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Beschluss

8 C 706/11

Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Verfahren 8 C 978/11 und 8 C 1448/11 werden eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Antrage zurückgenommen haben. II. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 8 C 851/11 (lfd. Nr. 69) 8 C 1418/11 (lfd. Nr. 109) 8 C 1059/11 (lfd. Nr. 105) 8 C 1055/11 (lfd. Nr. 102) 8 C 1373/11 (lfd. Nr. 34) 8 C 1459/11 (lfd. Nr. 8) 8 C 1388/11 (lfd. Nr. 112) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im 1. Fachsemester zuzulassen. 2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam, a) wenn nicht diese Antragsteller jeweils innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklären und zugleich an Eides statt versichern, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und b) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist. 3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach II. 1. für die dort aufgeführten Personen unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in II. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 1. Fachsemester (Tabelle 1) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin. III. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 8 C 1467/11 (lfd. Nr. 63) 8 C 873/11 (lfd. Nr. 27) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im 2. Fachsemester zuzulassen. 2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam, a) wenn nicht diese Antragsteller jeweils innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklären und zugleich an Eides statt versichern, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und b) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist. 3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach III. 1. für die dort aufgeführten Personen unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in III. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 1. Fachsemester (Tabelle 2) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch d i e Ant r a g s g e g n e r i n. IV. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller des Verfahrens 8 C 975/11 (lfd. Nr. 30) vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im 3. Fachsemester zuzulassen. 2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam, c) wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. - Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und d) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist. 3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach IV. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in IV. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 3. Fachsemester (Tabelle 3) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch d i e Ant r a g s g e g n e r i n. V. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 759/11 (lfd. Nr. 49) vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im 4. Fachsemester zuzulassen. 2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam, e) wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. - Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und f) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist. 3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach V. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in V. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 4. Fachsemester (Tabelle 4) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin. VI. Die weitergehenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt. VII. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren 8 C 759/11, 8 C 851/11, 8 C 873/11, 8 C 975/11, 8 C 1055/11, 8 C 1059/11, 8 C 1373/11, 8 C 1388/11, 8 C 1418/11, 8 C 1459/11 und 8 C 1467/11. In den übrigen Verfahren tragen jeweils die Antragsteller die Kosten des Verfahrens. VIII. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2011/2012 und zum Sommersemester 2012 vom 28.06.2011 (Nds. GVBl. S. 212) - ZZ-VO 2011/2012 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2011/2012 auf 40 festgesetzt worden. 2 Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Verschiedene Antragsteller machen daneben einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend. Wegen des Vorbringens im Einzelnen (u.a. betreffend die Einzelheiten der Daten und Annahmen sowie der Grundlagen der Kapazitätsberechnung unter besonderer Berücksichtigung von Dienstleistungsexport und Schwundquotenermittlung) wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen. 3 Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 759, 1275 und 1344/11 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 4., hilfsweise zum 3., hilfsweise zum 2. sowie (nur bei den Antragstellern in den Verfahren 8 C 759 und 1344/11) zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren. 4 Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 974, 975, 978, 1052, 1082, 1083 und 1448/11 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren. 5 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat seinen zunächst auch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 4. Fachsemester gerichteten Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 24.10.2011 konkludent insoweit zurückgenommen; er hat im gerichtlichen Verfahren eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom 02.11.2011 eingereicht. 6 Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 870, 871, 872, 873, 874, 1190, 1248, 1381, 1448, 1458, 1459 und 1467/11 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 2. sowie hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren. 7 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1448/11 hat seinen zunächst auch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 3. Fachsemester gerichteten Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 03.11.2011 konkludent zurückgenommen. 8 Die Antragstellerin im Verfahren 8 C 874/11 hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ihr ein Semester eines anderen Studiums auf den vorklinischen Teil des Studiums der Zahnheilkunde angerechnet werden kann. 9 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat im gerichtlichen Verfahren eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom 02.11.2011 eingereicht. 10 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1248/11 hat im gerichtlichen Verfahren eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom 26.10.2011 eingereicht. 11 Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15% der in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz, oder eine Zulassung zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass begehren. 12 Die Anträge einiger Antragsteller richten sich daneben (z. T. hilfsweise) auf eine vorläufige Zulassung zu einem innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz. 13 Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie legt mit Schriftsatz vom 25.10.2011 ihren Kapazitätsbericht vor und teilt mit Schriftsatz vom 03.11.2011 mit, dass mit Stand zum 02.11.2011 43 Studierende im 1. Fachsemester (davon ein beurlaubter Studierender aus dem Sommersemester 2011) immatrikuliert sind. Im 2. Fachsemester seien 40 und im 3. bis 5. Fachsemester seien jeweils 41 Studierende zu verzeichnen. 14 Beim Antragsteller des Verfahrens 8 C 1448/11 könne lediglich ein Fachsemester seiner bisherigen Studienzeiten angerechnet werden. 15 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 habe seinem Antrag bei ihr keine Unterlagen beigefügt; die Heftklammerlöcher im Originalantragsschriftstück seien bei der Übersendung des Antrags an ihre Bevollmächtigten entstanden. 16 Die Antragsgegnerin hat in Ausführung der Verfügung der Kammer vom 26.07.2011 am 01.11.2011 eine Verlosung unter allen Personen durchgeführt, die sich bei ihr um einen Studienplatz der Zahnmedizin (jedenfalls auch) für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben haben. Das Ergebnis der Verlosung hat die Antragsgegnerin der Kammer vorgelegt; es ist zur Generalakte genommen worden. Bereinigt um die Personen, die keinen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, ergibt sich die folgende Reihung: 17 T a b e ll e 1 ( B e w erber 1 . F ac h seme s t e r ) : 18 lfd.Nr. AZ Nachname Vorname Rechtsanwalt 1. 8 C 851 /11 2. 8 C 975 /11 3. 8 C 1418 /11 4. 8 C 1059 /11 5. 8 C 1055 /11 6. 8 C 1373 /11 7. 8 C 1459 /11 8. 8 C 1388 /11 9. 8 C 751 /11 10. 8 C 1343 /11 11. 8 C 1481 /11 12. 8 C 1477 /11 13. 8 C 718 /11 14. 8 C 765 /11 15. 8 C 1492 /11 16. 8 C 1075 /11 17. 8 C 1142 /11 18. 8 C 1490 /11 19. 8 C 1482 /11 20. 8 C 1157 /11 21. 8 C 1480 /11 22. 8 C 1478 /11 23. 8 C 1246 /11 24. 8 C 978 /11 25. 8 C 1344 /11 26. 8 C 1434 /11 27. 8 C 821 /11 28. 8 C 1381 /11 19 (Von der weiteren Wiedergabe der Liste wird abgesehen, weil vorliegend nicht relevant.) 20 Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen, tlw. hilfsweise gestellten Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester durch Los folgende Reihenfolge ermittelt: 21 Tabelle 2 (Bewerber 2. Fachsemester; *: s. u. 2.14): 22 lfd.Nr. AZ Nachname Vorname Rechtsanwalt 1. 8 C 1467 /11 2. 8 C 873 /11 3. 8 C 1248 /11 4. 8 C 1190 /11 5. 8 C 871 /11 6. 8 C 974 /11 7. 8 C 1344 /11 8. 8 C 978 /11 9. 8 C 759 /11 10. 8 C 1448 /11 11. 8 C 975 /11 12. 8 C 1082 /11 13. 8 C 1083 /11 14. 8 C 1459 /11 15. 8 C 874 /11 * 16. 8 C 1275 /11 17. 8 C 872 /11 18. 8 C 1052 /11 19. 8 C 1458 /11 20. 8 C 870 /11 21. 8 C 1381 /11 23 Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen, tlw. hilfsweise gestellten Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester durch Los folgende Reihenfolge ermittelt: 24 T a b e ll e 3 ( B e w erber 3 . F ac h seme s t e r ; *: s. u. 2 . 1 5): 25 lfd.Nr. AZ Nachname Vorname Rechtsanwalt 1. 8 C 975 /11 2. 8 C 978 /11 * 3. 8 C 1052 /11 4. 8 C 1344 /11 5. 8 C 1083 /11 6. 8 C 974 /11 7. 8 C 1275 /11 8. 8 C 759 /11 9. 8 C 1082 /11 26 Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 4. Fachsemester durch Los folgende Reihenfolge ermittelt: 27 T a b e ll e 4 ( B e w erber 4 . F ac h seme s t e r ) : 28 lfd.Nr. AZ Nachname Vorname Rechtsanwalt 1. 8 C 759 /11 2. 8 C 1275 /11 3. 8 C 1344 /11 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2011/2012 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 30 Die Verfahren 8 C 978/11 und 8 C 1448/11 sind entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben. 31 Die verbliebenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 32 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 33 920 Abs. 2, 294 ZPO). A. 34 Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch 35 Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. 36 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.10.2011 mitgeteilt, dass von den zum Wintersemester 2011/2012 vorgesehenen 40 Studienplätzen im 1. Fachsemester 43 Studienplätze (davon 1 beurlaubter Studierender aus dem Sommersemester 2011) besetzt seien. Mithin geht die Kammer davon aus, dass die für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienplätze im Wintersemester 2011/2012 besetzt sind. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind also nicht verfügbar. 37 Für das 2. Fachsemester sind 40 und für das 3. und 4. Fachsemester jeweils 41 Studierende eingeschrieben. Nach § 2 S. 2 ZZ-VO ergibt sich wegen der auch für höhere Semester festgesetzten jeweils 40 Studienplätzen eine negative Differenz, so dass auch insoweit Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht verfügbar sind. 38 Soweit die Antragsteller einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht zudem kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung („hochschulstart.de“) rechtzeitig beantragt zu haben oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der Stiftung über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 06.04.2008 (Nds. GVBl. 2010, S. 47, 228) - Hochschulzulassungsstaatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der VergabeVO-Stiftung vom 21.05.2008 (Nds. GVBl. S. 181, zul. geä. d. VO vom 03.07.2010, Nds. GVBl. S. 261) entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Stiftung Hochschulzulassung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der Stiftung Hochschulzulassung erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulzulassungsstaatsvertrag, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä. d. G. v. 29.06.2011, Nds. GVBl. S. 202) – NHZG – sowie § 10 VergabeVO-Stiftung. B. 39 Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch 40 Hinsichtlich des außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs gilt Folgendes: 41 Für die außerkapazitäre Zulassung zum 1. F a c h s emester haben 7 Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit 42 anzuerkennenden (s. dazu unten 2.13) Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 49 Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 7 Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.12). 42 Die Anträge der Antragsteller in den in Tabelle 1 aufgelisteten Verfahren sind statthaft; insbesondere haben sie rechtzeitig einen formgerechten vollständigen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt. 43 Die Antragsteller in den übrigen Verfahren bleiben aufgrund ihres angesichts der gefundenen Studienplätze hinteren Listenplatzes ohne Erfolg, so dass auf sie in den folgenden Ausführungen nicht im Einzelnen einzugehen ist. 44 Für die außerkapazitäre Zulassung zum 2. F a c h s emester haben 2 Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit lediglich 40 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42 Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 2 Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.13). 45 Für die außerkapazitäre Zulassung zum 3. F a c h s emester hat 1 Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit lediglich 41 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42 Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 1 Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.14). 46 Für die außerkapazitäre Zulassung zum 4. F a c h s emester hat 1 Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit lediglich 41 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42 Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 1 Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.15). 47 1. In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen deutschen Antragstellern verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. 48 Auch den Antragstellern, die Inhaber einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) sind, steht ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3 des Hochschulzulassungsstaatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt. Soweit Antragsteller Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht über deutsche Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, haben sie zwar nicht als so genannte Bildungsinländer, wohl aber als EU-Bürger die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG. 49 Es sind auch die übrigen ausländischen Antragsteller, welche die übrigen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in die Verteilung einzubeziehen. Das ergibt sich aus dem (nicht auf deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger beschränkten) Grundrecht auf Bildung in Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung (NV). Danach wird jeder natürlichen Person ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht auf Bildung gewährt, das nicht auf die schulische Bildung beschränkt ist, sondern auch die berufliche Ausbildung umfasst (vgl. Hagebölling, Nds. Verfassung, 2. Aufl. 2011, Art. 4 Erl. 1). Dieses sog. „Jedermann-Recht“ kommt für Studenten als Grundrecht auf berufsbezogene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 1 NV zum Tragen (vgl. Jarass, DÖV 1995, 674, 678 zu IV. 1. a. E.). 