Beschluss
4 ME 38/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unentgeltliche oder angemessen nicht abgegoltene Übertragung von Vermögen vor Beantragung von BAföG kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
• Grundlegende Renovierungsmaßnahmen, die den Wert fremden Grundbesitzes erheblich steigern, gelten als Übertragung von Vermögen, wenn keine angemessene Gegenleistung besteht.
• Zur Annahme von Rechtsmissbrauch genügt ein nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensverfügungen und BAföG-Antrag sowie das Fehlen gleichwertiger Gegenleistungen.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor BAföG-Beantragung durch nicht angemessen vergütete Renovierungsarbeiten • Eine unentgeltliche oder angemessen nicht abgegoltene Übertragung von Vermögen vor Beantragung von BAföG kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. • Grundlegende Renovierungsmaßnahmen, die den Wert fremden Grundbesitzes erheblich steigern, gelten als Übertragung von Vermögen, wenn keine angemessene Gegenleistung besteht. • Zur Annahme von Rechtsmissbrauch genügt ein nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensverfügungen und BAföG-Antrag sowie das Fehlen gleichwertiger Gegenleistungen. Die Antragstellerin beantragte BAföG ab November 2009. Vor der erstmaligen Bewilligung im November 2007 disponierte sie über Vermögen, darunter Depotkonten und Wertpapierveräußerungen. Am 13.11.2007 übertrug sie ein Depotkonto auf ihre Mutter. Zwischen August und November 2007 wurden Depotkonten aufgelöst und Erlöse zur Renovierung einer Wohnung ihres Vaters verwendet; die Antragstellerin behauptet, sie habe die Kosten getragen und es sei eine Mietanrechnung von 150 EUR monatlich vereinbart worden. Das Verwaltungsgericht sah hierin eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung und verneinte den vorläufigen Anspruch auf BAföG-Leistungen, weil das verbleibende Vermögen ausreiche, den Bedarf zu decken. Die Antragstellerin wandte ein, sie habe Auskunft beim Studentenwerk eingeholt und die Renovierungsarbeiten selbst finanziert; sie brachte Kontoauszüge vor. • Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde zuvor abgelehnt, weil die Antragstellerin ihren Anspruch auf BAföG-Leistungen ab November 2009 nicht glaubhaft gemacht habe. • Der Senat beschränkt seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen (§146 Abs.4 S.6 VwGO) und ändert den erstinstanzlichen Beschluss nicht, da die Antragstellerin die als rechtsmissbräuchlich angesehene Übertragung des Depotguthabens auf die Mutter nicht bestreitet. • Die Auflösung von Depotkonten und Verwendung der Erlöse für eine grundlegende Renovierung der Wohnung des Vaters stellt wegen des erheblichen Wertzuwachses des Grundbesitzes ohne angemessene Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar; entscheidend ist das Fehlen einer angemessenen Vergütung, nicht allein die zivilrechtliche Eigentumsübertragung (§946 BGB). • Die im Mietvertrag vereinbarte Anrechnung von 150 EUR monatlich stellt keinen angemessenen Gegenwert für die umfangreichen Sanierungsarbeiten dar; es fehlt an weiteren Abreden, die einen geldwerten Vorteil oder Ausgleich sicherstellen. • Zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vermögensverfügungen und der BAföG-Beantragung sowie das Fehlen gleichwertiger Gegenleistungen legen die Absicht nahe, Vermögen der Anrechnung zu entziehen; die insoweit vorgelegten Auskünfte des Studentenwerks sind nicht substantiiert und würden bei voller Sachverhaltsdarstellung kaum anders ausfallen. • Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Vermögensverfügungen in Form der Übertragung eines Depotkontos und der Finanzierung grundlegender Renovierungsarbeiten zugunsten des Vaters rechtsmissbräuchlich waren, weil sie ohne angemessene Gegenleistung zu einem erheblichen Wertezuwachs fremden Grundbesitzes führten. Infolgedessen bleibt der Anspruch auf Gewährung vorläufiger BAföG-Leistungen abgelehnt; das vorhandene und zurechenbare Vermögen reicht nach summarischer Prüfung aus, den Bedarf im Bewilligungszeitraum zu decken. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht geboten, da die Beschwerde voraussichtlich erfolglos ist.