Beschluss
4 L 2124/04.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2004:0831.4L2124.04.NW.0A
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 3. und 5. August 2004 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von jeweils 7, 50 € aus Anlass zweier Arztbesuche mit der Begründung, sie leide an Epilepsie und müsse ERGENYL einnehmen. Ihr Nervenarzt Dr. K.... in P.... müsse die Medikamente, die sie einnehme, richtig dosieren, da die Krankheit lebensgefährlich sei. Die Kosten für die Fahrt von B. nach P. müsse die Antragsgegnerin im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen. Die Arztbesuche fanden am 5. und 6. August 2004 statt. 2 Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. August 2004 mit der Begründung ab, in den monatlichen Regelsätzen seien auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit enthalten, soweit sie nicht nach den §§ 36 – 38 BSHG übernommen würden. Im Übrigen würden die Fahrtkosten von der Krankenkasse erstattet, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden Gründen medizinisch notwendig seien. Der Antrag sei direkt an die Krankenkasse zu richten. 3 Die Antragstellerin hat am 19. August 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr eine einmalige Beihilfe in Höhe von 15 € zu gewähren. 4 Die Antragsgegnerin wendet ein, sie sei im vorliegenden Verfahren nicht die richtige Antragsgegnerin, da es materiell um Krankenhilfe gehe und hierfür der Landkreis ... zuständig sei. II. 5 Der Antrag ist zulässig, kann jedoch in der Sache nicht zum Erfolg führen. 6 Nach Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren allerdings passivlegitimiert. Als rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenersatz kommen hier allein die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff. BSHG in Betracht, für welche die Antragsgegnerin zuständig ist. Dagegen scheiden Ansprüche aus Krankenhilfe nach § 37 Abs. 1 BSHG - für deren Befriedigung der Landkreis ... zuständig wäre – aus. Denn nach der Neufassung der §§ 37, 38 BSHG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung verweist das Recht der Krankenhilfe in vollem Umfang auf die Vorschriften des SGB V, welches die Leistungserbringung durch die Krankenkasse regelt und wonach Fahrtkostenerstattung gegen die Krankenkasse nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, die hier nicht vorliegen. 7 Im Einzelnen gilt: 8 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – (§§ 27 – 43 b ) gewährt, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Bis zum 31. Dezember 2003 regelte § 38 Abs. 2 BSHG in seiner damaligen Fassung, dass der Träger der Sozialhilfe in Krankheitsfällen den notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen von Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten oder eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen waren und nach den §§ 61, 62 SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Für einen krankenversicherten Hilfeempfänger ergab sich daraus ein Anspruch auf Übernahme des von der Krankenversicherung nicht gedeckten Teils der Behandlungs- und Fahrtkosten im Rahmen der Krankenhilfe (vgl. BVerwG, NJW 1994, 811). 9 Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ist aber § 38 Abs. 2 BSHG a. F. durch Art. 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung -GMG - vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) aufgehoben worden und damit die Grundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen für von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfassten Bedarf entfallen. An dessen Stelle bestimmt nunmehr § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung von Artikel 28 Nr. 3 GMG, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgehen. 10 Die §§ 264 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. §§ 61 und 62 SGB V sehen Zuzahlungen der Versicherten bis zur Belastungsgrenze und nur ausnahmsweise einen Ersatz notwendiger Fahrtkosten durch die Krankenkasse vor. Hierzu bestimmen die §§ 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 61 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass eine anteilige Fahrtkostenübernahme zu einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Daneben bedarf es einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse. Die sog. Krankentransport-Richtlinien vom 22. Januar 2004 (s. Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 2004) regeln in § 8 Abs. 1, dass in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind nach Abs. 2, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte gemäß Abs. 3 der Richtlinien verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Nach § 8 Abs. 4 der Richtlinien ist die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels zu begründen. 11 Liegen diese engen Voraussetzungen – wie im Falle der Antragstellerin – nicht vor, so scheiden Ansprüche gegen die Krankenkasse aus. Da § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber vollumfänglich auf die Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des SGB V verweist und daher der Leistungsumfang nach § 37 Abs. 1 BSHG dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Krankenhilfe nach dem BSHG eine Fahrtkostenübernahme nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - zur Übernahme der Kosten für eine Brille aus Sozialhilfemitteln; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 10 TG 532/04 - ). 