Urteil
2 K 763/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0113.2K763.13.0A
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Leitsätze
Ein Soldat auf Zeit, der die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet (hier durch Verwendung nationalsozialistischer Gesten) kann fristlos entlassen werden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Soldat auf Zeit, der die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet (hier durch Verwendung nationalsozialistischer Gesten) kann fristlos entlassen werden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 14.01.2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist der Entlassungsbescheid zunächst nicht zu beanstanden, denn der Kläger wurde vor seinem Erlass gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) ordnungsgemäß angehört. Darüber hinaus wurde auch die Stellungnahme der Vertrauensperson des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) rechtzeitig eingeholt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Unstreitig war der Kläger als Soldat auf Zeit im Zeitpunkt seiner Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst. Durch das Zeigen einer Form des „Hitlergrußes“ im Gebäude 008 im Quartier L... in Frankreich hat er auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Dass er die Tat begangen hat, steht bereits aufgrund des Tenors der im Disziplinarverfahren getroffenen Entscheidung fest. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob sich die Bindungswirkung der im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen gemäß § 145 WDO nur auf den Tenor oder auch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt erstreckt, kommt es demzufolge nicht an. Insbesondere ist es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht entscheidend, ob der Kläger den „klassischen Hitlergruß“ mit durchgestrecktem Arm oder den „schlampigen Hitlergruß“ mit angewinkeltem Arm gezeigt hat, denn er hat zumindest den Anschein der Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt. Ob das Handeln eine strafrechtliche Relevanz aufweist, ist insoweit unerheblich. Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1971 -VIII C 180.67-, BVerwGE 38, 178 sowie Beschluss vom 03.02.1977 -6 B 31.76-, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 16.07.2014 -1 K 828/13-, n.v. Vorliegend hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass der Kläger durch das Zeigen einer Form des „Hitlergrußes“ zumindest gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Gemäß § 7 SG hat der Soldat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung. Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der einen „Hitlergruß“ verwendet, denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 -2 WD 18.00-, juris Zugleich hat der Kläger durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Danach muss der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 -2 WD 18.00-, a.a.O. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Vorliegend war das Verhalten des Klägers geeignet, diese Schutzgüter zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000 -2 WD 43.99-, juris Dass die Verwendung eines „Hitlergrußes“ objektiv geeignet ist, bei einem außen stehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, ist ohne weiteres anzunehmen. Ob dem Kläger darüber hinaus ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vorzuwerfen ist, ist zumindest zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam in diesem Sinne heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 11 Rdnr. 2 a Einen solchen an den Kläger gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat er gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht mehr entscheidend an. Entgegen der Auffassung des Klägers würde sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist. Die personelle Funktionsfähigkeit hängt dabei von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab. Eine Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe liegt bereits dann vor, wenn eine Situation gegeben ist, die im Einzelfall erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens in sich birgt. Es reicht somit aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird, wobei die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.2010 -2 B 33.10- und vom 28.01.2013 -2 B 114.11-, jeweils juris, m.z.w.N. Ausgehend davon ist hier eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die Dienstpflichtverletzung des Klägers zu bejahen. Zwar dürfte ihm - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorzuwerfen sein, da sich der Vorfall außerhalb des Dienstes ereignete und der damit verbundene Vertrauensverlust zwischen ihm und seinen Vorgesetzten allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr führen dürfte. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt ebenfalls nicht vor, da der Straftatbestand des § 86a StGB - unabhängig von der konkreten Ausführung des „Hitlergrußes“ - bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Tat im Ausland begangen wurde. Ob darüber hinaus die begründete Befürchtung besteht, der Kläger werde in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr), ist im Hinblick auf die Einlassung des Klägers und die empfindliche Höhe der bereits am 20.11.2012 verhängten Disziplinarbuße in Höhe von 2.000 €, die fast dem monatlichen Endgrundgehalt eines Obergefreiten in Höhe von 2.255,95 € entspricht, ebenfalls zweifelhaft. Der Kläger hat wiederholt bekundet, dass er allein aus Übermut gehandelt habe und seine Tat, die er zutiefst bedauere, weder politisch motiviert noch ernst gemeint gewesen sei. Aus diesem Grund ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er aus seinem Verhalten gelernt hat und keine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Anders stellt sich der Vorfall indes hinsichtlich der Nachahmungsgefahr dar. Insoweit geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass sich das Fehlverhalten des Klägers hier als Teil einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit in der Kaserne in I...-G... und damit als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung darstellt. Die Beklagte hat in ihrem Beschwerdebescheid ausgeführt, dass es sich bei Dienstvergehen mit rechtsextremistischem Bezug um ein häufig anzutreffendes Verhalten in der Truppe handele, welches - um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden müsse. Dies schließe es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen - hier dem Zeigen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzuwirken. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst trotz Begehens eines schwerwiegenden Dienstvergehens könnte von anderen Soldaten leicht missverstanden werden und es könnte der Eindruck entstehen, dass die Bundeswehr ein solches Verhalten dulde. Dadurch könnte ein Anreiz geboten werden, sich ebenso über die Dienstpflichten hinwegzusetzen. Auf diese Weise würde dem pflichtwidrigen Verhalten Vorschub geleistet, was eine allgemeine Lockerung der Disziplin zur Folge hätte. Zwar hat die Beklagte in ihrem Beschwerdebescheid keine konkreten Vorfälle benannt, die - neben dem streitgegenständlichen Vorfall aus dem Oktober 2012 (15.10.2012 oder 17.10.2012) - auf eine allgemein um sich greifende Disziplinlosigkeit in Bezug auf rechtsextremistische Verhaltensweisen schließen lassen würden. Allerdings hat sie im gerichtlichen Verfahren ein Urteil des VG Freiburg vom 16.07.2014 -1 K 828/13- zu den Akten gereicht, welches einen ähnlichen Vorfall betrifft, der sich im gleichen Zeitraum in der Kaserne in I...-G... ereignet hat und an dem der Kläger zumindest als Zeuge beteiligt war. Aus dem Umstand, dass dieser weitere Vorfall, bei dem es ebenfalls um das Zeigen eines „Hitlergrußes“ ging, am 07.11.2012 und damit weniger als einen Monat nach der Tat des Klägers - und zwar ebenfalls im Gebäude 008 im Quartier L... - stattgefunden hat, wird deutlich, dass die Nachahmungsgefahr in diesem Teil der Truppe weitaus größer ist, als der Kläger dies eingestehen will, und seine Tat daher nicht als einzelner „Ausrutscher“ eines einzelnen Soldaten in einer außergewöhnlichen Situation angesehen werden kann. Dass der Beklagten die Folgetat vom 07.11.2012 bereits bei dem Erlass des Entlassungsbescheides vom 14.01.2013 und auch schon bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme vom 20.11.2012 bekannt war, lässt sich dem Akteninhalt zwar nicht unmittelbar entnehmen. Allerdings hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass der Disziplinarvorgesetzte zunächst mit ihm und mit zwei anderen von ähnlichen Vorwürfen betroffenen Soldaten - den Herren K. und M. (dem Kläger des vom VG Freiburg entschiedenen Verfahrens) - ein Vier-Augen-Gespräch geführt habe, in dem es jeweils um die Folgen der gegen die Soldaten verhängten Disziplinarmaßnahmen gegangen sei, bevor er letztlich die Entlassung der drei Soldaten aus deren Dienstverhältnissen beantragt habe. Hieraus und auch aus dem Umstand, dass die Daten der Anhörung der Beteiligten, der Verhängung der Disziplinarmaßnahmen, der Entlassungsanträge, der Entlassungsbescheide und auch der Beschwerdebescheide jeweils übereinstimmen, vgl. dazu den Tatbestand des Urteils des VG Freiburg vom 16.07.2014 -1 K 828/13- wird deutlich, dass der Beklagten auch das Ereignis vom 07.11.2012 bekannt war, bevor sie über die fristlose Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entschieden hat. Dass sie aus dieser Gesamtsituation den Schluss gezogen hat, das Fehlverhalten des Klägers stelle sich als Teil einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit in der Kaserne in I...-G... dar, die schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden müsse, um einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung entgegenzuwirken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, der drohenden Gefahr für die militärische Ordnung hätte allein mit der verhängten Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können, so dass sich die - zusätzlich verfügte - Entlassung aus dem Soldatenverhältnis als unangemessen darstelle. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bereits im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen ist, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel abgewendet werden kann, da mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung ernstlich sein muss, das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.2010 -2 B 33.10- und vom 28.01.2013 -2 B 114.11-, jeweils a.a.O. Allerdings verneint das Bundesverwaltungsgericht einen befürchteten Schaden für die militärische Ordnung im Hinblick auf eine verhängte Disziplinarmaßnahme nur dann, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung um eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr handelt, die auch nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit ist. Handelt es sich dagegen - wie hier - um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist davon auszugehen, dass dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, BVerwGE 59, 361 und vom 24.09.1992 -2 C 17.91-, BVerwGE 91, 62 Ist der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nämlich nicht für sich zu betrachten, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als der Einzelfall erkennen lässt. Auch hier muss bei der vorausschauenden Beurteilung der drohenden Gefahr und ihrer Ernstlichkeit berücksichtigt werden, dass derartige um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, a.a.O.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009 -1 L 29/09-, juris Darüber hinaus würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Unter dem Ansehen der Bundeswehr versteht man allgemein den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, a.a.O., § 55 Rdnr. 22 Die Bundeswehr muss in der Öffentlichkeit als eine die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verteidigung prägende Institution wahrgenommen werden. Es ist eine aus der Verfassung herzuleitende Grundpflicht der Soldaten, durch ihr gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Ordnung einzutreten und keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen. Die Bundeswehr hat ein berechtigtes Interesse daran, jegliche Zweifel der Öffentlichkeit an der unbedingten Respektierung der Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Bundeswehr und ihre Soldaten zu zerstreuen. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1970 -2 BvR 531/68-, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16.07.2014 -1 K 828/13-, n.v. Dass das Zeigen einer Form des „Hitlergrußes“ durch einen Soldaten auf Zeit geeignet ist, in der Öffentlichkeit erhebliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob die Bundeswehr und ihre Soldaten eindeutig auf dem Boden des Grundgesetzes agieren und jederzeit für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dabei kommt es aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters nicht maßgebend darauf an, ob im Einzelfall nur aus Übermut oder aus Spaß gehandelt wurde oder ob dem Verhalten eine rechtsradikale Gesinnung zugrunde liegt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Tat - wie hier - im Ausland begangen wurde, und zwar in einer Kasernenanlage, die von deutschen und französischen Soldaten gemeinsam genutzt wird. Gerade in einem Gastland können solche Verhaltensweisen, selbst wenn sie nicht als Provokation gemeint gewesen sein sollten, leicht erhebliche Beeinträchtigungen des Ansehens der Bundeswehr oder gar der Zusammenarbeit auslösen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16.07.2014 -1 K 828/13-, n.v. Dieser drohenden Ansehensschädigung kann allein durch die fristlose Entlassung des beteiligten Soldaten begegnet werden, denn es würde in der Öffentlichkeit - vor allem auch in der französischen Öffentlichkeit - auf Unverständnis stoßen, wenn ein Soldat der Bundeswehr trotz mangelnder Distanz zu rechtsradikalen Symbolen im Dienst verbleiben könnte. Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Vorfall sich außerhalb des Dienstes auf der Stube im privaten Kreis ereignet habe. Zwar liegt ein Öffentlichkeitsbezug nicht bereits durch die Kenntnis der Staatsanwaltschaft vor, denn diese wurde durch die Bundeswehrverwaltung selbst unterrichtet. Allerdings ist zu befürchten, dass die Öffentlichkeit etwa durch Gespräche von Soldaten mit Angehörigen oder Bekannten außerhalb der Bundeswehr von dem Geschehen Kenntnis erlangt. Hieran ändert es auch nichts, wenn die Soldaten der Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollten, denn dies gewährleistet nicht, dass sich jeder einzelne auch daran hält. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2012 -5 LA 357/11-, juris Da eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr bereits dann zu bejahen ist, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird, kommt es nicht darauf an, ob sie im konkreten Fall tatsächlich öffentlich geworden ist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG somit erfüllt, ist die angefochtene Entlassungsverfügung schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Entlassungsbehörde mit dem Wort „kann“ kein umfassendes Ermessen eingeräumt ist, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne eines sog. „intendierten Ermessens“ auf besondere atypische Fälle beschränkt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 -1 B 670/08-, juris Vorliegend hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und ohne Rechtsfehler festgestellt, dass ein atypischer Sachverhalt, bei dem im Rahmen des Ermessens ausnahmsweise von der Entlassung des Klägers abzusehen sein könnte, nicht vorliege. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor, da die Beklagte gegen die anderen beiden Zeitsoldaten - die Herren K. und M. -, die ebenfalls mit rechtsextremistischen Verhaltensweisen aufgefallen sind, gleichfalls mit der fristlosen Entlassung vorgegangen ist. Auf den im Jahresbericht 2012 des Wehrbeauftragten geschilderten „ähnlichen“ Fall, in dem den beteiligten Soldaten eines fotografierten und weitergeleiteten „Hitlergrußes“ lediglich eine Disziplinarmaßnahme und ein „Ausdrücklicher Hinweis“ erteilt worden war, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Hintergründe dieses Falles völlig unbekannt sind und sich deshalb ein Vergleich der Sachverhalte verbietet. Soweit der Kläger schließlich meint, seine Entlassung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da ihm - wie auch seinen beiden Kameraden - seitens des Disziplinarvorgesetzten zugesagt worden sei, dass die Angelegenheit mit der Verhängung der Disziplinarbuße dienstrechtlich abschließend geregelt sei, und er nur im Hinblick darauf die in empfindlicher Höhe bemessene Disziplinarmaßnahme akzeptiert habe, dringt er auch damit nicht durch. Unabhängig davon, ob der Disziplinarvorgesetzte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 14.01.2013 den Gesprächsverlauf zu diesem Thema umfassend geschildert hat und ob er den Entlassungsantrag möglicherweise - wie der Kläger behauptet - aus Verärgerung darüber gestellt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Vorliegens einer Auslandstat eingestellt hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen einerseits und der Entscheidung über die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG um rechtlich nebeneinander stehende, an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen unterschiedlicher Entscheidungsträger mit jeweils eigenem Ermessen handelt. Selbst wenn der Disziplinarvorgesetzte die vom Kläger behauptete Aussage gemacht hätte, würde dies die Beklagte als zuständige Entlassungsdienststelle nicht in ihrer Entscheidung darüber binden, ob sie zusätzlich die fristlose Entlassung der beteiligten Soldaten verfügt. Dass die Entlassung neben einer bereits verhängten einfachen Disziplinarmaßnahme rechtlich zulässig ist, geht aus der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/3 B 130 hervor und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, a.a.O. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht erfolgen, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG a.F. in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. auf 14.663,68 € festgesetzt. Dieser Wertfestsetzung liegt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4 in der zum Zeitpunkt des Klageeingangs maßgeblichen Höhe (2.255,95 €) zugrunde. Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr. Der am … 1988 geborene Kläger wurde zum 01.04.2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr einberufen und mit Wirkung vom 05.04.2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) berufen. Aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtungserklärung vom 28.11.2011 wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre mit Dienstzeitende zum 31.03.2016 festgesetzt. In seiner Einheit wurde er zuletzt als IT-Soldat Streitkräfte verwendet. Im Rahmen seiner Einstellung war der Kläger am 28.11.2011 darüber belehrt worden, dass seine Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet seien, mit den Pflichten eines Soldaten auf Zeit unvereinbar seien und für ihn eine Pflicht zur Verfassungstreue bestehe. Diese Verpflichtungserklärungen hat er unterzeichnet. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Oktober 2012 (15.10.2012 oder 17.10.2012) erwiderte der Kläger im Gebäude 008 im Quartier L... in F-... I...-G... in Frankreich den gezeigten „Hitlergruß“ des Obergefreiten K. mindestens einmal ebenfalls mit einer Form des „Hitlergrußes“. Nachdem der Kläger am 19.11.2012 zu dem Geschehen vernommen worden war, verhängte der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte am 20.11.2012 eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.000 € gegen ihn, die seit dem 21.12.2012 unanfechtbar ist. Am 21.11.2012 wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken abgegeben, die das Ermittlungsverfahren einstellte, weil der Vorfall sich innerhalb einer militärischen Liegenschaft im Ausland ereignet habe und der Kläger sich deshalb nicht nach § 86a StGB strafbar gemacht habe. Am 19.12.2012 beantragte der Disziplinarvorgesetzte, den Kläger aufgrund seines Dienstvergehens nach § 55 Abs. 5 SG aus seinem Dienstverhältnis zu entlassen. Er begründete diesen Antrag mit der erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr im Ausland sowie damit, dass es in der Bundeswehr keinen Spielraum für rechtsradikale Äußerungen geben dürfe und der Kläger für eine weitere Verwendung in den Streitkräften nicht mehr tragbar sei. Der Kläger erklärte sich mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 18.12.2012 räumte er den Vorfall ein, wies jedoch darauf hin, dass sich das Geschehen nicht in der Öffentlichkeit, sondern auf der Stube im Gebäude 008 im Quartier L... abgespielt habe. Er habe außer Dienst und nur in Gegenwart des Obergefreiten K. und zudem nur aus Spaß gehandelt. Weiter betonte er, dass er keiner rechtsradikalen Gruppierung angehöre und eine Dummheit begangen habe. Er habe kein rechtsextremistisches Gedankengut; zudem komme seine Frau aus Polen. Die beteiligte Vertrauensperson des Klägers befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2012 die Entlassung in vollem Umfang, da ein Soldat, der in einem Bataillon im Ausland mit besonderer Außenwirkung stationiert sei, sich seiner Rolle als Repräsentant der Bundeswehr bewusst sein müsse, und gerade deshalb eine rechtsradikale Äußerung oder Tendenz nicht tragbar sei. Das einzige, was positiv anzumerken sei, sei die Tatsache, dass der Soldat geständig sei und die Tat von Anfang an zugegeben habe. Auch der nächsthöhere Dienstvorgesetzte stimmte der Entlassung am 21.12.2012 vollumfänglich zu. Ein derartiges Verhalten im Ausland und erst recht in einem anstehenden Einsatz des Bataillons - unerheblich, ob durch Außenstehende beobachtet oder nicht - könnte mit Recht Zweifel an der Verfassungstreue des Soldaten wecken und zu unabsehbaren Folgen führen. Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob - wie hier - der Gruß durch den Kläger nur einmal erwidert worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies unter dem 20.12.2012 erneut darauf hin, dass der Vorfall sich außer Dienst und nur in Gegenwart des Obergefreiten K. ereignet habe. Auch habe es sich nicht um den „klassischen Hitlergruß“, sondern um den sog. „schlampigen Hitlergruß“ gehandelt, der nicht dem Straftatbestand des § 86a StGB unterfalle. Zudem sei dem Kläger im Zusammenhang mit der Verhängung der Disziplinarbuße von seinem Disziplinarvorgesetzten zugesagt worden, dass die Angelegenheit damit dienstrechtlich abschließend geregelt sei. Im Vertrauen auf diese Aussage habe er die in empfindlicher Höhe bemessene Disziplinarmaßnahme hingenommen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr sei nicht gegeben. Unter dem 14.01.2013 wurde der Disziplinarvorgesetzte des Klägers zeugenschaftlich zu der Behauptung des Klägers vernommen, er habe im Zusammenhang mit der Verhängung der Disziplinarbuße zugesagt, dass die Angelegenheit damit abschließend geregelt sei. Der Disziplinarvorgesetzte gab daraufhin zu Protokoll, dieser Vorwurf treffe nicht zu. Bei der Verhängung der Disziplinarbuße habe er (nur) darauf hingewiesen, dass damit die disziplinaren Ermittlungen in diesem Sachverhalt abgeschlossen seien. Er könne sich noch genau daran erinnern, wie er es dem Kläger bildlich mit einem „roten Ordner“ erklärt habe. Sobald die Disziplinarbuße verhängt sei, werde der „rote Ordner“ - nämlich die Ermittlungen in diesem Fall - geschlossen. Der Soldat habe dies subjektiv falsch wahrgenommen und ihn missinterpretiert. Mit Bescheid vom 14.01.2013, zugestellt am 16.01.2013, wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Tat des Klägers stelle eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Er habe insbesondere gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG), die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldaten gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch seine Handlung ergebe sich aus der augenscheinlichen Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Ohne die Entlassung des Klägers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was auch zu einer erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr, nicht nur in der deutschen Öffentlichkeit, führen würde. Darüber hinaus habe der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört und seine berufliche Integrität nachhaltig belastet. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis sei aber unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Hiergegen legte der Kläger am 04.02.2013 Beschwerde ein, die am selben Tag bei der Beklagten einging. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren und betonte noch einmal, dass eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung nicht zu begründen sei. Der militärische Kernbereich sei nicht betroffen, da es sich um einen Vorfall außerhalb des Dienstes handele. Auch liege weder eine Straftat noch eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr vor. Mit der Verhängung der hohen Disziplinarbuße sei in eindringlicher Weise erzieherisch auf ihn eingewirkt worden. Dies sei für sich allein abschreckend. Auch eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr liege nicht vor, da der Vorfall nicht in die Öffentlichkeit gelangt sei. Außerdem seien dienstrechtliche und disziplinare Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. Der Ausgangsbescheid lasse die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte einzelfallbezogene Würdigung vermissen. Darüber hinaus verstoße die Entlassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Schließlich werde im Jahresbericht 2012 des Wehrbeauftragten über einen Fall berichtet, in dem den beteiligten Soldaten eines fotografierten und weitergeleiteten „Hitlergrußes“ lediglich eine Disziplinarmaßnahme und ein „Ausdrücklicher Hinweis“ erteilt worden sei. Mit Beschwerdebescheid vom 15.04.2013, zugestellt am 19.04.2013, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten, insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung nach § 8 SG, die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 SG und die Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 S. 1 SG, schuldhaft verletzt und daher ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr ergebe sich daraus, dass der Kläger mit dem Zeigen des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation - auch außerhalb des Dienstes - nicht mehr uneingeschränkt in den Streitkräften einsetzbar sei. Zur Einsatzbereitschaft gehöre auch das Vertrauen des unmittelbaren Vorgesetzten zu den Soldaten. Nur derjenige Soldat, der auch das uneingeschränkte