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Urteil

20 K 1661/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1028.20K1661.24.00
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Leitsätze

1. Maßgeblichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Beitragsstreit.

2. Beitragspflicht von Einnahmen aus einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit - Keine Anwendung des § 23c Abs. 2 SGB IV im verwaltungsgerichtlichen Beitragsstreit.

3. Keine Überschreitung der Beitragsautonomie eines Versorgungswerkes bei unterschiedloser Verbeitragung sämtlicher Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Beitragsstreit. 2. Beitragspflicht von Einnahmen aus einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit - Keine Anwendung des § 23c Abs. 2 SGB IV im verwaltungsgerichtlichen Beitragsstreit. 3. Keine Überschreitung der Beitragsautonomie eines Versorgungswerkes bei unterschiedloser Verbeitragung sämtlicher Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zum beklagten Versorgungswerk. Die im Januar 1986 geborene Klägerin ist ausgebildete Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie und seit Dezember 2013 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Sie nahm ihre ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Nordrhein Anfang 2014 auf. Zunächst war sie bis zum 31. Oktober 2021 in einem Angestelltenverhältnis in einem Krankenhaus tätig und von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit. Seit dem 1. November 2021 ist die Klägerin im Rahmen eines nichtärztlichen Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig mit einem Umfang von 20 Wochenstunden tätig. Zusätzlich zu dieser Beschäftigung übt sie intermittierend Notarztdienste im Rettungsdienst sowie kassenärztliche Vertretungsnotdienste als Honorartätigkeit aus. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge gab die Klägerin dabei gegenüber der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Fragebogen „zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes“ zur ausgeübten Tätigkeit an: „freiberufliche Tätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst und Intensivtransport sowie Stellvertreterin im kassenärztlichen Notdienst“. Weiter gab sie dort in der Rubrik „Ermittlung des unternehmerischen Handelns“ an: „überwiegende Honorartätigkeit ohne eigenen Kapitaleinsatz zu festen Stunden-Verrechnungssätzen. Werbung: Überwiegend langfristige Kundenbeziehungen. Ablehnung von Aufträgen bei Nichtverfügbarkeit.“ Anknüpfend an diese Angaben teilte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin unter dem 1. August 2022 mit, es bestünden Zweifel, ob es sich bei ihrer Tätigkeit als Notärztin im kassenärztlichen Notdienst um eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handele und empfahl ihr die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens. Zur Einleitung eines solchen Verfahrens kam es anschließend nicht. Bereits im April 2022 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre seit dem 11. Januar 2022 ausgeübte freiberufliche ärztliche Tätigkeit und übersandte den Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom 7. April 2022, wonach sie in das Vertreterverzeichnis nach § 7 GNO (Gemeinsame Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein) aufgenommen wurde. Nachdem die Klägerin zunächst unter dem 6. Februar 2024 mittels Bescheinigung ihres Steuerberaters Angaben zu ihren Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Kalenderjahr 2022 gemacht hatte, veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 8. Februar 2024 betreffend die Jahre 2022 und 2024 unter Verweis auf ihre Versorgungssatzung vom 23. Oktober 1993 in der Fassung der 20. Satzungsänderung vom 12. November 2022 (im Folgenden: Versorgungssatzung) zu einer allgemeinen Versorgungsabgabe in Höhe von jeweils 4.970,88 Euro. Diese Veranlagung erfolgte in Anwendung der Vorschrift des § 20 der Versorgungssatzung, mithin in Höhe von 14 Prozent der klägerischen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Die Klägerin hat unter dem 8. März 2024 Klage erhoben. Ursprünglich hat sie beantragt, die Beitragsbescheide des beklagten Versorgungswerks vom 8. Februar 2024 aufzuheben, soweit sie für das Beitragsjahr 2022 einen Betrag über 478,30 Euro und für das Beitragsjahr 2024 einen Betrag über 430,47 Euro ausweisen. Unter dem 9. April 2025 hat die Klägerin sodann erneut Bescheinigungen ihres Steuerberaters zu ihren Einkünften der Jahre 2022 und 2024 eingereicht. Bezogen auf das Jahr 2022 werden in Bezug auf die ärztlichen Tätigkeiten der Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.981,44 Euro und Einkünfte aus der Tätigkeit als Notärztin in Höhe von 29.590,00 Euro ausgewiesen. Bezogen auf das Jahr 2024 werden in Bezug auf die ärztlichen Tätigkeiten der Klägerin folgende Einkünfte ausgewiesen: Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis als Ärztin: 49.330,27 Euro. Einkünfte als selbständiger Tätigkeit als Ärztin: 3.961,45 Euro, Einkünfte aus der Tätigkeit als Notärztin 42.161,60 Euro. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Bescheinigung des Steuerberaters vom 1. April 2025 Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 8. Mai 2025 hat die Beklagte daraufhin die Beitragspflicht der Klägerin für die Jahre 2022 und 2024 unter Abänderung der vorgenannten Bescheide vom 8. Februar 2024 neu festgesetzt. Betreffend beide genannten Jahre hat sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 32.571,44 Euro berücksichtigt und nach § 20 Abs. 1 ihrer Satzung, mithin in Höhe von 14 Prozent, verbeitragt. Für die Jahre 2022 und 2024 wird die Klägerin daher zu einer jährlichen Versorgungsabgabe in Höhe von 4.560,00 Euro herangezogen. Die Klägerin hat beide Änderungsbescheide zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht, soweit sie den Betrag von 417,40 Euro übersteigen. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Wie bereits schriftsätzlich im Verwaltungsverfahren macht sie geltend, der auf die Tätigkeit als Notärztin im Honorarverhältnis entfallende Beitrag sei bei der Bemessung der Versorgungsabgabe nicht zu berücksichtigen, da es sich bei diesen Einnahmen – mit Blick auf die Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV und ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ärztlichen Betätigungsfeldes mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden – nicht um beitragspflichtige Einnahmen handele. Die Klägerin meint, diese Vorschrift sei unmittelbar anwendbar. Soweit die Beklagte die Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV indes unberücksichtigt lasse, führe dies daher auf einen Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht. Jedenfalls überschreite die Satzung die Grenzen ihrer Beitragsautonomie, wenn sie keine Regelung vorsehe, die der Wertung des § 23c Abs. 2 SGB IV entspreche, zumal sich die Satzung der Beklagten nach § 6a Abs. 5 Heilberufsgesetz NRW (im Folgenden HeilBerG) an den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren habe. Hieraus ergebe sich ein sog. Orientierungsermessen, vom dem sie nicht ohne nachvollziehbare sachliche Gründe abweichen dürfe. Dies gelte insbesondere, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit im Sinne von Art. 14 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) stattfinde. Eine reine Bereicherungsabsicht könne keine hinreichende Begründung für das Abweichen von dem Orientierungsrahmen rechtfertigen. Auch müsse der Rechtsstreit unter verfassungsrechtlichen Aspekten ein Unterliegen der Beklagten zur Folge haben: Die Verbeitragung einer ärztlichen Nebentätigkeit sei willkürlich. Daneben sei unter anderem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Es sei unverständlich, dass der Großteil der berufsständischen Versorgungswerke – anders als die Beklagte – eine dem Inhalt des § 23c Abs. 2 SGB IV entsprechende Regelung in ihre Satzung übernommen hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Berufsfreiheit und der Gleichheitssatz auch verletzt sein könnten, wenn innerhalb einer betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet würden. Problematisch sei ferner, dass die Klägerin auch dadurch belastet sei, dass sie bei ihrer Leistungserbringung aufgrund des regen Austauschs über die sogenannte Notarztbörse, teilweise unter den exakt identischen Bedingungen an derselben Dienststelle ihre Leistung erbringe, wie Mitglieder anderer Versorgungswerke, die ihrerseits in den Genuss kämen, dass deren Beiträge zum Versorgungswerks für die Tätigkeit als Notärzte im Rettungsdienst nicht herangezogen würden. Diese Ungleichbehandlung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Schließlich seien die beitragspflichtigen Mitglieder der Beklagten einer vorliegenden uneinheitlichen Beurteilung ihrer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren ausgeliefert. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung selbst innerhalb des eigenen Normsetzungsbereich der Beklagten. Auch sei die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit und ihrer Freizügigkeit beeinträchtigt, da sie im Ergebnis einen erheblich höheren Beitragssatz zu entrichten habe, als dies bei Mitgliedern anderer Versorgungseinrichtungen der Fall sei. Sofern sie beispielsweise einen Wohnortwechsel vollziehen würde, wäre bei der Übertragung der Beiträge keine Rückübertragung des zu Unrecht eingenommenen Vermögenseigentums vorgesehen. Bei Wohnortwechsel eines Kollegen aus anderem Kammerbezirk würde jedoch auch keine Nachverbeitragung erhoben. Daneben verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R – und führt hierzu aus: Unabhängig von der Anwendung bzw. dem Rechtsgedanken des § 23c Abs. 2 SGB IV sei zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Gegebenheiten, unter denen sie ihren Dienst bei der Kreisverwaltung U. verrichte, grundsätzlich als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren seien. Daher sei ihre Beitragspflicht nicht an § 20 der Versorgungssatzung, sondern nach der Vorschrift des § 21 der Versorgungssatzung zu bemessen, die die Verbeitragung abhängig Beschäftigter betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 10. Juni, 3. August und 22. Oktober 2024 sowie vom 28. Januar, 14. März, 26. Mai, 2. Juni und 1. Juli 2025 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Bescheide über die Veranlagung zu Versorgungsabgaben für die Jahre 2022 und 2024 vom 8. Mai 2025 aufzuheben, soweit sie den Betrag von 417,40 Euro übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den gegenständlichen Veranlagungsbescheiden fest und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Da sie kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I sei, fänden sozialrechtliche Bestimmungen, wie die Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV, auf sie unmittelbar keine Anwendung. Die Klägerin sei ausgehend von ihren gesamten ärztlichen Einkünften zu veranlagen, da die Beitragspflicht in einem Versorgungswerk von § 23c Abs. 2 SGB IV unberührt bleibe. Dem stehe auch die Regelung des § 6a Abs. 5 HeilBerG nicht entgegen. Der Hinweis auf den Gleichheitssatz rechtfertige keine andere Betrachtung, da dieser nur jeden Normgeber im eigenen Rechtssetzungsbereich betreffe. Bei