Urteil
8 LB 165/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG darf allein auf den im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG dokumentierten Daten beruhen; spätere, außerhalb einer Feuerstättenschau gewonnene Erkenntnisse sind nicht Grundlage des Bescheids.
• Eintragungen im Kehrbuch für das Jahr des Bescheiderstellung dürfen nicht durch Übernahme der erst mit dem Bescheid getroffenen Festsetzungen rückwirkend begründet werden.
• Bei der Abgrenzung ‚gelegentlich‘ versus ‚mehr als gelegentlich‘ benutzter Feuerstätten ist die einschlägige KÜO samt Praxisempfehlungen heranzuziehen; maßgeblich sind frühere Eintragungen im Kehrbuch, wenn keine Feuerstättenschau zwischenzeitlich erfolgte.
Entscheidungsgründe
Feuerstättenbescheid: Keine zweijährliche Kehrpflicht ohne Grundlage im Kehrbuch • Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG darf allein auf den im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG dokumentierten Daten beruhen; spätere, außerhalb einer Feuerstättenschau gewonnene Erkenntnisse sind nicht Grundlage des Bescheids. • Eintragungen im Kehrbuch für das Jahr des Bescheiderstellung dürfen nicht durch Übernahme der erst mit dem Bescheid getroffenen Festsetzungen rückwirkend begründet werden. • Bei der Abgrenzung ‚gelegentlich‘ versus ‚mehr als gelegentlich‘ benutzter Feuerstätten ist die einschlägige KÜO samt Praxisempfehlungen heranzuziehen; maßgeblich sind frühere Eintragungen im Kehrbuch, wenn keine Feuerstättenschau zwischenzeitlich erfolgte. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses mit Gas-Umlaufwasserheizer und seit 2003 angeschlossenem Kaminofen. Der Bezirksschornsteinfeger (Beklagter) führte 2008 eine Feuerstättenschau durch, kehrte 2010 den Kaminofen-Schornstein und erließ am 21.6.2010 einen Feuerstättenbescheid, in dem für den Kaminofen zweimal jährliche Kehrungen angeordnet wurden. Die Kläger bestritten eine derartige Nutzungsintensivierung, gaben an, den Kaminofen weniger als 30 Tage jährlich neben der Gasheizung zu nutzen, und rügten, die Eintragung für 2010 im Kehrbuch sei unrichtig bzw. nicht rechtlich begründet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG ließ Berufung zu. Streitpunkt ist, ob die Anordnung der zweiten jährlichen Kehrung rechtlich auf den Kehrbucheintrag bzw. auf sonstige Erkenntnisse gestützt werden kann. • Rechtsgrundlage ist § 17 SchfHwG (Fassung ab 29.11.2008): Feuerstättenbescheide werden bei vorhandener aktueller Feuerstättenschau nach Abs.1 oder, wenn keine aktuelle Schau vorliegt, nach Abs.2 auf Grundlage des Kehrbuchs erlassen. • Nach § 17 Abs.2 SchfHwG dürfen bei Erlass des Bescheids allein die im Kehrbuch (§ 19 SchfHwG) erfassten Daten die Tatsachengrundlage bilden; tatsächliche Erkenntnisse, die nicht in das Kehrbuch eingegangen oder nicht bei einer Feuerstättenschau gewonnen wurden, sind für den Bescheid nicht zu berücksichtigen. • Die Eintragung einer zweimal jährlichen Kehrung im Kehrbuch für 2010 fehlt an einer rechtlichen Grundlage, weil ein Feuerstättenbescheid nur aus den zuvor im Kehrbuch dokumentierten Eintragungen bis 2009 hergeleitet werden darf; Festsetzungen des erst erlassenen Bescheids können sich nicht rückwirkend selbst zum Kehrbucheintrag legitimieren. • Selbst wenn der Beklagte bei anderen Schornsteinfegerarbeiten neuere Erkenntnisse gewonnen haben sollte, sieht die Regelungssystematik des § 17 SchfHwG vor, dass diese Erkenntnisse nicht Grundlage eines Feuerstättenbescheids nach Abs.2 werden; sie könnten allenfalls vorläufige Maßnahmen rechtfertigen. • Für die Abgrenzung ‚gelegentlich‘ gegenüber ‚mehr als gelegentlich‘ benutzten Feuerstätten ist Nr.1.6/1.7 Anlage 1 KÜO maßgeblich; in der Regel gelten bis 30 Nutzungstage/Jahr als ‚gelegentlich‘. Das vorliegende Kehrbuch für 2008/2009 wies nur eine jährliche Kehrung aus, was die Einordnung als gelegentlich genutzte Feuerstätte stützte. • Die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder und Abrechnungen tragen nicht hinreichend die Annahme einer seit 2010 deutlich erhöhten Nutzung oder eines erheblichen Rußansatzes; zudem belegen vorgelegte Unterlagen eine schwarze Innenbeschichtung des Schornsteins, was die Beurteilung des Rußbilds relativiert. • Folglich fehlt dem Bescheid für die Anordnung einer zweiten jährlichen Kehrung eine genügende gesetzliche und tatsächliche Grundlage; der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerrechte nach § 113 Abs.1 VwGO. Die Berufung der Kläger ist begründet. Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 21.06.2010 ist insoweit aufzuheben, als er für den bezeichneten Kaminofen eine zweite, im Zeitraum Oktober bis November durchzuführende Kehrung anordnet. Begründend liegt zugrunde, dass ein nach § 17 Abs.2 SchfHwG erlassener Feuerstättenbescheid allein auf den zuvor im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG dokumentierten Daten beruhen darf und die maßgeblichen Kehrbucheintragungen für die Jahre bis 2009 nur eine einmalige jährliche Kehrung ausweisen. Soweit der Beklagte aus sonstigen, außerhalb einer Feuerstättenschau gewonnenen Erkenntnissen eine erhöhte Kehrhäufigkeit ableiten wollte, sind solche Erkenntnisse für den Erlass des Bescheids nicht verwertbar; sie hätten allenfalls Anlass zu vorläufigen Maßnahmen geben können. Damit haben die Kläger im angegriffenen Umfang obsiegt, da die Voraussetzungen für die angeordnete zusätzliche Kehrung nicht festgestellt und rechtlich nicht gedeckt waren.