Urteil
9 K 54.13 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0314.9K54.13A.0A
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Leitsätze
Ob in der Provinz Herat derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Herat derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 HS 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erhoben. Der Kläger hat seinen Angaben zufolge erstmals am 31. Mai 2011 Kenntnis von dem Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2011 erhalten. Erst durch diese tatsächliche Kenntnis galt der Bescheid gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) als zugestellt, weil erst hierdurch der zuvor aufgetretene Zustellmangel geheilt wurde. Die am 25. Februar 2011 mit Zustellungsurkunde vorgenommene Zustellung an die Adresse „K...“ war dagegen fehlerhaft. Sie erfolgte an eine falsche Anschrift. Der Kläger musste diesen Zustellversuch auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gegen sich gelten lassen, weil es sich bei dieser Adresse nicht um die letzte der Beklagten bekannte Anschrift des Klägers handelte. Ausweislich Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs hatte der Kläger dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Juli 2010, also weit vor Erlass des Bescheides, eine andere Anschrift mitgeteilt. Einen Zustellversuch an diese vom Kläger zuletzt mitgeteilte Anschrift hat die Beklagte jedoch nicht unternommen. Dass der Bescheid dem Kläger durch andere Umstände bereits vor dem 31. Mai 2011 bekannt gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Von einer früheren Kenntnis ist somit nicht auszugehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. I. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen weder hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Übergriffe auf einen Lkw des Transportgeschäfts der Familie noch hinsichtlich der befürchteten Ermordung durch den Schwiegervater vor. Denn beides steht nicht mit einem der in § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie genannten Verfolgungsmerkmale in Zusammenhang. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, die Männer, die den Lkw überfallen hätten, seien Taliban gewesen, die ihren Anteil am Gütertransport zu ausländischen Firmen hätten haben wollen, steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage in der Anhörung beim Bundesamt, dass er über diese Männer nichts wisse. Ein politisches Motiv ist für diesen Übergriff daher nicht erkennbar. Auch bei den durch den Schwiegervater befürchteten Übergriffen wegen einer erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderten Ehrverletzung handelt es um ein rein kriminelles Geschehen, das allein im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG zu würdigen ist. II. Unionsrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. 1. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Vorschrift setzt Art. 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie um. Sie entspricht im Wesentlichen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28). Nach Art. 2 Buchstabe e) i.V.m. Art. 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden in Form der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erleiden, ohne dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung erfüllt sind. Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Qualifikationsrichtlinie. Nach Art. 6 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie kann ein ernsthafter Schaden dabei auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat und quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne von Art. 7 der Qualifikationsrichtlinie vor dem ernsthaften Schaden zu bieten. Nach Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus unter den in Kapiteln II und V der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. a) Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG aufgrund des geschilderten Überfalls auf einen Lkw des Transportunternehmens der Familie. Selbst wenn das Geschehen als wahr unterstellt wird, war der Kläger durch dieses Ereignis nicht konkret bedroht. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge war der Bruder des Klägers für das Transportgeschäft verantwortlich, der Kläger selbst hat als Schneider gearbeitet und erfüllte in dem Transportgeschäft keine konkreten Aufgaben. Dafür, dass der Angriff auf den Lkw dem Kläger persönlich galt, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Zudem sprächen bei einer Rückkehr des Klägers stichhaltige Gründe im Sinne von § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gegen eine erneute Gefährdung des Klägers, da das Transportgeschäft seinen Angaben zufolge verkauft wurde, der Grund für Überfälle somit entfallen ist. b) Auch aus den in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt wäre. Der Kläger war bei seiner Ausreise wegen der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Probleme mit dem Schwiegervater nicht von den in § 60 Abs. 2 AufenthG genannten Gefahren bedroht. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge ist er im Jahr 2009 wegen des Überfalls auf den Lkw des familiären Transportgeschäfts sowie der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist. Zwar gab er nunmehr auch an, ihn habe bereits damals gestört, dass sein Schwiegervater versucht habe, sich in alles einzumischen. In einer solchen „Einmischung“ liegt aber zum einen keine unmenschliche und/oder erniedrigende Behandlung und/oder Bestrafung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen hat der Kläger diese Einmischungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise offenbar selbst nicht als derart bedrohlich eingeschätzt. Denn dann hätte es nahe gelegen, diesen Sachverhalt bereits bei der Anhörung beim Bundesamt zu schildern. Dies hat der Kläger nicht getan. Zur Begründung gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er habe zum einen bei seiner Einreise nach Deutschland noch nicht gewusst, dass seine Frau auch nach Deutschland kommen werde. Zum anderen habe der Dolmetscher ihm damals gesagt, dass zwischen ihm und seiner Frau nur eine Verlobung bestehe und er in Deutschland daher nicht als verheiratet gelte. Selbst wenn es diesbezüglich zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sein sollte, was angesichts der Tatsache, dass der Kläger laut Seite 8 des Anhörungsprotokolls nach seinen drei nicht vorhandenen Kindern gefragt wurde, nicht gänzlich auszuschließen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in der Bundesamtsanhörung dann nicht wenigstens von Problemen bezüglich seiner Verlobten bzw. der beabsichtigten (religiösen) Heirat berichtet hat. Dies wird besonders deshalb unverständlich, weil die Ehefrau des Klägers ihrerseits laut dem beigezogenen Protokoll ihrer Bundesamtsanhörung am 1... angab, dass ihr Vater den Kläger bereits vor dessen Ausreise mehrmals geschlagen habe und möglicherweise versucht hätte, ihn zu töten, wenn er nicht rechtzeitig geflohen wäre, wovon der Kläger selbst allerdings auch in der mündlichen Verhandlung nichts berichtete. Dass es auch insoweit zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher bzw. einer Nichtübersetzung ganzer Teile der Ausreisegründe des Klägers bei der Bundesamtsanhörung gekommen sein soll, hat der Kläger gerade nicht geschildert. Er räumt vielmehr letztlich ein, dass er diesen Sachverhalt unerwähnt ließ. Auch bei Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Kläger die in § 60 Abs. 2 AufenthG genannten Gefahren durch seinen Schwiegervater nicht. Diese Gefahr ist hinsichtlich des Klägers mangels Vorschadens nicht nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, sondern nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 5/09 = BVerwGE 136, 377, Rn. 22 f.). Es müssen somit bei qualifizierender Betrachtungsweise die für die Gefahr eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, BVerwG 9 C 45/92 = InfAuslR 1994, 201). Bei Bewertung aller Umstände im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie ist das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers überzeugt. Das folgt zunächst daraus, dass die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau in entscheidenden Punkten hinsichtlich einer Gefährdung des Klägers voneinander abweichen. Eine solche Gefährdung des Klägers durch ihren Vater bei seiner Rückkehr nach Afghanistan erwähnt seine Ehefrau gar nicht, während der Kläger davon ausgeht, dass er „den Schandentod“ sterben werde. Die Ehefrau des Klägers schildert zwar, ihr Vater habe den Kläger schon vor seiner Ausreise geschlagen und ihn töten wollen. Dies deckt sich aber wie dargestellt ebenfalls nicht mit den Angaben des Klägers, der nur von einem „Einmischen“ seines Schwiegervaters vor seiner Ausreise gesprochen hat. Den Angaben der Ehefrau des Klägers zufolge sei der Kläger vor seiner Ausreise zu ihrem Vater gekommen und habe versucht, diesen zu überzeugen, dass sie mit nach Deutschland fahren dürfe. Den Angaben des Klägers zufolge nahm der Vater seiner Ehefrau diese wieder mit zu sich, als er erfuhr, dass der Kläger nach Deutschland reisen wollte. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung aus, seine Ehefrau sei von ihren Eltern vor seiner Ausreise eingesperrt gewesen, die Ehefrau schilderte dies so nicht, gab hingegen an, ihr Vater habe sie geschlagen, weil sie mit ihrem Mann nach Deutschland reisen wollte. Ungeachtet dieser Widersprüche widersprechen die Angaben des Klägers auch den zu Afghanistan vorliegenden Erkenntnissen. Nach diesen ist eine Heirat gegen den Willen des Vaters der Braut im Grunde nicht denkbar. Soweit sich Paare den Eheschließungswünschen ihrer Familien widersetzen, sind sie dagegen von akuter Gefahr für Leib und Leben bedroht (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Januar 2012] vom 10.1.2012 – im Folgenden Lagebericht, S. 20 ff; Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, Ziff. 5). Die Angaben des Klägers, sein Schwiegervater sei zwar gegen ihre Heirat gewesen, habe diese jedoch schließlich einige Zeit geduldet, steht hierzu in starkem Widerspruch. Nicht anders verhält es sich mit seiner Angabe, sein Schwiegervater habe seine Frau einige Zeit nach erfolgter – vertraglicher – Eheschließung wegen der beabsichtigten Auslandsreise wieder zu sich zurückgeholt. Den Erkenntnissen zu Afghanistan zufolge ist davon auszugehen, dass nach einer Heirat allein der Ehemann über den Aufenthaltsort seiner Frau bestimmt. Nicht zuletzt spricht gegen die vom Kläger behauptete Bedrohung durch seinen Schwiegervater bei einer Rückkehr, dass er sich hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Niederschrift über die Bundesamtsanhörung insoweit unvollständig ist, erklärt dies nicht, weshalb der Kläger diese Angaben nicht spätestens nachgeholt hat, nachdem seine Frau eingereist und ihrerseits vom Bundesamt angehört worden war. Eine entsprechende Bedrohung des Klägers ist daher im Ergebnis nicht glaubhaft. 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach ihm bei Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohte. 3. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9) und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Qualifikationsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Bejahung dieses Abschiebungsverbotes erfordert die Feststellung eines inner-staatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers. Des weiteren müsste der Kläger hierdurch bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). a) Hinsichtlich der Provinz Herat, aus der der Kläger seinen Angaben zufolge stammt und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17; Beschluss vom 14.11.2012, BVerwG 10 B 22/12, Rn. 7), bestehen bereits Zweifel, dass dort derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Das wäre der Fall, wenn im Hoheitsgebiet eines Staates oder eines Teils dieses Gebietes bewaffnete Konflikte zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.; VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Juris, Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11048/10, Juris, Rn. 35 ff.). Die Sicherheitslage in der Provinz Herat im Westen des Landes gilt als vergleichsweise ruhig. Im Norden und Westen Afghanistans finden nur etwa vier Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 12). Allerdings hat auch in dieser Region die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 zugenommen. Es handelt sich einerseits um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, andererseits um Raubüberfälle und Entführungen, bei denen eine Abgrenzung zu rein kriminellen Geschehnissen nicht eindeutig getroffen werden kann. Neben den Taliban haben auch die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung in der Provinz (D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen [Balkh, Herat und Kabul], Juni 2010, Ziff. 3.2.). Von einer Verschlechterung der Sicherheitssituation in den Jahren 2006 bis 2009 ging auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus (SFH, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 5.5.2010, S. 1). Laut SFH gilt der Westen heute als die „Hauptausweichregion“ für regierungsfeindliche Gruppierungen aus dem Süden und Osten des Landes, verbunden mit einem Anstieg gezielter Ermordungen und illegaler Exekutionen. Vor allem in den Provinzen Farah und Ghor – die Provinz Herat wird nicht erwähnt – hat die Zahl der Anschläge 2012 zugenommen (SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 11). Der UNHCR schätzte die Situation in Herat 2010 nicht als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, S. 13). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge nahmen in der Provinz Herat im Jahr 2011 die Angriffe Aufständischer im Vergleich zu 2010 um 23 Prozent auf insgesamt 317 zu (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012, S. 11). Im Jahr 2012 gingen die Anschlagszahlen dagegen wieder zurück (um sechs Prozent) auf 299 Angriffe Aufständischer (Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 16). Insgesamt seien etwa zwei Vorfälle pro Tag zu verzeichnen, die aber auch Aktivitäten der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte umfassten (Q.4 2012, S. 13). Anschläge mit zivilen Opfern sowie Gefechte zwischen Sicherheitskräften und aufständischen Gruppierungen finden somit in Herat statt, die aber eher noch nicht das erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erreichen. b) Selbst wenn das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Provinz Herat zugunsten des Klägers unterstellt wird, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber nicht. Die in der Provinz Herat stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsu-chende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Rn. 20, 23). Die Provinz Herat hatte 2008/2009 etwa 1,6 Millionen Einwohner (D-A-CH Kooperation Asylwesen, Vergleich dreier Provinzen, a.a.O., Ziff. 3). Opferzahlen unter der afghanischen Zivilbevölkerung werden von UNAMA ermittelt. Herat wird dabei gemeinsam mit den Provinzen Farah, Badghis und Ghor der Westregion Afghanistans zugerechnet (Einteilung s. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). Die Gesamteinwohnerzahl dieser vier Regionen beträgt etwa 3,29 Millionen Menschen (Provinz Farah etwa 488.000, Provinz Badghis etwa 522.000, Provinz Ghor etwa 680.000, jeweils nach wikipedia). Für das Jahr 2010 wurden 168 zivile Tote in der Westregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2010, März 2011, S. xi). Eine Angabe hinsichtlich der Verletzten liegt nicht vor. Allerdings geht UNAMA für Gesamt-Afghanistan für das Jahr 2009 von 2.412 getöteten und 3.566 verletzten Zivilisten aus (UNAMA, Report 2009, Januar 2010, Executive Summary). Für 2010 werden insgesamt 7.120 tote oder verletzte Zivilisten genannt (UNAMA, Report 2010, März 2011, Executive Summary, S. x). Bei 2.777 Toten (UNAMA, Report 2010, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011, S. 5) sind somit im Jahr 2010 4.343 Verletzte festzustellen. Damit beträgt für die Jahre 2009/2010 das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte rund 1:2,6. Für die Westregion kann daher bei 168 Toten im Jahr 2010 von insgesamt rund 437 toten und verletzten Zivilisten ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit, in der Westregion (mit der Provinz Herat) im Jahr 2010 durch einen Anschlag als Zivilist verletzt oder getötet zu werden, betrug damit rund 0,013 Prozent. Für die Jahre 2011 und 2012 weisen die UNAMA-Berichte keine nach Regionen aufgeschlüsselten Opferzahlen auf. Landesweit stiegen die Opferzahlen im Jahr 2011 an, insgesamt wurden 3.131 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4706 verletzt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1, Fn. 20). Im Jahr 2012 ermittelte UNAMA landesweit 2.754 tote und 4.805 verletzte Zivilisten (Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt im Jahr 2012 somit ungefähr 1:2,74. Laut ANSO entfielen im Jahr 2012 auf die Westregion, zu der Herat zählt, zehn Prozent der zivilen Todesopfer (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 12, Regioneneinteilung S. 19). Mithin wurden in der Westregion im Jahr 2012 etwa 276 Zivilpersonen getötet. Aufgrund des Gesamtverhältnisses von Toten und Verletzten ist von etwa 757 Toten und Verletzten in der Westregion auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, in der Westregion (mit der Provinz Herat) im Jahr 2012 durch einen Anschlag als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, betrug damit rund 0,023 Prozent. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Herat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26.9.2012, W 2 K 11.30396, Rn. 39 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 10.1.2013, Au 6 K 12.30301, Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 4.2.2013, OVG 13 A 2112/12.A; VGH München, Beschluss vom 25.1.2013, 13a ZB 12.30443; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.4.2012, 7 LA 14/12, alle zitiert nach Juris). Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der in Herat und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 27; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Herat zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die nunmehr behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara die Gefahr erhöht, Anschlagsopfer zu werden. Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweislastumkehr aus § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Mitte 2009 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Herat besteht nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, selbst in den Jahren 2010 bis 2012 mit verhältnismäßig hohen Opferzahlen nicht beachtlich wahrscheinlich. In den Jahren davor lagen die Opferzahlen deutlich niedriger (vgl. nur UNAMA, Annual Report 2012, Februar 2013, S. 2). Bei Ausreise des Klägers aus Afghanistan Mitte 2009 war diese Gefahr somit ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. III. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 1. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind nicht gegeben. In Betracht kommt wegen der im hiesigen Rahmen ausschließlich zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote allein ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK. Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht inhaltlich vollständig dem in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbot (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28) und liegt aus den bereits oben genannten Gründen nicht vor. 2. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige landesbehördliche Anordnung besteht derzeit im Land Berlin hinsichtlich Afghanistans nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 12). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die den Kläger in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, eröffnet ihm § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung ohnehin nur ausnahmsweise dann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), einem Ausländer auch ohne eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschie-bungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in seinen Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 8.9.2011, BVerwG 10 C 14.10 u.a.,BVerwGE 140, 319). Eine solche verfassungswidrige Schutzlücke besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger nicht. Der Kläger ist 2... Jahre alt und gesund. Zum jetzigen Zeitpunkt würde er zudem allein nach Afghanistan zurückkehren. Zwar ist er verheiratet. Seine Frau befindet sich aber noch im Asylverfahren, verfügt daher über eine Aufenthaltsgestattung und ist somit derzeit nicht ausreisepflichtig. Für den Fall, dass auch die Ehefrau des Klägers ausreisepflichtig werden sollte, muss die Frage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt der gemeinsamen Rückkehr ggf. im Rahmen eines Folgeantrages überprüft werden. Derzeit zählt der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan zur Gruppe der allein stehenden, gesunden, jungen und arbeitsfähigen Männer. Nach der Rechtsprechung der bisher für das Herkunftsland Afghanistan zuständigen 33. Kammer des VG Berlin drohen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren. Jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind für diese Personen in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 100 ff., und vom 10.8.2012, VG 33 K 114.12 A, Juris, Rn. 62 ff.; ebenso VGH München, Urteil vom 8.12.2011, a.a.O., Rn. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11050/10, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27.4.2012, A 11 S 3079/11, Juris, Rn. 40). Die Einzelrichterin schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die seit der Entscheidung von August 2012 erschienenen weiteren Erkenntnisse geben keinen Anlass, von einer Verschlechterung der Situation für die oben genannte Rückkehrergruppe auszugehen. a) In Kabul drohen dem Kläger derzeit keine extremen Gefahren aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. Diese wird in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen als stabil und deutlich ruhiger als Anfang 2010 eingeschätzt, auch wenn es gerade auch im Jahr 2011 zu spektakulären Anschlägen Aufständischer mit Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung kam (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12; UNAMA, Annual Report 