Beschluss
1 B 102/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0830.1B102.21.00
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Leitsätze
1. Hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine gesetzliche oder behördlich angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung beendet, so kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt keinen rechtlichen Vorteil bringen. (Rn.3)
2. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.6)
3. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht herzuleiten sind. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine gesetzliche oder behördlich angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung beendet, so kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt keinen rechtlichen Vorteil bringen. (Rn.3) 2. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.6) 3. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht herzuleiten sind. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2021 ausgesprochene Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem Bescheid vom 29. Juni 2021 ausgesprochene Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG begehren. Dies entspricht dem Wortlaut des gestellten Antrages in der Antragsschrift sowie dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen. Der Antrag ist darüber hinaus entsprechend dem Antrag in dem Schriftsatz vom 17. August 2021 dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen daneben hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung einer Abschiebung und Erteilung einer Duldung begehren. Der Antrag ist nicht zulässig, soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehren. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung einer Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkung zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht. Deshalb ist nur in den Fällen des Eintritts von Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkungen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, Seite 4 der Beschlussausfertigung). Hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine gesetzliche oder behördlich angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beendet, so kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt keinen rechtlichen Vorteil bringen. Die bei dem Antragsgegner gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führten nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil die Antragstellerinnen sich nicht – wie die Vorschrift es voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Da die Antragstellerinnen auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, kommt auch eine Fiktion des Fortbestehens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 M 35/20 –, juris). Die Kammer kann offenlassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen unzulässig ist, weil die von den Antragstellerinnen angegebene Wohnanschrift nicht richtig ist, da sie sich möglicherweise nicht tatsächlich an dieser Anschrift aufhalten. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. § 130 Abs. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort, also die ladungsfähige Anschrift, unter der die Partei auch tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt entsprechend für Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – juris). Wenn jedoch – wie hier – nicht erkennbar ist, dass mit einer Sachentscheidung andere Konsequenzen verbunden wären als mit einer Abweisung als unzulässig, kann das Gericht von dem grundsätzlichen Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren absehen (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juni 2020 – L 6 AS 327/20 B ER –, Rn. 24, juris). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht bestimmt dabei nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter Erteilung einer Duldung abzusehen, ist nicht begründet. Den Antragstellerinnen steht kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung zu. Es liegen gegenwärtig keine Gründe dafür vor, nach denen die Abschiebung der Antragstellerinnen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich wäre. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Abschiebung der Antragstellerinnen erweist sich nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §§ 25 Abs. 5, 25b AufenthG als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In den Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) nach der Entscheidung des Gesetzgebers – so wie vorliegend – nicht auslöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. Eine spezielle „Duldung“ für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10. August 2017 – 1 B 75/17 – mwN; OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 M 142/09 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 7 S 65.05 –; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 –; VG Trier vom 14. Dezember 2011 – 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online). Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz insoweit anerkannt, als sich einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben. Zum anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren gehen würde (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG, also ohne vorherige Durchführung eines Visumverfahrens, begründet. Die Antragstellerinnen, insbesondere die Antragstellerin zu 1., haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm liegen nicht vor. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift unter anderem regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2) sowie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4). Die Antragstellerinnen haben trotz der Hinweise des Antragsgegners keine Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorgelegt, insbesondere fehlt es an einem Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die Antragstellerin zu 1.. Damit kann eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von den zwischen den Beteiligten bisher streitigen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Da die Voraussetzungen der Nr. 1-5 nur "regelmäßig" gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht worden sind oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen "übererfüllt", und dadurch das nicht vollständig erfüllte "Regel-Merkmal" kompensiert wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Die Abschiebung nach Armenien ist auch nicht aus familiären Gründen wegen der Beziehung der Antragstellerin zu 2. zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater, der die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan besitzen soll, rechtlich unmöglich. Dies schließt zugleich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleiten sind. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –, BVerwGE 105, 35, 39 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 11 ME 110/09 –, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formalrechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 8 ME 305/10 –, InfAuslR 2011, 151 m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Dieser beschriebenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, InfAuslR 2000, S. 67, 68; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682, 683). Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 –, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, InfAuslR 2008, S. 347, 348). Im Zuge dieser Verpflichtung der Ausländerbehörde ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn – wie vorliegend – ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris). Von einer solchen familiären Lebensgemeinschaft ist vorliegend im Verhältnis der Antragstellerin zu 2. zu ihrem Vater jedoch nicht auszugehen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2. keinen Kontakt zu ihrem Vater hat und dieser sich auch in der Vergangenheit nicht um das Kind gekümmert hat. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Wenn die Antragstellerinnen ausführen, dass mit der Abschiebung der Antragstellerin zu 2. ihr die Möglichkeit entzogen werde, ein Vater-Kind-Verhältnis zukünftig aufzubauen, so führt diese derzeit ungewisse nur ganz vage Aussicht nicht dazu, dass deshalb gegenwärtig von einer Abschiebung abzusehen wäre, da insoweit keine geschützte familiäre Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe kann den Antragstellerinnen nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).