sich mit der dazugehörigen Fachliteratur habe auseinandersetzen können, spreche zwar vieles dafür, dass die Rechtsauffassung des Senats bezüglich des § 147 VwGO einschlägig sei. Allerdings übersehe der Senat, dass er noch während der Rechtsmittelfrist entschieden habe und der Vertretungsmangel bei Gewährung der Prozesskostenhilfe geheilt werden könne. Sofern der Senat meine, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könne, weil die Sitzung in Videokonferenz bereits erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn bei Erfolg der Beschwerde und der Klage führe die Verletzung der Präsenzpflicht dazu, dass alle gefassten Beschlüsse unwirksam würden. Da im Verwaltungsrechtsstreit im Laufe des Verfahrens eine Sache in die Zulässigkeit bzw. Begründetheit hinein oder herauswachsen könne, müsse es auch möglich sein im Laufe eines Beschwerdeverfahrens seine Anträge zu ändern. Daraus folge, dass in Fällen wie diesen die Anpassung eines Antrags an die veränderte Situation rechtlich zulässig sein müsse. Damit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung den entscheidungserheblichen Vortrag in der Antragsbegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus seinem Vorbringen ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Er versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung zu erreichen. Indem der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend macht, verkennt er aber den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn er hat sich in dem angegriffenen Beschluss vom 1.2.2022 mit dem Vorbringen des Antragstellers befasst und ist zu dem – von der Auffassung des Antragstellers abweichenden – Ergebnis gelangt, dass das ursprüngliche Verfahren sich nach Durchführung der betreffenden Sitzung erledigt hat und dass demzufolge kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung eines darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens mehr besteht. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat3vgl. schon den Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, jurisvgl. schon den Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, juris folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg4Beschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – jurisBeschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris, wonach keine Kostenentscheidung zu treffen sei, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), nach der im Fall einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr anfällt, keine Anwendung finde, sondern schließt sich der gegensätzlichen und überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts5Beschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 –; jurisBeschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 –; juris und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs6Beschluss vom 4.4.2019 – 10 C 19.614 –, jurisBeschluss vom 4.4.2019 – 10 C 19.614 –, juris an. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. 2. Soweit der Antragsteller zugleich ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie vorliegend der Fall - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt. Eine Gegenvorstellung könnte jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 1.2.2022 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gibt. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers, wegen Grundsätzlichkeit der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO). Das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor.