Urteil
9 K 71.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0528.VG9K71.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2019 ist hinsichtlich der festgesetzten Rentenhöhe rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzen. Er hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Altersrente (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung (im Folgenden: Satzung) vom 27. Oktober 2011 (ABl. 2012 S. 540), zuletzt geändert am 1. Oktober 2015 (ABl. 2015 S. 2754), hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung Anspruch auf lebenslange Altersrente, wenn es die Regelaltersgrenze erreicht hat. Hinsichtlich der Rentenhöhe bestimmt § 9 Abs. 12 der Satzung, dass sich der Jahresbetrag der Altersrente aus der Multiplikation der Gesamtsumme der Steigerungszahlen mit der individuellen Rentenbemessungsgrundlage des Mitgliedes nach Absatz 7 ergibt. Die individuelle Rentenbemessungsgrundlage ist für Mitglieder, die der Versorgungseinrichtung am 31. Dezember 2015 angehörten, der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Hinsichtlich der Steigerungszahlen bestimmen § 9 Abs. 8 und 9 der Satzung, dass jedes Mitglied durch seine Versorgungsabgaben für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft begründet wurde, und für jedes folgende Kalenderjahr eine Steigerungszahl erwirbt. Diese jährliche Steigerungszahl ist das durch sein Eintrittsalter bestimmte Vielfache des Wertes, der sich errechnet aus der für das jeweilige Jahr geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die gemäß § 30 Abs. 1 bestimmte jährliche Versorgungsabgabe des gleichen Jahres (Abs. 8). Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 begann, ergibt sich das durch das Eintrittsalter des Mitgliedes bestimmte Vielfache aus der Anlage 3 dieser Satzung (Abs. 9). Eintrittsalter im Sinne von Abs. 8 bis 10 ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts des Mitgliedes in die Versorgungseinrichtung und seinem Geburtsjahr (Abs. 11). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der vom Kläger geltend gemachte Begründungsmangel (§ 39 VwVfG) liegt schon nicht vor, da dem Rentenbescheid neben Ausführungen zur Rechtsgrundlage auch eine hinreichend aussagekräftige Berechnung der Höhe der Altersrente beigefügt war; im Übrigen wäre ein eventueller Verstoß jedenfalls im Verwaltungsverfahren durch die Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 15. März 2018 und 21. Juni 2018 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Rentenhöhe des Klägers rechtsfehlerfrei auf 569,90 Euro monatlich festgesetzt. Der Kläger ist am 28. Juli 1952 geboren und am 2. Mai 2007 Mitglied der Berliner Ärzteversorgung geworden. Sein Eintrittsalter war mithin 55 Jahre; der nach Anlage 3 der Satzung bestimmte Vielfache beträgt damit 4,9. Demgemäß hat die Beklagte zunächst für jedes Jahr die erworbene Steigerungszahl ermittelt: Gezahlte Beiträge geteilt durch den Höchstbeitrag (wie zur gesetzlichen Rentenversicherung) multipliziert mit dem Vielfachen ergibt die jährliche Steigerungszahl. Da der Kläger jeweils den Höchstbeitrag eingezahlt hat, entspricht seine Steigerungszahl dem Vielfachen von 4,9. Er hat mithin insgesamt (addiert) 52,6750 Steigerungszahlen in seinen 10,7472 Jahren aktiver Mitgliedschaft erworben. Das Produkt aus den Steigerungszahlen und der individuellen Rentenbemessungsgrundlage aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 7 der Satzung von 129,83 ergibt den Jahresbetrag der Altersrente i.H.v. 6.838,80 Euro, mithin monatlich 569,90 Euro. Die konkrete Berechnung der Höhe seiner Rente unter Berücksichtigung des Vielfachen in Höhe von 4,9 zieht der Kläger auch nicht in Zweifel. Für die vom Kläger begehrte Heranziehung des Vielfachen in Höhe von 12,4, also die Annahme, dass bei ihm ein Eintrittsalter von 27 Jahren zugrunde zu legen und infolgedessen eine monatliche Rente in Höhe von 1.442,20 Euro festzusetzen ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich weder aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/04) noch unmittelbar aus Art. 45 oder 48 AEUV. Es kann dahinstehen, ob die VO 883/04 auf den Kläger anwendbar ist oder, wie die Beklagte meint, hier ein rein inländischer Sachverhalt vorliege, der eine Anwendbarkeit der VO 883/04 ausschlösse, denn eine anteilige Rentenberechnung unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten, hier von drei Monaten im Jahr 1979, in denen der Kläger in Finnland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte, bevor er – wohl im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau – nach Deutschland zog und hier erneut eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnahm, führt zu keinem höheren Leistungsanspruch. Der hier maßgebliche Art. 52 Abs. 1 lit. b) VO 883/04 bestimmt, dass der zuständige Träger den geschuldeten Leistungsbetrag berechnet, indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Art. 52 Abs. 1 lit. b) Ziffer i) VO 883/04). Sodann ermittelt der zuständige Träger den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten (Art. 52 Abs. 1 lit. b) Ziffer ii) VO 883/04). Für die Berechnung des theoretischen Betrages ist für die berufsständische Versorgung Art. 56 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Anhang XI Nr. 8 VO 883/04 zu berücksichtigen, wonach bei der Bewertung der fremdmitgliedschaftlichen Zeiten das berufsständische Versorgungswerk für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen hat. Der zuständige Träger ermittelt dabei die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Konkret bedeutet dies, dass die mitgliedstaatlichen Zeiten in Finnland mit der durchschnittlichen jährlichen Steigerungszahl des Klägers aus seiner Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung belegt werden müssen. Entsprechend hat die Beklagte die monatliche Rentenhöhe pro rata temporis mit 569,90 Euro berechnet (Bl. 292-294 des Verwaltungsvorgangs). Gegen die konkret vorgenommene Berechnung wendet sich der Kläger nicht, meint aber, die Beklagte hätte bei der Berechnung den Vielfachen von 12,4 berücksichtigen müssen. Dies überzeugt nicht. Die Beklagte hat der Berechnung vielmehr zu Recht den Vielfachen von 4,9 als durchschnittliche jährliche Steigerungszahl zugrunde gelegt, da dieser der pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften im Sinne des Anhang XI Nr. 8 VO 883/04 entspricht. Nur diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der VO 883/04, die einerseits verhindern will, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht und andererseits verbietet, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit erworben wird oder aufrechterhalten bleibt, sog. Verbot der Kumulierung von Leistungen (vgl. Brechmann in Calliess/Ruffert, AEUV-Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 48 Rn. 15, 26 m.w.N.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seinen Meistbegünstigungsanspruch verweist, folgt hieraus für ihn kein höherer Rentenanspruch, denn Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 bestimmt insoweit lediglich, dass die betreffende Person gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden (sog. Meistbegünstigungsanspruch). Hier entspricht der Leistungsanspruch nach nationalem Recht des Art. 52 Abs. 1 lit. a) VO 883/04 (autonome Leistung) jedoch dem nach Art. 52 Abs. 1 lit. b) Ziffer i) VO 883/04 (anteilige Leistung). Nach beiden Berechnungen ergibt sich eine monatliche Rente i.H.v. 569,90 Euro. Auch Art. 5 lit. b) VO 883/04 begründet für den Kläger keinen höheren Rentenanspruch. Art. 5 lit. b) VO 883/04 bestimmt, dass ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen hat, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Zwar mag die erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arzt – hier mit 27 Jahren im Jahre 1979 in Finnland – ein Ereignis darstellen, das bei der Beklagten Rechtswirkungen gehabt hätte, wenn es sich bei dem Arzt um ein Mitglied der Beklagten gehandelt hätte. Denn das Eintrittsalter bestimmt nach § 9 der Satzung den entsprechenden Vielfachen bei der Berechnung der Rentenhöhe. Der Kläger wäre aber 1979 nicht Mitglied bei der Beklagten geworden, da er nach den damaligen Satzungsbestimmungen der Beklagten als damals finnischer Staatsangehöriger kein Mitglied hätte werden können. Entsprechend ist der Kläger mit Aufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit in Deutschland 1980 bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers verpflichtet Art. 5 lit. b) VO 883/04 die Beklagte nicht dazu, den Kläger so zu behandeln, als sei er Mitglied bei ihr geworden, denn die Vorschrift verlangt lediglich, Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet, mithin in Deutschland, eingetreten wären. Gegen eine Nichtaufnahme des Klägers bei der Beklagten hat er sich damals rechtlich auch nicht gewandt. Im Übrigen wäre nicht die Beklagte, sondern die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, Anspruchsgegner, sollte diese Art. 5 lit. b) VO 883/04 zulasten des Klägers – wofür nach Aktenlage nichts spricht – zu Unrecht unberücksichtigt gelassen haben. Aus Art. 45 AEUV folgt für den Kläger ebenfalls kein Anspruch auf eine höhere Altersrente. Art. 45 AEUV gewährleistet innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Abs. 1). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Zwar kann ein geringerer Altersrentenanspruch infolge der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, da dieser geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – juris Rn. 27 f.). Der Kläger kann sich hinsichtlich der Höhe seiner Altersrente aber schon nicht auf Art. 45 AEUV berufen. Die Vorschrift ist auf ihn nicht anwendbar. Es fehlt ein grenzüberschreitender Sachverhalt. Denn der Kläger hat zeit seines Berufslebens nicht von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht. Dieses Recht stand ihm erstmals mit der Aufnahme Finnlands in die Europäische Union im Jahr 1995 zu. Sein Umzug von Finnland nach Deutschland im Jahr 1980 sowie seine Einbürgerung im Jahre 1990 fanden jedoch viele Jahre zuvor statt. Nach 1995 hat der Kläger keine berufliche Tätigkeit außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Europarechts keine (rückwirkende) Anwendung des Art. 45 AEUV auf seinen Umzug von Finnland nach Deutschland. Das Unionsrecht gilt mangels Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaates zur Union dort unmittelbar und ist dann auch bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf Unionsrecht berufen können; dies erfasst auch gegenwärtige und künftige Wirkungen von Sachverhalten, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-424/10 – Rn. 57 m.w.N.). Die Anwendung des Unionsrechts auf einen Sachverhalt, der vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden ist, setzt aber voraus, dass von diesem zum Zeitpunkt des Beitritts noch gegenwärtige oder künftige Wirkungen ausgehen, so im Falle der Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 – C-162/09 – Rn. 38 f.) oder der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zwecke der Festsetzung der Entlohnung (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2000 – C-195/98 – Rn. 55). Bezogen auf den Kläger fehlt es an einer solchen gegenwärtigen oder künftigen Wirkung zum Zeitpunkt des Beitritts Finnlands zur Union. Denn der Sachverhalt, Ausübung einer dreimonatigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arzt in Finnland 1979, Umzug nach Deutschland 1980 und erneute Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arzt in Berlin, ist 1995 lange abgeschlossen gewesen und entfaltet – bezogen auf sein ihm seit 1995 zustehendes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV – keinerlei Wirkungen mehr. Auch konnte den Kläger im Jahr 1979 die Erwartung einer möglicherweise geringeren Altersrente nicht hindern oder davon abhalten, von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, da er eine solche gar nicht hatte. Die erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit 1979 in Finnland stellt allein im Hinblick auf die Berücksichtigung von Versicherungszeiten zur Berechnung seiner Altersrente (pro rata temporis) einen Sachverhalt dar, der gegenwärtige und künftige Wirkungen entfaltet. Die Berechnung seiner Rente erfolgte daher zu Recht unter Berücksichtigung der VO 883/04. Aus Art. 48 AEUV folgt ebenfalls keine höhere Altersrente für den Kläger. Art. 48 AEUV gewährleistet, dass EU-Arbeitnehmern Leistungen der sozialen Sicherheit erhalten bleiben, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch machen. Er stellt aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften zu erlassen, die die Zusammenrechnung aller in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichern. Von dieser Ermächtigung haben das Europäische Parlament und der Rat auch Gebrauch gemacht und in der VO 883/04 entsprechend umgesetzt. Weitergehende Rechte vermittelt Art. 48 AEUV dem Kläger nicht. Dass es durch einen Wechsel