50 Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester (vgl. § 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO) bewerben, müssen der Hochschule nach § 3 S. 1 Hochschul-VergabeVO innerhalb der Fristen gemäß § 2 Hochschul-VergabeVO eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.08.2009 – 2 NB 241/09 – m. w. N., 02.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 09.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und vom 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -), aus der sich ergeben muss, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind (s. dazu unten 2.13. – 2.16). 51 2. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2011/2012 festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 für das 1. Fachsemester rechtlich zu beanstanden ist. Die vom Gericht für das Wintersemester 2011/2012 nachstehend berechnete Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beträgt 49 Studienplätze. 52 2.1. Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2011/2012 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222, zul. geä. d. VO v. 21.05.2011, Nds. GVBl. S. 162) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.2) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). 53 Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen. 54 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2011/2012, das mit dem 01.10.2011 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 01.02.2011 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 01.10.2011 als Beginn des Wintersemesters 2011/2012. 55 Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO n u r f ü r d i e Ze i t b i s z um B e g i nn d e s B e r ec h n u n g s z e i tr a u m s zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 01.10.2010 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -). 56 Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30.09.2010 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Studienjahres 2010/11 unerheblich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 – 2 NB 328/08 u.a. -, S. 8). Daran gemessen ist der nach Anhörung von Fakultätsrat und Klinikkonferenz am 26.10.2010 vom Vorstand und am selben Tage vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Antragsgegnerin beschlossene Wirtschaftsplan 2011 nebst Stellenplan zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden sind zu berücksichtigen, soweit das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2010 bestand und der Vertrag bis zum Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war. In die Schwundberechnung sind zutreffend nunmehr auch die Daten des Sommersemesters 2011 einbezogen worden. 57 Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung. 58 2.2. Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408, zul. geä d. V. v. 02.08.2011, Nds. GVBl. S. 276) - LVVO - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO). 59 2.2.1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine n o r m ati v e F e s t l e g u n g der v e r f ü g b a r en S t e ll en voraus (Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 u. a. -). Eine solche Festlegung liegt in Form des Wirtschaftsplans für das Geschäftsjahr 2011 mit einer Anlage als Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter vor, was den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 07.11. 2008 - 8 C 601/08 u.a.-, S. 32f, und vom 07.05.2009, aaO., S. 30; Nds. OVG, Beschluss vom 02.07.2009, aaO., S. 9f, Beschluss vom 10.12.2010 – 2 NB 199/10 u.a. -, S. 3, Beschluss vom 08.6.2011 – 2 NB 423/10 u.a. -, S. 4). Der Umstand, dass weder §§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds. MBl. 2007 S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das Studienjahr 2011/2012 nicht von Bedeutung, wobei eine Änderung der Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten könnte. 60 Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan e i nsc hli e ßli ch der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Zum Wirtschaftsplan sind in Anwendung von § 63 e Abs. 2 NHG Fakultätsrat und Klinikkonferenz angehört worden, er ist vom Vorstand und vom Stiftungsausschuss am 26.10.2010 beschlossen worden. Damit ist der Wirtschaftsplan in einem durch die Stiftungssatzung geregelten Verfahren erstellt worden (vgl. zur Anerkennung dieser Formalien: Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 – 2 NB 154/08 u.a. -, S. 10 – Zf. 4.1 -). Zudem legt er durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig fest. Der Stellenplan für die Zahnklinik im Wirtschaftsplan 2011 gliedert sich wie folgt 61 Nr. Abteilung Stellen-Nr. Wertigkeit Änderung ggü. Studienjahr 2011/2012 Prothetik 1 00 B 171 3 W3 C4 2 00 B 171 1 A14 3 02 B 171 1 A13 4 00 A 171 2 Ä1 5 00 A 171 1 Ä1 6 00 Z 171 15 Ä1-befr.- 7 00 Z 171 14 Ä 1 - b e f r . - 8 00 Z 171 3 Ä1-befr.- 9 00 Z 171 5 Ä1-befr.- 10 00 Z 171 2 Ä1-befr.- 11 00 Z 171 7 Ä1-befr.- 12 00 Z 171 9 Ä1-befr.- 13 00 Z 171 12 Ä1-befr.- 14 00 Z 171 4 Ä1-befr.- 15 00 Z 171 11 Ä1-befr.-. 16 00 Z 171 6 Ä1-befr.- 17 00 Z 171 10 Ä1-befr.- 18 00 Z 171 13 Ä1-befr.- Präv. Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie 19 00 B 173 2 W3 C4 20 00 A 173 1 Ä1 21 00 A 173 2 Ä1 22 00 A 173 3 Ä1 23 00 A 173 4 Ä2 24 00 Z 173 1 Ä1-befr.- 25 00 Z 173 2 Ä1-befr.- 26 00 Z 173 5 Ä1-befr.- 27 00 Z 173 7 Ä1-befr.- 28 00 Z 173 9 Ä1-befr.- 29 00 Z 173 10 Ä1-befr.- 30 00 Z 173 11 Ä1-befr.- 31 00 Z 173 12 Ä1-befr.- 32 00 Z 173 13 Ä1-befr.- 33 00 Z 173 14 Ä1-befr.- 34 00 Z 173 15 Ä1-befr.- Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie 35 00 B 174 1 W3 36 00 B 176 3 A14 37 00 A 174 1 Ä2 38 00 A 174 2 Ä2 39 00 A 174 3 Ä2 40 00 A 176 2 Ä2 41 02 A 174 8 E13 42 00 A 176 1 Ä1 43 00 Z 174 6 Ä1-befr.- 44 00 Z 174 3 Ä1-befr.- 45 00 Z 174 2 Ä1-befr.- 46 00 Z 174 1 Ä1-befr.- 47 00 Z 174 5 Ä1-befr.- 48 00 Z 174 4 Ä1-befr.- 49 00 Z 176 3 Ä1-befr.- 50 00 Z 176 4 Ä1-befr.- 51 00 Z 176 2 Ä1-befr.- 52 00 Z 176 5 Ä1-befr.- Kieferorthopädie 53 00 B 175 2 W3 54 00 A 175 1 Ä2 00 Z 175 7 Ä1-befr.- entfallen in 2010 55 00 Z 175 6 Ä1-befr.- 56 00 Z 175 1 Ä1-befr.- 57 00 Z 175 3 Ä1-befr.- 58 00 Z 175 5 Ä1-befr.- 59 00 Z 175 8 Ä1-befr.- 60 00 Z 175 9 Ä1-befr.- 62 Dies ergibt zusammengefasst: 63 W3 A14/A13/E13 Ang. unbefristet Ärztl. Ang. befristet 4 3 13 40 (bis 2009: 41) 64 Aufgrund des vorliegenden Stellenplans ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 352 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). 65 Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten R e g e l - bz w . H öc h s t l e h r v er p f li ch t u n g en ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. 66 Die Kammer folgt nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (über das bereits erfolgte Maß hinaus) erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 23.05.2005 - 8 C 59/05 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 15.08.2005 - 2 NB 251/05 u.a. -; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -; zul. Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 – 2 NB 154/08 -, S. 19 – Zf. 4.3 -, Datenbank des Nds. OVG: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020080001542%20NB; zul. Beschl. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 – S. 4 f. BA). 67 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 LVVO beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten (W 2, W 3) zwar auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), jedoch ist diese aktuelle Fassung der LVVO erst am 01.10.2011 in Kraft getreten. Nach dem Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2011/2012 (01.02.2011) eingetretene wesentliche Änderungen können – wie dargelegt - jedoch nur für die Zeit b i s z um Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2011 berücksichtigt werden, so dass die Kammer vorliegend weiter die bis zum 30.09.2011 geltende Fassung der LVVO anwendet und deshalb mit 8 LVS für diese Personengruppe weiterrechnet (zu den Auswirkungen des Zukunftsvertrages II siehe unter 2.10). Für wissenschaftliche Mitarbeiter (A 13, A 14, Ä 1, Ä 2, E 13, E 14) ist eine Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO). Werden diese auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation auf Zeit beschäftigt, beträgt die Höchstlehrverpflichtung 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO). Die Kammer wendet § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis an, weil die Lehrverpflichtung für Angestellte entsprechend gilt (§ 21 Abs. 2 S. 2 NHG). 68 Aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Regelung zur befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.07.2004 (- 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 = DVBl. 2004, 1233) für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23.02.2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -, aaO.). Ob dies für jeden einzelnen Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -), ist im Einzelnen später zu erörtern. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen, dass die Deputatsreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten anzuerkennen ist. 69 Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung für den Stichtag 01.10.2011 errechnet sich deshalb wie folgt: 70 4 W 3-Stellen x 8 LVS = 32 LVS 3 A 13 / A 14-Stellen x 10 LVS = 30 LVS 13 Ä1/Ä2/E13-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS 71 40 Ä 1 - S t e ll en b e fr i s t et x 4 LVS = 1 6 0 LVS 72 60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS. 73 Dieses unbereinigte Lehrangebot von 352 LVS ist um 4 LVS wegen einer Stellenstreichung für das Studienjahr 2010 zu erweitern, wie die Kammer bereits für das vorangegangene Studienjahr entschieden hat (Beschl. v. 04.11.2010 - 8 C 605/10 u.a. -, S. 17 f., u. v. 05.05.2011 - 8 C 1553/10 u.a. -, S. 14 f.): 74 <<In der Abteilung Kieferorthopädie ist im Stellenplan 2010 eine befristete Ä1-Stelle gestrichen worden. Nach dem entsprechenden Beschluss des Vorstands der Universitätsmedizin hat der Fakultätsrat auf seiner Sitzung vom 06.07.2009 damit das Benehmen hergestellt. Zur Begründung heißt es, die wirtschaftliche Gesamtsituation im Zentrum ZMK lasse sich angesichts der gegenwärtigen Lage langfristig nur durch eine adäquate Anpassung der Stellenausstattung stabilisieren. Die daraus resultierende Reduktion der Studienplatzkapazität um 1 Platz je Semester werde nach abwägender Diskussion vom Fakultätsrat in Kauf genommen. 75 Das Nds. OVG hat mit Beschluss vom 27.09.2009 (zum Bereich Humanmedizin: 2 NB 154/08 u.a., S. 11 ff., 13 f.) zu den Begründungs- und Darlegungsanforderungen Folgendes ausgeführt: 76 „Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden Abwägung hinreichend Genüge getan, sodass der Senat die Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen anerkennt. 77 Wie der Senat in anderem Zusammenhang in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, NVwZ 1984, 571 = juris Langtext Rdnr. 58 f. m. w. N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, juris Landtext Rdnr. 5 m. w. N.; Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer wie hier dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, a. a. O. m. w. N.). 78 Der Senat lässt dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegte Sichtweise, die in erster Instanz vorgelegten Unterlagen spiegelten nicht in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess wider, zutreffend ist. Denn ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich abgegebenen umfassenden Erläuterungen und die vorgelegten Protokolle vom 4. und 18. Februar 2008 der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen. Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll. Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der vorgelegten Protokolle keine Zweifel.“ 79 Vorliegend genügt der Protokollinhalt, der auf eine „abwägende“ Diskussion verweist, ohne dass dabei (im Gegensatz zum pauschal herausgestellten, aber nicht näher belegten Sparzwang) insbesondere die Belange der Studierenden erwähnt werden, nicht den dargelegten Anforderungen (vgl. auch weiterhin: Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u. a. –, S. 4 ff.). Obwohl der Antragsgegnerin die dargestellten Anforderungen bekannt sind, hat sie auch in ihren Stellungnahmen in den Verfahren zum Wintersemester 2010/11 (insbesondere im Verfahren 8 C 666/10u.a. mit Schriftsatz vom 25.10.2010) und mit ihrem Schriftsatz vom 20.04.2011 (zu 8 C 3/11 u.a.) dazu keine ergänzenden Ausführungen gemacht, die (ähnlich jenen im oben zitierten Verfahren) diese Anforderungen erfüllen.>> 80 Auch für das hier zu entscheidende Studienjahr hat die Antragsgegnerin keine Umstände dargelegt, die es rechtfertigen würden, die Stellenstreichung nunmehr zu akzeptieren. Im Ergebnis ist daher von einem u n b ere i ni g t en L e h ran g e b ot v on 356 L V S auszugehen, welches den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen ist. 81 2.2.2. Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf. unterwertig besetzt oder vakant sind. 82 Ebenso wenig können die Antragsteller eine Aufstockung der Lehrkapazität originär aufgrund des Hochschulpaktes 2020 beanspruchen. Dieser gewährt keinen individuellen Rechtsanspruch der Studieninteressenten auf Ausweitung der Studienkapazität (zu den Auswirkungen des Zukunftsvertrages II siehe unter 2.10). 2.2.3. 83 sog. „Drittmittelbedienstete“ zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschl. d. Kammer v. 10.06.2004 – 8 C 6/04 u.a.). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschl. v. 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden (vgl. umfassend auch: Nds. OVG, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 NB 394/09 -, S. 15 f.). Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen der Kammer nicht vor. 84 2.3. Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 356 LVS sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal im nachstehenden Umfang zu beanstanden. 85 Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO ist das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe Ä 1 oder Ä 2 bzw. E 13 oder E 14, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.07.2006, aaO.) so konkret ausgestaltet sein, dass sich aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung - hier auf 4 LVS - ableiten lässt. Anzuerkennen sind nur Arbeitsverhältnisse, die zu Beginn des Berechnungszeitraums Bestand hatten und bis zum 30.09.2011 vertraglich geregelt wurden (§ 5 KapVO). 86 Als Beleg für die Besetzung der befristeten Ä1-Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation hat die Antragsgegnerin für folgende Mitarbeiter Arbeitsverträge vorgelegt: 87 Nr. Name Vertragsdauer Neben- abrede Beschäftigungs- umfang Zweck der Weiterqualifikation (01.10.11) 1 15.04.11-14.04.13 05.04.2011 1,00 / 2,00 FA 2 15.08.11-14.02.12 16.06.2011 1,00 / 2,00 FZA 3 15.05.11-30.06.12 10.05.2011 3,00 / 4,00 Habilitation 4 01.09.11-31.08.12 16.06.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 5 01.01.11-31.12.11 26.07.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 6 01.02.10-31.01.12 07.01.2010 1,00 / 4,00 FA 7 01.08.10-31.07.13 02.06.2010 1,00 / 1,00 FA 8 01.10.11-29.02.12 26.07.2011 30,50 / 42,00 Forschung/Hab. 9 01.08.10-31.07.13 02.06.2010 1,00 / 1,00 FA 10 15.02.10-14.04.13 15.02.2010 3,00 / 4,00 Forschung/Hab. 11 01.10.11-15.10.12 14.09.2011 1,00 / 4,00 FZA 12 01.10.11-21.05.12 30.08.2011 40,00 / 42,00 FZA 13 01.03.11-30.09.13 25.01.2011 1,00 / 8,00 Forschung/Hab. 14 16.10.10-31.03.12 10.09.2010 4,81 / 38,50 Forschung/Hab. 15 01.10.10-30.09.12 30.06.2010 1,00 / 1,00 Habilitation 16 15.10.10-14.10.12 08.07.2011 30,00 / 42,00 Prom., Hab. 17 15.09.11-14.09.13 16.06.2011 1,00 / 1,00 FA 18 01.11.10-31.10.11 18.10.2010 30,00 / 42,00 Promotion 19 01.10.11-31.10.14 09.09.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 20 11.04.11-10.04.12 07.04.2011 32,00 / 42,00 Promotion 21 16.02.11-15.02.12 24.01.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 22 01.04.11-31.03.12 07.02.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 23 01.07.10-31.05.12 09.06.2010 1,00 / 8,00 Forschung 24 01.10.11-31.12.11 30.08.2011 1,00 / 2,00 FZA 25 01.10.11-15.10.12 06.09.2011 32,00 / 42,00 Promotion 26 01.04.11-31.03.13 07.02.2011 1,00 / 2,00 FA 27 01.10.10-14.10.11 07.07.2010 20,00 / 42,00 Promotion 28 01.04.11-31.03.13 28.03.2011 1,00 / 2,00 FZA 29 01.10.11-31.12.11 26.07.2011 1,00 / 1,00 Promotion 30 01.11.10-31.10.11 25.10.2010 20,00 / 42,00 Forschung/Hab. 31 01.04.11-31.03.12 11.03.2011 32,00 42,00 Promotion 32 01.02.10-31.01.12 17.12.2009 1,00 / 1,00 FA 33 15.07.11-14.09.13 30.05.2011 1,00 / 2,00 FA 34 01.10.11-31.12.11 06.09.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 35 01.04.09-31.12.11 11.03.2009 1,00 / 1,00 Promotion 36 15.01.10-14.01.12 02.12.2009 1,00 / 1,00 FA 37 01.07.11-31.03.12 16.05.2011 1,00 / 2,00 Promotion 38 01.10.11-31.03.12 30.08.2011 1,00 / 1,00 FZA 39 15.06.11-14.06.12 03.05.2011 1,00 / 1,00 Prom., Hab. 40 01.07.09-31.12.11 07.07.2009 1,00 / 1,00 Prom., ggf. Hab. 41 01.12.09-30.11.11 23.09.2009 7,70 / 38,50 Forschung 42 01.06.11-31.03.12 05.05.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 43 01.12.10-30.11.11 07.07.2010 30,00 / 42,00 Prom., Hab. 44 01.07.11-30.06.12 27.05.2011 30,00 / 42,00 Forschung/Hab. 45 15.08.11-31.12.11 12.07.2011 1,00 / 2,00 Forschung/Hab. 46 15.08.11-31.03.12 12.07.2011 1,00 / 2,00 FZA 47 01.11.10-31.10.11 07.07.2010 30,00 / 42,00 Promotion 48 01.12.10-30.11-13 28.10.2010 1,00 / 1,00 FA 49 01.01.11-31.12.11 11.11.2010 1,00 / 1,00 Promotion 50 16.04.11-15.04.12 15.03.2011 1,00 / 1,00 Forschung, ggf. Hab. 51 01.10.09-31.10.11 23.07.2009 1,00 / 1,00 Forschung, ggf. Hab. 52 01.10.11-31.12.11 26.07.2011 1,00 / 1,00 Prom., Hab. 53 01.04.11-31.03.14 10.03.2011 1,00 / 1,00 Forschung/Hab. 88 Daraus ergeben sich 39,5622 Anteile an befristeten Stellen mit vereinbarten Deputatsreduzierungen. 89 Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung kommt nicht für die Mitarbeiter in Betracht, die bis zum 30.09.2011 ausgeschieden sind. Dass die betreffenden Stellen vakant sind und beabsichtigt ist, sie auf jeden Fall wieder mit einem befristet beschäftigten Angestellten zu besetzen, ist rechtlich unerheblich. Wie dargelegt, setzt die Verminderung des Lehrdeputats auf 4 LVS eine konkret getroffene Nebenabrede voraus, aus der sich ergibt, dass die Beschäftigung auch der eigenen 90 Weiterbildung dient. Nur eine derart konkrete Nebenabrede ist geeignet, das Stellenprinzip des § 8 KapVO zu modifizieren. Bloße Absichten, vakante Stellen in derselben Weise wie zuvor zu besetzen, führen demgegenüber nicht zu einer Abweichung vom Stellenprinzip. 91 In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2010 Bestand haben, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zweck der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht (nur) darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit bestehen. Die Kammer hatte bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede insoweit nur zum Schein getroffen worden ist (vgl. zum Sommersemester 2007 auch Nds. OVG, Beschl. v. 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, S. 4 f.). Für alle Mitarbeiter, die bereits seit mehr als 10 Jahren b e fr i s t e t e Stellen zur Weiterqualifikation innehaben, ist allerdings vor dem Hintergrund, dass gerade diese befristeten Stellen der Förderung qualifizierter junger Nachwuchskräfte diesen sollen, individuell darzulegen, dass sie das jeweilige Weiterbildungsziel überhaupt noch erreichen können (und wollen). Jedenfalls für länger als insgesamt 10 Jahre laufende befristete Verträge besteht eine gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin, weshalb diese Mitarbeiter nicht auf unbefristete Stellen übernommen werden, zumal sie teilweise offenbar sehr eng und möglicherweise unverzichtbar in die Examensvorbereitung und Prüfungsabnahme eingebunden sind. 92 Für den bereits seit mehr als 10 Jahren beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. H. (seit 1997) reicht der Kammer die vorgelegte Erklärung des Vorgesetzten dieses Mitarbeiters aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 – 2 NB 328/08 u.a. -, S. 6 ff.; Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 8 ff.). Danach hat die Antragsgegnerin aktuell dargelegt, dass er die Erreichung seines Qualifikationsziels Habilitation (umfassende, plausible Begründung für die Verschiebung der für 2011 vorgesehenen Habilitation wegen Publikations- und „Referee“- Problemen) verschieben musste. 93 Der dienstlichen Erklärung zu PD Dr. Z. vom 16.09.2011 ist zu entnehmen, dass er nach seiner Habilitation 2007 nunmehr einen Antrag auf Ernennung zum außerplanmäßigen Professor gestellt hat. Damit ist ein Ende seiner seit 1998 bestehenden Beschäftigung auf einer b e fr i s t e t en Stelle, die vornehmlich der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen hat, abzusehen, so dass seine gegenwärtige deputatsreduzierte Beschäftigung gegenwärtig noch gerechtfertigt ist. 94 Für Dr. I. mit einer befristeten Stelle von 1/8 wird aus der dienstlichen Erklärung ihres Vorgesetzten vom 14.09.2011 sehr deutlich, wie unverzichtbar diese Beschäftigte in ihrem Spezialgebiet ist. Allerdings werden keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie dann nicht auch auf einer kleinen un befristeten Teilzeitstelle beschäftigt wird. Die geäußerte, bloße Hoffnung, möglicherweise entstünden so viele gute wissenschaftliche Arbeiten, dass das Gesamtoeuvre dann für eine Summationshabilitation ausreichend sei, reicht nicht aus, für die vorgenommene Befristung der Stelle durch einen konkret bezeichneten Ablaufplan mit Zeitrahmen bzw. –vorgaben zu rechtfertigen. 95 Für Dr. J. fehlt in der dienstlichen Erklärung ihres Vorgesetzten vom 19.09.2011 hinsichtlich ihrer Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung auch bei einer Teilzeitstelle von einem Achtel jede konkrete Angabe dazu, in welchem Zeitrahmen dieses Ziel nach mehr als 10 Jahren Tätigkeit zum Abschluss gebracht oder jedenfalls Teilergebnisse wie etwa eine Konkretisierung des Themas der Habilitation erbracht werden sollen, um zu rechtfertigen, dass sie auf einer befristeten Stelle mit eingeschränkter Lehrverpflichtung beschäftigt wird. 96 Damit ist der Abzug einer Viertel-Stelle (2 x 0,1250 Stellen) bei den kapazitätsrechtlich privilegierten befristeten Stellen vorzunehmen. 97 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für 39,3122 (39,5622-0,250) Stellen der insgesamt 40 im Wirtschaftsplan 2011 ausgewiesenen befristeten Stellen zur Weiterqualifikation der Nachweis erbracht wurde, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und eine anzuerkennende Nebenabrede bestand. 98 2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern. 99 Soweit einige Antragsteller mutmaßen, bei der Antragstellerin könnten noch vorrangig abzuziehende Stellen in der Krankenversorgung vorhanden sein, die auf die kapazitätsmindernden Deputatsreduzierungen für die Krankenversorgung anzurechnen seien, ist die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 31.10.2008 im Verfahren bzgl. des Wintersemesters 2008/2009 entgegengetreten. Die Kammer hat weiterhin keinen Anlass, daran zu zweifeln (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 11 f., zum Studienjahr 2009/10). 100 2.4.1. Der Personalbedarf für die s t ati o n ä r e Kra n ke n v erso r g u n g ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 1,8435 Stellen. 101 Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben. 102 Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen 103 wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen. 104 Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 01.02.2010) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2010 insgesamt 260 Pflegetage. Diese Zahl ist von der Gesamtzahl der Pflegetage abzuziehen, da sie nicht zu Studienzwecken zur Verfügung stehen. Es ergeben sich danach im Jahr 2010 4.845 Pflegetage (5.105 Pflegetage - 260 Pflegetage für Privatpatienten = 4.845 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2010 insgesamt 13,2739 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2008 (13,0767) und das Jahr 2009 (13,1205) ist eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der Wert des letzten Jahres zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 1,8435 Stellen (13,2739 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung. Die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Berechnung mit dem Wert von 7,2 (statt 8) tagesbelegten Betten teilt die Kammer nicht. 105 2.4.2. Den Personalbedarf für die ambu l a n t e K r a n k e n v erso r g u n g hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17.4377 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2010). Dieser Ansatz ist zu hoch. 106 Die Kammer hatte sich seit dem Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschl. v. 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Nds. OVG angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Nds. OVG (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -, zul. Beschl. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 -, S. 3 BA). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen. 107 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die „Schnittmenge“ zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr „verwobenen“ Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschl. v. 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris). 108 Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschl. v. 02.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -). 109 Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, das Nds. OVG habe in seinem Beschluss vom 12.05.2010 (2 NB 75/09 – Zahnmedizin der MHH) auf den normativen Wert von 30% hingewiesen, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, denn das Nds. OVG hat nur einen Satz weiter akzeptiert, dass für die MHH von der Vorinstanz von 28% ausgegangen worden ist und zugleich auf zwei eigene Beschlüsse verwiesen, die diesen Wert für die Antragsgegnerin akzeptieren (Beschl. v. 01.09.2009 - 2 NB 620/08 u.a. und v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 -). 110 Zu Abzügen von weiteren 3 Prozentpunkten, wie sie einige Antragsteller wegen der Ausweitung der Arbeitszeiten um etwa 10% nach dem neuen Tarifvertrag für die Länder (TV-L) ab dem 01.11.2006 für erforderlich halten, sieht die Kammer keine Veranlassung, da zum Stichtag 01.02.2010 jedenfalls noch wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zahlen aus der Vergangenheit die Auswirkungen der Arbeitszeitverlängerung nicht belastbar abzuschätzen waren (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 NB 423/10 u.a. -, S. 11 f.) 111 Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden, auf das Wintersemester 2011/2012 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 61 Stellen (zur Berechnung der LVS s. o. bei 2.2.1 und der Stellen s. u. bei 2.7), von denen 1,8435 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,5552 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (61 – 1,8435 = 59,1565 x 28% = 16,5638). 112 Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der G e sam t a b z u g f ür d i e Kra n ke n v erso r g u n g demnach 18,4073 Stellen (1,8435 + 16,5638). 113 2.5. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen B, Stichtag: 01.02.2010). Ein solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur „Zahnärztlichen Berufskunde“ betraf, wird seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt. Eine Korrektur des CNW-Anteils ist insoweit also nicht geboten. 114 2.6. Die Antragsgegnerin hat den nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel berechneten Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin für das laufende Semester in der Anlage Blatt E-1 zutreffend mit einem CNW von 0,0250 angenommen. 115 Der Dienstleistungsexport entfällt auf die Veranstaltung für Studenten des 4. klinischen Semesters „Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne“ (www.med.uni-goettingen.de). Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser „Exportleistung“ ist für den Studiengang Medizin, wie rechtlich erforderlich, durch die bisherige und nunmehr in Überarbeitung befindliche Anlage 4 zur hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin abgesichert. Die Integration in den Stundenplan ist ebenfalls dargelegt. Diese Veranstaltung erscheint in der Übersicht des Modulangebots mit den von der Antragsgegnerin angegebenen Daten (http://www.med.uni- goettingen.de/de/content/studium/1068_1229.html). Die Antragsgegnerin hatte bereits in der Vergangenheit eine Stundenplanung für dieses auf insgesamt 72 Stunden in drei Wochen angelegte Modul vorgelegt. An diesem ist die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - MKG - mit insgesamt 3 Vorlesungs-, 2 Praktikums- und 4 Seminarstunden beteiligt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung (Anlage E-1 der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen) die in dem Modul während drei Wochen erbrachten Lehrleistungen auf die Gesamtdauer eines Semesters von 14 Vorlesungswochen verteilt und ist zu 0,2142 Semesterwochenstunden (SWS) für Vorlesungen, 0,1428 SWS für Praktika und 0,2857 SWS für Seminare gelangt. Weder die die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen noch andere Umstände rechtfertigen es, den Dienstleistungsexport nicht oder anders zu berücksichtigen. Insbesondere genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Beteiligung der Abteilung Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie in diesem Modulangebot (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 14 f., zum Studienjahr 2009/10). 116 Zutreffend hat die Antragsgegnerin die neu ab dem Sommersemester 2009 für Zahnmediziner angebotene Vorlesung „Zoologie für Zahnmediziner“ berücksichtigt. Der von ihr ermittelte CNW von 0,888 (vgl. Bl. E-2 der Kapazitätsberechnung) ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass von einem Dienstleistungsimport in dieser Höhe auszugehen ist (s. u. 2.9). 