einer Tätigkeit als Notarzt im Honorarverhältnis handele es sich zudem nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Es sei festzuhalten, dass es den jeweiligen Vertragsparteien obliege, ihre Rechtsbeziehung (Angestellten-/Dienst-/Werkvertragsverhältnis) zu regeln. Da keine abweichende Feststellung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vorliege, bleibe für das Verhältnis zum Versorgungswerk die Rechtsform des Vertragsverhältnisses relevant, auf welches die Vertragsparteien sich geeinigt hätten. Die Beklagte und das erkennende Gericht könnten eine solche Wertung nicht übervoten und ein Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht ersetzen. Eine anderweitige Feststellung könne nur durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Verfahrens nach § 7a SGB IV oder aber im Rahmen einer Betriebsprüfung durch entsprechende Feststellung erfolgen, zumal die Beklagte nicht zur Einleitung eines solchen Statusfeststellungsverfahrens berechtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. September 2024 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt eine Aufhebung der Beitragsbescheide vom 8. Mai 2025 verfolgt, handelt es sich – gegenüber dem ursprünglichen Antrag – um eine zulässige Änderung der Klage im Sinne des § 91 VwGO. Zum einen erweist sich die Änderung der Klage als sachdienlich, da der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und anzunehmen ist, dass der zwischen den Beteiligten bestehende Streit durch die gerichtliche Entscheidung geklärt wird (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Zum anderen hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen, sodass von einer Einwilligung zur Klageänderung auszugehen ist (§ 91 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 VwGO). B. Die geänderte Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 8. Mai 2025 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem Inhalt der Versorgungssatzung sind die Voraussetzungen für eine Heranziehung zu Beiträgen in streitgegenständlicher Höhe im Hinblick auf die Beitragsjahre 2022 und 2024 gegeben (I.). Die in § 23c Abs. 2 SGB IV vorgesehene sozialversicherungsrechtliche Bevorteilung von Einnahmen aus Tätigkeiten von Notärzten im Rettungsdienst führt zu keinem anderen Ergebnis, da weder diesbezüglich (II.) noch im Übrigen (III.) ein Verstoß der für den Streitfall maßgeblichen Regelungen dieser Satzung gegen höherrangiges Recht feststellbar ist; gleiches gilt für die behauptete Überschreitung der Grenzen der Beitragsautonomie durch die Beklagte. I. Die Heranziehung der Klägerin zu Mitgliedsbeiträgen in Höhe von jeweils 4.560,00 Euro entspricht den Vorgaben der Satzung und ist insoweit nicht zu beanstanden. Als Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein ist die Klägerin Mitglied des beklagten Versorgungswerkes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung) und als solches dem Grunde nach verpflichtet, Versorgungsabgaben zu entrichten. Nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Versorgungssatzung beträgt die allgemeine Versorgungsabgabe im Ausgangspunkt 14 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, soweit dieser Anteil die näher definierte Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nicht übersteigt (§ 20 Abs. 1 der Versorgungssatzung). Mehr als das 1,3-fache der als Bemessungsgrundlage dienenden durchschnittlichen Versorgungsabgabe, die sich anhand des im jeweiligen Geschäftsjahr in der Angestelltenversicherung geltenden Jahresbetrages der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 SGB VI mit dem Faktor 0,1892 bestimmt, muss als Abgabe pflichtgemäß nicht geleistet werden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Versorgungssatzung, sog. „Pflichtabgabe“). Ergibt sich aus den so relevanten Einkünften – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 (hierzu sogleich) – eine geringere Versorgungsabgabe als die Pflichtabgabe, ist dies jährlich vom Mitglied durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Geschäftsjahres (§ 20 Abs. 4 Satz 1 der Versorgungssatzung) bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch das Finanzamt oder durch einen Bevollmächtigten, der das Mitglied nach den Steuergesetzen vertreten kann, nachzuweisen. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Heranziehung der Klägerin zu einer Versorgungsabgabe von 4.560,00 Euro für die Beitragsjahre 2022 und 2024 in Anwendung von § 20 Abs. 1, 3 und 4 der Versorgungssatzung als satzungsgemäß. Sie ergibt sich rechnerisch aus einem Anteil von 14 Prozent an denjenigen Einkünften, die die Klägerin nach Angaben ihres Steuerberaters im Kalenderjahr 2022 aus ärztlicher Tätigkeit generiert hat. Vor diesem Hintergrund waren sowohl die Einkünfte aus der „selbständigen Tätigkeit als Ärztin“ in Höhe von 2.981,44 Euro, als auch Einkünfte aus der „Tätigkeit als Notärztin“ in Höhe von 29.590,00 Euro (mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 32.571,44 Euro) in Ansatz zu bringen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie sei mit Blick auf sozialgerichtliche Rechtsprechung im Umfang ihrer Tätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst als Ärztin im Angestelltenverhältnis zu qualifizieren und geltend macht, es müssten daher die Satzungsregelungen für angestellte Ärzte Anwendung finden, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar erweist sich der Vortrag der Klägerin als erheblich für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide. Denn die gegenständliche Versorgungssatzung sieht für angestellte Ärzte Bestimmungen vor, die im Ergebnis