Beschluss
5 LA 220/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Eingruppierungsentscheidung, die ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulbehörde getroffen und der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt wird, kann bei schuldhafter Pflichtverletzung Schadensersatzpflicht der handelnden Beamtin begründen.
• Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Beamter die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, etwa indem er bei erkennbarer Unsicherheit keine vertiefte Prüfung vornimmt und keine Rücksprache mit zuständigen Stellen hält.
• Der Dienstherr ist zur Schadensminderung verpflichtet; er muss insbesondere prüfen, ob eine Rückforderung des überzahlten Entgelts von der Mitarbeiterin möglich ist, und kann sich insoweit Entlastungen anrechnen lassen (z. B. steuer- und Sozialversicherungsanteile).
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei eigenmächtiger Fehleingruppierung durch Schulleiterin (Rückgriffspflicht, grobe Fahrlässigkeit) • Eine dienstliche Eingruppierungsentscheidung, die ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulbehörde getroffen und der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt wird, kann bei schuldhafter Pflichtverletzung Schadensersatzpflicht der handelnden Beamtin begründen. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Beamter die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, etwa indem er bei erkennbarer Unsicherheit keine vertiefte Prüfung vornimmt und keine Rücksprache mit zuständigen Stellen hält. • Der Dienstherr ist zur Schadensminderung verpflichtet; er muss insbesondere prüfen, ob eine Rückforderung des überzahlten Entgelts von der Mitarbeiterin möglich ist, und kann sich insoweit Entlastungen anrechnen lassen (z. B. steuer- und Sozialversicherungsanteile). Die Klägerin ist seit 1.8.2005 Schulleiterin. Ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulbehörde änderte sie am 1.9.2005 rückwirkend einen Arbeitsvertrag einer pädagogischen Mitarbeiterin und ordnete deren Tätigkeit statt BAT VII der Entgeltgruppe BAT V b zu; den geänderten Vertrag sandte sie nur an das Landesamt für Bezüge, nicht an die Beklagte. Nach geltender Erlasslage war in Zweifelsfällen die Schulbehörde zu befragen und vorläufig die niedrigere Vergütungsgruppe anzusetzen; die Mitarbeiterin war ursprünglich Zahntechnikerin. Die Beklagte setzte nach Anhörung Ersatzforderungen für zuviel gezahlte Arbeitgeberkosten fest; das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt und verneinte grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Grobe Fahrlässigkeit: Das Verwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Sorgfaltspflicht zu sehr auf die Schwierigkeit der Eingruppierung insgesamt abgestellt und nicht hinreichend das individuelle Verhalten der Klägerin berücksichtigt. Ein gewissenhafter Beamter muss sich bei neuem Sachgebiet über die geltende Erlasslage informieren und bei Rechtsanwendungsschwierigkeiten Rücksprache mit kundigen Stellen halten. Die Klägerin hat die Änderung allein und ohne Rücksprache getroffen, obwohl sie selbst erklärte, hierzu nicht befähigt zu sein, und sie hätte erkennen müssen, dass die Vertragsänderung dauerhafte finanzielle Folgen hat. Dass sie den Erlass kannte und im Gespräch einen Widerspruch bemerkt hat, verstärkt die Sorgfaltspflichtverletzung. • Schadensersatzfähigkeit des Mehraufwands: Die Beklagte hat Arbeitgeberkosten aufgrund der vertraglichen Eingruppierung tatsächlich gezahlt; dies begründet einen ersatzfähigen Schaden unabhängig von arbeitsgerichtlichen Grundsätzen zur Entstehung tariflicher Ansprüche. • Schadensminderungspflicht des Dienstherrn: Die Beklagte hätte Rückgriff gegenüber der Mitarbeiterin prüfen und gegebenenfalls durchführen müssen; eine unbillige oder aussichtslose Rückforderung hat sie nicht hinreichend dargetan. Daher sind Teile der geltend gemachten Forderung wegen unterlassener Schadensminderung nicht erstattungsfähig. • Kalkulation der Minderung: Für den Zeitraum Mai 2008 bis Januar 2009 war Rückgriff noch möglich; hiervon sind pauschal 30 % (Steuer-/Sozialversicherungsanteile) abzuziehen. Weitere Umlagen konnten mangels Darlegung nicht berücksichtigt werden; Zweifel gehen zulasten der Beklagten. Die Berufung wird in dem angezeigten Umfang zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Insbesondere ist die Verneinung grober Fahrlässigkeit der Klägerin durch das Verwaltungsgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beanstanden; die Klägerin hat die gebotene Sorgfalt verletzt, indem sie die Eingruppierung eigenmächtig und ohne Rücksprache vornahm. Gleichzeitig ist nicht der gesamte geltend gemachte Ersatzanspruch ersatzfähig, weil die Beklagte ihre Schadensminderungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen hat und hätte gegenüber der Mitarbeiterin Rückgriff prüfen und gegebenenfalls geltend machen müssen. Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Beträge (pauschale Abzüge für Steuer und Sozialversicherungsanteile) ist der ersatzfähige Schaden entsprechend zu mindern. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; die Berufung ist binnen Monatsfrist zu begründen.