117 Bei der Ermittlung des CNW ist die Antragsgegnerin für die Berechnung des Anteils für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 180 im Studiengang Humanmedizin ausgegangen. Die Kammer folgt insoweit der (geänderten) Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 11.07.2008 – 2 NB 487/07 u.a. -, S. 20 f.; Beschl. v. 20.10.2008 – 2 NB 247/08 u.a. -, S. 6) an. Der ermittelte CNW ist mit der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Vollstudienplätze für das Studienjahr 2012/2012 zu multiplizieren. Die Jahreskapazität für diesen Studiengang beträgt 256 Vollstudienplätze (vgl. Beschl. d. Kammer vom 04.11.2011 – 8 C 708/11 u.a. – so- wie ZZ-VO). Soweit nach der Auffassung einiger Antragsteller nicht die aktuelle Zahl der Vollstudienplätze der Studienjahres (256), sondern die anhand der Schwundquote für das maßgebliche 8. Semester Humanmedizin errechnete Zahl berücksichtigt werden soll, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht, denn jedenfalls ist die die tatsächliche Zahl der aktuell rückgemeldeten Studenten im maßgeblichen Studien(anfänger)jahr 2007/08 (aktuelle Semester 8 und 9) zugrunde zu legen, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 03.11.2011 zum Studiengang Humanmedizin) 291 beträgt. Vorliegend kann zudem offen bleiben, ob die von diesen Antragstellern favorisierte Berechnung nach der Schwundquote rechtlich haltbar ist, denn erst bei einer Zahl von weniger als 127 Studenten im maßgeblichen Studienjahr ergäbe sich ein weiterer Studienplatz im vorliegend zu betrachtenden Studienjahr. Eine solche Reduktion bei ursprünglich 268 gerichtlich errechneten Vollstudienplätzen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.01.2008 – 8 C 648/07 u.a. -, S. 26 ff., und des Nds. OVG vom 27.02.2009 – 2 NB 154/08 u.a. -, S. 7 ff.) durch Schwund ist ausgeschlossen. 118 Von der Jahreskapazität abzuziehen ist die Zahl der Doppel- oder Zweitstudenten, weil sie entsprechende Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechnen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9). Von den in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 aufgeführten Studenten der Human- und Zahnmedizin ist kein Student betroffen, denn niemand der in der Anlage zu diesem Schriftsatz bezeichneten Studierenden befindet sich sowohl in der zahn- als auch der humanmedizinischen Ausbildung in der Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschl. d. Kammer v. 08.06.2007 – 8 C 29/07 – , S. 32). Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungs exp o rt in den klinischen Teil des Studiums der Humanmedizin von 0,0250 x 256 = 6,4000 LVS pro Jahr, mithin 3,2000 LVS für das laufende Semester. 119 2.7. Mithin ergibt sich folgende Übersicht: 120 4 W 2/W 3-Stellen x 8 LVS = 32 LVS 121 3 A 13 / A 14-Stellen x 10 LVS = 30 LVS 122 13 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS 123 40 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befristet x 4 LVS = 160 LVS 124 60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS. 125 Von den Stellen befristet Beschäftigter anerkannt werden lediglich 39,3122 Stellen (s.o. 2.3.). Dazu ist die befristete Ä1-Stelle zu rechnen, deren Streichung nicht anerkannt werden kann (s.o. 2.2.1), so dass 41 befristete Stellen und insgesamt 61 Stellen in die Berechnung eingehen. Die nicht anerkannten 1,6878 Stellen zur Weiterqualifikation (41 Stellen – 39,3122 nachgewiesene Stellen) erhöhen entsprechend die Anzahl der unbefristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach ergibt sich ein b e r e i n i g t es L e hra n g e b ot von insgesamt 2 5 2 , 1 4 47 L VS : 126 4 W3-Stellen: 127 32 LVS - ( 4 x 1 8 , 4 0 7 3 ) x 8 LVS = 22,3437 LVS 61 128 3 A13/A14-Stellen: 129 30 LVS - ( 3 x 1 8 , 4 0 7 3 ) x 10 LVS = 20,9472 LVS 61 130 14,6878 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen: 131 146,8780 LVS - ( 1 4 , 6 87 8 x 1 8 , 4 0 7 3 ) x 10 LVS = 102,5562 LVS 61 132 39,3122 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befr.: 133 157,2488 LVS - ( 3 9 , 3 12 2 x 1 8 , 4 0 7 3 ) x 4 LVS = 109,7975 LVS 61 134 insgesamt: 255,6447 LVS abzüglich Dienstleistungsexport: 3 , 20 0 0 L V S B ere i ni g t es L e h ran g e b ot i n s g e s a m t : 252 , 44 4 7 L VS . 135 2.8. Von dieser Zahl sind für das Studienjahr 2 Lehrveranstaltungsstunden für erfolgte Deputatsreduzierungen abzuziehen. Der Fakultätsrat hat durch Beschluss vom 11.07.2011 dem Antrag von Prof. Dr. K. auf Deputatsreduktion um 2 Stunden wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung entgegen der Auffassung einiger Antragsteller zu Recht stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass ein anzuerkennender Grund für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 7 ff. LVVO vorliegt. In ihrem Schriftsatz vom 03.11.2011 legt die Antragsgegnerin plausibel dar, dass es sich um eine umfassendere, insbesondere organisatorische Aufgabenwahrnehmung handelt, als sie jedem Mitglied der Hochschule als Dienstaufgabe obliegt. Die in dieser Vorschrift geforderte gesonderte Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs ist ausweislich des Protokollauszugs der Fakultätsratssitzung (TOP 5) in noch hinreichend individualisiertem Umfang geschehen (vgl. schon Beschl. d. Kammer v. 05.11.2009 – 8 C 583/09 u.a.). Die von einigen Antragstellern behauptete Routinevereinfachung aufgrund langjähriger Ausübung dieser Prüfungstätigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Somit bleibt es bei der Anerkennung dieser Deputatsreduzierung. 136 Somit verbleiben 250 , 4 4 47 L V S . 137 2.9. Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter L e h r n a c h fr a ge des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO). 138 Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO). 139 Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschl. v. 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. 140 Mit kapazitätsrechtlicher Relevanz erstmals im Studienjahr 2009/10 erbringt die Lehreinheit Zahnmedizin seit dem Sommersemester 2009 die verpflichtend vorgesehene Lehrleistung „Zoologie für Zahnmediziner“ selbst, nachdem in der Vergangenheit diese Lehrleistung aus dem Bereich der Biologie „importiert“ worden ist. Diese nunmehrige Eigenleistung wirkt sich wegen des um 0,0888 erhöhten CNW kapazitätsmindernd aus. 141 Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2009 im Verfahren zur Zulassung zum Wintersemester 2009/10 (Beschl. d. Kammer v. 05.11.2009 – 8 C 583/09 u.a.) wurde aufgrund einer „internen Verpflichtung“ zwischen den Fachbereichen Zahnmedizin und Biologie diese Vorlesung jahrzehntelang durch die Biologie, zuletzt durch einen nunmehr zum Sommersemester 2009 pensionierten Professor übernommen. Der Fachbereich Biologie habe keine Anschlusslösung anbieten können. Deshalb habe sich das ZMK in der Pflicht gesehen, diese (Pflicht-)Vorlesung selbst zu übernehmen. Dabei seien die Inhalte der Vorlesung neu konzipiert und zu einer zeitgemäßen, an heute für das Zahnmedizinstudium bedeutsamen Lehrinhalten im Fach Biologie orientierten Veranstaltung entwickelt worden, an der sich mehrere Professoren des ZMK beteiligten. Innerhalb des (unveränderten) CNW könne sie entscheiden, mit welchen Anteilen sie die Pflichtlehre im Studium abbilde. Vorliegend habe sie sich entschieden, diesen Teil selbst zu übernehmen, um eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Studierenden sicherzustellen. Das sei alternativlos gewesen, denn eine wie auch immer geartete Verpflichtung gegenüber der Biologie, die hätte eingefordert werden können, habe nicht bestanden und bestehe nicht. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 führte die Antragsgegnerin im Verfahren 8 C 5/10 u.a. aus, dass Prof. Dr. L. diese Vorlesung wegen der Nähe der Veranstaltungsinhalte zur Zoologie seit Jahren für die Zahnmediziner angeboten und aufgrund seiner Neigungen und Kenntnisse durchgeführt hatte. Die Dekanin der Biologischen Fakultät habe in einem Schreiben vom 01.12.2009 bedauert, dass nach seinem Ausscheiden dieses Angebot wegen der umfangreichen Stellenstreichungen im Fach Zoologie leider nicht aufrechterhalten werden könne. In den aktuell zu entscheidenden Verfahren hat die Antragsgegnerin durch Vorlage von Auszügen der Kapazitätsberechnungen für den Studiengang Biologie von 2006/7 bis 2010/11 nunmehr belegt, dass jeweils zwar ein Dienstleistungsbedarf diverser anderer Studiengänge (u. a. Humanmedizin; vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2010) abgedeckt wurde, nicht jedoch ein solcher des Studiengangs Zahnmedizin. 142 Damit ist nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass der bisher erfolgte kapazitätsschonende „Import“ aus der Biologie n i c ht auf einer Verpflichtung der betreffenden Lehreinheit beruhte, sondern freiwillig bzw. überobligatorisch aus in der Person des Dozenten liegenden Gründen erfolgte. Demzufolge erbringt der Fachbereich Zahnmedizin der Antragsgegnerin diese Pflichtvorlesung nunmehr selbst zulasten der eigenen Kapazität (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 NB 423/10 -, S. 13). Das führt dazu, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht von einem CNW von 6,1962 ausgegangen ist. 143 2.10 Das bereinigte Lehrangebot ist für das laufende Studienjahr um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% zu erhöhen, weil die Antragsgegnerin die Vorgaben des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen "Zukunftsvertrags II" (LT-Drs. 16/2655) - ZVII - nicht umgesetzt hat. Diesen zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossenen Vertrag haben auch die A. -B. -Universität C. sowie die Universitätsmedizin C. am 22.06.2010 unterschrieben. Der Niedersächsische Landtag hat ihm in seiner Sitzung vom 06.10.2010 zugestimmt (Sten.Ber. der 84. Plenarsitzung, S. 10576; vgl. auch LT-Drs. 16/3648, S. 4 zu Nr. 3, § 9 NZHG, am Ende). Die vertragsschließenden Parteien und der Niedersächsische Landtag haben die Universitätsmedizin C. und die übrigen Teile der A. -B. -Universität als zwei selbständige Hochschulen behandelt, was einerseits der weitgehenden organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Verselbständigung der Universitätsmedizin und andererseits den Sonderregelungen über die leistungsbezogene Mittelzuweisung in § 3 Abs. 3 ZVII geschuldet sein dürfte; die Kammer macht sich diese duale Betrachtungsweise für den ZVII zu eigen und behandelt die Universitätsmedizin wie eine selbständige Universität. 144 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZVII nimmt jede Universität und gleichgestellte Hochschule individuelle Erhöhungen der Lehrdeputate vor, die im Gesamtumfang einer Erhöhung der Lehrdeputate al l er i h rer P ro f e s s o r i n n en u n d Pr o f e s s o ren (ausgenommen Juniorprofessoren) um eine Semesterwochenstunde entsprechen. Diese zusätzlichen Semesterwochenstunden sind nicht nach dem Gießkannenprinzip gleichmäßig über alle Studiengänge/-fächer zu verteilen; vielmehr verlangt § 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII eine Prognose der zuständigen Gremien, in welchen "Bereichen" individuelle Erhöhungen der Lehrdeputate einen Anstieg der Zahl der Studienanfänger erwarten lässt, sowie eine sachgerechte Verteilung der in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) umzurechnenden Semesterwochenstunden (vgl. §§ 3 und 4 LVVO, 9 Abs. 1 KapVO) durch die zuständigen Organe der Universität oder gleichgestellten Hochschule. 145 Die Antragsgegnerin hat unstreitig die vorstehenden Verpflichtungen nicht beachtet. Stattdessen hat sie in vorgreifender Anwendung der erst mit dem Beginn des Berechnungszeitraumes wirksam gewordenen Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO in der Vorklinik der Humanmedizin sowie in der Zahnmedizin die Lehrdeputate aller ordentlichen Professorinnen und Professoren ab dem Beginn des Berechnungszeitraumes um je eine LVS erhöht; insgesamt erbrachte diese Maßnahme im Bereich der Universitätsmedizin C. 15 zusätzliche LVS in der Vorklinik sowie 4 LVS in der Zahnmedizin. 146 Die Kammer hat wegen ihrer Zweifel, ob diese Erhöhungen § 4 Abs. 2 ZVII genügen, durch Verfügung vom 17.10.2011 unter Darlegung ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Vertrags die Antragsgegnerin gebeten, die Anzahl ihrer planmäßigen und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren mitzuteilen sowie eventuell vorhandene Dokumentationen der Studienplatzbedarfsprognosen für die einzelnen Studiengänge/-fächer sowie die Entscheidungen über Verschiebungen von LVS vorzulegen; auf die zur Generalakte genommene Verfügung wird Bezug genommen. 147 Durch Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Antragsgegnerin unter anderem dargelegt, dass in der Universitätsmedizin 130 planmäßige sowie - einschließlich der klinischen psychiatrischen Abteilungen - 74 außerplanmäßige Professoren tätig seien. Sie hat ferner ausgeführt, eine Umverteilung aller zusätzlichen Semesterwochenstunden ausschließlich auf die Vorklinik und die Zahnmedizin sei rechtlich und tatsächlich unmöglich. Auf jeden einzelnen Vorkliniker würde ein Lehrdeputat von 16,66 LVS entfallen, das bereinigte Lehrdeputat würde sich um 32 % erhöhen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren einzubeziehen. Die Vielzahl zusätzlicher Teilstudienplatzinhaber würde keinesfalls klinische Anschlussstudienplätze finden. Die vertragsschließenden Parteien hätten deshalb die Einbeziehung der klinischen Professorinnen und Professoren von vornherein nicht gewollt, was sich auch aus der ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters des Nds. MWK ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, durch den ZVII ca. 1.067 Studienanfängerplätze pro Jahr auf der Grundlage einer Stellenzahlberechnung durch das Nds. MWK zu schaffen, in welche lediglich 148 1.600 der niedersächsischen Professorinnen und Professoren, nicht aber diejenigen der Medizinischen Hochschule Hannover, der Tiermedizinischen Hochschule Hannover sowie des Klinikums C. einbezogen worden seien, weil diese Einrichtungen wegen der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung nicht an einer personalbedingten Kapazitätserhöhung mitwirken könnten. Infolge der Deputatserhöhungen seien nicht nur die insgesamt projektierten 8.320, sondern insgesamt 8.900 Studienanfängerplätze (für den vertraglichen Vierjahreszeitraum) geschaffen worden. Selbst wenn dem ZVII ein Anspruch auf eine bestimmte Mehrkapazität zu entnehmen sein sollte, wäre dieser erfüllt. Die dem ZVII zu Grunde liegende Hoffnung, Professorinnen und Professoren würden freiwillig zusätzliche Lehraufgaben übernehmen, habe sich nicht erfüllt, weshalb eine Änderung der LVVO erforderlich geworden sei. Die im ZVII vorgesehene Verschiebung von Lehrdeputaten sei dadurch ebenso obsolet geworden wie eine Abwägungsund Verteilungsentscheidung. Die vom Niedersächsischen Landtag erteilte Zustimmung zum ZVII stehe den vorgenannten Einschränkungen nicht entgegen, weil er sich allein unter Haushaltsgesichtspunkten mit dem Vertrag befasst habe. Im Hinblick auf § 4 ZVII sei das Nds. MWK nicht gebunden gewesen. Zumindest durch die nachfolgende Anhebung der Professoren- Lehrdeputate in der LVVO, die schon vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes in Kraft getreten sei, sei die Kompensationsidee des ZVII obsolet geworden. Keinesfalls seien die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren einzubeziehen, weil § 4 Abs. 2 ZVII ausschließlich die statusrechtlich zum Professor ernannten Beamten gemeint habe. Die am 16.08.2011 zwischen dem Nds. MWK und der Antragsgegnerin geschlossene Zielvereinbarung über das Studienplatzangebot 2011/12 bestätige die in der ZZ-VO festgesetzten Zahlen. Auch dies belege, dass sich aus dem Hochschulpakt keine Umsetzungsverpflichtung für die Universitätsmedizin ergeben sollte. 149 Dieser Vortrag vermag die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass § 4 Abs. 2 ZVII die Antragsgegnerin und das Nds. MWK als Normgeber der ZZ-VO nicht (mehr) binden würde. 