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Beschluss

13 OA 130/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15a RVG findet auf Fälle keine Anwendung, in denen der Rechtsanwalt bereits vor dem 5. August 2009 beigeordnet worden ist; maßgeblich bleibt die Übergangsregelung des § 60 Abs.1 RVG. • Bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist die nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG vorzunehmende Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn die Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 13 RVG entstanden ist. • Bei vorprozessualer Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe ist die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs.1 RVG zu ermitteln; eine Anrechnung nach der Tabelle des § 49 RVG kommt nicht in Betracht. • Die genaue Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem wörtlichen Tatbestand der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG (hälftige Gebühr in Euro), nicht nach einem bloßen Gebührensatz. • Abweichende Anrechnungsmodelle anderer Gerichte, die eine Aufzehrung der Verfahrensgebühr verhindern, widersprechen dem Wortlaut der maßgeblichen Anrechnungsbestimmung und bedürfen gesetzlicher Änderung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr bei Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG • § 15a RVG findet auf Fälle keine Anwendung, in denen der Rechtsanwalt bereits vor dem 5. August 2009 beigeordnet worden ist; maßgeblich bleibt die Übergangsregelung des § 60 Abs.1 RVG. • Bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist die nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG vorzunehmende Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn die Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 13 RVG entstanden ist. • Bei vorprozessualer Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe ist die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs.1 RVG zu ermitteln; eine Anrechnung nach der Tabelle des § 49 RVG kommt nicht in Betracht. • Die genaue Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem wörtlichen Tatbestand der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG (hälftige Gebühr in Euro), nicht nach einem bloßen Gebührensatz. • Abweichende Anrechnungsmodelle anderer Gerichte, die eine Aufzehrung der Verfahrensgebühr verhindern, widersprechen dem Wortlaut der maßgeblichen Anrechnungsbestimmung und bedürfen gesetzlicher Änderung. Kläger wurden Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt vorgerichtlich beauftragt. Dieser beantragte Vorschuss auf Staatskassenvergütung unter Ansatz einer 1,3‑Verfahrensgebühr nach Tabelle § 49 RVG. Urkundsbeamter setzte zunächst nur geringeren Vorschuss fest und rechnete hälftige Geschäftsgebühr nach § 13 RVG an. Verwaltungsgericht erhöhte Vorschuss ohne Anrechnung gestandener Geschäftsgebühr unter Berufung auf § 15a RVG; Bezirksrevisor beschwerte sich hiergegen. Der Senat hob insoweit auf; nach Abschluss des Verfahrens setzte die Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest und rechnete erneut die hälftige Geschäftsgebühr nach Tabelle § 13 RVG an. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Kläger, die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Der Prozessbevollmächtigte legte Beschwerde beim OVG ein. • Anwendbares Recht: Aufgrund der Übergangsregelung des § 60 Abs.1 RVG bleibt bei beigeordneten Rechtsanwälten, die bereits vor dem 5.8.2009 beigeordnet waren, das bisherige Recht zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr maßgeblich; § 15a RVG findet hier keine Anwendung. • Wortlaut der Anrechnungsregel: Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG fordert die Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr (konkret in Euro), sodass auf die tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 13 Abs.1 RVG abzustellen ist. • Abgrenzung Beratungshilfe: Ist die vorprozessuale Tätigkeit nicht im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt, ist die spezielle Anrechnungsregel der Nr.2503 VV‑RVG nicht einschlägig; deshalb kommt die Tabelle des § 49 RVG für die anzurechnende Geschäftsgebühr nicht in Betracht. • Verfahrensrechtliche Bindung: Bei Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist auf die tatsächliche (nach § 13 RVG entstandene) Geschäftsgebühr abzustellen; eine Umrechnung auf eine fiktiv niedrigere Gebühr oder reine Satzrechnung widerspricht dem Wortlaut. • Abweichende Rechtsmeinungen: Andere Modelle, die eine Teilverrechnung oder eine nur satzbezogene Minderung vorsehen, werden zurückgewiesen, weil sie dem klaren Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV‑RVG zuwiderlaufen; Änderungen wären Sache des Gesetzgebers. • Keine weitere Überprüfung: Der Senat überprüfte nicht weitere Aspekte der Vergütungsfestsetzung, da diese nicht Gegenstand der Beschwerde waren; offen blieb u.a., ob bei Aufzehrung wenigstens die Mindestgebühr nach § 13 Abs.2 RVG verbleibt. • Unanfechtbarkeit: Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 56 Abs.2 in Verbindung mit § 33 Abs.4 RVG. Die Beschwerde ist erfolglos. Das Gericht hält an der früheren Rechtsprechung fest: Wegen der Übergangsregelung ist § 15a RVG auf den beigeordneten Rechtsanwalt nicht anzuwenden, sodass die hälftige Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 Abs.1 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen war. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin ist daher nicht zu beanstanden und die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen worden. Abweichende Anrechnungsmodelle, die eine Aufzehrung der Verfahrensgebühr verhindern würden, finden vorliegend keinen Eingang; eine gesetzliche Änderung wäre hierfür erforderlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 56 Abs.2 RVG und der Beschluss ist unanfechtbar.