Beschluss
4 ME 224/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialhilferechtlicher Bedarf für eine Brille ist grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt sind.
• Die seit 01.01.2004 vorrangigen Regelungen der Krankenhilfe im BSHG schließen nicht generell Leistungen zur Beschaffung von Brillen für volljährige Sozialhilfeempfänger aus; der Bedarf kann als einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG zu decken sein.
• Zur Höhe der einmaligen Beihilfe sind als Obergrenze die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung (je Glas) maßgeblich; eine Beihilfe ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Kosten 15 Euro pro Monat übersteigen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Brillenbeschaffung bei Sozialhilfeempfängern • Sozialhilferechtlicher Bedarf für eine Brille ist grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt sind. • Die seit 01.01.2004 vorrangigen Regelungen der Krankenhilfe im BSHG schließen nicht generell Leistungen zur Beschaffung von Brillen für volljährige Sozialhilfeempfänger aus; der Bedarf kann als einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG zu decken sein. • Zur Höhe der einmaligen Beihilfe sind als Obergrenze die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung (je Glas) maßgeblich; eine Beihilfe ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Kosten 15 Euro pro Monat übersteigen. Der Antragsteller ist Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und verlangte von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine neue Brille, nachdem seine Brille bei einem Sturz zerbrach. Ein Kostenvoranschlag der Firma F. ergab Kosten von 45 Euro je Brillenglas; das Gestell wäre kostenfrei, somit Gesamtkosten 90 Euro. Das Verwaltungsgericht ordnete einstweilig die vorläufige Übernahme der Kosten in Höhe von 90 Euro an. Die Antragsgegnerin wandte Beschwerde ein und bestritt die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Streitig ist insbesondere, ob und in welchem Umfang der Sozialhilfeträger für Brillen aufkommen muss angesichts der seit 2004 geänderten Vorrangregelungen der Krankenhilfe gegenüber dem BSHG. • Sozialhilferecht folgt dem Bedarfsdeckungs- und Nachrangprinzip; vorrangig sind Leistungen anderer Sozialleistungsträger (§§ 2, 3 BSHG). • Mit dem GMG wurde die Krankenhilfe im BSHG enger an die Leistungen des SGB V gebunden; dadurch entfallen manche früheren ergänzenden Übernahmen durch Sozialhilfe (§§ 37, 38 BSHG; Verweis auf §§ 27–43b SGB V). • Die Neuregelung des SGB V schließt zwar für Volljährige im Regelfall Brillengestelle und bestimmte Brillengläser aus (§ 33 SGB V), doch folgt daraus nicht, dass Sozialhilfeempfänger generell keinen Anspruch mehr auf Brillenhilfe hätten; das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip gebietet, notwendige, ärztlich verordnete Sehhilfen nicht pauschal zu verweigern. • Wege der Deckung: Kosten, die durch Festbeträge der Krankenversicherung abgedeckt sind, bleiben vorrangig Aufgabe der Krankenkasse; für darüber hinausgehende Bedarfslücken entfällt die frühere generelle Verpflichtungsgrundlage (§ 38 Abs.2 a.F.), sodass nunmehr der notwendige Bedarf als einmalige Leistung nach § 21 Abs.1a Nr.6 BSHG zu gewähren ist. • Zur Bemessung: Als Obergrenze kann auf die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden; als Untergrenze gilt ein Maßstab von 15 Euro monatlich je Glas bzw. für Gestelle, § 21 a Abs.1 Nr.6 BSHG sowie frühere Rechtsprechung des Senats als Orientierung. • Anwendung auf den Fall: Die verlangten 45 Euro je Glas liegen im Rahmen der von den Krankenkassen angewendeten Festbeträge; die Antragsgegnerin erhob keine Einwendungen zur Angemessenheit. Daher besteht ein Anspruch auf einmalige Beihilfe in Höhe von 90 Euro. Der Antragsteller hat gewonnen. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, eine einmalige Beihilfe zur Neuanschaffung der Brille in Höhe von 90 Euro zu gewähren, weil der Bedarf als notwendiger sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen ist und die verlangten Kosten im Rahmen der für Brillengläser maßgeblichen Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Die Regelungen des SGB V begrenzen zwar die Leistungen der Krankenhilfe, sie verdrängen jedoch nicht die Pflicht des Sozialhilfeträgers, notwendige, ärztlich verordnete Sehhilfen für bedürftige Personen durch einmalige Beihilfen nach § 21 Abs.1a Nr.6 BSHG zu decken. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Festbeträgen; als Untergrenze gilt eine Orientierung bei 15 Euro pro Monat bzw. 15 Euro, wenn nur das Gestell zu ersetzen ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher zurückzuweisen.