150 Im Gegensatz zum Hochschulpakt 2020 ist der ZVII ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienanfänger des Zeitraums vom Wintersemester 2011/12 bis einschließlich Sommersemester 2015. Zum Hochschulpakt 2020 hat das Nds. OVG (zuletzt Beschluss vom 12.08.2011, aaO., S. 6f) ausgeführt, es handele sich um eine politische Absichtserklärung gegenüber dem Bund und den übrigen Bundesländern, bis zum Jahr 2020 ein der erwarteten steigenden Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereitzustellen; des Weiteren werde die Verteilung der vom Bund bereit gestellten Fördermittel auf die Länder geregelt. Ein einklagbarer Anspruch eines Studienplatzbewerbers für einen bestimmten Studiengang lasse sich daraus nicht herleiten, weil die Verteilung der Studienplätze auf die Fächerstruktur in der alleinigen Planungshoheit der Länder verbleibe und deshalb allein eine die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung vorliege, die Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen Bund und Ländern begründe. Eine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung bereit gestellter Mittel zum Kapazitätsausbau an einer bestimmten Hochschule in einem bestimmten Studienfach begründet werden, komme dem Hochschulpakt 2020 nicht zu. Die Kammer teilt diese Auffassung, weil in Bezug auf die Studierenden als Ziel lediglich benannt wird (Präambel Abs. 1 Satz 2 Hochschulpakt 2020, Bundesanzeiger 2007, 7480), " d i e C h a n cen d er j u n g e n G e n er a t i on z ur A ufnahme e i n e s S t u d i ums z u w a h r en ". Dazu streben Bund und Länder " g e m e i ns a m a n , b i s z um Ja h r e 2020 e i n d e r N ac h fr a g e i ns g es a m t e n t sprech e nd e s S t u di e n a n g e b ot b e r e i t z uste ll e n " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020, aaO.). Die Bewirtschaftung der bereitgestellten Mittel wurde nicht den Hochschulen, sondern den Ländern übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020). ein unmittelbarer Anspruch gegen eine bestimmte Universität oder gleichgestellte Hochschule lässt sich daraus nicht herleiten. 151 Anders als der Hochschulpakt 2020 wurde der ZVII geschlossen, damit in Niedersachsen mindestens 40% eines Altersjahrgangs unter Berücksichtigung des doppelten Abiturjahrgangs (§ 1 Punkt 2 Satz 1 i.V.m. Präambel Abs. 3 ZVII) ein Studium aufnehmen kann. Dazu wurden jede Universität und gleichgestellte Hochschule - nicht aber die Fachhochschulen - verpflichtet, entsprechend der Kopfzahl der im jeweiligen Studienjahr bei ihr vorhandenen Professorinnen und Professoren zeitlich befristet zusätzliche Lehrkapazitäten in Studienfächern/-gängen zu schaffen, in denen ein höheres Angebot eine höhere Nachfrage an Studienplätzen erwarten lässt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII); in den übrigen Studienfächern/-gängen sollten die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen lediglich ihre Bemühungen um die Auslastung verstärken. Der ZVII ist nicht nur eine Verwaltungsvereinbarung, sondern ein mehrseitiger öffentlich-rechtlicher Vertrag in Sinne des § 1 Abs. 1 NdsVwVfG, §§ 54ff VwVfG, weil er ganz konkrete Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien im Verhältnis zwischen der jeweiligen Universität oder gleichgestellten Hochschule und dem Nds. MWK sowie im Verhältnis der Hochschulen/Universitäten untereinander begründet. Er bedurfte gemäß §§ 1 Abs. 1 NdsVwVfG, 58 Abs. 1 VwVfG der am 06.10.2010 erteilten Zustimmung des Niedersächsischen Landtages, weil er den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen zusätzliche Finanzmittel in erheblicher Höhe für einen Zeitraum von 4 Jahren zuspricht und damit in die Finanzhoheit des Haushaltsgesetzgebers eingreift. 152 Ebenso wie der Abschluss bedarf auch jede Veränderung des ZVII zur ihrer Wirksamkeit gemäß dessen § 10 Abs. 3 der Zustimmung des Niedersächsischen Landtags; eine solche liegt nicht vor. Dieser Zustimmungsvorbehalt ist ersichtlich deswegen aufgenommen worden, weil § 2 ZVII eine Kofinanzierung der zusätzlich auf Zeit geschaffenen Lehrkapazitäten aus Landeshaushaltsmitteln - im Umfang von insgesamt ca. 1,69 Milliarden Euro jährlich sowie weiterer 0,3 Milliarden Euro (Sten.Ber. der 84. Plenarsitzung, S. 10572 am Anfang und 10575 am Anfang) - vorsieht, hinsichtlich derer der Haushaltsgesetzgeber angenommen hat, dass damit ca. 5.000 zusätzliche Studienanfängerplätze pro Studienjahr (aaO., S. 10570 am Anfang; vergleichbar 200 Planstellen) geschaffen werden. Aus der parlamentarischen Beratung des ZVII (aaO., S. 10568 bis 10576) wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der Hochschulfinanzierung nicht isoliert betrachtete, sondern dem Grunde und der Höhe nach abhängig machte von der Schaffung von jährlich 5.000 zusätzlichen Studienanfängerplätzen und der Bereitschaft der Lehrenden zur Erhöhung der Lehrdeputate, um insbesondere den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrgangs 2011 ein Studium in Niedersachsen zu ermöglichen (S. 10570 oben, 10572 links unten und 10574, links Mitte); sein Anliegen war neben einer Sicherung der Finanzplanung, durch die Erhöhung von Lehrdeputaten im vertraglich vereinbarten Umfang " d i e l ei cht e r e Z u g ä n gli chk ei t z u den NC - F ä ch e r n " (S. 10575, links oben) zu ermöglichen. Keineswegs war von den Vertragsschließenden und vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass letzterer die auf den Verordnungsgeber delegierte Kompetenz zur Festlegung der Lehrdeputate für Professorinnen und Professoren für einen vorüber gehenden Zeitraum wieder an sich zu ziehen und lediglich linear die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in allen oder nur in besonders begehrten Studienfächern/-gängen individuell um jeweils eine LVS - zu Lasten ihrer Forschungsaufgaben - erhöhen sollte, denn dazu hätte es weder der Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem Landeshaushalt, noch der Umschichtung hochschuleigener Mittel (vgl. § 2 ZVII), noch überhaupt einer vertraglichen Vereinbarung bedurft. Die Zuweisung erheblicher zusätzlicher Mittel, die nicht für hochschulbauliche Zwecke gedacht sind (vgl. § 6 ZVII), dient vielmehr offenkundig dem Zweck, vorübergehend zusätzliches Lehrpersonal einstellen und entlohnen zu können. Sinn des § 4 Abs. 2 ZVII ist also nicht, dass alle Professorinnen und Professoren höchstpersönlich zusätzliche Lehrveranstaltungen halten; vielmehr soll in dieser Vereinbarung lediglich die Berechnungs- und Verteilungsweise zusätzlicher Kapazitäten festgelegt werden. Unter diesen Umständen war der Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen des ZVII aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers erforderlich, um sicherzustellen, dass er im Falle einer geringer als erwartet ausfallenden Erhöhung der Studienplatzzahlen auch die von ihm zusätzlich gewährten Finanzmittel im angemessenen Umfang verringern oder auf der Erfüllung des unveränderten Vertrages bestehen konnte. 153 Der Antragsgegnerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, bestimmte Gruppen von Professorinnen und Professoren, darunter auch diejenigen der Universitätsklinik C., sollten von vornherein nicht vom ZVII erfasst werden, und § 4 Abs. 2 ZVII sei durch die Anhebung der Lehrdeputate gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO sowie infolge der zwischen den Vertragsschließenden bestehenden Einigkeit, dass dieser Vertragsbestandteil so nicht praktikabel sei, obsolet geworden. Dieses Vorbringen ist zunächst mit dem Wortlaut des unverändert gebliebenen ZVII nicht zu vereinbaren. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZVII bezieht ausdrücklich a ll e Professorinnen und Professoren in die Berechnung ein, in welchem Umfang die Studienkapazitäten an der jeweiligen Universität/Hochschule insgesamt zu erhöhen sind. Eine unterschiedlich festgesetzte Lehrdeputatshöhe für klinische und nichtklinische Professoren mit der Begründung, dass das Lehrdeputat bei der Berechnung der klinischen Studienplätze irrelevant sei, dürfte außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Eine Sonderregelung wie in § 3 Abs. 1 154 Satz 3 ZVII fehlt; die einzige Ausnahme betrifft die Juniorprofessoren, deren Lehrverpflichtung nicht nach freiem Ermessen des Verordnungsgebers angehoben werden darf, weil ihre Absenkung von 6 auf 4 LVS auf einem KMK-Beschluss beruht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -, S. 13 f). Eine Verpflichtung zur linearen, ausnahmslosen Erhöhung der Lehrdeputate durch eine Änderung des § 4 LVVO sieht der Wortlaut des Vertrages ebenfalls nicht vor. 155 Zwar darf sich eine Vertragsauslegung nicht auf eine an Wortlaut und Aufbau des Textes orientierte Interpretation beschränken, vielmehr sind Sinn und Zweck und die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen sowie die Umstände beim Vertragsabschluss mit zu berücksichtigen; nach §§ 133, 157 BGB kann eine Vertragsauslegung auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen (Nds. OVG, Urteil vom 12.12.2006 - 5 LC 53/06, juris, Leitsatz 2, m.w.N.). Die Auslegung hat sich allerdings immer am objektiven Empfängerhorizont aller am Vertrag beteiligten Parteien zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 05.07. 2007 - 2 B 39/07 -, juris, Rn 2ff; OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris, Rn 48); maßgebend ist, wie ein verständiger Empfänger die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben verstehen durfte. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrages ist diejenige Auslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB (Nds. OVG, Urteil vom 12.12.2006 - 5 LC 53/06, juris, Leitsatz 4, m.w.N.). 156 Auch die allen Vertragsbeteiligten bekannten Begleitumstände, die Interessenlage sowie der Vertragszweck vermögen die von der Antraggegnerin vorgetragene Abkehr vom Wortlaut nicht zu rechtfertigen. Denn der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.10.2011 und die Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters im Nds. MWK vom 19.10.2011 legen eindeutig dar, dass im Zeitpunkt der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages zum ZVII am 06.10.2010 der Vertrag von den beteiligten Hochschulen und dem Nds. MWK hinsichtlich der Umfangsbestimmung der Kapazitätserhöhungen wie auch der Verteilung der zusätzlichen Kapazitäten noch getreu seinem Wortlaut ausgeführt werden sollte. Erst nachträglich - im Frühjahr 2011 - erfolgte als Reaktion auf den Widerstand aus den Reihen der Professorinnen und Professoren gegen eine freiwillige Übernahme zusätzlicher individueller Lehrverpflichtungen eine Abkehr von der vereinbarten Ermittlung und Verteilung der zusätzlichen Lehrkapazitäten, die allerdings dem Niedersächsischen Landtag nicht zur Kenntnis gegeben wurde, obwohl offenbar anstelle von 5.000 Studienanfängerplätzen pro Studienjahr nur noch 8.320 Plätze im gesamten Vierjahreszeitraum neu geschaffen werden sollten und damit auf der Hand lag, dass eine die Belange des Haushaltsgesetzgebers einschneidend betreffende Vertragsänderung beabsichtigt war. Wenn sich demzufolge das Nds. MWK und die beteiligten Hochschulen Monate nach dem Vertragsschluss und der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages einerseits verständigt haben wollen, § 4 Abs. 2 ZVII nicht mehr anzuwenden, andererseits aber die zur Ausführung des § 4 Abs. 2 ZVII benötigten Haushaltsmittel für die Kapazitätserhöhungen aus dem Landeshaushalt ungeschmälert erhalten zu wollen, lag ihnen keinesfalls daran, die Nichtigkeit des gesamten ZVII herbeizuführen. Unter diesen Umständen erstreckt sich die Nichtigkeit allein auf die - unter Verstoß gegen das Schriftformgebot des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 57 VwVfG und das Zustimmungserfordernis aus § 10 Abs. 3 ZVII - von § 4 Abs. 2 ZVII abweichenden, nach Vertragsschluss und Landtagszustimmung unter Umgehung einer erneuten Befassung des Landtags getroffenen neuen Vereinbarungen über die Ermittlung und Verteilung zusätzlicher Lehrkapazitäten. 157 § 4 Abs. 2 ZVII entfaltet auch eine Schutzwirkung zugunsten der Studienplatzbewerber. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob der Drittschutz unmittelbar daraus hergeleitet werden kann, dass § 4 Abs. 2 ZVII sehr konkrete Modalitäten für die Umverteilung von Lehrkapazitäten zwischen den Studienfächern/-gängen innerhalb derselben Universität/ Hochschule vorschreibt und - jedenfalls bei der Antragsgegnerin - auf der Hand liegt, dass aufgrund der beschränkten sachlichen und räumlichen Kapazitäten auf a ll e Studienfächer/-gänge, in denen zusätzliche Lehrkapazitäten zu höheren Studienanfängerzahlen führen, auch tatsächlich zusätzliche Lehrkapazitäten in einem Umfang verteilt werden müssen, den die Ausstattung mit Sachmitteln und die Räumlichkeiten gerade noch zulassen (vgl. § 4 Abs. 3 ZVII). Hierauf kommt es nicht an, weil die in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII vorgeschriebene Umverteilung unter anderem eine willkürfreie und sorgfältige Abwägungsentscheidung der zuständigen Universitätsorgane erfordert. Bei dieser sind die Interessen der Studienplatzbewerber aller betroffenen Studienfächer/-gänge gegenüber den Interessen der Universität, des Lehrkörpers und der Studienplatzbewerber der um die Zuweisung zusätzlicher Lehrkapazität konkurrierenden Studienfächer/-gänge in gleichem Maße zu berücksichtigen sind wie bei den Abwägungsentscheidungen über kapazitätsvermindernde Maßnahmen, die drittschützende Wirkung zugunsten der Studienplatzbewerber entfalten (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 11.07.2008 - 2 NB 487/08 -, juris, Rn 43). Es ist kein Grund zu erkennen, eine Entscheidung über die Umverteilung von Lehrkapazitäten im Hinblick auf den Schutz der Studienplatzbewerber anders zu behandeln als eine solche über eine Verminderung von Lehrkapazitäten. 158 Selbst wenn dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden könnte, würde dies nichts an der Berechtigung der Kammer ändern, die in Missachtung von § 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII nicht getroffene Umverteilungsentscheidung zugunsten der Studienplatzbewerber mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag auszugleichen. Der ZVII modifiziert für die Dauer von vier Studienjahren die von der Vertragspartei Nds. MWK durch Rechtsverordnung landesweit vorgeschriebene Kapazitätsberechnung unmittelbar, indem er in Abänderung von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 KapVO zusätzliche LVS in die Berechnung einbringt, die sich n i c h t aus der personellen Ausstattung der Lehreinheit ergeben (müssen). Durch die Zustimmung des Gesetzgebers und die Abhängigkeit jeglicher Änderung von dessen Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 ZVII hat der Verordnungsgeber die Kompetenz eingebüßt, durch eine Änderung der KapVO die Kapazitätsberechnung vor dem 01.10.2015 wieder von den zusätzlich zu verteilenden LVS zu befreien. 159 § 4 Abs. 2 ZVII hat damit in dem Umfang, in welchem die Kapazitätsberechnung geändert wird, denselben rechtlichen Rang wie die KapVO und ist deshalb in gleicher Weise wie die KapVO der gerichtlichen Prüfung und ggf. Sanktionierung unterworfen. Denn es kann dem Verordnungsgeber nicht freigestellt werden, einen Teil der Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu entziehen, indem er sie nicht in der KapVO, sondern in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag regelt. 