2011, a.a.O., S. 5; Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, Ziff. 1.1.; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan 2011, vom 14.12.2011, BT-Drs. 17/8180, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 9; SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 11). Die Anzahl der Anschläge Aufständischer ging in Kabul sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 deutlich zurück (ANSO, Q.4 2012, S. 16). Zwar war 2011 ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 8; Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408) und es wird auf die sich insgesamt verschlechternde Menschenrechtssituation in Kabul hingewiesen (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2011, a.a.O., S. 2). Dennoch führt das nach Einschätzung des Gerichts nicht dazu, dass die Sicherheitssituation in Kabul als extrem gefährlich einzuschätzen ist, zumal auf die Zentralregion, zu der Kabul gehört, nur etwa zwölf Prozent der landesweit getöteten Zivilpersonen entfielen (ANSO, Q.4 2012, S. 12). b) Dem Kläger drohen – soweit er ohne seine Ehefrau zurückkehrt – auch aufgrund der schlechten Existenzbedingungen in Kabul keine Extremgefahren. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan und auch in Kabul nach wie vor angespannt. Die Getreideernte war im Jahr 2011 signifikant niedriger als in den guten Erntejahren 2009 und 2010. Afghanistan ist daher weiter auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, um Versorgungsengpässe diesbezüglich zu vermeiden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 32). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 19). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 16). Ein Problem für die städtische Infrastruktur Kabuls stellt vor allem das erhebliche Bevölkerungswachstum in den letzten Jahren auf über 5 Millionen Einwohner dar, was sich auf Wohnraum, Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen auswirkt. Die Wohnraumsituation in Kabul ist von steigenden Preisen, demographischem Druck und allgemeiner Knappheit gekennzeichnet. Zahlreiche Menschen – von der Kabuler Stadtverwaltung geschätzt 70 Prozent – sind gezwungen, sich in „informellen Siedlungen“ einzurichten. Die Bautätigkeit der letzten Zeit betraf vorrangig Bürogebäude (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; s. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Im Winter 2011/2012 sind viele Menschen, insbesondere viele Kinder, aufgrund der sehr niedrigen Temperaturen in Kabul gestorben (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 11). In der Provinz Kabul verfügen etwa 55 Prozent der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei sich in Kabul-Stadt große Unterschiede je nach ökonomischer Stellung ergeben. Der Zugang zu gesundheitlich akzeptabler Sanitärversorgung liegt immer noch unter zehn Prozent. Etwa 85 Prozent der Bevölkerung Kabuls haben Zugang zu Elektrizität (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; Deutscher Bundestag, Bericht über die Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 34 ff.). Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Der Kläger wird somit bei einer Rückkehr nach Kabul nicht auf Versorgungsengpässe bei Nahrungsmitteln treffen. Die schlechte medizinische Versorgungslage ist für ihn derzeit nicht relevant, da er gesund ist. Die schwierigen Wohnbedingungen und der gerade in den informellen Siedlungen bestehende desolate Zustand der Infrastruktur haben nicht zur Folge, dass der Kläger alsbald nach seinem Eintreffen in Afghanistan schwersten Verletzungen oder dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm das Überleben ermöglicht, auch wenn er dort weder Familienangehörige noch Bekannte haben sollte, die ihm in der ersten Zeit behilflich sein könnten, und er nicht über Kabuler Ortskenntnisse verfügt. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, zwar maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Nach wie vor ist der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3, 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.). Allerdings ist nicht gewährleistet, dass diese Gelegenheitsjobs auf Dauer bestehen. Für den Fall, dass keine Gelegenheitsarbeit (mehr) gefunden wird, soll für Rückkehrer die besonders erhöhte Gefahr bestehen, in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011). Die Erkenntnisse zu den Arbeitsmöglichkeiten von Hazara in Kabul ergeben einerseits, dass diese Volksgruppe, die in Kabul eine große Gruppe darstellt (D-A-CH Kooperation Asylwesen, Vergleich dreier Provinzen, a.a.O., vor Fn. 68), manche Handelsketten der Basar-Kultur dominiert. Bei entsprechender Zugehörigkeit zu den diesbezüglichen Familien- und Stammesstrukturen kann hier ein Einkommen erwirtschaftet werden, wobei zum Teil ein finanzieller Input geleistet werden muss (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 13 f.). Andererseits sollen Hazara in Bereichen arbeiten, die zu den schwersten und schmutzigsten Berufen in Afghanistan zählen (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 13). Laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation CSHRO sind viele Hazara in Kabul als niedrig bezahlte Tagelöhner, beispielsweise Schneeräumer im Winter, oder auf dem Bau tätig. Schwierigkeiten für Hazara bestehen trotz häufig qualifizierter Ausbildung beim Zugang zu Beschäftigungen bei Behörden, Botschaften oder internationalen Organisationen (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 47). Nach diesen Erkenntnissen kann der Kläger nicht unbedingt davon ausgehen, eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung war er vor seiner Ausreise als Schneider tätig. Diese Tätigkeit kann er ggf. erneut ausüben. Sollte der Kläger tatsächlich Hazara sein, erschwert ihm dies möglicherweise den Zugang zu besser bezahlten, längerfristigen Tätigkeiten, nicht jedoch zu Gelegenheitsjobs. Das Gericht unterstellt, dass der Kläger in Kabul weder entfernte Verwandte noch Bekannte hat, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass er in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Bei einer freiwilligen Rückkehr erhält er zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 12). Eine Unterstützung unfreiwilliger Rückkehrer existiert allerdings nicht (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 17). Schließlich hält sich der Kläger auch noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Ungeachtet dessen steht auch einer Rückkehr des Klägers in seine Heimatregion nichts im Wege. Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt im Ergebnis trotz der unzweifelhaft schwierigen Ausgangsbedingungen derzeit nicht vor. IV. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG. Soweit die Frist nicht mehr der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG entspricht, ist der Kläger nicht beschwert. Eine Aufhebung der Frist erfolgt daher nicht. Soweit der Kläger derzeit ohne seine Ehefrau abgeschoben werden würde, kann er ein hier nicht entscheidungserhebliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend machen. Über eine mögliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss ggf. im Rahmen eines Folgeantrages nach Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens. Er reiste am 4. April 2010 in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. April 2010 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung am 4. Mai 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei tadschikischer Volkszugehörigkeit. Personalpapiere könne er nicht vorlegen, seinen Personalausweis und seinen Reisepass habe er in Herat gelassen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Halbbruder, zu dem er aber keinen Kontakt habe, lebten noch in Afghanistan, die übrigen Brüder seien ausgereist. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen und habe bei einem Geschäftsmann als Schneider gearbeitet. Seine Familie habe drei Lkw besessen und damit Waren transportiert. Das Familieneinkommen habe bei 4.000 bis 5.000 US-Dollar im Monat gelegen. Er habe Afghanistan aufgrund eines Vorfalls am 20. August 2009 verlassen und sei über Iran, die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist. 20 Tage vor seiner Ausreise sei einer der Lkw der Familie bei der Fahrt von Herat nach Kandahar von Kriminellen angehalten worden. Sie hätten von dem Fahrer Geld verlangt. Als dieser nicht habe zahlen können, sei der Fahrer geschlagen und das Auto in Brand gesteckt worden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Man könne für Geld nicht alles kaufen und gerade wenn man Geld habe, werde man gefangen genommen und gegen Geldzahlung wieder freigelassen. In Herat gebe es keine Sicherheit. Nach diesem Vorfall hätten sie befürchtet, dass mit den anderen Lkw das gleiche passiere. Sie hätten ja Aufträge erfüllen müssen, die hätten sie sonst verloren. So hätten sie sich entschlossen, die Lkw zu verkaufen und Afghanistan zu verlassen. Zu den Kriminellen, die den Lkw