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Beschluss

4 A 1452/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0421.4A1452.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (1 K 2636/12) ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (1 K 2636/12) ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich bei Betrachtung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in Bezug auf die beiden wesentlichen streitigen Regelungen des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des Überprüfungsintervalls für die Ölbrennwertheizung hätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt. Angesichts dessen erscheint es angemessen, insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Es spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem angefochtenen Feuerstättenbescheid um einen noch nicht bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat, dessen Rechtmäßigkeit nicht nach der im Erlasszeitpunkt geltenden KÜO, sondern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte geprüft und beurteilt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 3 C 1.11 –, BVerwGE 141, 376 = juris, Rn. 12, m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 – 22 ZB 13.1709 –, juris, Rn. 37 und VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 – 7 K 428/11.DA –, juris, Rn. 16. Danach wäre es wohl nicht mehr darauf angekommen, ob die Anlage der Klägerin eine solche zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl ist. Maßgeblich dürfte vielmehr gewesen sein, ob es sich um eine Anlage handelt, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wurde und bei der die weiteren Voraussetzungen der Ziffer 2.8 der Anlage 1 zur KÜO vorlagen. Letzteres war zwischen den Beteiligten offenbar nicht streitig. Zur Frage der Nutzung schwefelarmen Heizöls hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 13.11.2012 unter Vorlage eines Lieferscheines vorgetragen, für die neue Heizperiode schwefelarmes Heizöl zu verwenden. Im nunmehr ergangenen Feuerstättenbescheid vom 9.3.2016 hat der Beklagte die Ölheizung im Haus der Klägerin auch entsprechend Nr. 2.8 der Anlage 1 zur KÜO eingestuft. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt der Umstand, dass der Beklagte bei Erlass des Bescheides im Jahr 2012 Rechtsänderungen in 2013 nicht absehen konnte, keine abweichende Kostenverteilung; gleiches gilt für geänderte tatsächliche Gegebenheiten, wie die Eigenschaften des gängig am Markt vorhandenen Heizöls. Der Beklagte hätte seinen angefochtenen Bescheid in Folge der Rechtsänderung schon vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und nicht erst anlässlich der nächsten Feuerstättenschau der geänderten Sach- und Rechtslage anpassen können. Dann hätte bereits das Verwaltungsgericht diesem Umstand im Rahmen einer Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen Rechnung tragen können. Hinsichtlich des Kehrzyklus‘ für den Kaminofen sind die Erfolgsaussichten als offen einzuschätzen. In der Folge entspricht es billigem Ermessen, diesbezüglich die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. In rechtlicher Hinsicht spricht Vieles dafür, dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls auch auf Gesichtspunkte der Nutzungshäufigkeit ankommt. Immerhin geht das (den Beteiligten mit dem Hinweis des Senats vom 16.2.2016 auszugsweise in Kopie übermittelte) Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Ausgabe September 2013, in den Erläuterungen zu Ziffer 1.7 der Anlage 1 zur KÜO, vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.2.2013 – 8 LB 165/12 –, juris, davon aus, dass in der Regel Feuerstätten als „gelegentlich benutzt“ gelten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr benutzt werden. Dies spricht dafür, dass grundsätzlich nur bei häufigerer Nutzung Kaminöfen neben zentraler Beheizung unter Ziffer 1.6 der Anlage 1 zur KÜO fallen. Dementsprechend ist auch in den Erläuterungen zu Ziffer 1.6 im o. g. Arbeitsblatt (dort letzter Absatz) eine bestimmte Vorgehensweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Fälle selteneren Betriebs der Zusatzfeuerstätte vorgesehen. Hierbei dürfte es sich um eine Konkretisierung zu den allgemeinen Erläuterungen zu Ziffer 1 handeln, in denen ausgeführt wird, dass und warum die Kehrhäufigkeit grundsätzlich von der Nutzungsart und nicht von dem vorhandenen Rußansatz abhängig gemacht wird. Im Verfahren nach übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen ist allerdings weder Raum, dies in rechtlicher Hinsicht abschließend zu klären, noch die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Nutzungshäufigkeit in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und zu entscheiden. Auch die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterten Fragen, ob die Klägerin während des Zulassungsverfahrens im Jahr 2014 die Feuerstätte entfernt und diesen Umstand ordnungsgemäß bei dem Beklagten angezeigt hatte, ändern nichts daran, die Erfolgsaussichten in Bezug auf die betreffend den Kaminofen getroffene Regelung als offen anzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2013 – 4 E 408/13 –, juris. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.