zwischen verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken zu Minderungen der Höhe seiner Altersrente kommt, ist von ihm hinzunehmen. Dies ist zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen. Dem betroffenen Versicherten steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, dass es ihm ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in ein anderes Versorgungswerk (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2012 – 8 LA 149/11 – juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 3 ZKO 650/09 – Beschlussabdruck S. 6). Grundrechtlicher Schutz gebietet es nicht, dass Versicherte, die das Altersversorgungssystem wechseln, dabei von jeglichen rechtlichen Nachteilen verschont bleiben (OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 945/95 – juris Rn. 11). Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den „ortsfesten“ Mitgliedern der Beklagten fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die während ihres Berufslebens in einem Kammerbereich verbleibenden Mitglieder können nicht Vergleichsmaßstab für solche Mitglieder sein, die – wie der Kläger – in einen anderen Kammerbereich wechseln, also gerade nicht „ortsfest“ sind (so schon Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 – VG 9 K 57.09 –). Hinsichtlich der nicht ortsfesten Mitglieder wird der Kläger unstreitig nicht benachteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 31.403,00 Euro festgesetzt. Der im Juli 1952 geborene Kläger begehrt eine höhere Altersrente von der Beklagten. Der Kläger, approbierter Arzt, war zunächst 1979 für drei Monate in Finnland als Assistenzarzt im Angestelltenverhältnis sozialversicherungspflichtig tätig. 1980 zog er nach Deutschland und nahm eine Tätigkeit als Assistenzarzt in Berlin auf. Während dieser Zeit war er bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pflichtversichert. Im Jahr 1990 zog er in den Kammerbezirk der Ärztekammer Westfalen-Lippe, wechselte den Arbeitgeber, nahm am 12. März 1990 die deutsche Staatsangehörigkeit an und war von diesem Zeitpunkt an bis zum 1. Mai 2007 Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Zum 2. Mai 2007 nahm der Kläger eine Tätigkeit als angestellter Arzt in Berlin auf und war von diesem Zeitpunkt an Pflichtmitglied der Berliner Ärzteversorgung. Ein vom Kläger geführtes Streitverfahren gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Berliner Ärzteversorgung blieb erfolglos (Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 – VG 9 K 57.09 –). Am 4. Dezember 2017 beantragte der Kläger bei der Berliner Ärzteversorgung die Einweisung in die Altersrente. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 wies diese ihn antragsgemäß zum 1. Februar 2018 in die reguläre Altersrente ein und setzte die monatliche Rentenhöhe auf 569,90 Euro fest. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe setzte mit Wirkung ab dem 1. April 2018 für den Kläger eine (weitere) monatliche Altersrente i.H.v. 2.031,05 Euro fest, von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht er eine monatliche Rente in Höhe von 592,- Euro und aus Finnland erhält er eine monatliche Rente in Höhe von 18,48 Euro. Mit dem gegen die durch die Berliner Ärzteversorgung festgesetzte Rentenhöhe erhobenen Widerspruch vom 22. Januar 2018 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der der Berechnung der Höhe der Rente zugrunde zu legende Vielfache nach Anlage 3 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung nicht 4,9 sondern 12,4 sei, mit der Folge, dass die Rente auf monatlich 1.442,20 Euro festzusetzen sei. Dies ergebe sich aus Art. 5 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Seine ärztliche Tätigkeit von drei Monaten in Finnland im Jahre 1979 im Alter von 27 Jahren müsse berücksichtigt werden, was aus dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten folge. Die Nichtberücksichtigung der Versicherungszeiten in Finnland stelle einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) dar. Als vormals finnischer Staatsangehöriger und Arbeitnehmer in Finnland müsse er durch die Berliner Ärzteversorgung einem Arzt gleichgestellt werden, der seine gesamte Berufszeit im Kammerbezirk der Berliner Ärztekammer verbracht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit der am 22. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da eine ordnungsgemäße Begründung fehle. Die festgesetzte Rentenhöhe stelle eine Verletzung von Art. 45 AEUV dar, sie schränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein. Er müsse so behandelt werden, wie ein ortsfestes Mitglied der Beklagten, also jemand, der seinen Versicherungslebenslauf vollständig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verbracht habe; von der so ermittelten Rentenhöhe sei dann pro rata temporis der auf die tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verbrachte zeitliche Anteil zu berechnen. Der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sinn und Zweck dieser Verordnung sei, Nachteile zu verhindern, die Arbeitnehmern entstehen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Sie seien danach so zu behandeln, als wenn diese Umstände im Inland eingetreten wären. Da sein Versicherungslebenslauf im Alter von 27 Jahren im Jahre 1979 in Finnland begonnen habe, müsse dies hier auch als Eintrittsalter bei der Beklagten berücksichtigt werden. Denn Art. 5 der Verordnung bestimme, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich des Eintritts bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse so zu stellen sei, als ob dieser Umstand in seinem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wäre. Er müsse wie ein deutscher Arzt behandelt werden, der 1979 Pflichtmitglied bei der Beklagten geworden wäre. Die Rentenhöhe sei dann zeitanteilig nach Art. 52 Abs. 1 lit. b) Ziffer i) VO 883/2004, zu berechnen. Eine Benachteiligung in Gestalt einer geringeren Rentenhöhe sei auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu rechtfertigen. Soweit eine Inländerdiskriminierung eintrete, sei diese europarechtlich zulässig. Es sei nicht hinzunehmen, dass eine sog. Kammertreue in der Satzung der Beklagten honoriert werde. Auch die föderale Gliederung rechtfertige einen solchen EU-Verstoß nicht. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn er werde im Verhältnis zu den ortsfesten Mitgliedern, die eine deutlich höhere Rente erhielten, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2019 zu verpflichten, die monatliche Rentenhöhe auf 1.442,20 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages macht sie geltend, die Berechnung der Höhe der Altersrente sei korrekt erfolgt. Da der Kläger auch Versicherungszeiten in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zurückgelegt habe, sei die Rente von der Beklagten nur (zeit)anteilig zu gewähren (sog. pro-rata-temporis-Prinzip). Die Satzungsbestimmungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus der Verordnung EWG 1408/71, nunmehr EG-VO Nr. 883/2004, sei das europaweit geltende sogenannte Territorialitätsprinzip- bzw. Lokalitätsprinzip in das lokale Satzungsrecht der ärztlichen berufsständischen Versorgungswerke übernommen worden, wonach nur in einem einzigen Mitgliedstaat Rentenversicherungspflicht bestehen solle. Im Falle der Rentenzahlung erhalte der Versicherte dann von jedem Träger die entsprechend berechnete Rente. Im Falle des Klägers liege ein ausschließlich inländischer Sachverhalt vor. Den vom Kläger begehrten Mitgliedschaftsbeginn bei der Berliner Ärzteversorgung auf den 1. September 1979 vorzuverlegen, widerspreche der Rentenberechnungssystematik der EG-VO Nr. 883/04. Art. 52 der Verordnung lasse sich entnehmen, dass die Rentenhöhe rein national zu berechnen sei. Im Übrigen führe eine Berücksichtigung der Versicherungszeiten in Finnland nicht zu einer höheren Rente, wie dies die Vergleichsberechnung im Verwaltungsverfahren ergeben habe. Die Versorgungswerke seien frei, sich für eins von mehreren anerkannten versicherungsmathematischen Berechnungssystemen zu entscheiden. Im Übrigen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem Mitglied Nachteile hinzunehmen, die durch einen Wechsel des Versorgungswerkes entstehen. Ein Verstoß gegen Art. 45 oder Art. 48 AEUV sei nicht erkennbar. Die Rentenhöhe stelle keine sonstige Arbeitsbedingung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV dar. Auch habe die Ermittlung der Rentenhöhe nichts mit einer Arbeitsplatzaufnahme zu tun. Durch die Einbeziehung der Versorgungswerke in die europäische Koordinierung der sozialen Sicherheit sei auch Art. 48 AEUV entsprochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.