Beschluss
2 NB 430/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kapazitätsberechnung einer Hochschule richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; bei unklaren Bemessungsparametern darf das Beschwerdegericht auch neue, für die Entscheidung erhebliche Betrachtungen anstellen.
• Bei der Ermittlung des Lehrangebots sind die tatsächlichen personellen und strukturellen Gegebenheiten (z.B. Umwandlung von Stellen, Deputate von Juniorprofessoren) zu berücksichtigen; Juniorprofessoren sind vorläufig mit 6 LVS zu bemessen.
• Für die Ermittlung des Curricularanteils der Vorklinik ist eine realistische Gruppengröße für Vorlesungen zugrunde zu legen; die bisher verwendete Zahl g=180 ist veraltet, eine gruppengröße von g=250 ist vertretbar.
• Bei der Kapazitätsermittlung sind Dienstleistungsimporte, Lehrimporte und ein Schwundausgleich zu berücksichtigen; nur so ergibt sich die zutreffende Zahl der verfügbaren Studienplätze.
• Hat eine Hochschule nach richtigen Berechnungen noch nicht alle Studienplätze ausgeschöpft, sind Bewerber auch auf Vollstudienplätze vorläufig zuzulassen, wenn nach den Ermittlungsergebnissen Plätze verfügbar sind.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung Medizin: Lehrdeputate, Gruppengrößen und Zulassungszahlen • Die Kapazitätsberechnung einer Hochschule richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; bei unklaren Bemessungsparametern darf das Beschwerdegericht auch neue, für die Entscheidung erhebliche Betrachtungen anstellen. • Bei der Ermittlung des Lehrangebots sind die tatsächlichen personellen und strukturellen Gegebenheiten (z.B. Umwandlung von Stellen, Deputate von Juniorprofessoren) zu berücksichtigen; Juniorprofessoren sind vorläufig mit 6 LVS zu bemessen. • Für die Ermittlung des Curricularanteils der Vorklinik ist eine realistische Gruppengröße für Vorlesungen zugrunde zu legen; die bisher verwendete Zahl g=180 ist veraltet, eine gruppengröße von g=250 ist vertretbar. • Bei der Kapazitätsermittlung sind Dienstleistungsimporte, Lehrimporte und ein Schwundausgleich zu berücksichtigen; nur so ergibt sich die zutreffende Zahl der verfügbaren Studienplätze. • Hat eine Hochschule nach richtigen Berechnungen noch nicht alle Studienplätze ausgeschöpft, sind Bewerber auch auf Vollstudienplätze vorläufig zuzulassen, wenn nach den Ermittlungsergebnissen Plätze verfügbar sind. Mehrere Studienbewerber begehrten vorläufige Zulassung zum Humanmedizinstudium an der beklagten Hochschule zum Wintersemester 2003/2004. Die Hochschule hatte die Zahl der zu vergebenden Studienplätze formell auf 311 festgesetzt; die Antragsteller rügten, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei höher. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Hochschule einstweilig zur vorläufigen Zulassung mehrerer Studienbewerber in den vorklinischen Abschnitt (Teilstudium). Gegen diese Beschlüsse beschwerte sich die Hochschule; einige Antragsteller beschwerten sich ihrerseits, um eine Zulassung zum Vollstudium zu erreichen. Streitgegenstand war vor allem die korrekte Berechnung des Lehrangebots, der Curricularanteile der Vorklinik, der Gruppengrößen für Vorlesungen, die Anrechnung von Lehrimporten/Dienstleistungen sowie der Schwundausgleich und die sich daraus ergebende Zahl verfügbarer Vollstudienplätze. • Zulässigkeit: Die Beschwerden der Hochschule und der Antragsteller sind formell zulässig; die Beschwerdebegründungen genügen den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO. • Lehrangebot: Das unbereinigte Lehrangebot ist nach Prüfung der Stellen- und Deputatsbemessung mit 452 LVS anzusetzen; dabei sind Umwandlungen von Stellen und die jeweils zutreffenden Lehrdeputate zu berücksichtigen. • Juniorprofessoren: Juniorprofessoren sind solange mit einem Lehrdeputat von 6 LVS zu rechnen, nicht mit 4 oder 8 LVS; dies führt zur Erhöhung des Lehrangebots gegenüber der Annahme der Hochschule. • Lehrimporte und Dienstleistungen: Bei der Berechnung sind Lehrimporte (z.B. Physik-Vorlesung) und Dienstleistungen anderer Lehreinheiten abzuziehen; die Vorklinik erbringt zugleich Dienstleistungen für andere Studiengänge, die das Lehrangebot vermindern. • Gruppengröße Vorlesungen: Die bisher verwendete Betreuungsrelation g=180 ist für Vorlesungen veraltet; anhand aktueller Zulassungszahlen ist eine realistische Gruppengröße von g=250 vertretbar, was den Curricularanteil der Vorklinik verringert. • Curricularanteil Vorklinik: Unter Berücksichtigung der angepassten Gruppengröße, der Zuordnung integrierter Seminare, der Lehrimporte und der konkret ermittelten Anteilswerte ergibt sich ein Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,8315. • Bereinigtes Lehrangebot und Kapazität: Nach Abzug der Dienstleistungen verbleibt ein bereinigtes Lehrangebot von 344,8577 LVS; daraus folgt mithilfe der KapVO-Formel und eines Schwundausgleichs eine jährliche Aufnahmekapazität von ca. 377,3382 Plätzen, aufgerundet 377; nach weiteren Korrekturen (Verminderung Dienstleistungsexport für Zahnmedizin und Überbuchungen) ergibt sich eine personelle Aufnahmekapazität von 382 Plätzen. • Folgerung für Zulassungen: Da die formell festgesetzte Zahl (311) die tatsächliche personelle Kapazität nicht erschöpft, hat die Hochschule weitere Studienplätze zur Verfügung; die einstweilige Verpflichtung zur Zulassung war deshalb nicht in dem von der Hochschule begehrten Umfang zurückzuweisen. • Vollstudium vs. Teilstudium: Für einzelne Antragsteller (Nr. 7–11) ergab die Nachprüfung, dass noch mindestens fünf Vollstudienplätze verfügbar sind, sodass ihre Beschwerden gegen die Beschränkung auf Teilstudium Erfolg haben. • Kosten und Streitwert: Die Kosten- und Streitwertentscheidungen orientieren sich an den maßgeblichen Vorschriften; für Antragsteller, die Übergang von Teil- zu Vollstudium erstreben, ist der Streitwert gesondert zu bemessen. Die Beschwerden der Hochschule sind insgesamt erfolglos; die Beschwerden der Antragsteller 7–11 sind begründet. Das OVG bestätigt die Berechnung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis insoweit, als die Hochschule vorläufig zur Zulassung der ursprünglich durch Beschluss vorläufig zugelassenen Teilstudierenden verpflichtet bleibt, stellt aber zugleich fest, dass die Hochschule nach zutreffender Kapazitätsberechnung noch zusätzliche Vollstudienplätze hat. Konkret ergibt die Neuberechnung unter Berücksichtigung der korrekten Lehrdeputate, der Anrechnung von Lehrimporten und Dienstleistungen, der angepassten Gruppengröße für Vorlesungen (g=250) sowie eines angemessenen Schwundausgleichs eine personelle Aufnahmekapazität von 382 Studienplätzen. Daher müssen die Antragsteller 7–11 vorläufig auf Vollstudienplätze zugelassen werden, weil die Hochschule ihre Kapazität noch nicht ausgeschöpft hat; insoweit war die erstinstanzliche Teilzulassung zu erweitern. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 VwGO; die Streitwerte wurden unter Berücksichtigung der Unterscheidung Voll- vs. Teilstudium festgesetzt.