Beschluss
3 L 1092/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0326.3L1092.12.00
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Tenor
Die Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Antragsgegners ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Änderungsbeschluss vom 06.05.2013 zur Festsetzung der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten diese zu Recht auf 3.054 Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG durch die Teilnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten am Besprechungstermin vom 28.11.2012 entstanden. Nach den Vorbemerkungen 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr nämlich auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Dieser Einschätzung steht der Umstand, dass der Antragsgegner bereits unter dem 13.11.2012 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der strittigen Ordnungsverfügung aufgehoben hatte, nicht entgegen. Zwar ist zu beachten, das Gespräche zwischen Prozessbevollmächtigten eines Klägers oder Antragstellers und Vertretern der beklagten Behörde, bei denen es allein um die Art und Weise der formellen Erledigung eines Rechtsstreits (etwa: die Reihenfolge der in prozessrechtlicher Hinsicht erforderlichen beiderseitigen Erledigungserklärungen), nicht aber um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits geht, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG nicht entstehen lassen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2008 – 2 OA 338/08 -, juris. Darum allein ging es aber in dem Termin vom 28.11.2012 auch nicht. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin war Gegenstand der Besprechung vielmehr der Versuch einer umfassenden Klärung der Angelegenheit einschließlich einer möglichen Aufhebung der Ordnungsverfügung selbst und eines Ausgleiches des durch die (sofortige) Vollziehung der Ordnungsverfügung von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens. Gerade die Aufhebung der Verfügung selbst hätte aber einen eigenständigen, weiterreichenden Erledigungstatbestand auch für das Eilverfahren dargestellt. Der Gegenstand der Verhandlungen war also durchaus auch materiell-rechtlich. Die vom Antragsgegner aufgezeigten Bedenken, dass den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für eine kurze rein formale Besprechung eine Vergütung gewährt würde, die der Vertretung in einem Verhandlungs- oder Beweisaufnahmetermin entspräche, greifen also nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.