Beschluss
19 E 54/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0118.19E54.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. G r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt H. als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und nicht mehr die Bürgermeisterin der Stadt H. als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten. Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. 11. 2009 zu Recht zurückgewiesen. Darin hat der Urkundsbeamte zutreffend den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (RVG-VV) und der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV festgesetzt. Diese Anrechnung steht in Übereinstimmung mit der inzwischen einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Für § 164 VwGO ist danach im Unterschied zu der in der Zivilrechtsprechung geführten Diskussion geklärt, dass § 15a RVG als Änderung des früher geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle außer Betracht bleibt und die Vorschrift nicht als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet. Auch die frühere anderslautende Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, auf die sich der Kläger beruft, ist damit überholt. BVerwG, Beschluss vom 22. 7. 2009 9 KSt 4/08, 9 KSt 4/08 (9 A 3/06) , BayVBl. 2010, 30, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. 6. 2010 18 E 1722/09 , juris, Rdn. 3 und vom 22. 2. 2010 12 E 1740/09 , juris, Rdn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. 8. 2010 19 C 10.1667 , juris, Rdn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 19. 10. 2010 13 OA 130/10 , juris, Rdn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).