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Beschluss

14 L 1892/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0917.14L1892.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Voßkamp aus Duisburg ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Antragstellerin die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hat und die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. 3 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5373/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Soweit der Antrag sich gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, die Antragstellerin vor Antragstellung keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. 7 Im Übrigen ist der Antrag zulässig. 8 Er ist statthaft, denn der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 9 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 12 Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 13 Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. 14 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind gegeben. 15 Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Mai 2014 entnehmen lässt, hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2013 das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich zugelassen. Dies stellt ein Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG dar, das mit am 18. April 2014 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 27. März 2014 geahndet wurde (3 Cs 313 Js 471/14). Dieser rechtskräftige Strafbefehl war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Darüber hinaus war der Verkehrsverstoß nach der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten. 16 Das rechtskräftig geahndete Vergehen hat die Antragstellerin auch innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen, die regulär am 27. September 2014 abläuft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). 17 Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des rechtskräftigen Strafbefehls geltend macht, dass sie weder Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Freund ihr Fahrzeug verwendet habe noch dieses Fahren geduldet oder zugelassen habe und der Freund der Antragstellerin sich das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin genommen habe, so kann sie mit diesem Einwand im Verfahren betreffend die Anordnung eines Aufbauseminars nicht gehört werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. 18 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris. 19 Da die Antragstellerin den Strafbefehl vom 27. März 2014 hat rechtskräftig werden lassen, muss sie nun diese Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen und kann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung nicht (mehr) gehört werden. Ohne dass es nach dem Vorstehenden im vorliegenden Fall darauf ankommt, weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Einwendung der Antragstellerin vor dem Hintergrund als unglaubhaft erscheinen, als sie sich nach der polizeilichen Strafanzeige zu dem Zeitpunkt in dem Fahrzeug befand, als ihr Freund es führte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. 20 Bei der am 18. Dezember 2013 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum. 21 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 11 ZB 06.2630 –, Rn. 12, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10. Oktober 2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 25, juris. 22 Nach Abschnitt A, Ziffer 1.2, der Anlage 12 zu § 34 FeV wird das Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet. 23 Erweist sich nach alledem die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen, in unverhältnismäßiger Weise belastet würde. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.