160 Nach alledem bestand zum Wintersemester 2011/12 eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, in einem ersten Schritt zu ermitteln, wie viele zusätzliche LVS im kommenden Studienjahr bei ihr aufgrund der Professoren-Kopfzahl und der Umrechnung von Semesterwochenstunden zur Verfügung stehen werden, und in einem zweiten Schritt die zusätzlichen Lehrkapazitäten unter sorgfältiger und dokumentierter Interessenabwägung einzelnen Studienfächern/-gängen - unter anderem dem Studiengang Zahnmedizin - zuzuweisen. Beides ist nicht erfolgt. Wegen dieses von der Antragsgegnerin zu vertretenden Fehlers hält es die Kammer für angemessen, das bereinigte Lehrangebot um einen Sicherheitsaufschlag von 15% zu erhöhen. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass sie eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, bei der (Nds. OVG, Beschluss vom 06.01.2006 - 2 NB 10/05, S. 4, m.w.N.) " n e b e n den a u s d e r B eru f s fr e i h ei t h e r z u l e i t e n d e n Te il h a b e a n sprü c h e n der S t u di e n p l a t z b e w erber a u f A ufna h m e e i n e s S t u di u m s d e r H u m a n m e d i z i n bei d e r A nt r a g sg e g n erin d i e n i cht g e r i n g en erheb l i ch e n o r g a n i sato r i sch e n Be l a s t u n g e n f ür d i e H o chsc h u l e du r ch d i e Aufna h m e z u sä t z l i ch e r S t u di erend e r , d i e I nt e r ess e n d e r an d e r H oc h sch ul e b e r e i t s S t u di erend e n an e i n e r o r dn u n g sg e m ä ß en H oc h s c h ul a u sb il d u n g , d i e d u r ch d i e A u f n a h m e z u vi el er z us ä t z li ch e r S t u di erend e r n i cht u n m ö gli ch g e m ac h t w erden d a r f , u n d sch li e ßli ch auch d i e I nt e r ess e n d e r an d e r H o chsc h u l e Lehrend e n an e i n e r n o ch o r d n u n g s g e m ä ß en L e h r e ( vg l . A r t . 5 Ab s . 3 GG ) " einzubeziehen sind. Zu beachten ist außerdem, dass absolute Zulassungsbeschränkungen - wie in der ZZ-VO 2011/2012 - für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.), dass ein Sicherheitsaufschlag dazu beizutragen hat, dass rechtswidrige Verhältnisse umgehend abgestellt und keinesfalls wegen einer leicht erträglichen Sanktion auf Dauer fortgeschrieben werden (vgl. VG C., Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a.-, S. 49), und dass die Missachtung des § 4 Abs. 2 ZVII erstmalig im laufenden Semester erfolgt ist und daher deswegen kein früherer Sicherheitsaufschlag zu einer Vorbelastung führt. Schließlich darf nicht vernachlässigt werden, was Sinn und Zweck des ZVII war, nämlich eine nach der Kopfzahl aller Professorinnen und Professoren zu berechnende Lehrdeputatserhöhung den besonders nachgefragten Fächern - zu denen die Zahnmedizin unzweifelhaft zählt - vorrangig zu Gute kommen zu lassen; hieraus folgt, dass auch der Prozentsatz der von den zusätzlichen LVS ungenutzt verbleibenden einen angemessenen Ausgleich finden muss. 161 Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte liegt die Zahl von zusätzlichen 4 LVS, welche die Antragsgegnerin dem Studiengang Zahnmedizin durch die vorzeitige Anwendung des neugefassten § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO zugewiesen hat, weit unterhalb der Untergrenze des der Kammer für den Sicherheitsaufschlag zustehenden Rahmens, weil die Antragsgegnerin durch einen Zuschlag in Höhe der ohnehin akzeptierten Kapazitätserhöhung nicht zur Beachtung des § 4 Abs. 2 ZVII angehalten werden kann. Allerdings ist der Antragsgegnerin zu Gute zu halten, dass sie immerhin die vorklinische Kapazität überhaupt im Hinblick auf den ZVII erhöht hat. Hinsichtlich der oberen Grenze dessen, was für die Antragsgegnerin zu verkraften sein dürfte, dient der Kammer das Wintersemester 2007/08 als Anhalt, in dem die Antragsgegnerin insgesamt 95 Studierende aufzunehmen hatte, ohne dass Forschung und Lehre, auch in den übrigen Kohorten, dadurch erkennbar überlastet worden wären. Insoweit ist allerdings der Antragsgegnerin zu Gute zu halten, dass sich diese Studierenden derzeit kurz vor dem Abschluss befinden und daher weiterhin Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen, die dadurch bei anderen Semesterkohorten nicht zur Verfügung stehen. Trotz dieser deutlich vergrößerten Kohorte konnte die Antragsgegnerin ohne erkennbare Probleme in den Semestern aus der jüngeren Vergangenheit (Studienjahre 2008/2009 und 2009/2010) 87 bis 94 Studierende der Zahnmedizin aufnehmen; die Kammer nimmt dies als Untergrenze des Rahmens für den Sicherheitsaufschlag an. Die Interessen der an der Hochschule Lehrenden an einer noch ordnungsgemäßen Lehre führen vorliegend nicht zu einer Orientierung in Richtung des Mindestwertes, weil der Universitätsmedizin aus dem ZVII im Vergleich zu früheren Semestern höhere Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, aus denen der Lehrkörper vergrößert werden kann. In diesem Zusammenhang ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nach der ZZ-VO lediglich noch 79 Studierende – und damit über 10% weniger als nach den Festsetzungen im Studienjahr 2010/2011 (84 Studierende) – aufzunehmen hat. Die dargelegten Ziele und Wege des ZVII werden damit geradezu ins Gegenteil verkehrt, ohne dass auch nur ansatzweise ein plausible Begründung ersichtlich ist. Die Kammer hält deshalb einen Sicherheitsaufschlag auf das bereinigte Lehrangebot von 15%, was einer Erhöhung des bereinigten Lehrangebots auf knapp 290 LVS und daraus resultierend einer Studienanfängerzahl von ca. 98 entspricht und sich damit nur knapp über der Zahl aus dem Studienjahr 2007/2008 bewegt, für gerade noch zumutbar. 162 Die Studienplatzkapazität ist mithin anhand des so ermittelten Sicherheitsaufschlages in Höhe von 37,5667 LVS auf 250,4447 LVS, mithin insgesamt 288,01 1 4 L V S zu berechnen. 163 Bei einem bereinigten Lehrangebot von 288,0114 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1962 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 92,9638 Studienplätze. 164 288,0114 L V S x 2 = 92,9638 Studienplätze 165 6,1962 166 2.11. Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung. 167 Das Berechnungsergebnis von 93,5670 jährlichen Studienplätzen ist um einen S ch w u n d au s g l e i ch nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge. 168 Diesen Schwundausgleichsfaktor hat die Antragsgegnerin unter Einbeziehung der Daten des Sommersemesters 2011 mit 1,0509 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G der Anlagen zum Schriftsatz vom 05.10.2011). Das Sommersemester 2011 ist zu berücksichtigen, da es vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO; vgl. ausdr. nochmals: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. - , S. 7). Die Berechnung der Kammer, die nunmehr der Berechnung der Antragsgegnerin entspricht (vgl. ausdrückliche Entscheidung des Nds. OVG zur zulässigen Berücksichtigung des positiven Schwundes – ausgenommen lediglich das Endergebnis -: Beschl. v. 27.02.2009 - 2 N B 1 5 4/08 - , a a O . , S . 9 – Z f . 3 - ) s t e ll t s i ch w i e f o l g t d a r : 169 WiS 07/08 SoS 08 WiS 08/09 SoS 09 WiS 09/10 SoS 10 WiS 10/11 SoS 11 ÜQ (q) KapA (r) 1. Fachsem. 49 48 46 45 45 44 43 43 0,9968 1 2. Fachsem. 44 49 48 46 45 45 44 42 0,9844 0,9968 3. Fachsem. 43 44 48 47 46 44 44 43 0,9841 0,9812 4. Fachsem. 44 43 44 46 47 46 43 42 1 0,9655 5. Fachsem. 42 43 44 45 46 47 46 42 1 0,9655 6. Fachsem. 41 44 40 44 47 46 46 46 0,9805 0,9655 7. Fachsem. 40 40 44 41 40 44 46 47 0,9932 0,9466 8. Fachsem. 36 41 40 42 41 40 44 45 0,9507 0,9401 9. Fachsem. 44 36 41 36 41 38 38 40 0,9635 0,8937 10. Fachsem. 34 44 35 38 36 37 37 37 0,8610 Mittelwert (S) 0,9515 1 : S 1,0509 170 Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0509, der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 97,6956 Studienplätze, gerundet mithin 98 S t u d i e n pl ä t ze , zur Folge hat (92,9638 x 1,0509). Hieraus ergeben sich Aufnahmequoten von 49 S t u d i er e n d en i m W i nters e mest e r und 49 Studierenden im Sommersemester. 171 Rechtliche Bedenken gegen diese Schwundberechnung sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht zu erheben. Die Kammer teilt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht des Nds. OVG, nach der die Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode der Schwundberechnung bedient hat (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2007 – 2 NB 887/06 -, u. v. 20.10.2008 – 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Dies ist der Fall. 172 Nach der mit Beschluss vom 08.06.2011 vom Nds. Oberverwaltungsgericht (2 NB 423/10 u.a. – S. 14 ff.) bestätigten eigenen Rechtsprechung sind der Schwundberechnung hinsichtlich der jeweiligen Erstsemester auch die sogenannten „Gerichtsmediziner“ zugrunde zu legen, d. h. es ist für die ersten Fachsemester der Tabelle mindestens die Zahl der abschließend gerichtlich ermittelten Kapazität einzutragen, auch wenn die tatsächliche Zahl niedriger war. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diese Vorgaben berücksichtigt. 173 Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Aufteilung der Schwundberechnung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen (vgl. ausdrücklich zur Antragsgegnerin: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 – 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7 f. u. zul. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 u.a. -, S. 5 f., sowie Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 11 f.). Die von ihr errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dies erkennen auch die Antragsteller an, die eine geteilte Schwundberechnung befürworten. Was sie daher der Sache nach wollen, ist eine gewichtete Schwundberechnung, wohingegen die Antragsgegnerin die Berechnung nach dem sog. „Hamburger Modell“ vorgenommen hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Bundesrecht eine solche Gewichtung nicht entnommen werden kann und die Berechnung nach dem „Hamburger Modell’“ nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 -7 C 103.86-, Buchholz 421.21 Nr. 35; Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR 41 C Nr. 1). Im Übrigen ist für eine getrennte Berechnung des Schwundes für den vorklinischen und den klinischen Teil der Ausbildung bereits deshalb kein Raum, weil in der Studienordnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin der Besuch von Lehrveranstaltungen des klinischen Teils nicht das Bestehen der Vorprüfung voraussetzt. 174 2.12. Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -). 175 2.13 Ausgehend von einer errechneten Studienjahrkapazität von 98 Studienplätzen ist die in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehene Anzahl von 40 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 rechtlich zu beanstanden, denn die von der Kammer errechnete Kapazität der Antragsgegnerin beträgt für das Wintersemester 2011/2012 49 S t u d i e n p l ätz e . Nach Mitteilung der Antragsgegnerin waren am 14.10.2011 42 Studierende eingeschrieben. Der Studierende, der im Sommersemester 2011 sein Studium mit einem Urlaubssemester begonnen hat, gehört mithin zu der Studienkohorte der Sommersemesters und kann nicht auf das streitbefangene Wintersemester 2011/12 angerechnet werden (zum Kohortenprinzip s. unter 2.17). 176 Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, weitere 7 Studienbewerber für das 1 . F a c h s e mester aufzunehmen, denn mit besetzten 42 Studienplätzen erschöpft die Antragsgegnerin nicht die von der Kammer errechnete Kapazität. Dabei ist der Antragsteller des Verfahrens 8 C 975/11 nicht zu berücksichtigen, denn er hat lediglich hilfsweise die Zulassung zu 1. Fachsemester begehrt und ist mit seinem Hauptantrag für das 3. Fachsemester erfolgreich (s. u. 2.15 und oben Tabelle 3) 177 2.14 Die aktuell im 2 . F a c h s e mester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2011 aufgenommen. Im 2. Fachsemester sind 40 Studierende immatrikuliert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.05.2011 eine Kapazität von 42 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 1553/10 u.a.); daran ist die Kammer mit der Maßgabe gebunden, dass das Nds. OVG mit Beschluss vom 08.06.2011 (- 2 NB 423/10 u.a. -, S. 15) den Schwundfaktor für das Studienjahr 2010/2011 mit 1,0556 ermittelt hat. Die Berücksichtigung der anteiligen Schwundquote führt zu einem Studienplatzsoll von weiterhin 42 im 2. Fachsemester. Der insoweit maßgebliche Schwundfaktor von 1,0556 führt zu keiner Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor [80,8067x1,0556=85,2995] =42,6497 abzüglich der Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =40,4033 ergibt 2,2464 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 1/10 für ein Semester =0,2246; 42,6497-0,2246=42,4251, gerundet 42). Im 2. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin lediglich 40 Studienplätze, so dass sie die durch die Kammer festgesetzte und durch die Schwundberechnung modifizierte Kapazität für diese Semesterkohorte um 2 Studienplätze unterschreitet. 178 Die Antragsteller in den Verfahren 8 C 874/11, 8 C 978/11 und 8 C 1248/11 haben bereits nicht glaubhaft machen können, bei der Antragsgegnerin rec h t z e i t i g einen v o l l stän d i g e n Antrag auf Zulassung für das 2. Fachsemester gestellt zu haben. Deshalb sind sie mit * in die bereinigte Liste (s. o. unter I. Tabelle 2) aufgenommen worden; sie sind bei der Nachrückregelung nic h t zu berücksichtigen. 179 Die Antragstellerin im Verfahren 8 C 874/11 hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Semester eines anderen Studiums auf den vorklinischen Teil des Studiums der Zahnheilkunde angerechnet werden kann. 180 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat nicht glaubhaft gemacht, bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu haben, was für einen zulässigen Antrag jedoch erforderlich war. 181 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1248/11 hat nicht glaubhaft gemacht, bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu haben, was für einen zulässigen Antrag jedoch erforderlich war. 182 2.15 Die aktuell im 3 . F a c h s e mester Studierenden haben ihr Studium im Wintersemester 2010/2011 aufgenommen. Im 3. Fachsemester sind 41 Studierende immatrikuliert. 183 Die Kammer hat zwar mit Beschluss vom 04.11.2010 eine Kapazität von 43 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 605/10 u.a.); daran ist die Kammer mit der Maßgabe gebunden, dass das Nds. OVG mit Beschluss vom 08.06.2011 (- 2 NB 423/10 u.a. -, S. 15) den Schwundfaktor für das Studienjahr 2010/2011 mit 1,0556 ermittelt hat. Allerdings führt die Berücksichtigung der anteiligen Schwundquote zu einem Studienplatzsoll von noch 42 im 2. Fachsemester. Der insoweit maßgebliche Schwundfaktor von 1,0556 führt zu einer Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor [80,8067x1,0556=85,2995] =42,6497 abzüglich der Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =40,4033 ergibt 2,2464 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 2/10 für zwei Semester =0,4492; 42,6497-0,4492=42,2005, gerundet 42). Im 3. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin lediglich 41 Studienplätze, so dass sie die durch die Kammer festgesetzte und durch die Schwundberechnung modifizierte Kapazität für diese Semesterkohorte um 1 Studienplatz unterschreitet. 