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Urteil

3 A 596/06

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2010:1027.3A596.06.0A
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Leitsätze
Fehlerhafte Bestimmung des Gebührenschuldners in einer Straßenreinigungssatzung, Reichweite der Reinigungspflicht, Begriff der "geschlossenen Ortslage" (Rn.12) (Rn.14)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2006 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung aufheben, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlerhafte Bestimmung des Gebührenschuldners in einer Straßenreinigungssatzung, Reichweite der Reinigungspflicht, Begriff der "geschlossenen Ortslage" (Rn.12) (Rn.14) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2006 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung aufheben, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). a) Der Gebührenerhebung fehlt es an der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Neubrandenburg vom 15.12.2005 (Gebührensatzung 2005) ist unwirksam. Sie steht mit höherrangigem Recht nicht in Übereinstimmung. Die Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 7 Gebührensatzung 2005 verstoßen gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V). Nach dieser Vorschrift sind die straßenreinigungspflichtigen Gemeinden berechtigt, die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Hierbei handelt es sich um eine spezielle und abschließende Regelung des Kreises der Schuldner einer Straßenreinigungsgebühr, die der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vorgeht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juni 2010, § 6, Anm. 10.5; VG Greifswald, Urt. v. 29.01.2008 – 3 A 1506/07, n.v.). Dieser Regelung werden die genannten Satzungsbestimmungen nicht gerecht, soweit sie in bestimmten Fällen einen früheren Eigentümer oder dinglich zur Nutzung Berechtigten (Absatz 3), den Gebäudeeigentümer auch ohne dingliches Nutzungsrecht (Absatz 5) und schuldrechtliche Nutzungsberechtigte (Absatz 7) als Gebührenschuldner definieren. § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 2005 ist keine bloße Haftungsvorschrift, sondern regelt einen weiteren Gebührenschuldner neben dem gegenwärtigen Eigentümer oder dinglich zur Nutzung Berechtigten. § 2 Abs. 5 Gebührensatzung geht gleichfalls über die gesetzliche Ermächtigung hinaus, da selbstständiges Gebäudeeigentum nach § 286 Zivilgesetzbuch nicht nur in Fällen eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück, sondern auch bei rein schuldrechtlicher Nutzungsberechtigung entstehen konnte, so bei bestimmten Gebäuden auf privaten Grundstücken und bei sog. Erholungsgrundstücken (§ 286 Abs. 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. § 296 Zivilgesetzbuch). Da die nichtigen Bestimmungen den Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betreffen, ist die Gebührensatzung 2005 insgesamt unwirksam. b) Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Einwand, für die Straße „T.-Weg“ bestehe keine Reinigungspflicht, nicht durchdringen dürfte. Das Gericht hat zu dieser Frage ausgeführt (VG Greifswald, Urt. V. 01.09.2010 – 3 A 440/10, n.v.): Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V besteht die Reinigungspflicht der Gemeinde bei allen innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen. Eine geschlossene Ortslage ist nach der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3). Der Begriff der geschlossenen Ortslage dient der straßenrechtlichen Abgrenzung der Streckenlänge einer Straße danach, ob bestimmte Streckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich in freiem Gelände. Für diese Abgrenzung ist auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05, NVwZ-RR 2008, 566). Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, spielt für die Abgrenzung dagegen keine Rolle (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94, GemHH 2000, 136). Der bauliche Zusammenhang im straßenrechtlichen Sinne und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird erst unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist (OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 - 2 A 1123/79, KStZ 1980, 56), wobei der Abstand eines Grundstücks mit Bebauung zu dem jeweils nächsten Grundstück mit Bebauung maßgebend ist (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Auflage 2000, Rn. 14 m.w.N.). Es ist auf den Abstand zwischen den einzelnen Grundstücksparzellen und nicht auf denjenigen zwischen den einzelnen Bauten abzustellen (Wichmann a.a.O.). Zudem ist das Vorliegen einer geschlossenen Ortslage erst dann zu verneinen, wenn die Baulücke beiderseits der Straße vorhanden ist. Im Falle einer einseitigen Bebauung entfällt die geschlossene Ortslage nach der genannten Bestimmung auch für die unbebaute Straßenseite nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989 - 9 A 1974/87, NWVBl 1990, 163; Wichmann a.a.O.; a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 a.a.O.). Dieser Auffassung hat sich das VG Greifswald bereits mit Urteil vom 28.11.2001 - 3 A 637/01 angeschlossen. Die Entscheidung wurde durch das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31.07.2002 (1 L 14/02, zit. nach juris) bestätigt. Daran wird festgehalten. Nach den vorliegenden Luftbildern steht zweifelsfrei fest, dass die Straße „T.-Weg“ im fraglichen Bereich beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass Kleingartengrundstücke von der Straßenreinigung bevorteilt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 – 8 B 43/98, NVwZ-RR 1999, 64). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO vor. Die Beteiligten streiten um Straßenreinigungsgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, T.-Weg. Das Grundstück ist mit einer Kleingartenanlage bebaut. Der Beklagte führt die Straßenreinigung auf dem T.-Weg durch. Mit Bescheid vom 20.01.2006 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für das Erhebungsjahr 2006 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 397,50 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2006, zugestellt am 05.04.2006, zurück. Am 26.04.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die gereinigte Straße nicht in einer geschlossenen Ortslage liege. Ein baulicher Zusammenhang mit der benachbarten Bebauung bestehe nicht mehr. Die Kleingartenanlage sei als freies Gelände anzusehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das klägerische Grundstück werde über eine Zufahrt vom T.-Weg aus erreicht und sei deshalb bevorteilt. Auch eine kleingärtnerische Nutzung begründe die Straßenreinigungspflicht. Der Begriff der geschlossenen Ortslage unterscheide sich vom Bebauungszusammenhang im planungsrechtlichen Sinne. Das Grundstück der Klägerin grenze unmittelbar an ein weiteres bebautes Grundstück an. Es sei unerheblich, dass das klägerische Grundstück nicht in seiner gesamten Ausdehnung baulich genutzt werde. Der Beklagte berücksichtige zudem nicht die gesamte Grundstückslänge bei der Ermittlung der Frontmeter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.