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Beschluss

14 L 1315/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.14L1315.18.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.5.2018 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.4.2018 in der Fassung des Bescheids vom 9.7.2018 wird angeordnet, soweit ein Betrag in Höhe von 421,54 Euro betroffen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 5/6, die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 4459,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.5.2018 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.4.2018 in der Fassung des Bescheids vom 9.7.2018 wird angeordnet, soweit ein Betrag in Höhe von 421,54 Euro betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 5/6, die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4459,70 Euro festgesetzt. Gründe Die Beteiligten haben das Verfahren über einen Betrag von 2.940,44 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9.7.2018 auf die Vollstreckung in dieser Höhe verzichtet und zugleich konkludent die streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung in dieser Höhe aufgehoben hat. Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin vom 8.6.2018, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.4.2018 in der Fassung des Bescheids vom 9.7.2018 anzuordnen, zulässig und teilweise begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft, da die mit dem Widerspruch grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO hier kraft Gesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§ 40 VwVG NRW) stellt eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen in Form eines auch die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin belastenden Verwaltungsaktes dar. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls mit Schreiben vom 23.5.2018 Widerspruch gegen die ihr am 23.4.2015 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingelegt. Ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen, sodass die Erhebung einer (Untätigkeits-)Klage noch möglich ist. Der Antrag ist teilweise begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an, wenn das Interesse des Betroffenen, von den behördlichen Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug überwiegt. Bei dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind bei summarischer Betrachtung die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt diese summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Aussetzungsinteresse regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.4.2018 in ihrer Fassung des Bescheids vom 9.7.2018 als rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin Vollstreckungskosten, Mahngebühren und „Verzugszinsen“ (gemeint sind wohl Säumniszuschläge) in Höhe von insgesamt 421,54 Euro geltend macht. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Vollstreckungskosten sind § 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 17 VO VwVG NRW (Pfändungsgebühr) sowie § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG (weitere Auslagen für Postdienstleistungen). Danach ist die Erhebung von Vollstreckungskosten in Höhe von 202,21 Euro rechtsfehlerhaft. Denn nach erfolgter Teilaufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung stand der Antragsgegnerin ausgehend von den §§ 11 Abs. 1 Satz, 17 VO VwVG NRW jedenfalls keine Pfändungsgebühr in Höhe von 195 Euro zu. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren sind § 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 9 VO VwVG NRW. Die Antragsgegnerin macht Beträge in Höhe von 36,59 Euro bzw. 36,37 Euro geltend. Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, an welche fälligen Leistungsbescheide sie anknüpft wird, vgl. die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 VwVG NRW. Insbesondere liegt kein Bescheid vor, der eine zum 14.3.2018 fällige Leistung betrifft. Unter diesem Fälligkeitsdatum hat die Antragsgegnerin aber ausweislich ihrer Forderungsaufstellungen (vgl. Bl. 16 bzw. 33 Verwaltungsvorgang) die betreffenden Mahngebühren verbucht. Darüber hinaus ist für die Kammer nicht nachvollziehbar - auch nicht nach den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin -, wie die konkreten Beträge berechnet worden sind. Säumniszuschläge können grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG NRW i.V.m. § 240 Abs. 1 AO erhoben werden. Soweit die Antragsgegnerin Beträge von 90,56 Euro bzw. 56,72 Euro geltend macht, ist dies jedoch aus denselben Gründen wie auch die zuvor beschriebene Erhebung von Mahngebühren rechtsfehlerhaft. Denn erneut ist weder nachvollziehbar, welche fälligen Leistungsbescheide zugrunde gelegt, noch wie die einzelnen Beträge ermittelt worden sind. Damit war die aufschiebende Wirkung über einen Betrag von insgesamt 421,54 Euro anzuordnen. Soweit die Antragstellerin wörtlich noch den Antrag gestellt hat, die Vollziehung rückgängig zu machen und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufzuheben, bedarf es insoweit einer Entscheidung hierüber nicht. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich dieses Betrags nicht zu vollstrecken, ist unmittelbare Folge einer angeordneten aufschiebenden Wirkung. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin – die gerichtliche Anordnung berücksichtigend – der Drittschuldnerin entsprechende Mitteilung machen wird. Im Übrigen, hinsichtlich des Betrages von 14.476,10 Euro, erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Forderungspfändung sind § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG NRW i.V.m. § 254 AO sowie ergänzend §§ 40 und 44 VwVG NRW i.V.m. § 6 VwVG NRW. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung. Diese allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Grundlage der vorliegenden Vollstreckung sind zwei Leistungsbescheide (§ 6 Nr. 1 VwVG NRW) der Stadtwerke H. vom 25.1.2018 über rückständige Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2017. Bezüglich des Grundstücks I. 0 war die Gebührenforderung in Höhe von 7.547,75 Euro zum 12.2.2018 fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 833 Euro waren fällig zum 1.3. und 1.4.2018. Hinsichtlich des Grundstücks I. 0 trat über eine Gebührenforderung in Höhe von 4.278,35 Euro ebenfalls am 12.2.2018 Fälligkeit ein, zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 492 Euro wurden zum 1.3. und 3.4.2018 fällig. Die Antragstellerin ist richtige Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) VwVG NRW, da sich die oben genannten Leistungsbescheide an sie richten. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der betroffenen Grundstücke und Mitglied der jeweils bestehenden Wohnungseigentümergesellschaft (im folgenden WEG). In dieser Eigenschaft ist sie auch durch die Bescheide vom 25.1.2018 von der Antragsgegnerin zur Zahlung der Abwassergebühren herangezogen worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist dabei unschädlich, dass sich die Bescheide nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern an die „WEG I. 0“ respektive „WEG I. 0“ richten. Denn bei der Ermittlung des Gebührenschuldners kommt es nicht (allein) darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist, sondern wer durch seinen Inhalt belastet wird. Dies muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Abgabenbescheid ergeben, wobei auf den Gesamtinhalt des Bescheids unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizontes abzustellen ist. Dieser wird in der hier vorliegenden Konstellation einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Kenntnis- und Wissensstand des die Gemeinschaft nach außen vertretenden Verwalters gebildet, vgl. die Rechtsprechung der hiesigen Kammer, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 14 L 872/11 –, juris Rn. 13 f. und Urteil vom 24. Juli 2007 – 14 K 3877/05 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2008 – 9 A 3877/07 – jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 A 1150/03 –, juris Rn. 21 m.w.N. Gemessen daran sind die der hier angegriffenen Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide dahingehend auszulegen, dass sie sich an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer, mithin auch an die Antragstellerin richten. Zunächst ist den Bescheiden jeweils klar zu entnehmen, dass eine Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Die Bescheide sind zum einen ausdrücklich an eine WEG adressiert, zum anderen wurden die betroffenen Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Für den vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass es sich bei den hier zu vollstreckenden Grundbesitzabgaben um grundstücksbezogene Gebührenschulden handelt. Diese sind in der Person des einzelnen Wohnungseigentümers entstanden. Denn es sind die jeweiligen Wohnungseigentümer, die die grundstücksbezogenen und benutzungsgebührenpflichtigen gemeindlichen Einrichtungen wie Straßenreinigung, Abfallentsorgung und Entwässerung in Anspruch nehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris Rn. 25. Die Gebührenschulden sind danach gerade keine, wie die Antragstellerin meint, Verbindlichkeiten der WEG bzw. „Verbandsschulden“. Anknüpfend hieran haften die einzelnen Eigentümer gemäß § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt H. bzw. § 12 Abs. 1 Ziffer 2b KAG NRW i.V.m. § 44 AO gesamtschuldnerisch für die insgesamt auf dem Grundstück entstandene Gebührenschuld. Der Geltung einer solchen im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben steht die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris Rn. 6. Auch § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG hindert die gesamtschuldnerische Haftung nicht. Nach dieser Norm haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Regelung zur (lediglich) teilschuldnerischen Außenhaftung des einzelnen Wohnungseigentümers ist allerdings hier nicht einschlägig. Denn es handelt sich gerade nicht um einen Fall der Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft bzw., wie die Antragstellerin meint, um „Verbandsschulden“. Die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht Schuldnerin der streitigen Gebührenforderungen. Dies ist vielmehr die Antragstellerin als gebührenpflichtige Miteigentümerin. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris Rn. 58 ff. Aufgrund der danach bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung ist unbeachtlich, dass die Antragstellerin bzgl. einer der betroffenen Wohnungen erst zum September 2017 Eigentümerin geworden ist. Die bloße Tatsache, dass sie im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Miteigentümerin war, ist für die Haftung ausreichend. Anknüpfend hieran sind die Bescheide aus der maßgeblichen Sicht des WEG-Verwalters dahingehend zu verstehen, dass dieser lediglich Bekanntgabeadressat für die dem Inhalt nach gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer festgesetzten Gebührenforderungen sein soll. Dabei ist die Regelung des § 27 Abs. 2 WEG zu berücksichtigen, wonach der Verwalter der WEG alle Wohnungseigentümer gesetzlich vertritt. Dem Verwalter obliegt es dann in einem zweiten Schritt die Abgaben auf einzelne Wohnungseigentümer nach ihrem Eigentumsanteil aufzuteilen. Dies betrifft jedoch allein das zivilrechtliche Innenverhältnis der WEG und ist für die Gebührenhaftung rechtlich irrelevant, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 A 1150/03 –, juris Rn. 33. Die zu vollstreckenden Leistungsbescheide sind der Antragstellerin gegenüber wirksam bekanntgegeben worden, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i.V.m. § 122 AO. Sie sind an Herrn I1. O. , den Verwalter und gesetzlichen Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaften I. 0 und I. 0 übersandt worden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit festgesetzte Gebührenforderungen anstandslos bezahlt worden sind. Die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen ebenfalls vor. Insbesondere wurde die Antragstellerin mit zwei Schreiben vom 21.3.2018 gemahnt (§ 6 Abs. 3 i.Vm. § 19 VwVG NRW), wobei auf die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde hingewiesen wurde. Darüber hinaus verlangt § 13 VwVG NRW, dass in dem Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund angegeben wird. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist. Eine fortlaufende Unterrichtung durch Kontoauszüge hat vorliegend nicht stattgefunden, sodass § 13 Satz 1 VwVG NRW maßgeblich ist. Als Schuldgrund ist das jeweilige Schuldverhältnis anzusehen, das die Verpflichtung zur Zahlung der beizutreibenden Geldbeträge begründet. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 D 132/09 –, juris Rn. 7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, grundsätzlich zum notwendigen Inhalt der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gehört. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Verfügung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lässt. Dies soll dem Pfändungsschuldner ermöglichen, sogleich bei der Pfändung festzustellen, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung vorgenommen wird, um unberechtigte Pfändungen abwehren zu können. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 – 7 A 835/07 –, juris Rn. 3 m.w.N.; zur Pfändungsverfügung im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VII R 93/76 –, juris Rn. 11. Gemessen daran ist die hier teilweise (noch) streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Angaben zum Schuldgrund genügen den Anforderungen von § 13 Satz 1 VwVG NRW. Offen bleiben kann dabei, ob die Verfügung ursprünglich fehlerhaft war, weil sie nicht die konkret zur vollstreckenden Leistungsbescheide bezeichnete. Vgl. dies fordernd: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 D 132/09 –, juris Rn. 7; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2017 – 4 B 38/17 –, juris Rn. 38; für einen behördlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: VG München, Beschluss vom 18. März 2011 – M 10 E 11.1109 –, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 – 7 A 835/07 –, juris Rn. 3; für eine gerichtliche Pfändungsanordnung: VG Augsburg, Beschluss vom 8. Januar 2013 – Au 5 V 12.1392 – juris; aA: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 3. Denn jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin konkret und unmissverständlich dargelegt, dass die zu pfändende Forderung in Höhe von insgesamt 14.476,85 Euro auf die (bestandskräftigen) Gebührenbescheide vom 25.1.2018 zurückzuführen ist. Die dort festgesetzten Beträge wurden um bereits gezahlte Abschläge reduziert. Diese waren durch die Vorjahresbescheide festgesetzt worden. Bei den angerechneten Beträgen von 345 Euro bzw. 273 Euro wurde lediglich der Teil berücksichtigt, der auf öffentlich-rechtliche Forderungen entfällt. Für die Antragstellerin ist nunmehr hinreichend erkennbar, um welche einzelnen Forderungen aus welchen Leistungsbescheiden es sich handelt. Damit ist ein etwaiger Mangel bei der Angabe des Schuldgrundes jedenfalls geheilt worden. Zwar wird die Ansicht vertreten, eine Heilung könne nur durch eine Verwaltungsmaßnahme geheilt werden, die selbst alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung erfüllt (sprich durch Verwaltungsakt). Vgl. zum baden-württembergischen Landesgesetz: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989 – 6 S 3244/88 –, juris Rn. 25; zum schleswig-holsteinischen Landesgesetz: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. November 2017 – 4 A 33/16 –, juris Rn. 62; zum bayrischen Landesgesetz: VG München, Beschluss vom 30. November 2005, Az.: M 10 S 05.2069, juris Rn. 29 (Heilung nur ex nunc); ebenfalls zur Heilung durch Verwaltungsakt, allerdings ohne ausdrückliche Stellungnahme: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 D 132/09 –, juris Rn. 7; zur steuerrechtlichen Regelung (§ 260 AO): BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VII R 93/76 –, juris Rn. 18; Müller/Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 260 AO Rz. 15. Hauptargument ist dabei, dass ein Mangel des Schuldgrundes keine Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne der Heilungsvorschriften verletze. Daher sei zur Heilung bei unzureichender Angabe des Schuldgrundes (als materiellem Fehler) ein Verwaltungshandeln mit regelndem Charakter erforderlich. vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VII R 93/76 –, juris Rn. 18. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Unabhängig davon, ob man die Angabe des Schuldgrundes als inhaltliche Voraussetzung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung oder als besonderes Begründungserfordernis ansieht, ist eine rückwirkende „Heilung“ durch nachträgliche Klarstellung seitens der Behörde möglich. Dem Sinn und Zweck nach spricht bereits vieles dafür, die Angabe des Schuldgrundes als spezielle Formvorschrift einzuordnen. Denn - wie auch die zwingende Begründung eines belastenden Verwaltungsaktes - soll sie die Interessen des Vollstreckungsschuldners dadurch wahren, dass sie ihn ausreichend über den Hintergrund der Vollstreckung informiert und ihm so die Möglichkeit gibt, über das Einlegen eines Rechtsbehelfs zu entscheiden (sogenannte Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb für die Angabe des Schuldgrundes andere Anforderungen als für eine mangelnde Begründung, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt werden kann, gelten sollen. Insbesondere werden Rechte Dritter, die in der Zwischenzeit gepfändet haben, durch die rückwirkende Heilung nicht verletzt, da diese schon keinen Anspruch auf die Angabe des Schuldgrundes im Einzelnen haben. Vgl. zur entsprechenden Norm in der AO: Zeller-Müller in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 139. Lieferung, § 260 AO 1977, Rn. 9 m.w.N.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung: AO, FGO, § 260 AO Rz. 6. Sieht man die Verpflichtung zur Angabe des Schuldgrundes als inhaltliche Anforderung, gilt nichts anderes. Insoweit lässt sich die mangelhafte Angabe des Schuldgrundes mit einem Verstoß gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG (NRW) bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO vergleichen. Denn auch hierbei handelt es sich um einen materiellen Fehler, auf den die Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht anwendbar ist. Dennoch ist für Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sie, wenn der Verwaltungsakt nicht nichtig ist, sogar noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung geheilt werden können. Insoweit wird eine Heilung bewusst über § 45 VwVfG NRW hinausgehend zugelassen, was vor allem darauf gründet, dass die Behörde inhaltliche Änderungen fehlerhafter Verwaltungsakte sogar noch nach Bestandskraft vornehmen kann (vgl. §§ 48 und 49 VwVfG NRW). Vgl. zur Heilung von Mängeln der Bestimmtheit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, juris Rn. 26; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 KS 4/12 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2018 – 17 K 15533/16 –, juris Rn. 43. Danach spricht überwiegendes dafür, die Heilung - wie hier geschehen - auch durch Klarstellung im weiteren Verfahren zuzulassen. Hierfür einen zusätzlichen Verwaltungsakt zu verlangen, entspräche hingegen purer Förmelei. Nach alledem genügt die streitgegenständliche Verfügung jedenfalls nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin den Anforderungen von § 13 Satz 1 VwVG NRW. Weiteren Angaben über die zu vollstreckenden Forderungen bedurfte es nicht. Unabhängig von diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass ein (unterstellter) Fehler spätestens im Widerspruchsbescheid durch erneute Klarstellung des Schuldgrundes beseitigt wird. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO bei der Auswahl der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine weitere Wohnungseigentümerin der betroffenen Objekte nach eigenen Angaben der Antragstellerin insolvent geworden ist. Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die gesamten ausstehenden Gebühren (und nicht etwa lediglich in Höhe des Miteigentumsanteils) gegenüber der Antragstellerin vollstreckt werden. Denn dies ist gerade (gewollte) Folge der gesamtschuldnerischen Haftung, die keinen Schuldnerschutz bezweckt, sondern der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz dient. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote hat die Kammer zugunsten der Antragstellerin den Betrag von 421,54 Euro zuzüglich des erledigten Teils in Höhe von 2.940,44 Euro ins Verhältnis zum vollen Streitwert (17.838,08 Euro) gesetzt. Für den erledigten Teil entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 9.7.2018 auf die Vollstreckung in dieser Höhe verzichtet und zugleich konkludent die streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung in dieser Höhe aufgehoben. Sie hat damit die Antragstellerin teilweise klaglos gestellt. Unabhängig davon hätte der Antrag über diesen Betrag Erfolg gehabt, da insoweit die Forderungen, die vollstreckt werden sollten, nicht hinreichend erkennbar waren. Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens lediglich ¼ des Streitwerts in der Hauptsache (17.838,08 Euro) angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist dieser Beschluss ist unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.