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Beschluss

7 LA 14/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein landesweiter oder regionaler innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet nicht automatisch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es sind stets konkrete Feststellungen zur Gefährdungsintensität in der Herkunftsregion vorzunehmen. • Zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S.2 AufenthG muss die Gefahrenlage in der betreffenden Region ein Ausmaß erreichen, bei dem praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Die bloße Aussage, in Afghanistan könne man jederzeit und an jedem Ort Opfer willkürlicher Gewalt werden, genügt nicht; Behörden und Gerichte müssen auch quantitative und regionale Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Bedrohung treffen. • Die Annahme, eine Person stamme aus einer wohlhabenden Familie, kann für die Einzelfallwürdigung relevant sein, begründet aber keine grundsätzliche Rechtsfrage i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen des AsylVfG.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG erfordert konkrete Gefährdungsfeststellungen • Ein landesweiter oder regionaler innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet nicht automatisch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es sind stets konkrete Feststellungen zur Gefährdungsintensität in der Herkunftsregion vorzunehmen. • Zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S.2 AufenthG muss die Gefahrenlage in der betreffenden Region ein Ausmaß erreichen, bei dem praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Die bloße Aussage, in Afghanistan könne man jederzeit und an jedem Ort Opfer willkürlicher Gewalt werden, genügt nicht; Behörden und Gerichte müssen auch quantitative und regionale Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Bedrohung treffen. • Die Annahme, eine Person stamme aus einer wohlhabenden Familie, kann für die Einzelfallwürdigung relevant sein, begründet aber keine grundsätzliche Rechtsfrage i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen des AsylVfG. Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger verfolgt lediglich die Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG weiter. Streitpunkt ist, ob für seine Herkunftsprovinz Herat in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und eine derart erhöhte Gefährdung besteht, dass ein Abschiebungsverbot zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht hielt einen bewaffneten Konflikt für Herat zwar nicht für ausgeschlossen, verneinte aber eine derart allgemeine Gefährdung, dass dem Kläger konkret Leib, Leben oder Freiheit drohten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Frage, die Beklagte lehnte ab. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: § 60 Abs. 7 AufenthG verlangt für Abschiebungsverbote eine konkrete individuelle Gefährdung; bundesrechtliche und europäische Rechtsprechung verlangen, bei Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zusätzlich zu prüfen, ob die Gefahrenlage in der Region ein derart hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit erheblich bedroht ist. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht stellte für die Herkunftsprovinz Herat zwar einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt als nicht ausgeschlossen fest, überprüfte aber weiter die Intensität der Gefährdung und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht das erforderliche Ausmaß hat, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.2 AufenthG zu begründen. • Beweis- und Darlegungsanforderungen: Pauschale oder allgemeine Aussagen, wonach in Afghanistan jederzeit und überall willkürliche Gewalt möglich sei, reichen nicht aus. Behörden und Gerichte müssen regionale und, soweit möglich, quantitative Feststellungen zum Niveau und zur Stärke der Gefahr willkürlicher Gewalt treffen. • Zulassungsfrage und grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage wird verneint, weil die einschlägige Rechtsprechung bereits die erforderliche Prüfung des Gefährdungsniveaus verlangt und der konkrete Einzelfall keine fallübergreifende Klärung benötigt. • Familienstand und Wohlstand: Die Annahme des Gerichts, der Kläger stamme aus einer wohlhabenden Familie, ist für die Einzelfallbeurteilung berücksichtigt worden; selbst wenn dies bestritten wird, begründet es keine grundsätzliche Rechtsfrage i.S.d. Zulassungsrechts. • Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussicht: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war Prozesskostenhilfe zu versagen; die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wird versagt und dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gefährdungslage in der Herkunftsregion des Klägers nicht das erforderliche Ausmaß erreicht, um nach § 60 Abs. 7 S.2 AufenthG ein Abschiebungsverbot zu begründen. Pauschale Hinweise auf generelle Gewalt in Afghanistan genügen nicht; es sind konkrete, regionale und ggf. quantitative Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Bedrohung vorzunehmen. Eine grundsätzliche rechtliche Klärung ist nicht erforderlich, da die bestehende obergerichtliche und europäische Rechtsprechung den Maßstab bereits bestimmt. Damit bleibt die Klage des Klägers abgewiesen, weil keine individuelle Gefährdungstatbestand erfüllt ist.