im Falle der Klägerin zu geringeren Versorgungsabgaben führten, als dies bei einer Heranziehung als freiberufliche Ärztin (hier in Höhe von jeweils 4.560,00 Euro für die Jahre 2022 und 2024) der Fall ist. So sieht § 21 der Versorgungssatzung für angestellte Ärzte – abweichend von den vorstehenden Bestimmungen – vor, dass für diese im Hinblick auf die aus der Angestelltentätigkeit zu entrichtenden Versorgungsabgaben die jeweils gültigen Beiträge zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI gelten, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Hälfte dieses Beitrags dabei nach §172a SGB VI von dem Arbeitgeber zu tragen wäre. Angestellte Ärzte, die keinen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt haben, zahlen demgegenüber gar nur eine Versorgungsabgabe in Höhe von drei Zehnteln des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages nach den vorgenannten Regeln. Zudem hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 Kr 29/19 – im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV (hierzu sogleich) in Bezug auf eine Fallgestaltung im Bundesland Hessen entschieden, dass Ärzte, die im Nebenjob regelmäßig als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen. Es kann im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Honorartätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst – die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegt – tatsächlich als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin tätig wird. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, folgte daraus nicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Veranlagungsbescheides gehalten gewesen wäre, die Klägerin allein zu solchen Versorgungsabgaben heranzuziehen, die für abhängig Beschäftigte gelten. Die Beklagte ist in der hiesigen Beitragsstreitigkeit nicht gehalten, die Klägerin angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf ihre Honorartätigkeit als Notärztin als unselbständige Arbeitnehmerin zu qualifizieren und dementsprechend zu veranlagen, solange es in ihrem Fall an einer gegenteiligen sozialversicherungsrechtlichen Feststellung ihres Erwerbsstatus im Sinne von § 7a Abs. 2 oder Abs. 4b SGB IV fehlt. Zwar enthält die Versorgungssatzung der Beklagten keine Verfahrensvorschriften für die Abgrenzungsfrage, ob bzw. wann von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen ist. Es ist indes allgemein anerkannt, dass sozialversicherungsrechtliche Grundsätze oder bundesrechtlich verwirklichte Rechtsgedanken des Sozialversicherungsrechts, etwa solche, die im SGB IV oder SGB VI niedergelegt sind, zur Auslegung und Ergänzung des Satzungsrechts, insbesondere in organisations, verfahrens- oder leistungsrechtlichen Fragen, ergänzend herangezogen werden können. Vgl. nur Butzer: in Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Auflage 2020, § 16 Berufsständische Versorgungswerke, Rn 39 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 – 1 NB 1.93 –, juris und m.w.N. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da für die Entscheidung über das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein institutionalisiertes Verfahren in Gestalt des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV existiert. Das Erwerbsstatusfeststellungsverfahren soll der Gefahr divergierender Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht sowie Statusfehleinschätzungen und damit einhergehenden rechtsgebietsübergreifenden Sanktionsrisiken oder Rückabwicklungen entgegenwirken. Vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), SGB IV § 7a Rn. 8, 12 m.w.N.; Rittweger, in BeckOK SozR, 77. Ed. 1.6.2025, SGB IV § 7a Rn. 6a f. Es fällt in die Alleinzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung und entfaltet für den Bereich des Sozialversicherungsrechts gegenüber den dortigen Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und ggf. Dritte) Bindungswirkung. Im Ausgangspunkt wird im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens ein konkretes Auftragsverhältnis zwischen den dortigen Beteiligten Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Auftragnehmer als Beschäftigung respektive als selbständige Tätigkeit qualifiziert (vgl. § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In Betracht kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem eine Gruppenfeststellung von gleichen Auftragsverhältnissen (vgl. § 7a Abs. 4b SGB IV). Das Statusfeststellungsverfahren sieht in § 7a Abs. 3 und 4 SGB IV konkrete Verfahrensvorschriften (Amtsermittlung der Deutschen Rentenversicherung, Unterlagenanforderung, Anhörung) und den Abschluss des Verfahrens durch rechtsmittelfähige Entscheidungen vor (vgl. § 7a Abs. 6 SGB IV). Existiert danach für die Entscheidung über das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein institutionalisiertes Verfahren in Gestalt des Statusfeststellungsverfahrens, welches zudem für den Bereich des Sozialversicherungsrechts Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV), vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), SGB IV § 7a Rn. 23; Rittweger, in BeckOK SozR, 77. Ed. 1.6.2025, SGB IV § 7a Rn. 13 m.w.N., und besteht gleichzeitig eine korrespondierende Regelungslücke in der gegenständlichen Versorgungssatzung, die einerseits das Bestehen einer Angestelltentätigkeit – wie z.B. in § 21 – bereits voraussetzt und andererseits keine Verfahrensregelungen für solche Konstellationen enthält, in denen – wie hier – eine Qualifizierung als unselbständige und selbständige Tätigkeit zwischen den Beteiligten des Beitragsverfahrens streitig ist, ist diese Regelungslücke dergestalt zu schließen, dass die Veranlagung des Beitragsschuldners sich zuvörderst nach objektiven Kriterien, wie der privatvertraglichen Gestaltung seiner Tätigkeit sowie seinen Angaben im Verwaltungsverfahren richtet. Hieran anknüpfend ist für eine anderweitige Veranlagung dagegen nur Raum, wenn und soweit eine belastbare Grundlage für diese Bewertung in Gestalt einer gegenteiligen Feststellung im Rahmen eines Feststellungserstattungsverfahrens vorhanden ist. Hieraus folgt gleichsam, dass es in Ansehung dieses spezialisierten Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung weder der Beklagten noch dem erkennenden Gericht im hiesigen Beitragsstreit obliegt, eine Feststellung zutreffen, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei einer in Streit stehenden Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV handelt, da andernfalls das hierfür vorgesehene sozialversicherungsrechtliche Verfahren unterlaufen würde und die Realisierung der Gefahr divergierender Statusentscheidungen drohte. Vor dem Hintergrund, dass das Statusfeststellungsverfahren mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung abschließt und damit auch einen fachgerichtlichen Rechtsweg vor dem Sozialgericht eröffnet, erscheint eine solche Feststellung im Rahmen des hiesigen Streitverfahrens auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Beitragsschuldner geht damit schließlich auch deshalb nicht einher, da unterstellt werden darf, dass diese – über den hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beitragsstreit hinaus – ein erhebliches Interesse an der sozialversicherungsrechtlichen Klärung ihres Erwerbsstatus haben. Dies zugrunde gelegt, durfte die Beklagte die streitigen Einkünfte der Klägerin aus ihrer Honorartätigkeit als Notfallärztin, wie geschehen, als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren. Dies entspricht der unmissverständlichen Erklärung der Klägerin, welche gegenüber der Beklagten angegeben hat, freiberuflich als Notärztin im Rettungsdienst tätig zu werden. Diese Angaben waren zudem erkennbar nicht aus der Luft gegriffen. Sie finden ihre Grundlage in der privatautonomen Vereinbarung über ihre Tätigkeit als Notärztin im Honorarverhältnis. Eine abweichende Qualifizierung als unselbständige Arbeitnehmerin ist demgegenüber derzeit nicht gerechtfertigt, da es im Hinblick auf diese Tätigkeit der Klägerin an einer gegenteiligen Feststellung im Rahmen des vorgenannten Statusfeststellungsverfahrens fehlt. Auch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts im Rahmen eines anderweitigen Feststellungsverfahrens vermag ein solches Verfahren – ungeachtet der ersichtlichen Parallelitäten – nicht zu ersetzen. II. Der Vortrag der Klägerin zu der Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die genannte Regelung befindet sich im zweiten Titel „Beiträge“ des Zweiten Abschnitts zum SGB IV „Sozialversicherung“. Sie ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 20 Abs. 1 SGB IV zu lesen, wonach die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung u.a. durch Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und Dritter aufgebracht werden. Von dieser grundsätzlichen Beitragspflicht von Einnahmen macht die Regelung des § 23c Abs. 2 SGB IV eine Ausnahme. Nach ihr sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes (Nr. 1) oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung (Nr. 2) ausgeübt werden. Im Hinblick auf die vorgenannte Vorschrift begründet die im Streitfall erfolgte Verbeitragung sämtlicher Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zunächst keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, da sie im hiesigen Streit um die Erhebung von Versorgungsabgaben nicht zur Anwendung gelangt, sodass bereits kein Gesetzesverstoß gegeben ist (1.). Der Umstand, dass die Beklagte davon abgesehen hat, die Regelung in ihre Versorgungssatzung zu überführen, führt weder zu der Annahme einer Überschreitung der Grenzen der Beitragsautonomie noch zu einem Verstoß der Satzung gegen sonstiges höherrangiges Recht. 1. Die beitragsrelevante Anknüpfung der Versorgungssatzung an sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit führt nicht zu einem Verstoß gegen § 23c Abs. 2 SGB IV, da diese Norm im hiesigen Streitverhältnis keine Anwendung findet. Einer Anwendung von § 23c Abs. 2 SGB IV steht entgegen, dass die Norm allein die Sphäre der Beitragspflicht nach dem Sozialgesetzbuch betrifft. Wie gezeigt, schließt die Vorschrift Einnahmen aus der notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst in ihrem Anwendungsbereich – unabhängig vom Erwerbsstatus – von der Beitragspflicht nach dem SGB aus. Die Beitragspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk gründet sich indes nicht auf das Sozialgesetzbuch und bleibt von der Vorschrift unberührt. Vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), 15. Mai 2025, SGB IV § 23c Rn. 13, 13.1., 14. 2. Der Umstand, dass die Beklagte davon abgesehen hat, die Regelung in ihre Versorgungssatzung zu überführen, ist weder als eine Überschreitung ihrer Beitragsautonomie zu bewerten (a.), noch ist ein Verstoß der Satzung gegen sonstiges höherrangiges Recht festzustellen (b.). Vor diesem Hintergrund scheidet die von der Klägerseite sinngemäß erstrebte „mittelbare“ Anwendung von § 23c Abs. 2 SGB IV auf den hiesigen Streitfall aus. a. Eine Überschreitung ihrer Beitragsautonomie ist der Beklagten nicht vorzuhalten. Es erweist sich nicht als willkürlich, dass die Satzung keine dem § 23c Abs. 2 SGB IV entsprechende Begünstigung von Notärzten im Rettungsdienst vorsieht. Die Satzungsbestimmungen für die Erhebung und die Höhe von Beiträgen finden ihre Grundlage in § 6a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 HeilBerG. Danach haben die von den Kammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG) insbesondere die Höhe der Beiträge in der Satzung zu regeln, welche sie von ihren Mitgliedern erhebt und für die Erbringung der in § 6a Abs. 4 HeilBerG näher bestimmten Pflichtleistungen und etwaigen weiteren Leistungen erforderlich sind. Die Beiträge richten sich dabei nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit und orientieren sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 6a Abs. 5 HeilBerG). In dem damit durch den Gesetzgeber ausreichend festgelegten Umfang und diesen Schranken steht der Beklagten als funktionale Selbstverwaltungskörperschaft ein weites Satzungsermessen zur Seite. Dieses findet seine Grenze erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung. Vgl. exemplarisch BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 21 ZB 08.470 –, juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 –, juris und vom 9. Februar 1977 – 1 BvL 11/74 –, juris. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass dieser Maßstab auch bei der Ausgestaltung von Befreiungstatbeständen gilt, wie sie hier in Streit stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 –, juris mit Verweis auf Beschluss vom 9. Februar 1977 – 1 BvL 11/74 –, juris. Keinen hiervon wesentlich abweichenden Prüfungsmaßstab rechtfertigt der Verweis der Vorschrift des § 6a Abs. 5 HeilBerG darauf, die Beiträge der Versorgungseinrichtungen orientierten sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine relevante Verengung des Satzungsermessens ist hierin nicht zu erblicken. Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut und der Systematik des gesamten § 6a HeilBerG erkennbar allein darauf gerichtet, die wesentlichen Parameter der Beitragbemessung und –erhebung vorzugeben, ohne dass sie hierbei die Satzungsautonomie dahingehend einengte – so das sinngemäße Vorbringen der Klägerin – sämtliche Regelungen oder Wertungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung seien inhaltsgleich zu übertragen bzw. anzuwenden. Dies entspricht schon dem allgemeinen Begriffsverständnis von „Orientierung“, dem der Gehalt einer Entsprechung, Übereinstimmung oder Einhaltung gerade nicht zu entnehmen ist. Stattdessen beschreibt der Begriff „orientieren“ eine grundsätzliche Ausrichtung und Bezugnahme und kennzeichnet sich insofern durch Elemente des Abwägens und Vergleichens. Dieses Verständnis entspricht überdies der Gesetzesbegründung, in der es heißt: „Die Grundlagen der Beitragsbemessung und –erhebung sowie der Erbringung der Leistungen müssen nach der inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung gesetzlich vorgegeben werden (Absatz 4 bis 6). […]. Der Gesetzgeber gibt somit den Rahmen mit den wesentlichen Eckpunkten vor, während es der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Rahmen der ihm gesetzlich verliehenen Autonomie überlassen bleibt, die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu regeln. Dabei ist der autonomen Satzungsgewalt ein angemessener Gestaltungsspielraum zuzugestehen, der auch von der Aufsichtsbehörde zu beachten ist.“ Vgl. LReg Drs. 14/4324 S. 96. Auch die Orientierungsvorgabe des § 6a Abs. 5 HeilBerG vermag nicht in Frage zu stellen, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbständig nebeneinanderstehende Rechtsmaterien handelt. Soweit der Gesetzgeber im Einzelfall in der gesetzlichen Sozialversicherung einen anderen Weg als der Satzungsgeber wählt, begründet dies für sich genommen nicht die Annahme einer Überschreitung der Satzungsautonomie oder sonst eine Verfassungswidrigkeit einer abweichenden Satzungsregelung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 – 1 B 54.98 –, juris und Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 8 B 34.12 –, juris (jeweils Leitsatz). Dieser vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Pflichten zur Leistungserbringung von berufsständischen Versorgungswerken und gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellte Grundsatz ist auf den hier gegenständlichen Streit einer unterschiedlichen Beitragserhebung zu übertragen. Soweit sich die Klägerseite im Schreiben vom 22. Oktober 2024 demgegenüber auf vorgebliche bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Orientierungsgrundlagen beruft und im Wesentlichen geltend macht, eine willkürliche Abweichung von ebendiesen erweise sich gleichfalls als Überschreitung des Satzungsermessens, folgt daraus nichts Anderes. Ungeachtet dessen, dass keine der von der Klägerseite im vorgenannten Schreiben angegebenen Fundstellen in der Kombination aus Entscheidungsdatum und Aktenzeichen existiert und auffindbare Entscheidungen bezogen auf die einzelnen Parameter (Entscheidungsdatum oder Aktenzeichen) inhaltlich keinen Bezug zum so bezeichneten „(Orientierungs-)Ermessen“ erkennen lassen, zeigt der Vortrag keinen Umstand auf, der zur Annahme einer willkürlichen Abweichung der Satzungsregelungen von den Vorschriften zur gesetzlichen Rentenversicherung führte. Das Absehen von einer Regelung in der Versorgungssatzung der Beklagten, die der Vorschrift des § 23c Abs. 2 SGB IV entspricht, ist nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach § 20 Abs. 3 der Versorgungssatzung entspricht es der Beitragssystematik der Beklagten, sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (vgl. „Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit“ in § 6a Abs. 5 HeilBerG) für die Berechnung der Versorgungsabgabe heranzuziehen. Eine Bereichsausnahme ist insoweit nicht vorgesehen. Soweit dieser Ansatz die Gleichbehandlung sämtlicher Beitragszahler im Anwendungsbereich der Versorgungssatzung verfolgt, vermag der Einzelrichter hierin keine Willkür zu erblicken. Die zum Ausdruck gebrachte Abweichung der Regelungen der Versorgungssatzung von denjenigen der gesetzlichen Sozialversicherung erscheint überdies auch vor dem Hintergrund der Unterschiede in der Finanzierungsweise der Beklagten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht willkürlich. So ist im Hinblick auf die Einnahmenseite zu konstatieren, dass das Versorgungswerk die Erfüllung der Sicherungsaufgabe – anders als die gesetzliche Rentenversicherung, welcher zusätzlich Zuschüsse des Staates (vgl. § 213 SGB VI) und Liquiditätsgarantieren (vgl. § 214 SGB VI) zur Verfügung stehen – allein aus den Mitgliedbeiträgen und etwaigen Erträgen aus Vermögensanlagen sicherzustellen hat (vgl. § 6a Abs. 5 HeilBerG). Vgl. Butzer, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Auflage 2020, § 16 Berufsständische Versorgungswerke, Rn. 52f. m.w.N. Ist das Versorgungswerk damit im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung stärker auf die Generierung von Einnahmen über Beiträge angewiesen, erscheint es im Interesse der Erreichung ihrer gesetzlichen Aufgaben beinahe angezeigt, dass das Versorgungswerk weniger freigiebig mit Ausnahmen von ebendieser Beitragspflicht hantiert. Schließlich rechtfertigt auch die Motivation, die der Sozialgesetzgeber bei der Einführung der Regelung des § 23c Abs. 2 SGB IV verfolgte, die Schlussfolgerung auf eine willkürliche Versorgungssatzung nicht, da sich die vorhandene Interessenlage von derjenigen im Anwendungsbereich der Versorgungssatzung wesentlich unterscheidet. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Sozialgesetzgeber – angesichts des unbestrittenen und anderweitig nicht sicherzustellenden Bedarfs an einer qualifizierten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patienten in Akutsituationen – das Ziel, eine besondere finanzielle Anreizfunktion gerade für solche Personen zu schaffen, die die zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit notärztliche Dienste im Rettungsdienst übernehmen. vgl. BT-Drs. 18/11205, Seite 79. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Ansatz – mit Blick darauf, dass das sozialversicherungsrechtliche Grundprinzip der Beitragspflicht von Arbeitsentgelten zugunsten einer singulären Berufsgruppe vernachlässigt wird, obgleich die Einkünfte anderer im Rettungsdienst tätiger Personen (wie z.B. Sanitäter) oder die Arbeitsentgelte anderer Berufsgruppen, die ebenfalls im Gemeinwohlinteresse tätig sind, bei dieser Privilegierung außer Betracht bleiben – überzeugend ist oder sich zu Recht (auch) verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt sieht, vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK, SGB IV, § 23c Rn. 12 m.w.N. Relevant ist jedoch, dass diese Kritik die Situation, welcher sich die Beklagte bei der Ausgestaltung ihrer Beitragssatzung gegenübersieht, besonders veranschaulicht. Anders als der Sozialgesetzgeber die Frage der Privilegierung von Berufsgruppen anhand einer außergewöhnlich heterogenen Vergleichsgruppe in Gestalt der Gesamtheit aller beitragsverpflichteter Personen zu beantworten hat, sieht sich die Beklagte der Herausforderung ausgesetzt, die Frage zu beantworten, ob innerhalb der homogenen Gruppe von Personen, die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit generieren und damit jedenfalls überwiegend im Gesundheitssektor und Gemeinwohlinteresse tätig werden, gerechtfertigt erscheint. Dass sie in dieser Gemengelage von einer Privilegierung einer einzelnen ärztlichen Berufsgruppe Abstand nimmt, ist kein Ausdruck von Willkür. Sonstige Anhaltspunkte dafür, die sich so kennzeichnende Beitragssystematik der Beklagten verlasse den gesetzlich vorgesehenen Rahmen der Satzungsermächtigung und orientiere sich generell nicht mehr nach den Regelungen zur Rentenversicherung, sind weder überzeugend dargetan noch ersichtlich. Der spekulative Einwand der Klägerin, der Beitragssystematik der Beklagten liege eine „reine Bereicherungsabsicht“ zugrunde, geht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ins Leere. Er blendet die bestehenden sachlichen Gründe aus und erweist sich gemessen daran auch als gänzlich unsubstantiiert. b. Hieran anknüpfend ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht gegeben. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den gerügten Gleichheitsverstoß. Zunächst begründet der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Versorgungssatzung – anders als dies bei anderen Versorgungswerken in der Bundesrepublik der Fall sein mag – keine Regelung erlassen hat, die den Regelungsgehalt des § 23c Abs. 2 SGB IV aufgreift, keinen Gleichheitsverstoß. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den zuständigen Verwaltungsträger, nicht aber die Gleichbehandlung der Bürger durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Vgl. exemplarisch BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83 –, juris Rn. 76 und Beschluss vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 –, juris Rn. 35 m.w.N. Dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben, denn im Rahmen ihres Wirkungskreises ist nichts dafür ersichtlich, die Beklagte behandele Notärzte im Rettungsdienst im Hinblick auf ihre Beitragspflicht ungleich. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zeigt die Klägerin weiter nicht auf, soweit sie geltend macht, sie sei letztlich einer drohenden uneinheitlichen Beurteilung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status und einer daran anknüpfenden Verbeitragung ausgesetzt. Denn auch insoweit fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung durch die Beklagte. Wie gezeigt, knüpft die Beklagte die Beitragserhebung an einen ihr mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Status respektive eine abweichende Feststellung im Rahmen eines konkreten Statusfeststellungsverfahrens. Eine unterschiedliche Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist daher allenfalls die Konsequenz eines vorangestellten Statusfeststellungsverfahrens. Einwände gegen eine etwaige Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang sind im dortigen Verfahren geltend zu machen, betreffen die Beitragserhebung der Beklagten indes nicht. Fehl geht zudem der Vortrag der Klägerin, soweit sie auf bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung verweist, nach welcher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (sowie der Berufsfreiheit) ferner anzunehmen sei, wenn innerhalb einer betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 – 1 BvL 18/82 – juris Rn. 43 m.w.N. und vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 –, juris, und hierzu geltend macht, die flexible Notarzttätigkeit führe teilweise zu dem Ergebnis, dass Notärzte unter exakt identischen Bedingungen an derselben Dienststelle ihre Leistung erbrächten, aufgrund der an den Wohnsitz gekoppelten Zugehörigkeit zu verschiedenen Versorgungswerken indes unterschiedlichen Beitragsforderungen ausgesetzt seien. Denn auch hieraus vermag die Klägerin keine für sie günstige Schlussfolgerung herzuleiten. Sie verkennt, dass es nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die Gleichbehandlung am Einsatzort des Notarztes, sondern die Gleichbehandlung durch den Träger funktionaler Selbstverwaltung ankommt. Ungeachtet dessen geht der Verweis auf die bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung auch deshalb fehl, weil die Klägerin – innerhalb des Wirkungskreises der Beklagten im Hinblick auf den hier streitigen Umfang der Beitragsverpflichtung – erkennbar nicht zu einer Gruppe zu zählen ist, die dort wesentlich stärker als andere belastet wird. Stattdessen bleibt allein eine erhoffte Privilegierung durch die Beklagte aus. Diese ausbleibende Privilegierung führt zudem nicht zu einem Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Insoweit fehlt es jedenfalls bereits an der für die Annahme eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen objektiv berufsregelnden Tendenz, weil die beanstandete Einbeziehung der entsprechenden Einkünfte in die Berechnung der Versorgungsabgaben sich als Folge der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten erweist und damit allenfalls in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, die die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflusst. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin geltend macht, im Falle eines Wohnortwechsels (und einem damit einhergehenden Übergang der Pflichtmitgliedschaft zu einem anderen Versorgungswerk) fände keine Rückübertragung ihrer Beiträge statt. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 8 LA 149/11 –, juris Rn. 18 m.w.N. Auch im Übrigen und damit insgesamt zeigt die Klägerin mit ihrem Monitum, sie werde im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst (aus ihrer Sicht zu Unrecht) nicht von einer durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründeten Geldleistungspflicht befreit, keinen ungerechtfertigten Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition auf. Eine Verletzung der von ihr ausdrücklich benannten Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus, da diese grundsätzlich nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Geldleistungspflichten die Klägerin übermäßig belasteten und ihre Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung hätten, sind nicht gegeben. Vgl. zum Schutzumfang von Art. 14 GG in diesem Zusammenhang exemplarisch: BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvL 22/85 –, juris Rn. 32 m.w.N. Soweit die Klägerin daneben noch eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und Freizügigkeit in der Unterschiedlichkeit der Regelungen verschiedener Versorgungswerke als gegeben ansieht, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Greifbare Anhaltspunkte sind hierfür nicht gegeben. III. Schließlich lassen die einschlägigen Satzungsregelungen auch im Übrigen keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht oder Anhaltspunkte dafür erkennen, die Beklagte habe mit den einschlägigen Satzungsregelungen die Grenzen ihrer Beitragsautonomie überschritten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 VwGO. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft. Die Maßgeblichkeit des Statusfeststellungsverfahrens für den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen ist mit Blick auf die unzweifelhafte Anwendbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit dem Kammerrecht respektive dem Recht der Versorgungswerke ebenso wenig zweifelhaft, wie das Verhältnis zwischen der Beitragsautonomie funktionaler Selbstverwaltungskörperschaften und den Entscheidungen des Sozialgesetzgebers. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.285,20 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag, zu dem die Klägerin für die Beitragsjahre 2022 und 2024 jeweils herangezogenen worden ist (4.560,00 Euro) und demjenigen, den sie jeweils für zutreffend erachtet (417,40 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.