Beschluss
6 O 2745/11.F
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1122.6O2745.11.F.0A
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Leitsätze
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist auch dann vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine vorgerichtliche Tätigkeit nach einer Gebührenvereinbarung abrechnet. Die Art der Abrechnung ändert nichts am Entstehen der Geschäftsgebühr.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist auch dann vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine vorgerichtliche Tätigkeit nach einer Gebührenvereinbarung abrechnet. Die Art der Abrechnung ändert nichts am Entstehen der Geschäftsgebühr. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. I Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Staatskasse festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren. Die Erinnerungsführerin wurde dem Kläger im Ausgangsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 05.11.2010 beigeordnet. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5000,00 € festgesetzt. Das Verfahren endete mit einem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2010. Für die vorhergehende außergerichtliche Tätigkeit hatte die Erinnerungsführerin mit dem Kläger am 01.09.2009 eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Diese legte sie dem Gericht in teilweise geschwärzter Version vor. Mit Rechnung vom 09.06.2011 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der folgenden Gebühren und Auslagen: Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG: 284,70 € Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG: 262,80 € Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG: 107,83 € Gesamtsumme: 675,33 € Unter Anrechnung einer an die Erinnerungsführerin geleisteten Vorschusszahlung setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 28.07.2011 einen aus der Staatskasse zu zahlenden Restbetrag i.H.v. 58,95 € fest. Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 284,70 € rechnete sie dabei eine Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG i.H.v. 225,75 € an. Sie begründete die Absetzung mit einem Verweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum Vergütungsverzeichnis des RVG, wonach bei außergerichtlicher Tätigkeit des Bevollmächtigten eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen sei. Gegen die Gebührenfestsetzung vom 28.07.2011 hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 01.08.2011 am 02.08.2011 Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, dass keine Anrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr habe erfolgen dürfen, weil die mit dem Kläger geschlossene Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit dazu führe, dass keine anrechenbare außergerichtliche Gebühr entstanden sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 12 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf die volle Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG i.H.v. 284,70 €. Vielmehr durfte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr i.H. eines Gebührensatzes von 0,75 nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG i.H.v. 225,75 € auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Die Erinnerungsführerin war vor Erhebung der Klage für den Kläger in derselben Sache außergerichtlich tätig. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 der Anlage I zum RVG entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG ist nach der Überschrift des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses auch in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten zwingend vorzunehmen (Hess VGH, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 E 2812/09- in Juris). Die Anrechnung erfolgt nach dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Der Streitwert wurde im Ausgangsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die im vorliegenden Fall für die außergerichtliche Vertretung geschlossene Vergütungsvereinbarung hindert nicht die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 der Anlage I zum RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG auf die Verfahrensgebühr. Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. 2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26. 8. 2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.). Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Eine Vergütung gemäß einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 3 a RVG könne hinsichtlich ihrer Entstehung an andere Umstände anknüpfen als eine Geschäftsgebühr gemäß Teil 2 Nr. 2300 ff. der Anlage I zum RVG. Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines „Dauerberatungsmandats“ entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365). Deshalb seien die Tatbestände strukturell nicht vergleichbar. Der Vergütungsanspruch beruhe vielmehr auf der vertraglichen Vereinbarung und nicht auf den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses des RVG (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. 2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff.). Diese Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG findet eine Anrechnung statt, soweit eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 „entsteht“. Nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 der Anlage I zum RVG„entsteht“ die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen. Wie auch der BGH in seinem Beschluss vom 18.08.2009 einräumt, entsteht sie bereits mit der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestands. Für das rechtliche Entstehen der Geschäftsgebühr ist daher einzig erforderlich, dass der Rechtsanwalt eine erste Dienstleistung erbracht hat. Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts. Das rechtliche Entstehen der Gebühr nach Nummer 2300 ff. der Anlage I zum RVG„entsteht“ daher auch dann, wenn zusätzlich oder ergänzend Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant über die Vergütung getroffen worden sind und unabhängig davon, ob der Anwalt die Gebühr geltend macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 – 13 OA 63/08– juris) oder seine Tätigkeit nach einer Vergütungsvereinbarung abrechnet. Das Verständnis der Vorschrift durch den BGH, wonach eine Geschäftsgebühr nicht entsteht, wenn eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts geschlossen wurde, lässt bereits den klaren Wortlaut der Regelung außer Acht. Der BGH spricht an verschiedenen Stellen vom „Anfall der Geschäftsgebühr“, der Voraussetzung für eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr sein soll. Damit wird allerdings das rechtliche Entstehen der Gebühr davon abhängig gemacht, dass der Rechtsanwalt sie auch geltend macht und sie bei ihm anfällt. Dass das Geltendmachen der Gebühr durch den Anwalt und ihr Anfall Voraussetzung für das rechtliche Entstehen der Gebühr sein soll, ist mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar. Die Auffassung des BGH widerspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG soll verhindern, dass die gleiche – oder annähernd gleiche – Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche. Außerdem soll die Einigungsbereitschaft dadurch gefördert werden, dass es gebührenrechtlich für den Rechtsanwalt weniger reizvoll sein soll, es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen zu lassen (vgl. G/S, RVG, 19. Auflage, VV, Vorbemerkung 3, Rdnr. 179). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine Auslegung nicht gerecht, die eine Anrechnung nur in dem Fall zulässt, in dem die entstandene Geschäftsgebühr auch abgerechnet wird, im Falle einer Vergütungsvereinbarung jedoch die Anrechnung ausschließt. Da Zweck der Regelung der Ausschluss mehrfacher Honorierung des Anwalts für die gleiche Tätigkeit ist, kann es keinen Unterschied machen, in welcher Weise der Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet. Sinn und Zweck der Regelung gebieten es deshalb, eine Anrechnung auch dann vorzunehmen, wenn der Anwalt seine vorgerichtliche Tätigkeit aus einer Vereinbarung abrechnet. Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209) ergibt, war es Ziel des Gesetzgebers, eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, auszuschließen, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, für die die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht, entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch seine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war oder nicht. Die Anrechnungsregelung stellt also nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Tätigkeit des Anwalts ab, nicht jedoch darauf, wie diese vom Rechtsanwalt abgerechnet wird. Schließlich spricht gegen die Auffassung des BGH auch der Gesichtspunkt, dass sie geradezu dazu einlädt, durch Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit die vom Gesetz vorgesehene Anrechnung zu umgehen. Nach alledem gebieten es Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG und der Wille des Gesetzgebers, diese Regelung dahin zu verstehen, dass eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Geschäftsgebühr sondern eine Gebührenvereinbarung zugrunde gelegt wird. Die Anrechnung ist der Staatskasse auch nicht wegen § 15 a RVG versperrt, wenn sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren nicht erfüllt hat, wegen keines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder nicht beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Die Staatskasse ist nicht Dritte i.S.d. § 15 a RVG, da sie dem Rechtsanwalt seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG schuldet (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12. 2. 2010 - 18 W 3/10 in NJOZ 2010, 1876f). Sie ist vielmehr durch die Beiordnung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Zahlungspflicht an die Stelle des Klägers getreten. Die Höhe dieser anzurechnenden Geschäftsgebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010 - 13 OA 130/10 in NdsRpfl 2001, 24f.). Grundlage der Anrechnung ist die gesetzliche Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 der Anlage I des RVG. Die Geschäftsgebühr war im vorliegenden Fall auch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, da die Erinnerungsführerin nur unzureichende Angaben hinsichtlich der vereinbarten Vergütung getätigt hat (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 - 13 OA 63/08– in Juris Rdnr. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.08.2009- 4 So 79/09 in Juris Rdnr. 9). Insbesondere hat sie die Vergütungsvereinbarung vom 01.09.2009 nur in geschwärzter Form eingereicht, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher Höhe eine Vergütung vereinbart wurde. Gemäß § 55 Abs. 5 RVG muss der Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen aber die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Gemäß 55 Abs. 5 S. 3 RVG sind diese Zahlungen, wenn Sie sich auf eine anzurechnende Gebühr beziehen, nach ihrem genauen Betrag anzugeben. Zwar bestreitet die Erinnerungsführerin die Anrechenbarkeit der durch die Vergütungsvereinbarung abgegoltenen Geschäftsgebühr, jedoch wird sie hierdurch nicht von ihrer Pflicht zur Angabe jeglicher Zahlungen gemäß § 55 Abs. 5 RVG befreit. Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 RVG findet eine Kostenerstattung nicht statt.