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Beschluss

13 A 2112/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0204.13A2112.12A.00
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Leitsätze

Für die Provinz Herat ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen der bloßen Anwesenheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht dargelegt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L.1 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Provinz Herat ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen der bloßen Anwesenheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht dargelegt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L.1 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L.1 bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichen-de Aussicht auf Erfolg. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, oberge-richtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungs-entscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1863/12.A –. Eine solche Frage legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Zulassungs-antrag jedoch nicht dar. Hinsichtlich der Frage, "ob in der Stadt oder Region Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt" ist schon die Erheblichkeit für die Berufungsentscheidung nicht dargetan. Denn aus dem Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG folgt nicht, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift hat. Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nämlich landesweit oder zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist weiter zu prüfen, ob ihm dort infolgedessen auch mit beacht-licher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkür-licher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = juris, Rn. 18 f. Der Kläger hat hinsichtlich seiner insofern folgerichtig gestellten weiteren Frage, "ob die Gefahr durch diesen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre", nicht dargelegt, weshalb die hohen Voraussetzungen einer solchen Feststellung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, a.a.O., Rn. 19, 23, hinsichtlich der Provinz Herat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt sein könnten. Der im September 2012 gestellte Zulassungsantrag nimmt nur auf Berichte Bezug, die Zahlen hinsichtlich im 2. Quartal des Jahres 2011 verübter Anschläge nennen. Die in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zitierten, Herat betreffenden Quellen sind auch nicht aktuelleren Datums. Angesichts von ca. 300.000 Einwohnern in der Stadt Herat und etwa 1,8 Mio. Einwohnern der Provinz Herat folgt eine praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit treffende Bedrohung auch nicht aus dem in den Jahren 2010/11 verzeichneten, prozentual merklichen Anstieg der Zahl der Anschläge. Der Verweis des Klägers auf den Sinn und Zweck des Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG, der § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu Grunde liegt, vermag eine konkrete Darlegung von Anhaltspunkten, dass ein solcher Gefahrengrad vorliegen könnte, nicht zu ersetzen, vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 13a ZB 12.30016 –, juris, Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2012 – 7 LA 14/12 –, AuAS 2012, 130 = juris, Rn. 9 f. Die weitere Frage, "ob das Vorliegen einer Minderjährigkeit zusammen mit der Abwesenheit des Familienvaters schon für sich genommen einen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie darstellt", ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger ist in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des heutigen Tages (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr minderjährig. Dies gilt unabhängig davon, ob als sein Geburtsdatum der von ihm zunächst genannte 1. Januar 1994 oder der im Klageverfahren genannte 7. Oktober 1994 zu Grunde zu legen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.