12 Als Grund für die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung der §§ 37, 38 BSHG wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 167) ausgeführt: „Auf Grund der Neuregelung der Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für Sozialhilfeempfänger im Neunten Abschnitt des SGB V musste § 38 Abs. 2 BSHG gestrichen werden. Damit werden Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt.“ Diese Erwägung ist aber nicht geeignet, Sozialhilfeempfängern Fahrtkosten zu versagen, die anlässlich einer medizinisch notwendigen ärztlichen Behandlung anfallen. Der Gesetzesbegründung zu den §§ 37, 38 BSHG kann auch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber diesen früher der Krankenhilfe zugeordneten Bedarf gleichsam völlig „wegdefinieren“ wollte (so ausdrücklich OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - ). Die Regelungen der Krankenhilfe knüpfen an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen an. Dort hat der Gesetzgeber mit dem GMG auch die in § 60 SGB V enthaltenen Leistungen für Fahrtkosten einschränkend neu gefasst. In der Begründung zur Änderung des § 60 SGB V (Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 94) heißt es dazu: „Mit der Änderung des Satzes 1 wird stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Der behandelnde Arzt hat zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe vorliegen. Die Krankenkasse kann dies gegebenenfalls unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen. Die bisherige Regelung, nach der die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung in Härtefällen übernommen hat, wird aufgehoben. Stattdessen bestimmt diese neue Vorschrift, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden dürfen“. 13 Kommen angesichts dieser Neuregelungen Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 37, 38 BSHG für Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einem ambulanten Arztbesuch entstanden sind, nicht mehr in Betracht, so schließt dies aber nicht aus, dass Empfänger von Sozialhilfe, die aus medizinisch notwendigen Gründen einen Arzt aufsuchen, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben können. 14 Ein medizinisch begründeter Bedarf kann nämlich auch Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG) sein. Die Aufzählung der verschiedenen Bedarfsgruppen in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist nicht abschließend. Dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers medizinisch begründete Bedürfnisse zum notwendigen Lebensunterhalt gehören können, ergibt sich im Übrigen aus der Änderung der zur Ausführung des § 22 BSHG erlassenen Regelsatzverordnung durch Art. 29 GMG. Nach deren § 1 Abs. 1 Satz 2 umfassen die Regelsätze nunmehr auch „die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 BSHG übernommen werden“. Diese Neuregelung hätte keine Grundlage im rechtlichen System der Sozialhilfe, wenn nicht nach dem Willen des Gesetzgebers „Kosten bei Krankheit“ auch Teil des notwendigen Lebensunterhalts sein könnten (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - ). 15 Sind die Vorschriften der §§ 11 ff. BSHG daher anwendbar, so kann der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung allerdings nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG gestützt werden. Danach sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die eine Erhöhung der Regelsatzleistungen gebietet, liegt nur dann vor, wenn der Hilfe Suchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte (BVerwG, NVwZ 1995, 1107). Eine solche atypische Bedarfslage macht die Antragstellerin indessen nicht geltend. 16 Die Antragstellerin kann aber einen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe im Sinne von § 21 Abs. 1 BSHG haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Gewährung einer einmaligen Leistung grundsätzlich ausscheidet, soweit diese Leistung zu einer Bedarfsgruppe gehört, die nach § 22 BSHG und § 1 Regelsatzverordnung ihrer Art nach dem Regelbedarf zuzuordnen ist (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2003, § 21, Rdnr. 7 j; vgl. auch BVerwG, NJW 1993, 1218; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 10 TG 532/04 - ). Letzteres ist hier vom Grundsatz her der Fall, da - wie ausgeführt - die „Kosten bei Krankheit, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 BSHG übernommen werden“, von den Regelsätzen erfasst sind. 17 Jedoch ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Bedarfsgruppe der „Kosten bei Krankheit“ eine Einschränkung zu machen. Wie bereits dargelegt, war es die Intention des Gesetzgebers, mit dem GMG die Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für Sozialhilfeempfänger neu zu regeln und diese bei den Zuzahlungen den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzustellen (s. Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 167). Daher ist infolge der Änderung der Regelsatzverordnung ein Sozialhilfeempfänger nunmehr verpflichtet, einen Eigenanteil an den Kosten seiner gesundheitlichen Versorgung - zu dem auch die Fahrtkosten zählen - aus der ihm bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V selbst aufzubringen (s. VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 L 441/04.NW; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. März 2004 - 12 ME 64/04 - , NJW 2004, 1817; VG Hannover, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 7 B 432/04 - , NdsRpfl 2004, 110; VG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 3 G 2025/04 - ). Diese beträgt in Rheinland-Pfalz bei einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gegenwärtig 71, 04 € und 35, 52 € bei einem chronisch kranken Hilfeempfänger, der wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist. Ist die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Dies bedeutet, dass ein Sozialhilfeempfänger von Zuzahlungen nach dem SGB V wie z.B. der Praxisgebühr befreit ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 27 – 43 b SGB V gegeben sind und er nach Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Besitz der Bescheinigung der Krankenkasse ist. Solange die Zuzahlungen die genannte Belastungsgrenze aber unterschreiten, scheidet wegen der Zuordnung dieser Leistungen zu der Bedarfsgruppe „Kosten bei Krankheit“ nach § 22 BSHG und § 1 Regelsatzverordnung ein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe, diese Zuzahlungen im Wege einer einmaligen Beihilfe zu übernehmen, aus. 18 Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung von Sozialhilfeempfängern und Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung hat also dazu geführt, dass in die Bedarfsgruppe „Kosten bei Krankheit“ im Sinne von § 22 BSHG und § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung in Rheinland-Pfalz gegenwärtig ein Betrag von 71, 04 € bzw. 35, 52 € bei einem chronisch Kranken pro Jahr einzustellen ist. Nicht dem Regelbedarf zuzuordnen sind dagegen die diesen Betrag übersteigenden Zuzahlungen für die Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Leistungen. 19 Was die hier allein interessierenden Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung anbetrifft, so besteht folglich ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach § 21 Abs. 1 BSHG, wenn der Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch gegen die Krankenkasse nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 8 der Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hat, die Belastungsgrenze des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V erreicht ist und die Fahrtkosten medizinisch notwendig sind. Dabei kommen grundsätzlich nur die Fahrtkosten vom jeweiligen Aufenthaltsort (s. BSGE 55, 241, 245) zur nächsterreichbaren Behandlungsmöglichkeit und zurück in Betracht, sofern nicht ein zwingender Grund für eine andere Fahrstrecke vorliegt. 20 Es bleibt daher festzuhalten, dass die Antragstellerin Ansprüche aus Hilfe zum Lebensunterhalt geltend macht, für deren Bewilligung die Antragsgegnerin zuständig ist. Denn der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BSHG zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe, der Landkreis ..., hat von der Ermächtigung der §§ 96 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BSHG i.V.m. 4 Abs. 1 AGBSHG RhPf Gebrauch gemacht. Danach kann der für die Gewährung von Sozialhilfe an sich zuständige Landkreis die ihnen zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben heranziehen. Dies ist hier geschehen, denn der Landkreis ............ hat in seiner Delegationssatzung vom 21. Dezember 1973 in der Fassung vom 23. Dezember 2003 u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten auf die Verbandsgemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen (s. § 1 Ziffer 1.1.). Damit liegt eine zuständigkeitsändernde Delegation nach § 4 Abs. 1 AGBSHG RhPf vor. 21 Die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind allerdings nicht gegeben. Da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, kann die begehrte einstweilige Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z.B. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -) nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, die Existenz gefährdende und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. 22 Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob die Antragstellerin, die im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V bereits erreicht hat, einen Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht hat. Im Hinblick auf das inzwischen bereits anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren weist die Kammer aber darauf hin, dass dort geprüft werden muss, ob die ambulanten Behandlungen durch Dr. K. am 5. und 6. August 2004 medizinisch notwendig waren. 23 Jedenfalls fehlt es hier an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs unzumutbare Nachteile drohen. "Unzumutbare Nachteile" drohen erst dann, wenn das "zum Leben Unerlässliche" i.S.d. § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist. Dieses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG -; s. auch Beschluss vom 07. November 2002 - 12 B 11635/02.OVG - ; vgl. daneben Beschluss vom 29. August 2003 - 12 B 11309/03.OVG - ) im Regelfall um 20 % und bei Vorliegen besonderer Umstände um 25 - 30 % unter "dem notwendigen Lebensunterhalt" i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG. 24 Da die Antragstellerin den Regelsatz eines Haushaltsvorstands erhält, ist von einer Unzumutbarkeit erst auszugehen, wenn die monatlichen Fahrtkosten den Betrag von 59, 20 € übersteigen. Dies ist bei der Antragstellerin bisher aber nicht der Fall (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 10 TG 532/04 - ). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.