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Beschluss

8 LA 149/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit Bescheid erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft endet ohne Widerruf, wenn die zugrundeliegende Pflichtmitgliedschaft erlischt. • Die Wiederbegründung der Pflichtmitgliedschaft durch Aufnahme einer Tätigkeit im Kammerbereich führt zur Pflichtmitgliedschaft, auch wenn zuvor in einem anderen Versorgungswerk Anwartschaften erworben wurden. • Unterschiedliche Berechnungsmodelle verschiedener berufsständischer Versorgungswerke und hieraus resultierende mögliche Versorgungsnachteile begründen keinen Verfassungs- oder Europarechtsverstoß gegen Pflichtmitgliedschaft oder deren Neubegründung. • Die behaupteten konkreten Versorgungsnachteile sind häufig zu ungewiss und hängen von mehreren Faktoren; der Vortrag des Klägers reicht hier zur Begründung einer Berufungszulassung nicht aus. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensmangel nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Wiederbegründung der Pflichtmitgliedschaft nach Wiedereintritt in Kammerbereich beendet frühere Befreiung • Eine mit Bescheid erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft endet ohne Widerruf, wenn die zugrundeliegende Pflichtmitgliedschaft erlischt. • Die Wiederbegründung der Pflichtmitgliedschaft durch Aufnahme einer Tätigkeit im Kammerbereich führt zur Pflichtmitgliedschaft, auch wenn zuvor in einem anderen Versorgungswerk Anwartschaften erworben wurden. • Unterschiedliche Berechnungsmodelle verschiedener berufsständischer Versorgungswerke und hieraus resultierende mögliche Versorgungsnachteile begründen keinen Verfassungs- oder Europarechtsverstoß gegen Pflichtmitgliedschaft oder deren Neubegründung. • Die behaupteten konkreten Versorgungsnachteile sind häufig zu ungewiss und hängen von mehreren Faktoren; der Vortrag des Klägers reicht hier zur Begründung einer Berufungszulassung nicht aus. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensmangel nachgewiesen sind. Der Kläger, approbierter Arzt, war bis 1993 in Berlin pflichtversichert, von 1994 bis 2002 in Niedersachsen und 2002–2008 in der Schweiz tätig. 1994 wurde ihm von der niedersächsischen Ärzteversorgung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft erteilt; er setzte eine freiwillige Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung fort. Nach seiner Rückkehr nach Niedersachsen im Mai 2008 erklärte die beklagte Ärzteversorgung, er sei ab 1.5.2008 Pflichtmitglied. Die Berliner Ärzteversorgung stellte daraufhin seinen Austritt fest, bot ihm aber eine Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft gegen reduzierte Beiträge an; später bestätigte sie eine freiwillige Mitgliedschaft ab 1.5.2008 gegen eine geringe Abgabe. Der Kläger klagte feststellend, die frühere Befreiung bestehe fort und die Begründung der Pflichtmitgliedschaft verstoße gegen europäische und grundrechtliche Vorgaben, weil ein Wechsel zu erheblichen Versorgungsverlusten führe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat lehnte die Berufungszulassung ab. • Rechtsgrundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen: Nach der Alterssicherungsordnung (ASO) sind Angehörige der Ärztekammer Niedersachsen Mitglieder der Ärzteversorgung, wenn sie die einschlägigen Altersgrenzen nicht überschreiten und im Kammerbereich tätig sind. Ausnahmen nach § 9 ASO liegen im vorliegenden Fall nicht vor. • Ende der Befreiung: Eine einmal erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft verliert ihre Wirkung, wenn die zugrundeliegende Pflichtmitgliedschaft erlischt (z.B. durch Wegzug aus dem Kammerbereich). Ein Widerruf durch die Beklagte ist dafür nicht erforderlich. • Wiederbeginn der Pflichtmitgliedschaft: Mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Niedersachsen wurde die Pflichtmitgliedschaft des Klägers ab 1.5.2008 neu begründet. • Grundrechtsprüfung: Die Neubegründung der Pflichtmitgliedschaft verletzt weder Eigentum (Art. 14 GG) noch Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG). Die beruflichen Versorgungsinteressen schützen keine Wahlmöglichkeit, stets die günstigste Versorgung zu behalten; Unterschiede zwischen Versorgungswerken sind Folge des föderalen Systems und verfassungsrechtlich zu dulden. • Europarechtliche Einwände: Die Berufungsbegründung, wonach das Lokalitätsprinzip bzw. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer europarechtlich verletzt sei, ist nicht substanziiert und fügt sich in die bestehende Rechtsprechung; daher besteht kein rechtsfehlerhafter Europarechtsverstoß. • Behauptete konkrete Vermögensnachteile: Die vom Kläger behauptete monatliche Minderleistung von etwa 509,55 EUR ist unsicher und beruht auf nicht verbindlichen Auskünften; konkrete Auswirkungen hängen von späteren Entscheidungen des Klägers (z. B. Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft, Höhe der Abgaben) und weiteren ungewissen Faktoren ab. • Beweis- und Verfahrensrüge: Das Verwaltungsgericht musste den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einholen, weil der Kläger keine entsprechenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt hat; es besteht daher kein Verstoß gegen rechtliches Gehör. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag auf Berufung scheitert, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch ein Verfahrensmangel dargetan wurden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Befreiung des Klägers von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen endete mit dem Erlöschen der früheren Pflichtmitgliedschaft und mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer wurde die Pflichtmitgliedschaft ab 1.5.2008 neu begründet. Die geltend gemachten verfassungs- und europarechtlichen Einwände sowie die Behauptung konkreter Versorgungsnachteile genügen nicht, um die Neubegründung der Pflichtmitgliedschaft oder deren Folgen als unverhältnismäßig oder rechtswidrig erscheinen zu lassen. Beweisrügen und Verfahrensmängel sind nicht begründet, da der Kläger keine Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung stellte. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, in vollem Umfang bestätigt.