überfallen hätten, könne er nichts sagen. Politische oder wirtschaftliche Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt, aber das Leben sei in Afghanistan sehr schlecht und man sei ständig in Gefahr. Wegen der Sicherheitslage könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Auch im Hinblick auf eine Familiengründung sei das Leben in Afghanistan nicht einfach. Man müsse täglich mit dem Tod rechnen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010, dass offenbar am 6. Juli 2010 beim Bundesamt gescannt wurde, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nunmehr in der Z...B... wohnhaft sei (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 18. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, da das vom Kläger geschilderte Geschehen keinen Bezug zu Asyl- bzw. Verfolgungsmerkmalen aufweise. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Versuch, den Bescheid am 25. Februar 2011 an die Anschrift „K...“, zuzustellen, scheiterte. Die Zustellungsurkunde wurde mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt. Mit seiner am 6. Juni 2011 erhobenen Klage beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist und verfolgt im Übrigen sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe erst am 31. Mai 2011 Kenntnis von dem ablehnenden Bescheid der Beklagten erlangt, als Einsicht in seine Ausländerakte genommen worden sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, denn dort habe er keine Perspektive. Die Sicherheitslage in Herat sei schlecht. Dort fänden zahlreiche Anschläge und sicherheitsrelevante Ereignisse statt. Auf Presseberichte aus dem Jahr 2011 sowie Berichte von ANSO aus dem Jahr 2011 werde verwiesen. Auch werde von Anschlägen auf Busse auf der Straße zwischen Herat und Kandahar berichtet. Jedenfalls bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz. Sein Vorbringen sei glaubhaft, es sei zu erwarten, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt werde. In seiner Person lägen individuelle Umstände vor, die bei Abschiebung eine extreme Gefahrenlage begründeten. Die humanitäre Situation in Kabul sei katastrophal. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei Hazara. Die Angelegenheiten des Transportgeschäfts habe im Wesentlichen sein Bruder geregelt. Er selbst habe als Schneider gearbeitet. Diejenigen, die den Lkw überfallen hätten, seien Taliban gewesen. Das habe der Dolmetscher falsch verstanden. Dieser habe auch angegeben, dass er ledig sei, obwohl er gesagt habe, dass er verheiratet sei. Das Protokoll gehe auch fälschlich davon aus, dass er drei Kinder habe. Nachdem er sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen habe, habe sein Schwiegervater, der gegen seine Ehe gewesen sei, seine Frau mitgenommen und gesagt, dass er die Scheidung beantragen werde. Sein Schwiegervater sei sehr spielsüchtig gewesen und habe seine (des Klägers) Frau eines Tages als Spieleinsatz verloren. Seiner Frau sei es dann gelungen, mit Hilfe ihres Onkels mütterlicherseits auszureisen. Sie befinde sich mittlerweile ebenfalls in Deutschland im Asylverfahren. Über die Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater habe er bei seiner Anhörung beim Bundesamt nichts erzählt, da er damals noch nicht gewusst habe, dass seine Frau nach Deutschland kommen werde. Da sein Schwiegervater aufgrund seiner Spielsucht über weitreichende Verbindungen zur Polizei und zu kriminellen Kreisen verfüge, sei es für ihn ein Leichtes, den Kläger und seine Frau umzubringen. Er sei sich sicher, dass sie bei einer Wiederbegegnung mit dem Schwiegervater den Schandentod stürben, da das Fliehen der Tochter eine große Schande für den Schwiegervater sei. Für diese Schande werde der Schwiegervater auch ihn verantwortlich machen. 2009 habe er seine Frau nicht mit ins Ausland nehmen können, da seine Schwiegereltern gegen ihre Ausreise gewesen seien und seine Frau von ihnen eingesperrt worden sei. Seine Schwiegereltern hätten seine Frau aus der schon geschlossenen Ehe zurückholen können, da es sich zu dem Zeitpunkt nur um eine vertraglich geschlossene Ehe gehandelt habe. 2009 sei er wegen der Sicherheitsprobleme aus Afghanistan ausgereist, aber auch weil sein Schwiegervater sich in alles eingemischt habe. Das habe ihn gestört. Von seiner Familie befinde sich niemand mehr in Afghanistan. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Asylakte der Ehefrau des Klägers zum Aktenzeichen 5... beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.