Vertrauen des Vorgesetzten genieße, sei uneingeschränkt für alle erforderlichen Aufgaben verwendbar. Darüber hinaus ergebe sich die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung auch aus der Nachahmungsgefahr, die von seinem Verhalten ausgehe. Bei Dienstvergehen mit rechtsextremistischem Bezug handele es sich um ein häufig anzutreffendes Verhalten in der Truppe, welches - um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems zu verhindern - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden müsse. Ein Verbleiben im Dienst trotz Begehens eines schwerwiegenden Dienstvergehens könnte von anderen Soldaten leicht missverstanden werden und es könnte der Eindruck entstehen, dass die Bundeswehr ein solches Verhalten dulde. Weiterhin wäre durch einen Verbleib des Klägers in der Truppe auch das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ernstlich gefährdet. Bei dem Zeigen des „Hitlergrußes“ handele es sich nicht um eine Bagatelle. Ein außerhalb der Bundeswehr stehender Personenkreis - nämlich zumindest die Staatsanwaltschaft - habe hiervon bereits Kenntnis erlangt. Auch sei zu befürchten, dass die Öffentlichkeit etwa durch Gespräche von Soldaten mit Angehörigen oder Bekannten außerhalb der Bundeswehr hiervon erfahre. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, wenn ein Soldat, der die Verfassungstreue nicht achte, in seinem Dienstverhältnis verbleiben würde. Die ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr könne auch nicht durch die bereits zuvor verhängte Disziplinarmaßnahme ausgeräumt werden. Auch ein atypischer Sachverhalt, bei dem im Rahmen des Ermessens von der Entlassung des Klägers abzusehen sein könnte, liege nicht vor. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Feststellungen der Disziplinarmaßnahme vom 20.11.2012 seien bindend gemäß § 145 WDO. Die Bindungswirkung erstrecke sich nicht nur auf den Tenor der Disziplinarmaßnahme, sondern auch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt, weshalb der Kläger mit dem Einwand, es habe sich nur um den sog. „schlampigen Führergruß“ gehandelt, nicht gehört werden könne. Im Übrigen führte dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung, da es allein darauf ankomme, ob der Anschein eines Kennzeichens einer verbotenen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt werde. Hierfür sei ausreichend, dass der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter das Zeichen für ein solches der Organisation halten könne. Des Weiteren liege auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Die Entscheidung über die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG und die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen seien rechtlich nebeneinander stehende, an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfende Maßnahmen unterschiedlicher Entscheidungsträger mit jeweils eigenem Ermessen. Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG diene ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr, während die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen den Zweck verfolge, dem Soldaten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm Hilfe und Anleitung in Form erzieherischer Einflussnahme für zukünftiges Verhalten zu geben. Im Übrigen sei die Behauptung des Klägers, ihm sei zu verstehen gegeben worden, dass die Angelegenheit mit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme in dienstrechtlicher Sicht abgeschlossen sei, durch die Zeugenvernehmung des Disziplinarvorgesetzten des Klägers widerlegt. Schließlich verfange auch der Verweis auf den vom Wehrbeauftragten zitierten „ähnlichen“ Fall nicht, da bei der Entlassung eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung und deren Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr zu erfolgen habe. Ein schematischer Vergleich von Sachverhalten verbiete sich deswegen. Am 17.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und betont noch einmal, das außerdienstliche Zeigen des so genannten „schlampigen Führergrußes“, der sich vom „Hitlergruß“ dadurch unterscheide, dass der Arm dabei nicht ausgestreckt, sondern angewinkelt sei, beeinträchtige weder die personelle noch die materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und greife daher nicht in den militärischen Kernbereich ein. Der „schlampige Führergruß“ stelle auch kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar und sei nicht nach § 86a StGB strafbar. Soweit die Beklagte auf die Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO verweise, erfasse diese allein den Entscheidungsausspruch und nicht auch die Tatsachenfeststellungen. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da die Form des gezeigten Grußes in der Disziplinarverfügung nicht festgestellt worden sei. Zudem bestehe auch keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr, da durch die Disziplinarbuße in Höhe von 2.000 € in eindringlicher Weise erzieherisch auf ihn eingewirkt worden sei und dies, falls der Vorfall an die Öffentlichkeit gelangen sollte, abschreckend wirke. Aus diesem Grund liege auch keine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr vor. Die zeitliche Abfolge - nämlich die Tatsache, dass die fristlose Entlassung erst nach und aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft beantragt worden sei - spreche dafür, dass der Dienstherr ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die - angebliche - Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne und ein Entlassungsantrag nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei ihm auch seitens des Disziplinarvorgesetzten seinerzeit zugesagt worden, dass die Angelegenheit in dienstrechtlicher Hinsicht mit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme endgültig geregelt und abgeschlossen sei. Bei seiner Zeugenvernehmung habe der Disziplinarvorgesetzte verschwiegen, dass sich das geschilderte Gespräch nicht auf den dargestellten Inhalt beschränkt habe. So habe er am Ende des Gesprächs ausdrücklich erklärt, dass er die Disziplinarbuße bewusst sehr hoch angesetzt habe, damit die Angelegenheit erledigt sei. Die Soldaten wären „schön blöd“, wenn sie Beschwerde einlegten und die Akten wieder geöffnet würden, denn dann könnte es zu einem Entlassungsverfahren kommen. Ansonsten drohe schlimmstenfalls eine Versetzung ins Inland. Später habe es ein weiteres Gespräch gegeben, in dem der Dienstvorgesetzte erklärt habe, es „kotze“ ihn an, dass strafrechtlich keine Ahndung erfolge, und er werde jetzt die Entlassung der Soldaten aus deren Dienstverhältnissen beantragen. Dies zeige, dass letztlich sachwidrige Erwägungen zu der Entlassungsentscheidung geführt hätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 14.01.2013 und den Beschwerdebescheid vom 15.04.2013 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und betont noch einmal, dass die Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten aufgrund der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO weder materiell noch formell nachzuprüfen seien. Die Bindungswirkung erstrecke sich auch auf die der disziplinaren Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalte, so dass die in den Taten liegenden - schuldhaften - Dienstpflichtverletzungen für die in Statussachen zuständigen Stellen insgesamt bindend festgestellt seien. Im Ergebnis komme es darauf jedoch nicht an, da auch der Tenor der Disziplinarmaßnahme auf das „Zeigen des Hitlergrußes“ laute und keine Zweifel an der genauen Ausführung zulasse. Die parallele Verhängung der Disziplinarbuße neben einer fristlosen Entlassung begegne keinen Bedenken, da beide Maßnahmen eine grundsätzlich andere Zielsetzung verfolgten. Der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn dem Kläger signalisiert worden sein sollte, dass die Angelegenheit mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus dienstrechtlicher Sicht erledigt wäre, habe der Disziplinarvorgesetzte nicht die Kompetenz, die Entscheidung der Entlassungsdienststelle vorwegzunehmen. Darüber hinaus sei die Entlassung neben einer einfachen Disziplinarmaßnahme durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 14/3 B 130 ausdrücklich zulässig. Die Beklagte reicht ein Urteil des VG Freiburg vom 16.07.2014 -1 K 828/13- zu den Akten, welches einen ähnlichen Vorfall betrifft, der sich im gleichen Zeitraum im Quartier L... in Frankreich zugetragen hat, und weist darauf hin, dass das Gericht die gegen die Entlassung gerichtete Klage des dortigen Klägers abgewiesen habe. Der Kläger ist der Ansicht, dieses Urteil, welches noch nicht rechtskräftig sei, werde der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung nicht gerecht und sei daher abzulehnen. Mit Schriftsätzen vom 01.12.2014 bzw. 04.12.2014 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Entlassungsakte, Beschwerdeakte und Personalgrundakte des Klägers) Bezug genommen; er war Gegenstand der Beratung.