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Beschluss

1 L 1048/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:1214.1L1048.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Beihilfe zur Anschaffung einer Brille in Höhe von 154,-- € zu gewähren, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). 3 Die Antragstellerin hat vorliegend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Da die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Juli 2004 (Blatt 521 der Verwaltungsakte) für den Zeitraum vom 01. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 Hilfe zur bedarfsorientierten Grundsicherung gewährt hat, beurteilt sich ein Anspruch der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Grundsicherungsgesetzes (GSiG). Danach umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GSiG werden hierdurch die Vorschriften der §§ 37 und 38 BSHG gerade nicht in Bezug genommen. Somit muss es dabei verbleiben, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Bereich der Grundsicherung lediglich die Beiträge zur Krankenversicherung geleistet werden und es der Gesetzgeber hierdurch als möglich und ausreichend ansieht, dass der Leistungsberechtigte Krankenhilfe nach den für ihn geltenden Bestimmungen seiner Krankenkasse bzw. dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) erhält. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Leistung im Krankheitsfalle ausgeschlossen ist, hat der nach dem Grundsicherungsgesetz Leistungsberechtigte diese Aufwendungen eigenverantwortlich zu tragen. Mithin ist nach § 3 Abs. 1 GSiG ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Brille gegenüber der Antragsgegnerin als dem gemäß § 4 Abs. 1 GSiG für die Leistung der Grundsicherung zuständigen Leistungsträger ein Anspruch nicht gegeben. 4 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht wenn man – wozu die Kammer allerdings nicht neigt - § 38 BSHG im Rahmen des § 3 GSiG für entsprechend anwendbar hält. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe die Vorschriften des SGB V anzuwenden. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. November 2004 vorgelegten Tabelle der Schweregrade der Sehbeeinträchtigung (Blatt 36 der Gerichtsakte) ist gemäß der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation eine Sehschwäche der Stufe 1 erreicht, wenn der Patient zum Lesen einer Tageszeitung bereits eine Lupe benötigt und eine Brillenversorgung alleine nicht mehr ausreicht. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Brillenverordnung vom 17. August 2004 (Blatt 12 der Gerichtsakte) benötigt die Antragstellerin Gläser mit 1,00 bzw. 2,75 Dioptrien. Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, erreicht eine Fehlsichtigkeit dieser Stärke bei weitem nicht die Stufe 1 gemäß der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation. Somit kann der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auch nicht auf § 38 BSHG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V gestützt werden. 5 Ebenso kommt ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG nicht in Betracht. Entgegen der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13. August 2004 (Az.: 4 ME 224/04) kommt die Gewährung einmaliger Beihilfen nicht in Betracht, wenn der begehrte Bedarf bereits im Regelsatz enthalten ist (grundlegend BVerwGE 87, 212-217). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der Fassung des Art. 29 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) umfassen die Regelsätze – unter anderem – die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 BSHG übernommen werden. Wie oben bereits ausgeführt, steht der Antragstellerin kein Anspruch gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V hinsichtlich der begehrten Brille zu. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung auch der Hilfeempfänger gehalten ist, die Anschaffung einer Brille aus dem Regelsatz zu finanzieren. Somit hat der Gesetzgeber durch die gesetzliche Neuregelung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenkassen zum 01. Januar 2004 die Beschaffung einer Brille für einen Hilfeempfänger zum Regelbedarf erklärt, so dass die Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs. 1 a BSHG ausscheidet. 6 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Sonstiger Langtext 7 Rechtsmittelbelehrung 8 Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 9 In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.