184 Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat bereits nicht glaubhaft machen können, bei der Antragsgegnerin rec h t z e i t i g einen v ol l s t ä n digen Antrag auf Zulassung für das 3. Fachsemester gestellt zu haben. Deshalb ist er mit * in die bereinigte Liste (s. o. unter I. Tabelle 3) aufgenommen worden; er ist bei der Nachrückregelung n i cht zu berücksichtigen. Dieser Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu haben, was für einen zulässigen Antrag jedoch erforderlich war. 185 2.16 Die aktuell im 4 . F a c h s e mester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2010 aufgenommen. Im 4. Fachsemester sind 41 Studierende immatrikuliert. 186 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.05.2010 eine Kapazität von 43 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 5/10 u.a.); die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze war durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2009/2010 und zum Sommersemester 2010 vom 17.07.2009 (Nds. GVBl. S. 293) - ZZ-VO 2009/2010 - für Studienanfänger im Sommersemester 2010 sogar auf 44 (wie auch für das Wintersemester 2009/2010) festgesetzt worden. Zwar hat der Verordnungsgeber die Kapazität später eingeschränkt, jedoch ist die Kammer mangels nachträglicher abweichender Erkenntnisse 187 an ihren Beschluss vom 10.05.2010 (aaO.) gebunden; soweit also § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2011/2012 eine geringere Anzahl von Studienplätzen festsetzt, ist dies wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG und wegen Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung nichtig. Die Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Schwundfaktors von 1,0869 (Beschl. d. Kammer vom 10.05.2010, aaO.) führt zu einer Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor (86,6074x1,0869 =94,1335) =47,0667 abzüglich der Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =43,3037 ergibt 3,7630 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 3/10 für zwei Semester =1,1289; 43,3037-1,1289=42,42,1748, gerundet 42). Im 4. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur Verfügung. hat die Antragsgegnerin lediglich 41 Studienplätze, so dass sie die durch die Kammer festgesetzte und durch die Schwundberechnung modifizierte Kapazität für diese Semesterkohorte um 1 Studienplatz unterschreitet. 188 2.17 Gegen die vorstehend angewandte Methode der Kapazitätsberechnung durch die Kammer für die höheren Semester wendet sich die Antragsgegnerin mit der Argumentation, aus § 2 Satz 1 und 2 ZZ-VO 2011/2012, der für das Verwaltungsgericht bindend sei, ergäbe sich als Grundstruktur der Kapazitätsberechnung, dass die Kapazität regelmäßig linear und vertikal für das betreffende Zeitsemester für alle unterrichteten Fachsemester gleich sei. Dies folge auch daraus, dass der Lehrkörper für alle Studierenden gleichermaßen zur Verfügung stehe. Veränderungen des Stellenplans könnten sich sonst nicht angemessen zeitnah bei den höheren Semestern auswirken. Die Berechnung könne sich von einem zum anderen Semester unvorhersehbar ändern. Außerdem verkenne die Kammer die Auswirkungen der Rechtskraft ihrer NC- Beschlüsse. 189 Das Nds. OVG (Beschluss vom 12.08.2011 - 2 NB 439/10 u.a. -, S. 20ff; juris, Rn 50f) entschied hierzu unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des früher zuständig gewesenen 10. Senats (Beschlüsse vom 12.08.1999 - 10 N 2252/99 u.a., S. 3-5, und vom 30.03.1999 - 10 N 826/99 -, S. 2-4), der niedersächsische Verordnungsgeber habe das Kohortenprinzip durch den gleichbleibenden Wortlaut des jeweiligen § 2 ZZ-VO seit dem Wintersemester 1999/2000 (erneut) aufgegeben. Deshalb vermöge der Senat die Auffassung der Kammer, die auf der Grundlage des Kohortenprinzips beruhe, für das konkrete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu teilen. 190 Auch nach der gebotenen erneuten Überprüfung hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung fest. Durch Beschluss vom 05.05.2011 - 8 C 87/11 u.a. - hat sie zur Begründung bereits ausgeführt: 191 "Gemäß § 3 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität ermittelt, indem zunächst die personelle Ausstattung des Studiengangs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO) für das laufende Studienjahr (§ 2 KapVO) in Lehrveranstaltungsstunden berechnet und danach das Ergebnis anhand sonstiger Einflussfaktoren korrigiert wird. Abschließend ist die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden durch den Lehraufwand zu teilen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung pro studierender Person im Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), um die Studienplatzzahl für das laufende Studienjahr zu erhalten. Das so gefundene Ergebnis erschöpft sich aber nicht darin, ausschließlich für das laufende Studienjahr die Neuaufnahmequoten für die jeweilige Hochschule festzulegen, sondern weist darüber hinaus die für die Ausbildung des Studienjahrgangs - der Kohorte des Winter- wie ggf. des folgenden Sommersemesters - erforderlichen Lehrkapazitäten für die gesamte Studiendauer zu. Dies folgt aus der Systematik der Kapazitätsberechnung. Denn ihr liegt der im Curricularnormwert (bzw. Curricularanteil) gemäß § 13 KapVO festgelegte, idealtypische Ausbildungsaufwand für jede studierende Person über deren gesamten Studienverlauf (bzw. Studienabschnittsverlauf) zu Grunde (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 13 Rn 2). Hiergegen verstößt die Auffassung der Antragsgegnerin, die Kapazität werde regelmäßig linear und vertikal für das betreffende Zeitsemester festgelegt und könne deshalb in der Kapazitätsberechnung des folgenden Studienjahrs auch für höhere Semester, also für die Angehörigen anderer als der Studienanfängerkohorten, nach den dann vorhandenen Berechnungsparametern verändert werden. Die Aufteilung der bei der Hochschule bestehenden Lehrkapazitäten erfolgt nach der niedersächsischen KapVO - anders als in NRW, wo § 22 Abs. 2 KapVO NRW eine eigenständige Kapazitätsberechnung für die höheren Semester anordnet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2004 - 13 C 1265/04 -, juris, Rn 3) - nicht in jedem Studienjahr für jedes Fachsemester bzw. jeden Jahrgang der Studierenden neu. Vielmehr werden die Kapazitäten, welche infolge des vollständigen Absolvierens der zehnsemestrigen Regelstudienzeit durch den Jahrgang, welcher fünf Jahre zuvor das Studium aufgenommen hat, rechnerisch frei werden, dem aufzunehmenden Anfängerjahrgang zugewiesen. Die übrigen Kohorten werden von der neuen Kapazitätsberechnung nicht berührt. Ebenso wenig, wie eine kapazitätserhöhende Maßnahme - beispielsweise durch die Schaffung neuer Stellen, eine Senkung des Curricularnormwertes oder durch die zum kommenden Wintersemester beabsichtigte vorübergehende Anhebung der Lehrverpflichtungen nach § 4 LVVO - ohne die Durchführung einer vollständigen Neuberechnung für alle Studienjahrgänge zu einer Ausweitung der Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin für die Kohorten in den höheren Semestern führen kann, könnte sich eine Verringerung der Kapazitäten - beispielsweise durch eine rechtmäßige Reduzierung der "Poolstellen", eine Anhebung des Curricularnormwertes oder die Beendigung der vorstehend angesprochenen vorübergehenden Lehrverpflichtungssteigerung - auf die Fortsetzung der Ausbildung der an der Antragsgegnerin bereits Immatrikulierten auswirken. Für eine nachträgliche Neuberechnung der Ausbildungskapazität bereits im Studium befindlicher Kohorten besteht aber wegen der - insoweit uneingeschränkten - Stichtagsregelung in § 5 KapVO keine rechtliche Grundlage. Erhöhungen oder Verringerungen der Ausbildungskapazität wirken sich vielmehr ausschließlich auf künftig beginnende Studienkohorten aus und führen dazu, dass an ihrer zehnsemestrigen Ausbildung mehr oder weniger Studierende als in den vorhandenen Studienkohorten teilnehmen können. 192 Gestützt wird die Rechtsauffassung der Kammer durch die in § 16 KapVO vorgesehene Schwundberechnung. Sie erfolgt nach dem in Niedersachsen anerkannten "Hamburger Modell" nicht etwa linear und vertikal, sondern ermittelt "diagonal" den Schwund innerhalb der jeweiligen Studienkohorte vom ersten bis zum letzten Regelstudiensemester. Aus dem errechneten Durchschnittswert der Studienkohorten wird nicht etwa prognostiziert, wie viele Studierende im ersten, zweiten, dritten usw. Semester oder Studienjahrgang ihr Studium abbrechen und deswegen im Semester/Jahrgang "ersetzt" werden müssen, damit die vorhandene Ausbildungskapazität optimal genutzt wird. Vielmehr dient die Berechnung ausschließlich der Prognose, wie viele Studierende des nächsten Studienjahrgangs ihr Studium abbrechen werden; ohne dass es darauf ankäme, in welchem Semester dies im Einzelfall voraussichtlich geschehen wird, werden immer nur den Erstsemestern der beiden Jahrgangskohorten zusätzliche Studierende zugewiesen. Dies hat zur Folge, dass innerhalb jeder Studienkohorte der Bedarf an Ausbildungskapazität in Richtung des Studienbeginns rechnerisch erhöht wird, weil er aller Voraussicht nach gegen Ende des Studiums dieser Kohorte schwundbedingt geringer sein wird. Wie viele Studierende die vorhergehenden Studienjahrgänge umfassten und wie hoch die Studierendenzahl im nächsten Jahrgang sein wird, ist also für die Schwundberechnung weitgehend irrelevant. Wenn dennoch die ZZ-VO die Zulassungszahlen für höhere Semester aufgrund der Berechnungen für den nächstbeginnenden Studienjahrgang wegen einer Erhöhung oder Verringerung von dessen Berechnungsparametern im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr verändert, wie aus der nachfolgenden Tabelle für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin ersichtlich ist, so müsste sie zumindest auch die schwundbedingten Studienplätze berücksichtigen und deshalb mit zunehmender Semesterzahl linear geringer werdende Veränderungen der festgesetzten Zahlen ausweisen; dies ist jedoch nicht der Fall: 193 T a b e ll e - F e s t s e t z u n g en d e r Z Z - V O 2 0 0 5 /2 0 06 b i s 2 0 1 0/ 2 0 1 1 : 194 Semester 1. Sem. ges. Vollstud-Pl Teilstud-Pl 2.-4.Sem. ges. Vollstud-Pl Teilstud-Pl 5.-10. Sem. SoS 11 20813474 20813474 131 WiS 10/11 20813573 20813474 131 SoS 10 21014070 21014070 140 WiS 09/10 21014070 21014070 140 SoS 09 20512679 21912693 126 WiS 08/09 21912693 21912693 126 SoS 08 21313677 21413678 136 WiS 07/08 21413678 21413678 136 SoS 07 20616343 20616442 136 WiS 06/07 20616442 20616442 136 SoS 06 18917316 19017416 144 WiS 05/06 19017416 19017416 144 195 Offensichtlich werden bei den Festsetzungen der Zulassungszahlen für 2. und höhere Semester Schwundberechnungen gar nicht berücksichtigt, weil sie ansonsten in aller Regel niedriger sein müssten als für das jeweilige Erstsemester. Für die Studienjahre 2005/06 und 2006/07 ist die jeweilige hohe Differenz zwischen den Vollstudienplätzen für den vorklinischen und den klinischen Teil mit Schwundquoten schon deshalb nicht zu erklären, weil ein derart hoher Schwund unter allen Umständen zu einer (weitgehend linear verlaufenden) Degression führen müsste, keinesfalls aber eine stagnierende Studienplatzzahl in den klinischen Semestern zur Folge haben könnte. Die Nichtberücksichtigung des Schwundes in den höheren Semestern ist zwar von der Kammer nicht zu beanstanden, weil sie im Ergebnis zu höheren Studienplatzzahlen führt und deshalb Rechte der Studienbewerber nicht beeinträchtigen kann; an der Rechtswidrigkeit der Kapazitätsberechnung ändert dies jedoch nichts. In diesem Zusammenhang ist die - nicht näher begründete - Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachzuvollziehen, dass die Regelungen für höhere Semester in § 2 Satz 1 und 2 ZZ-VO 2010/2011 für das Verwaltungsgericht bindend seien; die Kompetenz des Gerichts, Rechtsverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht zu prüfen und im Falle des Verstoßes ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, ist nicht auf die Anhänge zur ZZ-VO beschränkt. 196 Die Begründung für die Auffassung der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung könne sich von einem zum anderen Semester unvorhersehbar ändern, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Antragsgegnerin kennt bereits bei der Erstellung der Unterlagen gemäß § 4 KapVO die aktuelle Schwundquote des nächsten Studienjahres und die Berechnungen der Kammer (und häufig auch schon des Nds. OVG) zu den vergangenen Semestern. Sie ist damit in der Lage, die wenigen Rechenschritte, welche die Kammer für die Kapazitätsermittlung der höheren Semester benötigt, bereits vor der Abgabe ihres Berichts zum nächsten Studienjahr beim Fachministerium selbst durchzuführen. Praktische Schwierigkeiten treten im Gegenteil auf, wenn die ZZ-VO - wie in der vorstehenden Tabelle zu sehen - von einem Semester zum nächsten die Studienplatzzahlen für 2. und höhere Semester abwechselnd erhöht und wieder absenkt. Nachdem die Antragsgegnerin beispielsweise zum Wintersemester 2008/09 insgesamt 219 Erstsemester mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zum Studium der Humanmedizin zugelassen hatte, müsste sie im Wintersemester 2009/10, für welches die ZZ- VO nur noch 210 Studierende für das dritte Semester zulässt, schwundabhängig bis zu 9 Zulassungen nach §§ 1 Nds. VwVfG, 48 VwVfG für Studierende im 3. Fachsemester zurücknehmen, weil sie nunmehr gegen die Festsetzungen der ZZ-VO verstoßen und damit nachträglich rechtswidrig geworden sind. Allerdings dürfte - abgesehen von der Problematik einer echten Rückwirkung der ZZ-VO durch die nachträgliche Kürzung von Studienkapazitäten - in aller Regel der bestehende Vertrauensschutz in den Bestand der Zulassungsbescheide eine Aufhebung verhindern, so dass die Antragsgegnerin eine nachträgliche Absenkung der Studierendenzahl kaum umsetzen könnte. Wird dagegen - wie beispielsweise bei den Vollstudienplätzen im 5. bis 10. Fachsemester vom Sommersemester 2009 zum Wintersemester 2009/10 der Fall - die Anzahl der Studienplätze in höheren Semestern nachträglich deutlich erhöht, so wird die Antraggegnerin nach den Erfahrungswerten der Kammer mangels geeigneter Studienplatzbewerber kaum jemals in der Lage sein, die Kapazitätserhöhungen im 6. bis 10. Semester mit Studierenden aufzufüllen. Entgegen dem Kapazitätserschöpfungsgebot würden auf diese Weise Ausbildungskapazitäten geschaffen, bei denen von vornherein eine weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würde, dass sie niemals genutzt werden könnten. Wenn die Antragsgegnerin jedoch wider Erwarten vom Sommersemester 2009 zum Wintersemester 2009/10 vierzehn zusätzliche Studierende für j e d es der 9 höheren Semester - also insgesamt (je nach Schwund) mindestens 126 Studierende - gemäß den Festsetzungen der ZZ-VO hätte aufnehmen können, so wäre sie mit dem Beginn des nächsten Studienjahres verpflichtet worden, durch die Verringerung der klinischen Ausbildungskapazität auf 131 Plätze die Zulassungen für bis zu 81 (9 Semester x maximal 9 Personen) Studierende wieder aufzuheben, ohne dies - wegen des Vertrauensschutzes der Studierenden - tatsächlich durchführen zu können. Dass die aufgezeigte Problematik bei der Antragsgegnerin kaum praxisrelevant wird, liegt nach Kenntnis der Kammer allein daran, dass sie in den klinischen Semestern regelmäßig über 10 % mehr Studierende pro Kohorte aufgenommen hat, als sie nach der ZZ-VO zulassen müsste, um möglichst vielen ehemaligen Inhabern von Teilstudienplätzen den Abschluss zu ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin vor verwaltungspraktisch schwer lösbare Probleme gestellt würde, wenn sie auf der Grundlage ihres Verständnisses von der Kapazitätsberechnung versuchen würde, die wechselnden Festsetzungen der ZZ-VO einzuhalten. 197 Schließlich verkennt die Kammer auch nicht die Rechtskraftwirkung ihrer NC-Entscheidungen. Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden nach Maßgabe der §§ 146ff VwGO nicht nur formell rechtskräftig; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 121 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 122 Rn 4, § 121 Rn 4; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn 79; LSG BW, Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -, juris, Rn 5, jeweils m.w.N.) fähig sind. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden, indem wiederholter Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache verhindert wird. Sie dient außerdem durch die Bindung der Gerichte an ihre eigenen Entscheidungen - ggf. in der Fassung, die sie durch die Instanzgerichte erhalten haben - der Rechtssicherheit, indem die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeräumt wird. Das Bedürfnis zum Schutz beider Rechtsgüter besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in dem das Gericht nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes beschließt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO.), die in der hochschulzulassungsrechtlichen Praxis in aller Regel zu einer Dauerlösung wird. Deshalb ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls b ei u n v e r ä n d e r t er S a c h - u n d Re c ht s l a g e (vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 14.05.2003 - 12 CE 03.764 -, juris, Rn 2, m.w.N.) nicht nur ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag unzulässig; die Kammer ist unter dieser Voraussetzung nach Rechtskraft ihrer Entscheidung auch gehindert, in einem späteren Beschluss, der unter einem anderen rechtlichen Aspekt (höhere Semester) den Streitgegen-stand eines früheren Beschlusses (zum Erstsemester) einzubeziehen hat, von den tragenden Gründen der rechtskräftigen früheren Entscheidung abzuweichen, wobei eine Änderung der Rechtsauffassung der Kammer nicht als Durchbrechung der Rechtskraft anzusehen wäre (vgl. Kopp/Schenke, aaO., § 121 Rn 29). Da für das 2. bis 4. Fachsemester im Sommersemester 2011 nach den vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu den Beschlüssen der Kammer vom 04.11.2010 - 8 C 565/10 u.a. -, vom 10.05.2010 - 8 C 3/10 u.a. -, und vom 05.11.2009 - 8 C 555/09 u.a. - eingetreten ist, und weil die Kammer auch keine Veranlassung hat, eine in diesen Beschlüssen vertretene Rechtsauffassung aufzugeben, ist sie an ihre Berechnung der Kapazität für die jeweilige Studienkohorte weiterhin gebunden." 198 Diese Gründe, mit denen sich das Nds. OVG im Beschluss vom 12.08.2011 nicht auseinander gesetzt hat, tragen die Rechtsauffassung der Kammer weiterhin, ergänzt um folgende Erwägungen: 199 Unklar ist bereits, was der 10. Senat des Nds. OVG in den beiden zitierten Entscheidungen aus dem Jahr 1999 mit dem Begriff "Kohortenprinzip" bezeichnen wollte. Im Beschluss vom 12.08.1999 (S. 3 Mitte) wurde der Begriff damit umschrieben, " d a ss d i e Z ul ass u n g s z a h l en d e r Ei n g a n gss e m est e r i n h ö h e r en S e m est e r n n i c h t ü b e r schri t t en w e r d e n d ü r f e n ". Daneben erfolgte ein Verweis auf den Beschluss vom 30.03.1999, worin der Senat (S. 4) ausführte, nach dem Wegfall des Kohortenprinzips sei die Zahl der in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Studienplatzbewerber zu ermitteln " d u r ch B il d u ng d e r Dif f ere n z z w i sch e n der f estges e t z t en Z u l ass u n g s z a h l d e r S t u di e n a nfäng e r f ü r d a s E i ng a n g sseme s t er u n d d e r Z a hl d e r S t u di erend e n, d i e sich f ü r d a s e n t spre c h e n d e höh e r e S eme s t er d e r K o h o r t e z urückgeme l d e t h a b e n ". Nach dem eindeutigen Wortlaut des jeweiligen § 2 Satz 2 ZZ-VO ist also einerseits die Sollstudierendenzahl in den höheren Fachsemestern nicht mehr nach der Zulassungszahl des früheren Erstsemesters zu berechnen, in dem die Studierenden des jeweiligen höheren Fachsemesters ihr Studium einst begonnen hatten, sondern nach derjenigen des nächsten, künftig beginnenden Erstsemesters. Andererseits nahm der 10. Senat aber offenbar an, dass es weiterhin Kohorten gebe. Nach dem weithin üblichen Begriffsverständnis besteht eine Studienkohorte (nach der Häufigkeit des Studienbeginns im Studienjahr auch Semesterkohorte oder Jahreskohorte genannt) zunächst aus allen Studierenden, die ihr Studium an derselben Hochschule im selben Studiengang/Studienfach und im selben Semester begonnen haben; die Kohorte verringert ihre Kopfstärke im Studienverlauf um die schwundbedingten Abgänge und vergrößert sie um die in höheren Semestern neu aufgenommenen Studierenden, bis sie sich durch die Abschlussprüfungen auflöst (vgl. in diesem Sinne OVG Saarland, Beschlüsse vom 11.04.2011 - 2 B 21/11.NC u.a. -, juris, Rn 18, und vom 01.08.2007 - 3 B 53/07 u.a. -, juris, Rn 114; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, juris, Rn 12; VGH BW, Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rn 33; OVG Bremen, Beschluss vom 17.03.2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn 20; VG Gießen, Urteil vom 11.03.1992 - Mf 92 E 5854/89 -, juris, Rn 17; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 16 Rn 8). Diese Begrifflichkeit teilt offenbar auch der 2. Senat des Nds. OVG in seiner bisherigen Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschlüsse vom 08.06. 2011 - 2 NB 423/10 -, juris, Rn 35, vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, Rn 38f, vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, Rn 26 und vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris, Rn 177). Das Kohortenprinzip besagt demnach, dass die Betrachtung der Studienkohorte Grundlage der Kapazitätsberechnung und ihre Sollstärke über ihren gesamten (Regel-)Studienverlauf deren Gegenstand ist. Der 10. Senat verengte dagegen das "Kohortenprinzip" auf die Frage, welches Erstsemester - ein vergangenes oder zukünftiges - die Berechnungsgrundlage für die Kopfstärken der höheren Semester sein sollte. Als Kohorte bezeichnete er das künftige Erstsemester u nd die ihm zugeordneten, auf seiner Grundlage ohne Berechnung festgesetzten höheren Semester, mit anderen Worten also den jeweiligen, nach Abschluss der Immatrikulationen und Rückmeldungen real existierenden, gesamten Studierendenbestand eines Studiengangs/-fachs. Was er unter diesen Voraussetzungen mit dem vom Verordnungsgeber aufgegebenen "Kohortenprinzip" bezeichnen wollte, erschließt sich der Kammer nicht. 200 Soweit ersichtlich, hat der 10. Senat die Frage, ob der Verordnungsgeber überhaupt befugt war (und ist), das "Kohortenprinzip" aufzugeben, völlig übergangen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies aus drei Gründen nicht der Fall ist. 201 Zum ersten erfolgt nach der KapVO - wie bereits dargelegt - die Kapazitätsberechnung nach dem Kohortenprinzip. Zu berechnen ist, wie groß die Kohorte, die im kommenden Studienjahr ihr Studium beginnen wird, aufgrund ihres regelmäßigen Ausbildungsbedarfs über die gesamte Studiendauer sein darf. Die im gesamten Studium abzurufenden Lehrveranstaltungsstunden werden der Kohorte unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Schwundverlustes ab dem ersten Semester zugewiesen und ändern sich danach nicht mehr. Deshalb hat der Verordnungsgeber der KapVO keine Veranlassung, eine Neuberechnung der Kapazität für höhere Fachsemester vorzuschreiben, weil sich bei einer später beginnenden Kohorte eine andere Kopfstärke errechnet. Die KapVO ist die Rechts- und Berechnungsgrundlage für die normative Festsetzung der Zulassungszahlen in der ZZ-VO - für erste und höhere Semester - durch denselben Verordnungsgeber. Um in der Festsetzung der Berechnungsergebnisse - der ZZ-VO - das Kohortenprinzip abschaffen zu können, hätte der Verordnungsgeber daher zuerst die auf diesem Prinzip beruhende Berechnungsgrundlage ändern müssen, um durch den jeweiligen § 2 ZZ-VO nicht selbst gegen diese zu verstoßen. Würde hingegen der Vorrang der KapVO negiert und beide Rechtsverordnungen für gleichrangig erachtet, so würden sie zumindest für höhere Semester einander widersprechen und wären insoweit mindestens teilnichtig. 202 Zum zweiten ist auch der Verordnungsgeber durch rechtskräftige Beschlüsse - sofern keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse vorliegen - gehindert, abweichend von ihnen Zulassungszahlen nachträglich zu verändern. Zum Beispiel hat die Kammer (Beschluss vom 05.11.2009 - 8 C 555/09 u.a. -, S.31) für das Wintersemester 2009/2010 die Zahl der Vollstudienplätze im 1. bis 4. Fachsemester auf jeweils 139 bzw. 140 berechnet und damit die seinerzeit geltende ZZ-VO 2009/10 bestätigt. Das Nds. OVG (Beschluss vom 02.09.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, S. 4) hat diesen Beschluss nicht abgeändert, so dass er rechtskräftig geworden ist. In der unmittelbar nachfolgenden ZZ-VO 2010/2011 hat der Verordnungsgeber die Zahl der Vollstudienplätze für das 2. bis 4. Semester auf 134 bzw. 135 verringert, ohne dass dies durch die Schwundberechnung gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 04.11.2010 - 8 C 565/10 u.a. -, S. 49ff), und dabei beispielsweise die Bindung an die Festsetzung von 140 Vollstudienplätzen (abzüglich anteiliger Schwund) für die Studierenden, die ein Jahr zuvor ihr Studium begonnen hatten und nunmehr im dritten Fachsemester waren, missachtet. 203 Zum dritten verstößt der Verordnungsgeber der ZZ-VO gegen seine eigenen Festsetzungen. Dies hat seine Ursache darin, dass keine der jährlich vollständig neu erlassenen ZZ-VO eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer oder einen Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens enthält. Die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 NZHG verhält sich zur Gültigkeitsdauer nicht. Gelten demzufolge alle älteren ZZ-VO fort, so treffen sie hinsichtlich derselben Studierenden völlig unterschiedliche Festsetzungen. Für einen Studierenden, der sich beispielsweise aktuell im 9. Semester Humanmedizin befindet und der sein Studium im Wintersemester 2007/08 begonnen hat, setzte die ZZ-VO 2007/2008 (vom 03.07.2007, GVBl. 2. 248) für das 1. bis 4. Semester 136 Vollstudienplätze fest. Als sich dieser Studierende zum 3. Semester zurückmeldete, galt für ihn zusätzlich die ZZ-VO 2008/2009 (vom 26.06.2008, GVBl. S. 223), welche für das dritte und jedes höhere Semester nur noch 126 Vollstudienplätze festsetzte, womit sich die beiden Verordnungen für denselben Regelungsgegenstand um 10 Studienplätze unterscheiden. Die für das 5. und wiederum jedes höhere Semester des Beispielstudierenden geltende ZZ-VO 2009/2010 (vom 17.07.2009, GVBl. S. 293) erhöhte die Zulassungszahl auf 140 Vollstudienplätze, die für das 7. und jedes höhere Semester geltende ZZ-VO 2010/2011 (vom 05.07.2010, GVBl. S. 262) ging wieder zurück auf 131 Studienplätze und die aktuell für das 9. und 10. Fachsemester geltende ZZ-VO 2011/2012 (aaO.) reduzierte die Festsetzung auf 128 Vollstudienplätze. Für den Beispielstudierenden gelten damit zurzeit fünf einander widersprechende Rechtsverordnungen. 204 Einen Rechtsgrundsatz, dass jede Vorgängernormsetzung mit oder alsbald nach dem Inkrafttreten einer Nachfolgernormsetzung ihre Rechtswirksamkeit verliert, gibt es nicht. Im Gegenteil ist vorliegend ein System fortgeltender Zulassungszahlenverordnungen über den Erlass einer neuen ZZ-VO hinaus erforderlich oder zumindest sinnvoll, wenn die Zulassungszahlen für jedes Studienjahr/Semester kohortenbezogen festgesetzt werden. Die Festsetzungen für die höheren Semester beanspruchen dann nämlich nur Geltung für diejenigen der eigenen Kohorte und müssen deshalb in Kraft bleiben, solange sich noch Studierende dieser Kohorte im Studium befinden, während die Festsetzungen jeder späteren ZZ-VO auf die jeweils nachfolgende Kohorte und deren höhere Semester beschränkt sind. Auf der Grundlage dieses Verständnisses ist die Geltung mehrerer ZZ-VO nebeneinander unproblematisch, weil jede für einen anderen, durch die Kohorte definierten Zeitraum gilt. Soll die ZZ-VO dagegen - im Sinne der Rechtsprechung des 10. Senats - für alle Studierenden des künftigen Studienjahrs in allen Fachsemestern die vollständigen Festsetzungen treffen, so müsste sie jeweils auch eine Regelung enthalten, dass sie - beispielsweise mit dem Ablauf des aktuellen Studienjahrs, mit dem Tag ihres Inkrafttretens oder zu einem Stichtag - ihre Vorgängerverordnung außer Kraft setzt. Offenbar hat der Verordnungsgeber bei der "Abschaffung des Kohortenprinzips" nicht bemerkt, dass er - neben der KapVO - auch den Gültigkeitsanspruch seiner Zulassungszahlen-Verordnungen hätte überarbeiten müssen. 205 Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Rechtsauffassung des 2. Senats des Nds. OVG im Beschluss vom 12.08.2011 (aaO., S. 23 unten) inkonsequent ist. Indem der Senat ausführt, dass es für die höheren Semester " b e i d e r s e i n e r z e i t a u f d e r Gr u n d l a ge d e s n a ch § 5 K a pV O m a ß g e b li ch e n S t i chtages e rr ec h n e t en K a p a z i t ät" verbleibt, verweist er nicht etwa auf die (verwaltungsverfahrensrechtliche) Bindungswirkung der bestandskräftig gewordenen Zulassungen der Studierenden oder geht von einer Teilnichtigkeit der jeweils aktuellen Festsetzungen der ZZ-VO für 2. und höhere Semester wegen eines Verstoßes gegen die Regeln rückwirkender Rechtsänderungen aus. Er behandelt vielmehr diejenigen Zulassungszahlen, die in früheren Zulassungszahlen-Verordnungen auf Grundlage der damaligen Kapazitätsberechnungen festgesetzt worden waren, als weiterhin gültig, obwohl die aktuelle ZZ-VO für dieselben Sachverhalte andere Zahlen festsetzt. Dies wäre jedoch - wie vorstehend dargelegt - rechtlich nur zulässig, wenn das Kohortenprinzip den Geltungsbereich jeder ZZ-VO auf die zugehörigen beiden Semesterkohorten beschränken würde; da jedoch das Kohortenprinzip nach Auffassung des Senats seit mehr als 10 Jahren in Niedersachsen abgeschafft sein soll, ist nicht zu erklären, wieso der 2. Senat annimmt, dass für die höheren Semester nicht die Festsetzungen der jeweils jüngsten ZZ-VO, sondern diejenigen einer Vorgänger-Rechtsverordnung gelten sollen. 206 2.18 Angesichts der von einigen - im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten - Antragstellern nur hilfsweise gestellten Anträge für die Zulassung in niedrigeren als im Hauptantrag begehrten Fachsemestern weist die Kammer darauf hin, dass n a ch der Annahme eines auf einen solchen hilfsweisen Antrag vorläufig zugesprochenen Studienplatzes kein Rechtsschutzinteresse für vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem (auch) begehrten höheren Semester mehr besteht, selbst wenn infolge des im Tenor beschriebenen Nachrückverfahrens die Reihe in einem höheren Semester an den betreffenden Antragsteller käme. 207 2.19 Hinsichtlich der lediglich die Teilnahme an einem Losverfahren beantragenden Antragsteller geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden. C. 208 Die Antragsteller haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -). D. 209 Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. E. 210 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 211 Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 -, BA S. 8). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren. 212 Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im Rahmen einer Quote von 15% vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen. 213 Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120016952&psml=bsndprod.psml&max=true